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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025

Rechtsprechung
   EuGH, 23.10.2025 - C-2/24 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,32540
EuGH, 23.10.2025 - C-2/24 P (https://dejure.org/2025,32540)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2025 - C-2/24 P (https://dejure.org/2025,32540)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2025 - C-2/24 P (https://dejure.org/2025,32540)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Kartelle - Markt für Modafinil - Vereinbarung zwischen zwei Pharmaunternehmen zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten, um das Inverkehrbringen eines Generikums von Modafinil zu verzögern - Beschluss, mit dem eine ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Kartelle - Markt für Modafinil - Vereinbarung zwischen zwei Pharmaunternehmen zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten, um das Inverkehrbringen eines Generikums von Modafinil zu verzögern - Beschluss, mit dem eine ...

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - Kartelle - Markt für Modafinil - Vereinbarung zwischen zwei Pharmaunternehmen zur gütlichen Beilegung von Patentrechtsstreitigkeiten, um das Inverkehrbringen eines Generikums von Modafinil zu verzögern - Beschluss, mit dem eine ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/ Kommission

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel, eingelegt am 4. Januar 2024 von Teva Pharmaceutical Industries Ltd und Cephalon Inc. gegen das Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 18. Oktober 2023 in der Rechtssache T-74/21, Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/ Kommission

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2026, 184
 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.06.2024 - C-201/19

    Der Gerichtshof entscheidet über die Frage, ob auf dem Markt für Perindopril …

    Auszug aus EuGH, 23.10.2025 - C-2/24
    Rn. 61 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Vergleiche, mit denen ein Generikahersteller, der in den Markt eintreten will, die Gültigkeit eines Patents des Herstellers eines Originalpräparats zumindest zeitweilig anerkennt und sich deshalb verpflichtet, das Patent nicht anzufechten und nicht in den betreffenden Markt einzutreten, eine Einschränkung des Wettbewerbs bewirken können, da in Sektoren, in denen ausschließliche Rechte an Technologien bestehen, die Anfechtung der Gültigkeit und Tragweite eines Patents zum normalen Wettbewerb gehört (…Urteile Generics [UK], Rn. 81, und vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission, C-201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 293).

    Rn. 62 Ein Generikahersteller kann nämlich nach Einschätzung seiner Erfolgsaussichten in dem Rechtsstreit zwischen ihm und dem Hersteller des betreffenden Originalpräparats durchaus beschließen, vom Eintritt in den betreffenden Markt abzusehen und mit dem Hersteller des Originalpräparats einen Vergleich zu schließen (Urteil vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission, C-201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dies kann dann der Fall sein, wenn der Generikahersteller vom Hersteller des Originalpräparats Beträge erhält, mit denen tatsächlich Kosten oder Unannehmlichkeiten im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit zwischen ihnen ausgeglichen werden oder mit denen die tatsächliche Lieferung von Waren oder Dienstleistungen an den Hersteller des Originalpräparats vergütet wird (Urteil vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission, C-201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 163 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Als sogenannte "umgekehrte" Zahlung des Herstellers des Originalpräparats an den Generikahersteller kann mithin allein die Übernahme solcher Kosten oder die Vergütung solcher gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen als im Hinblick auf die Anerkennung der Gültigkeit des Patents nachvollziehbar und damit wettbewerbsrechtlich gerechtfertigt angesehen werden (Urteil vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission, C-201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist zu klären, ob der positive Nettosaldo - einschließlich etwaiger gerechtfertigter Kosten - hoch genug ist, um den Generikahersteller tatsächlich dazu bewegen zu können, von einem Eintritt in den betreffenden Markt abzusehen, wobei der positive Nettosaldo nicht unbedingt höher sein muss als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte (Urteil vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission, C-201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 68 Um zu klären, ob eine Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden kann, sind folglich ihre einzelnen Klauseln nicht gesondert zu prüfen, sondern es ist zu bestimmen, in welchem Maß die Vereinbarung insgesamt betrachtet das reibungslose Funktionieren des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt wirtschaftlich beeinträchtigt (Urteil vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission, C-201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 294).

    Rn. 70 Insoweit ist, wenn sich der positive Nettosaldo der Wertübertragungen nicht vollständig mit der Notwendigkeit rechtfertigen lässt, mit dem Rechtsstreit über die Gültigkeit eines Patents zwischen einem Generikahersteller und einem Hersteller des Originalpräparats verbundene Kosten oder Unannehmlichkeiten auszugleichen, nach dem in der Rechtsprechung herangezogenen rechtlichen Kriterium für die Einstufung einer Vergleichsvereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zu prüfen, ob die einzige Gegenleistung für die Wertübertragung, die der Generikahersteller vom Hersteller des Originalpräparats erhalten hat, groß genug ist, um den Generikahersteller tatsächlich zum Verzicht auf den Eintritt in den betreffenden Markt zu veranlassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission, C-201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 164 und 165 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 84 Wie der Gerichtshof klargestellt hat, ist es nämlich für die Klärung der Frage, ob eine Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestuft werden kann, insbesondere wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Klauseln über die Nichtanfechtung, das Nichtinverkehrbringen und den Alleinbezug in einer Vergleichsvereinbarung geboten, nicht jede der wettbewerbsbeschränkenden Klauseln gesondert zu prüfen, sondern zu klären, ob die Vereinbarung insgesamt betrachtet das reibungslose Funktionieren des Wettbewerbs auf dem betreffenden Markt in einem Maß wirtschaftlich beeinträchtigt, das eine solche Einstufung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2024, Servier u. a./Kommission, C-201/19 P, EU:C:2024:552, Rn. 294).

  • EuGH, 06.10.2009 - C-501/06

    DIE KOMMISSION MUSS ERNEUT PRÜFEN, OB DIE ALLGEMEINEN VERKAUFSBEDINGUNGEN VON …

    Auszug aus EuGH, 23.10.2025 - C-2/24
    Die Wirkungen einer Vereinbarung brauchen daher nicht geprüft zu werden, wenn feststeht, dass sie einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a., C-501/06 P, C-513/06 P, C-515/06 P und C-519/06 P, EU:C:2009:610, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.04.2020 - C-228/18

    Budapest Bank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. …

    Auszug aus EuGH, 23.10.2025 - C-2/24
    Rn. 75 Nichts verbietet jedoch die Berücksichtigung kontrafaktischer Gesichtspunkte bei der Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a., C-228/18, EU:C:2020:265, Rn. 82 und 83).
  • EuGH, 27.06.2024 - C-151/19

    Der Gerichtshof entscheidet über die Frage, ob auf dem Markt für Perindopril …

    Auszug aus EuGH, 23.10.2025 - C-2/24
    Rn. 77 Während Letztere aus einem Vergleich der Wettbewerbssituation, die sich aus der betreffenden Vereinbarung ergibt, mit derjenigen besteht, die ohne die Vereinbarung bestünde, um das Vorliegen wettbewerbswidriger Wirkungen einer Vereinbarung zwischen Unternehmen zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2024, Kommission/KRKA, C-151/19 P, EU:C:2024:546, Rn. 316 und die dort angeführte Rechtsprechung), sollte mit der vom Gericht im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens einer bezweckten Wettbewerbsbeschränkung vorgenommenen Analyse, wie sich aus den Rn. 43 bis 50 und 61 des angefochtenen Urteils ergibt, zur Bestimmung der objektiven Schwere der betreffenden Verhaltensweise ermittelt werden, ob diese Klauseln für Teva einen Anreiz darstellten, auf einen Leistungswettbewerb mit Cephalon zu verzichten, und sie diente nicht zur Beurteilung des Vorliegens wettbewerbswidriger Auswirkungen der Vergleichsvereinbarung.
  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur …

    Auszug aus EuGH, 23.10.2025 - C-2/24
    Rn. 29 Dabei hat es u. a. ausgeführt, in Anbetracht der auf das Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, im Folgenden: Urteil Generics [UK], EU:C:2020:52), zurückgehenden Rechtsprechung erfordere die Einstufung einer Vereinbarung als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eine umfassende, die Interessen und Anreize der beteiligten Parteien einbeziehende Beurteilung, um zu prüfen, ob es für die in einer Vergleichsvereinbarung enthaltenen geschäftlichen Transaktionen eine andere Erklärung geben könne als das wirtschaftliche Interesse sowohl des Patentinhabers als auch des der Verletzung dieses Patents beschuldigten Unternehmens, untereinander keinen Leistungswettbewerb zu betreiben (…Rn. 37 bis 43 des angefochtenen Urteils).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-591/16

    Der Gerichtshof weist die Rechtsmittel mehrerer Arzneimittelhersteller zurück, …

    Auszug aus EuGH, 23.10.2025 - C-2/24
    Rn. 67 Somit sind Vergleichsvereinbarungen wie die hier in Rede stehende als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen einzustufen, wenn ihre Prüfung ergibt, dass sich die Wertübertragungen des Herstellers des Originalpräparats an den Generikahersteller letztlich allein durch das geschäftliche Interesse dieser Wirtschaftsteilnehmer an der Vermeidung eines Leistungswettbewerbs erklären lassen (…vgl. in diesem Sinne Urteile Generics [UK], Rn. 87, und vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 114).
  • EuG, 18.10.2023 - T-74/21

    Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/ Kommission - Wettbewerb - Kartelle - …

    Auszug aus EuGH, 23.10.2025 - C-2/24
    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Rechtsmittelführerinnen die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Oktober 2023, Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/Kommission (T-74/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:651), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2020) 8153 final der Europäischen Kommission vom 26. November 2020 in einem Verfahren nach Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT.39686 - Cephalon) (im Folgenden: streitiger Beschluss) und, hilfsweise, auf Nichtigerklärung oder Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße abgewiesen hat.
  • LG Hanau, 26.01.1988 - 2 S 357/87
    Zu [2]: nach wie vor keine Übereinstimmung in der Frage der Berechnungsmethode: dazu ES Kfz-Schaden C-2/9, ES Kfz-Schaden C-2/14, ES Kfz-Schaden C-2/15, ES Kfz-Schaden C-2/16, ES Kfz-Schaden C-2/20, ES Kfz-Schaden C-2/21, ES Kfz-Schaden C-2/24, ES Kfz-Schaden C-2/28, ES Kfz-Schaden C-2/29.
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Modafinil - Vergleich über Patente mit dem Ziel, die Vermarktung einer billigeren generischen Version von Modafinil zu verzögern - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für Modafinil - Vergleich über Patente mit dem Ziel, die Vermarktung einer billigeren generischen Version von Modafinil zu verzögern - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens ...

Verfahrensgang

 
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