Rechtsprechung
| EuGH, 16.07.2009 - C-189/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- lexetius.com
Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Wendung 'Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist'
- Europäischer Gerichtshof
Zuid-Chemie
Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist"
- EU-Kommission
Zuid-Chemie
Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist"
- EU-Kommission
Zuid-Chemie
Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Wendung ‚Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist‘“
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Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 5
Deliktsgerichtsstand nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO: "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen; Begriff des "Ort[es], an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist"; Zuid-Chemie BV gegen Philippo's Mineralenfabriek NV/SA
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Zuid-Chemie
Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Wendung "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist"
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden eingereicht am 8. Mai 2008 - Zuid-Chemie B.V. / Philippo's Mineralenfabriek N.V./S.A., nunmehr PMF PRODUCTIONS
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande) - Auslegung von Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und ...
Papierfundstellen
- EuZW 2009, 608
Wird zitiert von ... (72) Zitiert selbst (13)
- EuGH, 10.06.2004 - C-168/02
Kronhofer
Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-189/08
Rn. 20 Zur Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die gemeinsame Zuständigkeitsordnung in Titel II dieses Übereinkommens auf seiner in Art. 2 Abs. 1 niedergelegten Grundregel beruht, dass Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind (Urteil vom 10. Juni 2004, Kronhofer, C-168/02, Slg. 2004, I-6009, Randnr. 12).Rn. 21 Nur in Abweichung von diesem tragenden Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Wohnsitz des Beklagten sieht Titel II Abschnitt 2 des Brüsseler Übereinkommens eine Anzahl besonderer Zuständigkeiten vor, zu denen auch die nach Art. 5 Nr. 3 dieses Übereinkommens gehört (Urteil Kronhofer, Randnr. 13).
Rn. 22 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass diesen besonderen Zuständigkeitsregeln eine strikte Auslegung zu geben ist, die nicht über die ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgehen darf (vgl. Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, Slg. 1988, 5565, Randnr. 19, und vom 15. Januar 2004, Blijdenstein, C-433/01, Slg. 2004, I-981, Randnr. 25, und Urteil Kronhofer, Randnr. 14).
Rn. 23 Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des diesem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1976, Bier, "Mines de potasse d'Alsace", 21/76, Slg. 1976, 1735, Randnrn. 24 und 25, vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 44, und vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C-18/02, Slg. 2004, I-1417, Randnr. 40, und Urteil Kronhofer, Randnr. 16).
- EuGH, 07.03.1995 - C-68/93
Shevill u.a. / Presse Alliance
Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-189/08
Rn. 24 Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnr. 11, und Urteile vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba, C-220/88, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995, Shevill u. a., C-68/93, Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995, Marinari, C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10).Der Ort der "Verwirklichung des Schadenserfolgs" (vgl. Urteile Mines de potasse d'Alsace, Randnr. 15, und Shevill u. a., Randnr. 21) ist hingegen der Ort, an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltet, d. h. der Ort, an dem sich der durch das fehlerhafte Erzeugnis verursachte Schaden konkret zeigt.
Rn. 31 Der Gerichtshof hat bei seiner Auslegung von Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens, wonach diese Bestimmung nicht nur den Ort des ursächlichen Geschehens, sondern auch den Ort des Schadenseintritts erfasst, die Auffassung vertreten, dass die Beschränkung auf den Ort des ursächlichen Geschehens in einer beträchtlichen Zahl von Fällen dazu führen würde, dass die in Art. 2 und in Art. 5 Nr. 3 des Übereinkommens vorgesehenen Gerichtsstände zusammenfielen, so dass die letztgenannte Bestimmung insoweit ihre praktische Wirksamkeit verlöre (vgl. Urteile Mines de potasse d'Alsace, Randnrn. 15 und 20, und Shevill u. a., Randnr. 22).
- EuGH, 01.10.2002 - C-167/00
Henkel - "Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 3 - Zuständigkeit bei einer …
Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-189/08
Rn. 23 Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des diesem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1976, Bier, "Mines de potasse d'Alsace", 21/76, Slg. 1976, 1735, Randnrn. 24 und 25, vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 44, und vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C-18/02, Slg. 2004, I-1417, Randnr. 40, und Urteil Kronhofer, Randnr. 16).Das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, ist nämlich besonders wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. Urteil Henkel, Randnr. 46).
- EuGH, 23.04.2009 - C-167/08
Draka NK Cables u.a. - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung …
Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-189/08
Rn. 17 Zur Beantwortung dieser Frage ist zum einen daran zu erinnern, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung autonom unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 2. Oktober 2008, Hassett und Doherty, C-372/07, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 17, und vom 23. April 2009, Draka NK Cables u. a., C-167/08, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 19).Bei einer derartigen Ähnlichkeit ist entsprechend dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren (vgl. Urteil Draka NK Cables u. a., Randnr. 20, und Urteil vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58).
- EuGH, 18.12.2007 - C-62/06
ZF Zefeser - Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 - Art. 3 - Nacherhebung von …
Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-189/08
Rn. 36 Unter Berücksichtigung dieser Feststellung und angesichts dessen, dass die dem Gerichtshof übertragene Aufgabe darin besteht, zur Rechtspflege in den Mitgliedstaaten beizutragen, nicht aber darin, Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen abzugeben (Urteil vom 18. Dezember 2007, ZF Zefeser, C-62/06, Slg. 2007, I-11995, Randnr. 15), ist die zweite Frage nicht zu beantworten. - EuGH, 27.09.1988 - 189/87
Kalfelis / Schröder u.a.
Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-189/08
Rn. 22 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass diesen besonderen Zuständigkeitsregeln eine strikte Auslegung zu geben ist, die nicht über die ausdrücklich im Übereinkommen vorgesehenen Fälle hinausgehen darf (vgl. Urteile vom 27. September 1988, Kalfelis, 189/87, Slg. 1988, 5565, Randnr. 19, und vom 15. Januar 2004, Blijdenstein, C-433/01, Slg. 2004, I-981, Randnr. 25, und Urteil Kronhofer, Randnr. 14). - EuGH, 30.11.1976 - 21/76
Handelskwekerij Bier / Mines de Potasse d'Alsace
Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-189/08
Rn. 23 Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des diesem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1976, Bier, "Mines de potasse d'Alsace", 21/76, Slg. 1976, 1735, Randnrn. 24 und 25, vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 44, und vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C-18/02, Slg. 2004, I-1417, Randnr. 40, und Urteil Kronhofer, Randnr. 16). - EuGH, 05.02.2004 - C-18/02
DFDS Torline
Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-189/08
Rn. 23 Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" in Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des diesem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 30. November 1976, Bier, "Mines de potasse d'Alsace", 21/76, Slg. 1976, 1735, Randnrn. 24 und 25, vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 44, und vom 5. Februar 2004, DFDS Torline, C-18/02, Slg. 2004, I-1417, Randnr. 40, und Urteil Kronhofer, Randnr. 16). - EuGH, 14.05.2009 - C-180/06
Ilsinger - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-189/08
Bei einer derartigen Ähnlichkeit ist entsprechend dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren (vgl. Urteil Draka NK Cables u. a., Randnr. 20, und Urteil vom 14. Mai 2009, 11singer, C-180/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 58). - EuGH, 19.09.1995 - C-364/93
Marinari / Lloyd's Bank
Auszug aus EuGH, 16.07.2009 - C-189/08
Rn. 24 Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass die besondere Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 des Brüsseler Übereinkommens darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil Mines de potasse d'Alsace, Randnr. 11, und Urteile vom 11. Januar 1990, Dumez France und Tracoba, C-220/88, Slg. 1990, I-49, Randnr. 17, vom 7. März 1995, Shevill u. a., C-68/93, Slg. 1995, I-415, Randnr. 19, und vom 19. September 1995, Marinari, C-364/93, Slg. 1995, I-2719, Randnr. 10). - EuGH, 15.01.2004 - C-433/01
Blijdenstein
- EuGH, 11.01.1990 - 220/88
Dumez France u.a. / Hessische Landesbank u.a.
- EuGH, 02.10.2008 - C-372/07
Hassett und Doherty - Gerichtliche Zuständigkeit - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - …
- EuGH, 25.10.2011 - C-509/09
Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können …
Rn. 38 Zur Beantwortung dieser Fragen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung nach ständiger Rechtsprechung autonom und unter Berücksichtigung ihrer Systematik und ihrer Zielsetzungen auszulegen sind (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 39 Da zum anderen die Verordnung in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32) in der Fassung der Übereinkommen über den Beitritt neuer Mitgliedstaaten zu diesem Übereinkommen (im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) ersetzt hat, gilt die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 18).
Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung beruht die besondere Zuständigkeitsregel, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz abgewichen wird, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.05.2015 - C-352/13
Die durch ein rechtswidriges Kartell Geschädigten können Ersatz ihrer Schäden vor …
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der Ort, an dem sich der behauptete Schaden konkret zeigt (vgl. Urteil Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 27). - EuGH, 09.07.2020 - C-343/19
Ein Autohersteller, dessen widerrechtlich manipulierte Fahrzeuge in anderen …
Rn. 23 Wie der Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen wiederholt entschieden hat, ist mit dem Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist" sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens gemeint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 23, …sowie vom 29. Juli 2019, Tibor-Trans, C-451/18, EU:C:2019:635, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 22.01.2015 - C-441/13
Hejduk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nr. …
Rn. 23 Erstens ist festzustellen, dass das ursächliche Geschehen, das als das Ereignis definiert ist, auf dem der behauptete Schaden beruht (vgl. Urteil Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 28), für die Begründung der Zuständigkeit des mit einer Rechtssache wie der des Ausgangsverfahrens befassten Gerichts nicht maßgeblich ist. - EuGH, 16.01.2014 - C-45/13
Kainz - Vorabentscheidungsersuchen - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und …
Rn. 19 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 nach ständiger Rechtsprechung autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Rn. 17, …und vom 3. Oktober 2013, Pinckney, C-170/12, Rn. 23).Rn. 23 Jedoch ist nach ständiger Rechtsprechung dann, wenn der Ort, an dem das für die Auslösung einer Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung oder wegen einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, in Betracht kommende Ereignis stattgefunden hat, nicht auch der Ort ist, an dem aus diesem Ereignis ein Schaden entstanden ist, der Ausdruck "Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist", in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 so zu verstehen, dass er sowohl den Ort, an dem der Schaden eingetreten ist, als auch den Ort des diesem Schaden zugrunde liegenden ursächlichen Geschehens meint, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (vgl. u. a. Urteile Zuid-Chemie, Rn. 23, und Pinckney, Rn. 26).
Rn. 26 Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass dieser Ort im Fall der Produkthaftung der Ort ist, an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Zuid-Chemie, Rn. 27).
Rn. 27 Da die räumliche Nähe zu dem Ort, an dem sich das Ereignis verwirklicht hat, das zu dem Schaden an dem Produkt selbst geführt hat, insbesondere aufgrund der Möglichkeit, dort die Beweise zum Nachweis der in Rede stehenden Fehlerhaftigkeit zu erheben, eine sachgerechte Gestaltung des Prozesses und mithin eine geordnete Rechtspflege erleichtert, steht die Zuweisung der Zuständigkeit an das Gericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, im Einklang mit dem Sinn und Zweck der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen besonderen Zuständigkeit, dass nämlich zwischen der Streitigkeit und dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, eine besonders enge Verknüpfung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile Zuid-Chemie, Rn. 24, und Pinckney, Rn. 27).
- EuGH, 25.10.2012 - C-133/11
Folien Fischer und Fofitec - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - …
Rn. 30 Erstens ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising und Martinez, C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 38).Rn. 31 Zum anderen gilt, da die Verordnung Nr. 44/2001 in den Beziehungen der Mitgliedstaaten das Brüsseler Übereinkommen ersetzt, die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Bestimmungen der Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Rechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 18, und eDate Advertising und Martinez, Randnr. 39).
In Anbetracht der derart festgestellten Bedeutungsgleichheit ist entsprechend dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren (vgl. Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 19).
Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung beruht die besondere Zuständigkeitsregel, mit der in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 vom Grundsatz der Zuständigkeit der Gerichte am Beklagtenwohnsitz abgewichen wird, darauf, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 24, und eDate Advertising und Martinez, Randnr. 40).
Rn. 38 Bei unerlaubten Handlungen ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46, und Zuid-Chemie, Randnr. 24).
- EuGH, 10.09.2015 - C-47/14
Holterman Ferho Exploitatie u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle …
Rn. 38 Da die Verordnung Nr. 44/2001 das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat, gilt die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Verordnung, soweit die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte als gleichbedeutend angesehen werden können (Urteil Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 18). - BGH, 24.06.2014 - VI ZR 315/13
Internationale Zuständigkeit bei Ansprüchen gegen Organ einer schweizer …
Außerdem muss zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem ihm zugrunde liegenden Ereignis ein ursächlicher Zusammenhang feststellbar sein (…EuGH, Urteile vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 34; vom 16. Juli 2009 - C-189/08, Slg. 2009, I-6917 Rn. 28 - Zuid-Chemie; jeweils mwN).Beide Orte können demnach unter dem Aspekt der gerichtlichen Zuständigkeit eine signifikante Verknüpfung begründen, da jeder von beiden je nach Lage des Falles für die Beweiserhebung und für die Gestaltung des Prozesses einen besonders sachgerechten Anhaltspunkt liefern kann (EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 23 f. mwN;… vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269 Rn. 40 f. mwN - eDate Advertising u.a.;… vom 19. April 2012 - C-523/10, aaO Rn. 18 ff.;… vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, NJW 2013, 287 Rn. 37 ff. mwN - Folien Fischer und Fofitec;… vom 16. Mai 2013 - C-228/11, WM 2013, 1257 Rn. 25 ff. mwN - Melzer;… vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 49 ff.;… vom 3. Oktober 2013 - C-170/12, NJW 2013, 3627 Rn. 26 f. - Pinckney; zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I bereits Senat…, Urteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, aaO Rn. 17, 24;… zu Art. 5 Nr. 3 EuGVVO BGH, Urteile vom 13. Juli 2010 - XI ZR 57/08, aaO Rn. 19, 23, und - XI ZR 28/09, aaO Rn. 21, 25;… vom 12. Oktober 2010 - XI ZR 394/08, aaO Rn. 21, 25;… vom 15. November 2011 - XI ZR 54/09, aaO Rn. 21, 25; jeweils mwN).
Gemeint ist damit der Ort, an dem das auslösende Ereignis seine schädigende Wirkung entfaltet, d.h. der Ort, an dem sich der durch das Ereignis verursachte Schaden konkret zeigt (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 27 mwN;… vgl. auch Urteil vom 19. April 2012 - C-523/10, aaO Rn. 21;… zu Art. 5 Nr. 3 LugÜ I vgl. Senatsurteil vom 6. November 2007 - VI ZR 34/07, aaO Rn. 17 mwN).
Die Bestimmung des Erfolgsorts hat nach der Rechtsprechung zu Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ, die entsprechend für die Auslegung der nahezu gleichlautenden Bestimmung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO (vgl. EuGH, Urteile vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 18 f. mwN;… vom 25. Oktober 2011 - C-509/09 und C-161/10, aaO Rn. 39;… vom 25. Oktober 2012 - C-133/11, aaO Rn. 31 f.;… vom 18. Juli 2013 - C-147/12, aaO Rn. 28) und damit auch von Art. 5 Nr. 3 LugÜ II herangezogen werden kann, losgelöst von nationalen Vorschriften über die außervertragliche zivilrechtliche Haftung zu erfolgen (so EuGH…, Urteil vom 19. September 1995 - C-364/93, Slg. 1995, I-2719 Rn. 18 f. - Marinari; vgl. auch EuGH…, Urteil vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 34 mwN).
Rn. 39 Die geforderte Nähe zum Streitgegenstand und die Möglichkeit einer leichteren Beweisaufnahme (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-189/08, aaO Rn. 24 mwN;… vom 16. Mai 2013 - C-228/11, aaO Rn. 27) liegen bei einer Zuständigkeit deutscher Gerichte vor, da im Zentrum des Rechtsstreits das ohne die erforderliche Erlaubnis zur Erbringung von Finanzdienstleistungen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erfolgte Handeln des Vertriebsbeauftragten in Deutschland und der vom Kläger dort unterschriebene Vermögensverwaltungsauftrag stehen.
- EuGH, 16.06.2016 - C-12/15
Die Verwirklichung eines reinen Vermögensschadens in einem Mitgliedstaat …
Rn. 22 Zur Beantwortung dieser Frage, ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 44/2001 das Brüsseler Übereinkommen ersetzt und deshalb die Auslegung der Bestimmungen dieses Übereinkommens durch den Gerichtshof auch für die Verordnung gilt, soweit die Bestimmungen dieser Gemeinschaftsrechtsakte als gleichwertig angesehen werden können (Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 18, …und vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a., C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 38).Angesichts dieser Ähnlichkeit ist entsprechend dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 44/2001 die Kontinuität bei der Auslegung dieser beiden Rechtsakte zu wahren (Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 19).
- EuGH, 16.05.2013 - C-228/11
Melzer - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Besondere Zuständigkeiten im …
Rn. 22 Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 44/2001 autonom und unter Bezugnahme auf die Systematik und die Zielsetzungen dieser Verordnung auszulegen sind (vgl. insbesondere Urteile vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, Slg. 2009, I-6917, Randnr. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. Oktober 2011, eDate Advertising u. a., C-509/09 und C-161/10, Slg. 2011, I-10269, Randnr. 38).Rn. 24 Da die Zuständigkeit der Gerichte des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besondere Zuständigkeitsregel darstellt, ist sie eng auszulegen und erlaubt keine Auslegung, die über die ausdrücklich in der Verordnung Nr. 44/2001 vorgesehenen Fälle hinausgeht (vgl. entsprechend Urteil Zuid-Chemie, Randnr. 22).
Rn. 26 Insoweit entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass die Zuständigkeitsregel in Art. 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 darauf beruht, dass zwischen der Streitigkeit und den Gerichten des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und einer sachgerechten Gestaltung des Prozesses eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt (vgl. Urteile Zuid-Chemie, Randnr. 24, sowie eDate Advertising u. a., Randnr. 40).
Rn. 27 Bei unerlaubten Handlungen oder Handlungen, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt sind, ist nämlich das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, insbesondere wegen der Nähe zum Streitgegenstand und der leichteren Beweisaufnahme in der Regel am besten in der Lage, den Rechtsstreit zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2002, Henkel, C-167/00, Slg. 2002, I-8111, Randnr. 46, und Zuid-Chemie, Randnr. 24).
- EuGH, 05.06.2014 - C-360/12
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- BGH, 24.06.2014 - VI ZR 347/12
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Schadensersatzanspruch eines …
- BGH, 13.07.2010 - XI ZR 28/09
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- BGH, 12.10.2010 - XI ZR 394/08
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- EuGH, 14.07.2016 - C-196/15
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- BGH, 27.11.2014 - I ZR 1/11
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- EuGH, 18.07.2013 - C-147/12
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- EuGH, 19.04.2012 - C-523/10
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