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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 11.05.2012

Rechtsprechung
   EuGH, 14.11.2013 - C-187/12 bis C-189/12, C-187/12, C-188/12, C-189/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31845
EuGH, 14.11.2013 - C-187/12 bis C-189/12, C-187/12, C-188/12, C-189/12 (https://dejure.org/2013,31845)
EuGH, Entscheidung vom 14.11.2013 - C-187/12 bis C-189/12, C-187/12, C-188/12, C-189/12 (https://dejure.org/2013,31845)
EuGH, Entscheidung vom 14. November 2013 - C-187/12 bis C-189/12, C-187/12, C-188/12, C-189/12 (https://dejure.org/2013,31845)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung (EG) Nr. 968/2006 - Landwirtschaft - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe - Begriffe 'Produktionsanlagen' ...

  • Europäischer Gerichtshof

    SFIR u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung (EG) Nr. 968/2006 - Landwirtschaft - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe - Begriffe "Produktionsanlagen" und ...

  • EU-Kommission

    SFIR

    Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EG) Nr. 320/2006 - Verordnung (EG) Nr. 968/2006 - Landwirtschaft - Befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie - Voraussetzungen für die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe - Begriffe ...

  • Wolters Kluwer

    Abbau von Zuckersilos zur Erlangung von Umstrukturierungsbeihilfen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Abbau von Zuckersilos zur Erlangung von Umstrukturierungsbeihilfen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung der Art. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 mit einer befristeten Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie in der Europäischen Gemeinschaft und zur Änderung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (7)

  • EuGH - C-189/12 (anhängig)

    Eridania Sadam

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-187/12
    In den verbundenen Rechtssachen C-187/12 bis C-189/12.

    Unione Italiana Lavoratori Agroalimentari (UIL) (C-189/12).

    Rechtssache C-189/12.

    Rn. 21 Durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. Mai 2012 sind die Rechtssachen C-187/12 bis C-189/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Zu der einzigen Frage in der Rechtssache C-187/12, der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-188/12 und der ersten Frage in der Rechtssache C-189/12.

    Rn. 35 Nach alledem ist auf die einzige Frage in der Rechtssache C-187/12, die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-188/12 und die erste Frage in der Rechtssache C-189/12 zu antworten, dass die Art. 3 und 4 der Grundverordnung sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen sind, dass im Rahmen dieser Artikel der Begriff "Produktionsanlagen" Silos umfasst, die für die Lagerung von Zucker des Beihilfeempfängers bestimmt sind, und zwar unabhängig davon, ob sie auch für andere Nutzungen verwendet werden.

    Zu der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C-188/12 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-189/12 .

    Rn. 53 Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-188/12 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-189/12 zu antworten, dass deren Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Art. 3 und 4 der Grundverordnung sowie des Art. 4 der Durchführungsverordnung beeinträchtigen könnte.

    Die Prüfung der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C-188/12 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-189/12 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 320/2006 sowie des Art. 4 der Verordnung Nr. 968/2006 beeinträchtigen könnte..

  • EuGH - C-188/12 (anhängig)

    Italia Zuccheri und CO.PRO.B

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-187/12
    Terrae SpA (C-188/12).

    Rechtssache C-188/12.

    Zu der einzigen Frage in der Rechtssache C-187/12, der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C-188/12 und der ersten Frage in der Rechtssache C-189/12.

    Rn. 35 Nach alledem ist auf die einzige Frage in der Rechtssache C-187/12, die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C-188/12 und die erste Frage in der Rechtssache C-189/12 zu antworten, dass die Art. 3 und 4 der Grundverordnung sowie Art. 4 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen sind, dass im Rahmen dieser Artikel der Begriff "Produktionsanlagen" Silos umfasst, die für die Lagerung von Zucker des Beihilfeempfängers bestimmt sind, und zwar unabhängig davon, ob sie auch für andere Nutzungen verwendet werden.

    Zu der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C-188/12 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-189/12 .

    Rn. 53 Nach alledem ist auf die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C-188/12 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C-189/12 zu antworten, dass deren Prüfung nichts ergeben hat, was die Gültigkeit der Art. 3 und 4 der Grundverordnung sowie des Art. 4 der Durchführungsverordnung beeinträchtigen könnte.

    Die Prüfung der dritten und der vierten Frage in der Rechtssache C-188/12 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C-189/12 hat nichts ergeben, was die Gültigkeit der Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 320/2006 sowie des Art. 4 der Verordnung Nr. 968/2006 beeinträchtigen könnte..

  • EuGH, 21.07.2011 - C-150/10

    Beneo-Orafti - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Zucker - Natur und …

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-187/12
    Rn. 42 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juli 2011, Beneo Orafti, C-150/10, Slg. 2011, I-6843, Randnr. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (Urteil Beneo Orafti, Randnrn.

  • EuGH, 11.06.2009 - C-33/08

    Agrana Zucker - Zucker - Befristete Umstrukturierungsregelung für die …

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-187/12
    Rn. 48 In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV, der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik das Verbot jeder Diskriminierung aufstellt, lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 11. Juni 2009, Agrana Zucker, C-33/08, Slg. 2009, I-5035, Randnr. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.12.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-187/12
    Rn. 24 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass mangels einer solchen Definition die Bedeutung des genannten Begriffs, der sich in Art. 3 der Grundverordnung findet und nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Durchführungsverordnung sowohl "Anlagen, die zur Erzeugung von Zucker … benötigt werden", als auch "Anlagen, die unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker … in Verbindung stehen", umfasst, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C-395/11, Randnr. 25).
  • EuGH, 29.01.2009 - C-19/08

    Petrosian - Asylrecht - Verordnung (EG) Nr. 343/2003 - Wiederaufnahme durch einen …

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-187/12
    Schließlich sind bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Januar 2009, Petrosian, C-19/08, Slg. 2009, I-495, Randnr. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-431/04

    Massachusetts Institute of Technology - Patentrecht - Arzneimittel - Verordnung …

    Auszug aus EuGH, 14.11.2013 - C-187/12
    Rn. 24 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass mangels einer solchen Definition die Bedeutung des genannten Begriffs, der sich in Art. 3 der Grundverordnung findet und nach Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b der Durchführungsverordnung sowohl "Anlagen, die zur Erzeugung von Zucker … benötigt werden", als auch "Anlagen, die unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker … in Verbindung stehen", umfasst, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung des allgemeinen Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und entsprechend dem Sinn, den er nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch hat, zu bestimmen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Massachusetts Institute of Technology, C-431/04, Slg. 2006, I-4089, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Dezember 2012, BLV Wohn- und Gewerbebau, C-395/11, Randnr. 25).
  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung …

    Rn. 30 Bei der Bestimmung der Tragweite dieser Vorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Kontext sowie die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31), und im vorliegenden Fall die Entstehungsgeschichte dieser Regelung.

    Rn. 54 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass - mangels einer solchen Definition im Unionsrecht - Bedeutung und Tragweite des Begriffs nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschrift als auch ihres Kontexts zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31).

  • EuG, 12.03.2019 - T-135/15

    Italien/ Kommission - EGFL - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Von …

    Rn. 31 Mit Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), entschied der Gerichtshof im Wesentlichen, dass der Begriff "Produktionsanlagen" im Sinne der Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 320/2006 und von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 Silos umfasst, die für die Lagerung von Zucker des Empfängers der Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sind.

    Der zweite Klagegrund betrifft im Wesentlichen einen Verstoß gegen Art. 11 Abs. 1 der Verordnung Nr. 885/2006, die Verordnung Nr. 320/2006, die Verordnung Nr. 968/2006 und das Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737).

    Rn. 102 Schließlich sei in Erinnerung gerufen, dass die Kommission der Italienischen Republik nach Verkündung des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), mit Schreiben vom 28. März 2014 die Möglichkeit eingeräumt hat, eine zusätzliche Stellungnahme einzureichen (…vgl. oben, Rn. 32).

    Der zweite Teil wird aus einem Verstoß gegen die Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 sowie das Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), hergeleitet.

    In diesem Zusammenhang macht sie zum einen geltend, die Kommission trage in der Erstmitteilung vom 9. Dezember 2010 vor, dass es sich bei den Silos unter allen Umständen um Produktionsanlagen handle, während sie in dem nach Verkündung des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), versandten Schreiben vom 28. März 2014 eingeräumt habe, dass die Silos nicht zwangsläufig als Produktionsanlagen anzusehen seien.

    Rn. 119 Darüber hinaus hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), im Wesentlichen entschieden, dass der Begriff "Produktionsanlagen" Silos umfasst, die für die Lagerung von Zucker des Empfängers der Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sind.

    Er hat jedoch die Auffassung vertreten, dass dem in zwei Fällen nicht so ist (im Folgenden: vom Gerichtshof zugelassene Ausnahmen): zum einen dann, wenn nachgewiesen ist, dass die Silos ausschließlich für die Lagerung von im Rahmen einer Quote erzeugtem Zucker verwendet werden, der von anderen Erzeugern eingelagert wird oder bei diesen gekauft worden ist, und zum anderen dann, wenn sie ausschließlich für die Verpackung oder Aufmachung von andernorts erzeugtem Zucker zu Vertriebszwecken genutzt werden (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 32, 33 und 35).

    Rn. 120 Im Licht des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), hat die Kommission ihre Position zur Einstufung der Silos geändert und den italienischen Behörden, worauf oben in den Rn. 32 und 102 hingewiesen worden ist, mit Schreiben vom 28. März 2014 eine Frist von zwei Monaten für die Vorlage überzeugender Beweise dafür gewährt, dass die streitigen Silos vor Stellung der Anträge auf die streitigen Beihilfen im vorliegenden Fall ausschließlich der Lagerung und Verpackung des von anderen Erzeugern im Rahmen einer Quote erzeugten Zuckers gedient hatten.

    In diesem Zusammenhang hat sie u. a. geltend gemacht, der Gerichtshof habe im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), ausdrücklich anerkannt, dass die Lagerungssilos nicht abgebaut zu werden bräuchten, wenn nachgewiesen sei, dass sie für die Lagerung des von anderen Erzeugern eingelagerten oder bei diesen gekauften Zuckers verwendet würden oder für die Aufmachung andernorts erzeugten Zuckers bestimmt seien.

    Zweiter Teil des zweiten Klagegrundes: Verstoß gegen die Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 sowie das Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12).

    Rn. 125 Die Italienische Republik, unterstützt durch die Französische Republik und Ungarn, macht im Wesentlichen geltend, die Kommission habe gegen die Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 sowie das Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), verstoßen, als sie die Auffassung vertreten habe, die Erhaltung der streitigen Silos stehe einer Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau entgegen.

    Rn. 127 Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), nachdem er festgestellt hatte, dass der Begriff "Produktionsanlagen" in den Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 nicht definiert ist, erstens entschieden hat, dass der Begriff "Produktion" auch andere Abschnitte der Herstellung eines Erzeugnisses, die dem chemischen oder physikalischen Verarbeitungsprozess vor- oder nachgelagert sind, umfassen und folglich die Lagerung von Zucker einschließen kann, der nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung aus dem Rohmaterial verpackt wird.

    Er hat daher den Schluss gezogen, dass die Lagerung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 "unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker in Verbindung stehen" kann (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 26).

    Zweitens ist der Gerichtshof der Ansicht gewesen, dass die Silos einen unmittelbaren Einfluss auf die erzeugbaren Zuckermengen und auf den Produktionsprozess haben können, die von der Nähe einer Lagereinrichtung abhängen, da sie es insbesondere erlauben, den Vertrieb des Produkts eines bestimmten Wirtschaftsjahres ganz oder teilweise zu verschieben und damit die Marktsituation im Sinne des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 320/2006 zu beeinflussen (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 27 bis 29).

    Drittens hat er im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 320/2006 grundsätzlich der fragliche Industriekomplex insgesamt außer Betrieb zu setzen ist, damit eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau in Anspruch genommen werden kann, und die Möglichkeit, Anlagen, die keine Produktionsanlagen sind, nicht abzubauen oder sogar in Zukunft weiter zu benutzen und dabei den Anspruch auf die volle Beihilfe zu behalten, eine eng auszulegende Ausnahme darstellt (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 30).

    Rn. 128 Im Licht des Vorstehenden hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), für Recht erkannt, dass zur Lagerung des Zuckers des Beihilfeempfängers bestimmte Silos als Produktionsanlagen einzustufen sind, und zwar unabhängig davon, dass sie auch zu anderen Zwecken genutzt werden.

    Rn. 132 Aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 320/2006 ergibt sich ferner, dass das System der Umstrukturierung insoweit auf einer freiwilligen Beteiligung des Zuckerunternehmens beruht, als mit ihm eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz geboten werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 44).

    Ebenso wie die Französische Republik trägt sie ferner vor, aus Rn. 33 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), ergebe sich, dass Aufmachungs- oder Verpackungssilos nicht als Produktionsanlagen einzustufen seien, wenn der in diesen Silos gelagerte Zucker "andernorts im Rahmen einer Quote" erzeugt werde, während es für Lagerungssilos nach Rn. 32 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), erforderlich sei, dass der Zucker bei anderen Erzeugern gekauft worden sei.

    Rn. 159 Zweitens hat der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 26 und 31), entschieden, dass ein Silo, das zur Lagerung des Zuckers des Beihilfeempfängers gedient hat, eine Anlage darstellt, die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker in Verbindung steht.

    Rn. 168 Schließlich sei darauf hingewiesen, dass die in Rede stehende Regelung, wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), zur Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung festgestellt hat, es dem Erzeuger erlaubt, frei zu entscheiden, ob er in den Genuss der Beihilfe gelangen möchte, die Fabrik auszuwählen, für die er die entsprechende Quote aufgibt, und sich gegebenenfalls für einen vollständigen oder nur teilweisen Abbau der Produktionsanlagen zu entscheiden.

    Folglich ist er zu dem Schluss gelangt, dass die fragliche Regelung nicht unverhältnismäßig ist (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 44 bis 46).

    Rn. 172 Zum anderen ist die Erhaltung der Silos, die keine Produktionsanlagen darstellen, eine Ausnahme von der vom Gerichtshof in Rn. 30 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), in Erinnerung gerufenen Regel, wonach der fragliche Industriekomplex insgesamt außer Betrieb zu setzen ist, damit die Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau gewährt werden kann.

    Dass die Silos bei einer Prüfung ihrer Nutzung am Tag des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe nahezu immer als Produktionsanlagen eingestuft werden, ist daher nur die Folge der Tatsache, dass die Möglichkeit, Anlagen, die keine Produktionsanlagen sind, nicht abzubauen oder sogar in Zukunft weiter zu benutzen und dabei den Anspruch auf die Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau zu behalten, eine eng auszulegende Ausnahme von der vom Gerichtshof in Erinnerung gerufenen Regel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 30).

    Rn. 230 In dem Schreiben vom 28. März 2014, das den italienischen Behörden von der Kommission nach Verkündung des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), übermittelt worden war, hat diese jedoch im Wesentlichen die Möglichkeit einer Kürzung der Berichtigung oder eines Verzichts auf jegliche Berichtigung aufgrund von Schwierigkeiten bei der Auslegung der in Rede stehenden Regelung ausgeschlossen und u. a. geltend gemacht, die meisten der 23 an der Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie beteiligten Mitgliedstaaten hätten diese Regelung eindeutig dahin ausgelegt, dass sie einen Abbau der Silos vorschreibe, so dass die in Rede stehende Regelung keine Auslegungsprobleme aufwerfe.

    Schließlich ist festzuhalten, dass das Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), lediglich die Frage geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen ein Silo nicht als eine unter die Abbauverpflichtung fallende Produktionsanlage einzustufen war, sich aber weder zur Frage des Zeitpunkts, zu dem die Nutzung der Silos zu prüfen war, noch zu der Frage geäußert hat, ob die Abbauverpflichtung zwangsläufig die Zerstörung der Produktionsanlagen beinhaltete.

  • EuG, 12.03.2019 - T-139/15

    Ungarn/ Kommission - EAGFL - Abteilung "Garantie" - EGFL - Zucker - Befristete …

    Rn. 28 Mit Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), entschied der Gerichtshof im Wesentlichen, dass der Begriff "Produktionsanlagen" im Sinne der Art. 3 und 4 der Verordnung Nr. 320/2006 und von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 Silos umfasst, die für die Lagerung von Zucker des Empfängers der Umstrukturierungsbeihilfe bestimmt sind.

    Rn. 29 Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 erläuterten die ungarischen Behörden der Kommission erneut, weshalb sie im Licht des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), der Ansicht waren, dass die an den ehemaligen Zuckererzeugungsstätten von Eastern Sugar in Kaba und von Magyar Cukor in Petőháza erhaltenen Silos (im Folgenden: streitige Silos) nicht unter den Begriff "Produktionsanlagen" fielen.

    In diesem Zusammenhang macht Ungarn geltend, die Kommission habe einen Fehler begangen, als sie die Ansicht vertreten habe, bei der Prüfung, ob die Silos Produktionsanlagen im Sinne der Verordnung Nr. 320/2006 darstellten und damit (nicht) unter die vom Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), zugelassenen Ausnahmen fielen, sei auf die Nutzung der Silos zum Zeitpunkt des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe abzustellen (im Folgenden: von der Kommission aufgestelltes Kriterium).

    Rn. 48 Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), nachdem er festgestellt hatte, dass der Begriff "Produktionsanlagen" in den Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 nicht definiert ist, erstens entschieden hat, dass der Begriff "Produktion" auch andere Abschnitte der Herstellung eines Erzeugnisses, die dem chemischen oder physikalischen Verarbeitungsprozess vor- oder nachgelagert sind, umfassen und folglich die Lagerung von Zucker einschließen kann, der nicht unmittelbar nach seiner Gewinnung aus dem Rohmaterial verpackt wird.

    Er hat daher den Schluss gezogen, dass die Lagerung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 "unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker in Verbindung stehen" kann (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 26).

    Zweitens ist der Gerichtshof der Ansicht gewesen, dass die Silos einen unmittelbaren Einfluss auf die erzeugbaren Zuckermengen und auf den Produktionsprozess haben können, die von der Nähe einer Lagereinrichtung abhängen, da sie es insbesondere erlauben, den Vertrieb des Produkts eines bestimmten Wirtschaftsjahres ganz oder teilweise zu verschieben und damit die Marktsituation im Sinne des fünften Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 320/2006 zu beeinflussen (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 27 bis 29).

    Drittens hat der Gerichtshof im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass nach Art. 3 Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 320/2006 grundsätzlich der fragliche Industriekomplex insgesamt außer Betrieb zu setzen ist, damit eine Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau in Anspruch genommen werden kann, und die Möglichkeit, Anlagen, die keine Produktionsanlagen sind, nicht abzubauen oder sogar in Zukunft weiter zu benutzen und dabei den Anspruch auf die volle Beihilfe zu behalten, eine eng auszulegende Ausnahme darstellt (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 30).

    Rn. 49 Im Licht der vorstehenden Erwägungen hat der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), für Recht erkannt, dass zur Lagerung des Zuckers des Beihilfeempfängers bestimmte Silos als Produktionsanlagen einzustufen sind, und zwar unabhängig davon, dass sie auch zu anderen Zwecken genutzt werden.

    Er hat nämlich im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass die Silos zum einen nicht als "Produktionsanlagen" einzustufen sind und folglich nicht abgebaut werden müssen, wenn nachgewiesen ist, dass sie ausschließlich für die Lagerung von im Rahmen einer Quote erzeugtem Zucker verwendet werden, der von anderen Erzeugern eingelagert wird oder bei diesen gekauft worden ist (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 32 und 35), und zum anderen dann, wenn sie ausschließlich für die Verpackung oder Aufmachung von andernorts erzeugtem Zucker zu Vertriebszwecken genutzt werden (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 33 und 35) (im Folgenden: vom Gerichtshof zugelassene Ausnahmen).

    Rn. 55 Aus dem fünften Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 320/2006 ergibt sich ferner, dass das System der Umstrukturierung insoweit auf einer freiwilligen Beteiligung des Zuckerunternehmens beruht, als mit ihm eine angemessene Umstrukturierungsbeihilfe als wirksamer wirtschaftlicher Anreiz geboten werden sollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 44).

    Rn. 84 Zum anderen sei darauf hingewiesen, dass, wie der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), entschieden hat, ein Silo, das zur Lagerung des Zuckers des Beihilfeempfängers gedient hat, eine Anlage darstellt, die im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 968/2006 unmittelbar mit der Erzeugung von Zucker in Verbindung steht (Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 26 und 31) und somit nicht unter die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 968/2006 genannten sonstigen Anlagen fällt, wie beispielsweise Verpackungsanlagen, deren Erhaltung bei einem völligen Abbau zulässig sein kann, sofern sie in Betrieb befindlich und nicht aus Umweltschutzgründen abzubauen und zu entsorgen sind.

    Rn. 87 Als Viertes macht Ungarn, unterstützt durch die Französische Republik, im Wesentlichen geltend, das von der Kommission aufgestellte Kriterium gehe nicht aus dem Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), hervor und ergebe sich auch nicht aus den Überlegungen, die der Gerichtshof in diesem Urteil angestellt habe.

    Rn. 88 Zunächst ist festzustellen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), nicht zu der Frage Stellung genommen hat, zu welchem Zeitpunkt zu prüfen war, ob die Silos unter die Abbauverpflichtung fallende Produktionsanlagen darstellten.

    Rn. 89 Abgesehen davon kann sich die Tatsache, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), nicht über die Frage des Zeitpunkts entschieden hat, zu dem die Nutzung der Silos zu prüfen ist, nicht auf die Rechtmäßigkeit des von der Kommission aufgestellten Kriteriums auswirken; insoweit sei daran erinnert, dass sich dieses Kriterium implizit, aber notwendigerweise aus Art. 3 Abs. 1, 3, 4 und 5, Art. 4 Abs. 2 und 3 sowie Art. 5 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 320/2006 in Verbindung mit Art. 4 sowie Art. 9 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 968/2006 ergibt (…vgl. oben, Rn. 57 bis 68).

    Rn. 98 Zum anderen ist, wie die Kommission zu Recht geltend macht, die Erhaltung der Silos, die keine Produktionsanlagen darstellen, eine Ausnahme von der vom Gerichtshof in Rn. 30 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), in Erinnerung gerufenen Regel, wonach der fragliche Industriekomplex insgesamt außer Betrieb zu setzen ist, damit die Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau gewährt werden kann.

    Dass die Silos bei einer Prüfung ihrer Nutzung am Tag des Antrags auf Umstrukturierungsbeihilfe nahezu immer als Produktionsanlagen eingestuft werden, ist daher nur die Folge der Tatsache, dass die Möglichkeit, Anlagen, die keine Produktionsanlagen sind, nicht abzubauen oder sogar in Zukunft weiter zu benutzen und dabei den Anspruch auf die Umstrukturierungsbeihilfe für völligen Abbau zu behalten, eine eng auszulegende Ausnahme von der vom Gerichtshof in Erinnerung gerufenen Regel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 30).

    Rn. 114 Als Zehntes und Letztes trägt Ungarn vor, das Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), lasse eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit fortbestehen, in einem Silo Zucker zu lagern, der vom Beihilfeempfänger im Rahmen einer anderen als der aufgegebenen Quote erzeugt worden sei, ohne dass dieses Silo als Produktionsanlage eingestuft werde.

    In diesem Zusammenhang macht es im Wesentlichen geltend, die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in den Rn. 32 und 40 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), seien untereinander nicht kohärent, es sei denn, die erhaltenen Silos könnten für die Erzeugung von unter die GMO Zucker fallenden Produkten genutzt werden, beispielsweise indem sie für die Einlagerung des vom Beihilfeempfänger auf einem anderen Produktionsgelände und im Rahmen einer anderen Quote erzeugten Zuckers verwendet würden.

    Rn. 115 Zum einen sind die Schlussfolgerungen des Gerichtshofs in den Rn. 32 und 40 des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), vollkommen kohärent.

    Rn. 121 Ungarn, unterstützt durch die Französische Republik, wirft der Kommission vor, gegen die im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien verstoßen zu haben, und begründet dies im Wesentlichen damit, dass die Kommission den Betrag der finanziellen Berichtigung im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der Zuckerindustrie angesichts der Schwierigkeiten bei der Auslegung der Verordnungen Nrn. 320/2006 und 968/2006 in der Frage der Behandlung von Silos im Fall des völligen Abbaus einer Produktionsstätte sowie bei der Auslegung des Urteils vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), einerseits, und der Tatsache, dass sie nicht rechtzeitig über ihre Auslegung der in Rede stehenden Regelung informiert habe, andererseits, im Einklang mit den im Dokument VI/5330/97 festgelegten Leitlinien hätte kürzen oder sogar von jeglicher finanziellen Berichtigung hätte absehen müssen.

    Schließlich ist festzuhalten, dass der Gerichtshof im Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a. (C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737), lediglich über die Frage entschieden hat, unter welchen Voraussetzungen ein Silo nicht als eine unter die Abbauverpflichtung fallende Produktionsanlage einzustufen war, sich aber weder zur Frage des Zeitpunkts, zu dem die Nutzung der Silos zu prüfen war, noch zu der Frage geäußert hat, ob die Abbauverpflichtung zwangsläufig die Zerstörung der Produktionsanlagen beinhaltete.

  • VG Köln, 20.11.2018 - 1 L 253/18

    "StreamOn"-Angebot der Telekom ist rechtswidrig

    Rn. 13 vgl. aus jüngerer Rechtsprechung: EuGH, Urteile vom 1. Juli 2015 - C-461/13 -, Rn. 30; vom 12. Februar 2015 - C-114/13 -, Rn. 31; vom 14. November 2013 - C-187/12 bis C-189/12 -, Rn. 24, vom 03. Oktober 2013 - C-317/12 -, Rn. 19 und vom 29. Januar 2009 - C-19/08 -, Rn. 33, sämtlich juris.
  • EuGH, 11.01.2017 - C-128/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Fischerei - Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 - …

    Rn. 71 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten dürfen, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (vgl. u. a. Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es geht somit nicht darum, ob die vom Gesetzgeber erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche Maßnahme war, sondern darum, ob sie offensichtlich ungeeignet war (vgl. in Bezug auf die Gemeinsame Agrarpolitik Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 80 In Bezug auf den Grundsatz der Gleichbehandlung ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Art. 40 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV in Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 Unterabs. 2 AEUV, der im Rahmen der gemeinsamen Agrar- und Fischereipolitik das Verbot jeder Diskriminierung aufstellt, lediglich ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ist, der besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden dürfen, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • VG Potsdam, 22.09.2015 - 3 K 2375/13

    Subventionen, Anpassungshilfen, Stilllegungsprämien

    Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, eine solche Behandlung ist objektiv gerechtfertigt (…vgl. EuGH, Urt. v. 11. Juli 2006, C-313/04,Rn. 33, m.w.N., zit. nach beck-online; EuGH, Urt. v. 17. März 2011, C-221/09, Rn. 88 m.w.N., zit. nach juris und EuGH, Urt. v. 14. November 2013, C-189/12, S.8 zit. nach InfoCuria-Rechtsprechung des Gerichtshof).

    Rn. 53 Bei der Prüfung der Gültigkeit von Bestimmungen anhand des Diskriminierungsverbots hat der EuGH stets einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergestellt und diese als Einheit behandelt (…vgl. Urt. v. 5. Juli 1977, C-114/76, Bela- Mühle Bergmann, Rn. 5;… EuGH, Urt. v. 21. Februar 1979, C-138/78, Rn. 7;… EuGH, Urt. v. 17. März 2011, C-221/09 AJD Tuna, Rn. 79f, EuGH, Urt. v. 14. März 2013, C- 545/11, Rn. 44 alle zit. nach juris; EuGH, Urt. v. 14.November 2013, C 187- C- 189/12, S. 7, zit. nach InfoCuria).

  • EuG, 21.05.2025 - T-265/23

    Fischerei - Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 - Erhaltung der biologischen …

    Rn. 53 Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, dürfen die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und dass die verursachten Nachteile gegenüber den angestrebten Zielen nicht unangemessen sein dürfen (vgl. Urteil vom 14. November 2013, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung;… Urteil vom 11. Januar 2017, Spanien/Rat, C-128/15, EU:C:2017:3, Rn. 71).
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   EuGH, 11.05.2012 - C-187/12   

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EuGH, Entscheidung vom 11.05.2012 - C-187/12 (https://dejure.org/2012,23304)
EuGH, Entscheidung vom 11. Mai 2012 - C-187/12 (https://dejure.org/2012,23304)
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