Rechtsprechung
| EuGH, 09.07.2020 - C-199/19 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Begriff des Geschäftsverkehrs - Dienstleistungen - Art. 2 Nr. 1 - Mietvertrag - Wiederkehrende Zahlungen - Ratenzahlungen -Art. 5 - Tragweite
- Europäischer Gerichtshof
RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Begriff des Geschäftsverkehrs - Dienstleistungen - Art. 2 Nr. 1 - Mietvertrag - Wiederkehrende Zahlungen - Ratenzahlungen - Art. 5 - Tragweite
- Europäischer Gerichtshof
RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Begriff des Geschäftsverkehrs - Dienstleistungen - Art. 2 Nr. 1 - Mietvertrag - Wiederkehrende Zahlungen - Ratenzahlungen -Art. 5 - Tragweite
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
RL
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
RL
Wird zitiert von ... (16) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 28.11.2019 - C-722/18
KROL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-199/19
Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie ist im Licht der Erwägungsgründe 8 und 9 dieser Richtlinie zu lesen, aus denen sich ergibt, dass die Richtlinie alle als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen, einschließlich derer zwischen privaten Unternehmen, aber mit Ausnahme von Geschäften mit Verbrauchern und bestimmten anderen Arten von Zahlungen, erfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, KROL, C-722/18, EU:C:2019:1028, Rn. 31).Rn. 23 Folglich definiert Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 den Anwendungsbereich dieser Richtlinie sehr weit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2019, KROL, C-722/18, EU:C:2019:1028, Rn. 32).
- EuGH, 03.10.2006 - C-452/04
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-199/19
Rn. 32 Daraus folgt, dass der AEU-Vertrag dem Begriff "Dienstleistung" mit dem Ziel, keine wirtschaftliche Tätigkeit aus dem Geltungsbereich der Grundfreiheiten herausfallen zu lassen, eine weite Definition gibt, so dass darunter jede Leistung fällt, die nicht von den übrigen Grundfreiheiten erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2006, Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 32). - EuGH, 26.10.2010 - C-97/09
Schmelz - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 24 Abs. 3 und 28i - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-199/19
Rn. 33 Der Gerichtshof hat insoweit bereits klargestellt, dass die Vermietung von Immobilien eine gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung im Sinne von Art. 57 AEUV darstellt, ohne dass dieser Einstufung entgegensteht, dass sich die Dienstleistung über mehrere Jahre erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2010, Schmelz, C-97/09, EU:C:2010:632, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.09.2015 - C-276/14
Gmina Wrocław - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-199/19
Sie stellen somit autonome Begriffe des Unionsrechts dar, deren Bedeutung nicht anhand von im Recht der Mitgliedstaaten bekannten Begriffen oder auf nationaler Ebene vorgenommenen Einstufungen ermittelt werden kann, sondern unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts als auch des Zusammenhangs und der Ziele der sie enthaltenden Bestimmung zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2015, Gmina Wrocław, C-276/14, EU:C:2015:635, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 15.12.2016 - C-256/15
Nemec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/35/EG - Bekämpfung von …
Auszug aus EuGH, 09.07.2020 - C-199/19
Rn. 29 Der Gerichtshof hat jedoch in seinem Urteil vom 15. Dezember 2016, Nemec (C-256/15, EU:C:2016:954, Rn. 33), entschieden, dass ein Rechtsgeschäft, das eine wirtschaftliche Tätigkeit betrifft, unter den Begriff "Geschäftsverkehr" im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 fallen kann, sofern die Person, die das Rechtsgeschäft abschließt, als "Unternehmen" im Sinne von Art. 2 Nr. 3 dieser Richtlinie handelt.
- EuGH, 02.09.2021 - C-718/18
Kommission/ Deutschland () und 2009/73) - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats …
Die Bedeutung dieses Begriffs kann daher nicht anhand von im Recht der Mitgliedstaaten bekannten Begriffen oder auf nationaler Ebene vorgenommenen Einstufungen ermittelt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BSG, 20.02.2025 - B 1 KR 15/24 R
Krankenversicherung - Krankenhausvergütung - Prüfverfahren - Aufwandspauschale - …
Danach liegt eine Entgeltforderung iS des § 286 Abs. 3 Satz 1 und § 288 Abs. 2 BGB vor, wenn die Zahlung als Gegenleistung gefordert wird für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden (EuGH vom 9.7.2020 - C-199/19 - juris RdNr 31). - EuGH, 11.12.2023 - C-303/23
Powszechny Zakład Ubezpieczeń - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 …
Das vorlegende Gericht hält es für nötig, sich zu vergewissern, dass eine solche Auslegung des polnischen Rechts, wie sie vom Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) vorgenommen wurde, nicht gegen die Richtlinie 2011/7 in der Auslegung durch den Gerichtshof, insbesondere im Urteil vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-199/19, EU:C:2020:548), verstößt.Rn. 24 Hinsichtlich der zweiten in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 genannten Voraussetzung hat der Gerichtshof in Rn. 27 des Urteils vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-199/19, EU:C:2020:548), entschieden, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Begriffe "Lieferung von Waren" und "Erbringung von Dienstleistungen" autonome Begriffe des Unionsrechts darstellen, deren Bedeutung nicht anhand von im Recht der Mitgliedstaaten bekannten Begriffen oder auf nationaler Ebene vorgenommenen Einstufungen ermittelt werden kann.
In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass der AEU-Vertrag in Art. 57 eine weite Definition des Begriffs "Dienstleistungen" enthält, die jede in der Regel gegen Entgelt erbrachte Leistung umfasst, die nicht von den übrigen Grundfreiheiten erfasst wird, um zu verhindern, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit aus dem Geltungsbereich der Grundfreiheiten herausfällt (Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 30 bis 32).
Rn. 25 Der Gerichtshof hat auch die Zielsetzung der Richtlinie 2011/7 berücksichtigt, die nach ihrem Art. 1 Abs. 1 im Licht ihres dritten Erwägungsgrundes in der Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr besteht, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen zu fördern, da sich ein Zahlungsverzug negativ auf die Liquidität von Unternehmen auswirkt, ihre Finanzbuchhaltung erschwert und ihre Wirtschaftlichkeit beeinträchtigt, wenn sie aufgrund dieses Zahlungsverzugs Fremdfinanzierung in Anspruch nehmen müssen (Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 35).
Rn. 29 Eine solche Auslegung kann nicht durch den achten Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/7 entkräftet werden, der Schadensersatzzahlungen einschließlich Zahlungen von Versicherungsgesellschaften vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausnimmt, ohne jedoch Versicherungsverträge zu erfassen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 36 und 40).
- EuGH, 18.11.2020 - C-299/19
Techbau - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bekämpfung von Zahlungsverzug im …
Rn. 37 Der Begriff "Geschäftsverkehr" im Sinne der Richtlinie 2000/35 wird in deren Art. 2 Nr. 1 Abs. 1 als "Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen, die zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen", definiert, ohne dass öffentliche Bauaufträge oder allgemein die Errichtung von Bauwerken oder die Ausführung von Bauleistungen ausdrücklich erwähnt und die darin enthaltenen Begriffe "Lieferung von Gütern" oder "Erbringung von Dienstleistungen" definiert würden (vgl. entsprechend zur Auslegung von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/7 Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 27).Dabei sind sowohl ihr Wortlaut als auch der Zusammenhang, in dem sie steht, und die Ziele, die sie verfolgt (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 27), sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 2018, Wightman u. a., C-621/18, EU:C:2018:999, Rn. 47).
Erstens muss er entweder zwischen Unternehmen oder zwischen Unternehmen und öffentlichen Stellen erfolgen und zweitens zu einer Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 24).
Rn. 50 Da im Übrigen die auf der Grundlage von Art. 95 EG (jetzt Art. 114 AEUV) erlassene Richtlinie 2000/35 in den Bereich der Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten fällt, dessen Zweck die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts ist, können bei ihrer Auslegung die Begriffe "Güter" und "Dienstleistungen" im Sinne der Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Grundfreiheiten berücksichtigt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 30).
- EuGH, 06.02.2025 - C-677/22
Przedsiębiorstwo A. (Délai de paiement de 120 jours fixé par le débiteur) - …
Rn. 33 Hinsichtlich der ersten kumulativen Voraussetzung, die Gegenstand der Vorlagefrage ist, ergibt sich - da Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2011/7 für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite der Wendung "im Vertrag wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart" nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist - aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass dieser Sinn und diese Tragweite grundsätzlich in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts dieser Wendung und des Zusammenhangs der Bestimmung, in der die Wendung enthalten ist, als auch der Ziele der Bestimmung und des Unionsrechtsakts, in dem sie enthalten ist, zu ermitteln ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 27, …und vom 1. Dezember 2022, X [Lieferungen von medizinischen Erzeugnissen], C-419/21, EU:C:2022:948, Rn. 21).Rn. 38 Wie sich aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2011/7 im Licht ihres zwölften Erwägungsgrundes ergibt, hat sie zum Ziel, Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zu bekämpfen und eine Kultur der unverzüglichen Zahlung zu schaffen, um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt reibungslos funktioniert, und dadurch die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 35).
- EuGH, 07.09.2023 - C-461/21
Cartrans Preda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - …
Rn. 54 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Wortlaut von Art. 57 AEUV als "Dienstleistungen" diejenigen Leistungen eingestuft werden, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 31).Rn. 55 Daraus folgt, dass der AEU-Vertrag dem Begriff "Dienstleistung" mit dem Ziel, keine wirtschaftliche Tätigkeit aus dem Geltungsbereich der Grundfreiheiten herausfallen zu lassen, eine weite Definition gibt, so dass er jede Leistung erfasst, die nicht von den übrigen Grundfreiheiten erfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- LG Hamburg, 07.10.2021 - 327 O 407/19
Gutscheinkampagne für Upvoting - Mittäterschaft bei Wettbewerbsverstößen durch …
Auf Schadensersatz, Vertragsstrafen, GoA u. s. w. findet diese Bestimmung nach ständiger Rechtsprechung der Kammer keine Anwendung (vgl. auch EuGH, Urteil v. 9.7.2020 - C-199/19, BeckRS 2020, 15190, beck-online;… Palandt/Grüneberg, BGB, 80. Aufl. 2021, § 286 Rn. 27). - EuGH, 13.01.2022 - C-327/20
New Media Development & Hotel Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Letztere Bestimmung ist im Licht der Erwägungsgründe 8 und 9 dieser Richtlinie zu lesen, aus denen sich ergibt, dass die Richtlinie alle als Entgelt für Handelsgeschäfte geleisteten Zahlungen erfasst, einschließlich derer zwischen privaten Unternehmen, aber mit Ausnahme von Geschäften mit Verbrauchern und bestimmten anderen Arten von Zahlungen (Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).Zum anderen muss er zu einer Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen (Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 24).
Unter diesen Umständen ist gemäß der ständigen Rechtsprechung auf den Kontext, in den sich diese Bestimmung einfügt, sowie auf die Ziele abzustellen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. November 2020, Techbau, C-299/19, EU:C:2020:937, Rn. 38, und vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 27).
- EuGH, 16.09.2021 - C-410/19
The Software Incubator - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige …
Er stellt somit einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, dessen Bedeutung nicht anhand von im Recht der Mitgliedstaaten bekannten Begriffen oder auf nationaler Ebene vorgenommenen Einstufungen ermittelt werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, RL [Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug], C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-461/21
Cartrans Preda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
{FN:6} Urteil vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 31).{FN:7} Urteil vom 9. Juli 2020, RL (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C-199/19, EU:C:2020:548, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-585/20
BFF Finance Iberia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2025 - C-197/24
Šiľarský - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - …
- EuGH, 17.10.2024 - C-701/22
MFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Fonds für regionale …
- LAG Sachsen-Anhalt, 13.10.2020 - 4 Ta 71/20
Verzugsschadenpauschale - verspätete Zahlung durch Landeskasse
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-677/22
Przedsiębiorstwo A. (Délai de paiement de 120 jours fixé par le débiteur) - …
- EuGH, 12.12.2024 - C-725/23
Tusnia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/7/EU - Bekämpfung von …
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