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   EuGH, 25.03.2021 - C-591/16 P   

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EuGH, 25.03.2021 - C-591/16 P (https://dejure.org/2021,6269)
EuGH, Entscheidung vom 25.03.2021 - C-591/16 P (https://dejure.org/2021,6269)
EuGH, Entscheidung vom 25. März 2021 - C-591/16 P (https://dejure.org/2021,6269)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Besprechungen u.ä.

  • hoganlovells-blog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Sorgfaltspflichten qua Sektoruntersuchung und kein Herz für "Pay-for-Delay"

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2021, 726
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (27)

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-591/16
    21 Am 6. Februar 2020 hat die Generalanwältin den Parteien des Verfahrens in der vorliegenden Rechtssache gemäß Art. 62 der Verfahrensordnung eine Frage zur schriftlichen Beantwortung (im Folgenden: Frage zur schriftlichen Beantwortung vom 6. Februar 2020) übermittelt, mit der sie diese aufgefordert hat, zu den etwaigen Auswirkungen des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), auf die in der vorliegenden Rechtssache geltend gemachten Rechtsmittelgründe betreffend das Bestehen eines potenziellen Wettbewerbs zwischen Lundbeck und den Generikaherstellern und die Einstufung der von Lundbeck mit den Generikaherstellern geschlossenen Vereinbarungen als "bezweckte Beschränkungen" Stellung zu nehmen.

    52 Insoweit ist festzustellen, dass das Verhalten von Unternehmen nur dann unter das generelle Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, wenn eine Vereinbarung zwischen Unternehmen, ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder eine aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, also eine Absprache, vorliegt und diese den Wettbewerb innerhalb des Binnenmarkts spürbar einschränkt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 31).

    53 Letzteres setzt bei Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, die auf derselben Ebene der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, voraus, dass die Absprache zwischen Unternehmen erfolgt, die tatsächliche oder zumindest potenzielle Wettbewerber sind (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 32).

    54 Um zu beurteilen, ob ein auf einem Markt nicht vertretenes Unternehmen mit einem oder mehreren anderen dort bereits vertretenen Unternehmen in einem Verhältnis des potenziellen Wettbewerbs steht, muss festgestellt werden, ob für das nicht auf dem Markt vertretene Unternehmen reale und konkrete Möglichkeiten bestehen, in den Markt einzutreten und mit dem oder den auf dem Markt vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Bei Vereinbarungen wie den streitigen, die bewirken, dass mehrere Unternehmen vorübergehend vom Markt ferngehalten werden, ist im Hinblick auf die Struktur und das wirtschaftliche und rechtliche Umfeld des Marktes zu prüfen, ob für diese Unternehmen ohne die Vereinbarungen reale und konkrete Möglichkeiten bestanden hätten, in den Markt einzutreten und mit den dort vertretenen Unternehmen in Wettbewerb zu treten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 37 und 39).

    56 Sind solche Vereinbarungen im Kontext der Öffnung des Markts für ein Arzneimittel, das einen seit Kurzem gemeinfreien Wirkstoff enthält, für Generikahersteller geschlossen worden, ist unter Berücksichtigung der spezifischen Regelungen des Arzneimittelsektors und der Rechte des geistigen Eigentums, insbesondere der sich auf ein oder mehrere Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs beziehenden Patente der Originalpräparatehersteller (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 40 und 41) zu prüfen, ob der Generikahersteller nachweislich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten, und dem nicht unüberwindliche Marktzutrittsschranken entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 58).

    Zweitens ist zu prüfen, ob der Eintritt des Generikaherstellers in den Markt nicht auf unüberwindliche Marktzutrittsschranken stößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 43 und 45).

    Die Feststellung, dass der Generikahersteller und der Hersteller des Originalpräparats potenzielle Wettbewerber sind, kann durch weitere Elemente bestätigt werden, etwa den Abschluss einer Vereinbarung zwischen ihnen zu einem Zeitpunkt, als der Generikahersteller nicht auf dem betreffenden Markt vertreten war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 54 bis 56).

    58 Speziell zu der Beurteilung der Frage, ob unüberwindliche Marktzutrittsschranken bestehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs trotz der für das Patent streitenden Vermutung der Gültigkeit für sich genommen keine unüberwindliche Schranke darstellt, da die Vermutung der Gültigkeit des Patents im Zusammenhang mit der Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV nichts über den Ausgang eines Rechtsstreits über die Gültigkeit des Patents besagt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46 bis 51).

    59 Für sich genommen steht ein solches Patent der Einstufung des Generikaherstellers als "potenzieller Wettbewerber" des Herstellers des Originalpräparats nicht entgegen, sofern der Generikahersteller tatsächlich fest entschlossen und aus eigener Kraft in der Lage ist, in den Markt einzutreten, und, wie seine Maßnahmen zeigen, bereit ist, das Patent anzufechten und sich beim Eintritt in den Markt einer Verletzungsklage des Patentinhabers auszusetzen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 46).

    60 Im Übrigen hat der Gerichtshof auch klargestellt, dass die Wettbewerbsbehörde nicht zu prüfen hat, wie stark das Patent ist oder wie wahrscheinlich es ist, dass in einem Rechtsstreit zwischen dem Patentinhaber und einem Generikahersteller festgestellt wird, dass das Patent gültig ist und verletzt worden ist (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 50).

    66 Zu den Beweisen dafür, dass Lundbeck und die Generikahersteller zumindest potenzielle Wettbewerber waren, ist bereits oben in Rn. 57 festgestellt worden, dass bei Vereinbarungen wie den streitigen bei der Beurteilung der Frage, ob der Hersteller des Originalpräparats und der Generikahersteller potenzielle Wettbewerber sind, auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die gütliche Beilegung des zwischen ihnen bestehenden Rechtsstreits über die Verfahrenspatente abzustellen ist (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 43).

    Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Vereinbarung zu einem Zeitpunkt geschlossen wird, zu dem keine der Parteien der Vereinbarung Gewissheit darüber hat, ob das Verfahrenspatent des Herstellers des Originalpräparats gültig ist und ob das Generikum, das der Generikahersteller auf den Markt bringen will, Patente verletzt (vgl. in diesem Sinne, Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 52).

    Das Vorliegen potenziellen Wettbewerbs kann aber durch weitere Elemente bestätigt werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 54), auch durch subjektive Elemente (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 42), solange diese für die vorgenommene Beurteilung nicht entscheidend sind.

    76 Dies gilt insbesondere für Einschätzung der Gefahr der vom Generikahersteller für seine geschäftlichen Interessen ausgehenden Gefahren durch den Hersteller des Originalpräparats, die, da sie dessen Marktverhalten bestimmt, für die Beurteilung der Frage, ob die beiden Hersteller potenzielle Wettbewerber sind, relevant ist (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 42 und 57).

    Ferner hat das Gericht in Rn. 144 des angefochtenen Urteils klargestellt, dass der überzeugendste Gesichtspunkt darin liege, dass Lundbeck Vereinbarungen mit den Generikaherstellern geschlossen habe, um deren Markteintritt zu verzögern, worauf der Gerichtshof bereits im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung), hingewiesen hat.

    85 In diesem Sinne hat der Gerichtshof im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass im Arzneimittelsektor ein potenzieller Wettbewerb weit vor Ablauf eines Patents für den Wirkstoff des Originalpräparats stattfinden kann, da die Generikahersteller bei Ablauf des Patents bereit sein wollen, in den Markt einzutreten (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 51).

    In den Rn. 171 bis 179, 230, 231, 246, 249, 269, 290 und 312 bis 326 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im vorliegenden Fall für die einzelnen Generikahersteller jeweils festgestellt, dass solche Schritte unternommen wurden und dass sie genügten, um auf Lundbeck Wettbewerbsdruck auszuüben (vgl. entsprechend Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 134).

    88 Ferner ist festzustellen, dass die Feststellung, dass Lundbeck und sie potenzielle Wettbewerber gewesen seien, bei den einzelnen Generikaherstellern jeweils auf ein Bündel übereinstimmender Indizien gestützt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 44).

    So hat das Gericht nicht nur die jeweiligen realen und konkreten Möglichkeiten der einzelnen Generikahersteller, die Genehmigungen für das Inverkehrbringen oder vergleichbare Zulassungen zu erhalten, sondern auch, wie sich aus Rn. 181 des angefochtenen Urteils ergibt, eine Reihe von Faktoren berücksichtigt, mit denen der spezifischen Situation jedes einzelnen Generikaherstellers zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen Rechnung getragen wurde, sowie den Umstand, dass Lundbeck mit Generikaherstellern, die noch nicht auf dem Markt vertreten waren, Vereinbarungen geschlossen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 55 bis 57).

    In ihrer Antwort auf die Frage zur schriftlichen Beantwortung vom 6. Februar 2020 hat Lundbeck geltend gemacht, dass dieser Rechtsfehler durch die Bedeutung bestätigt werde, die der Gerichtshof der Prüfung des "kontrafaktorischen Szenarios" in Rn. 37 des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), beigemessen habe.

    107 Schließlich hat Lundbeck im Rahmen ihrer Antwort auf die Frage zur schriftlichen Beantwortung vom 6. Februar 2020 geltend gemacht, dass die streitigen Vereinbarungen nicht als "bezweckte Beschränkung" eingestuft werden könnten, da sie im Gegensatz zu denen, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), ergangen sei, hinsichtlich der betreffenden Patente keine Nichtangriffsklauseln enthielten.

    Bestimmte Formen der Absprache zwischen Unternehmen können nämlich schon ihrer Natur nach als schädlich für das gute Funktionieren des normalen Wettbewerbs angesehen werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    113 Zu vergleichbaren Vereinbarungen zur gütlichen Beilegung von Rechtsstreitigkeiten über ein Patent für ein Verfahren zur Herstellung eines gemeinfreien Wirkstoffs, die der Hersteller des Originalpräparats mit mehreren Generikaherstellern geschlossen hatte und die bewirkten, dass der Markteintritt von Generika verzögert wurde, während der Hersteller des Originalpräparats dafür Werte monetärer oder nicht monetärer Art auf die Generikahersteller übertrug, hat der Gerichtshof entschieden, dass solche Vereinbarungen nicht generell als "bezweckte Beschränkungen" im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen werden können (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85).

    114 Eine solche Vereinbarung ist jedoch als bezweckte Einschränkung des Wettbewerbs einzustufen, wenn ihre Prüfung ergibt, dass sich die vereinbarten Wertübertragungen allein durch das geschäftliche Interesse erklären lassen, das sowohl der Patentinhaber als auch das Unternehmen, dem vorgeworfen wird, das Patent zu verletzen, an der Vermeidung von Leistungswettbewerb haben, da Vereinbarungen, mit denen sich Wettbewerber bewusst für eine praktische Zusammenarbeit entscheiden anstatt sich auf einen mit Risiken verbundenen Wettbewerb einzulassen, ganz offensichtlich eine "bezweckte Beschränkung" darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 83 und 87).

    115 Hierzu ist im Einzelfall zu bestimmen, ob der positive Nettosaldo der vom Hersteller des Originalpräparats auf den Generikahersteller übertragenen Werte hoch genug ist, um den Generikahersteller tatsächlich dazu zu veranlassen, vom Eintritt in den Markt abzusehen und mit dem Hersteller des Originalpräparats nicht in Leistungswettbewerb zu treten, wobei er nicht unbedingt höher sein muss als die Gewinne, die der Generikahersteller erzielt hätte, wenn er im Patentrechtsstreit obsiegt hätte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 93 und 94).

    121 Auch wenn der Abschluss eines Vergleichs mit einem Unternehmen, dem vorgeworfen wird, ein Patent zu verletzen, der nicht über den Schutzbereich und die Restlaufzeit des Patents hinausgeht, eine Ausprägung des Rechts des geistigen Eigentums des Inhabers des Patents darstellt und dieses Recht Letzteren insbesondere dazu berechtigt, sich gegen jegliche Zuwiderhandlung zur Wehr zu setzen, gewährt das Patent seinem Inhaber nicht das Recht, Verträge abzuschließen, die gegen Art. 101 AEUV verstoßen (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 97).

    Abgesehen davon beruht dieses Vorbringen auf der zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitigen Vereinbarungen nicht erwiesenen Annahme, dass die Gültigkeit der neuen Verfahrenspatente von Lundbeck nicht in Frage gestellt werden könne und dass diese von den Generikaherstellern verletzt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 88).

    126 Was zum anderen das Argument betrifft, die streitigen Vereinbarungen stellten eine Reaktion auf den Umstand dar, dass der Schaden, den der Hersteller des Originalpräparats beim rechtswidrigen Markteintritt eines Generikums ersetzt verlangen könne, oft weit unter demjenigen liege, der ihm entstanden sei, wie das Gericht im Übrigen in Rn. 378 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, ist festzustellen, dass es Aufgabe der Behörden und nicht privater Unternehmen ist, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten werden (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 88).

    131 Für die Einstufung einer bestimmten Vereinbarung als "bezweckte Beschränkung" kommt es allein auf die Wesensmerkmale der Vereinbarung an (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 84 und 85), aus denen auf eine etwaige besondere Beeinträchtigung des Wettbewerbs zu schließen ist, gegebenenfalls nach eingehender Prüfung der Vereinbarung, ihrer Ziele sowie ihres wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs.

    133 Viertens schließlich kann Lundbeck auch nicht darin gefolgt werden, dass die streitigen Vereinbarungen deshalb nicht als "bezweckte Beschränkung" eingestuft werden könnten, weil sie anders als die Vereinbarungen, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), ergangen sei, keinen Nichtangriffsklauseln enthielten und weil in diesem Urteil aufgezeigt worden sei, wie wichtig es sei, bei der Prüfung der Frage, ob Vereinbarungen als "bezweckte Beschränkung" einzustufen seien, die wettbewerbsfördernden Wirkungen der betreffenden Vereinbarungen zu berücksichtigen.

    136 Diese Feststellung genügt im vorliegenden Fall für den Nachweis, dass die streitigen Vereinbarungen eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckten, zumal Lundbeck im Rahmen des Rechtsmittels jedenfalls nicht vorgetragen hat, dass die streitigen Vereinbarungen irgendwelche wettbewerbsfördernden Auswirkungen gehabt hätten, und damit nicht die nach dem Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), insbesondere der Rn. 107 dieses Urteils, den Nachweis erbracht hat, der erforderlich ist, um die Einstufung der streitigen Vereinbarungen als "bezweckte Beschränkung" wegen begründeter Zweifel daran, dass diese den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigen, auszuschließen zu können.

    137 Die bloße, nicht mit Belegen untermauerte Behauptung, dass die streitigen Vereinbarungen wettbewerbsfördernde Auswirkungen gehabt hätten, reicht nämlich nicht aus, um deren Einstufung als "bezweckte Beschränkung" auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 110).

    139 Was als Zweites den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem die Rn. 472 und 473 des angefochtenen Urteils angegriffen werden, in denen das Gericht im Wesentlichen festgestellt hat, dass es für die Einstufung einer Verhaltensweise als "bezweckte Beschränkung" nicht erforderlich sei, das "kontrafaktische Szenario" zu prüfen, ist festzustellen, dass die Prüfung des kontrafaktischen Szenarios die Beurteilung der Auswirkungen einer Absprache nach Art. 101 AEUV ermöglicht, wenn die Prüfung der betreffenden Absprache keine hinreichende Beeinträchtigung des Wettbewerbs erkennen lässt, aufgrund derer die Absprache als "bezweckte Beschränkung" eingestuft werden könnte (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 115 und 118 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    140 Soll die klare Unterscheidung zwischen dem Begriff der bezweckten Beschränkung und dem der bewirkten Beschränkung, wie sie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV ergibt (Urteil vom 30. Januar 2020, Generics [UK] u. a., C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 63), nicht aufgegeben werden, kann die Prüfung des "kontrafaktischen Szenarios", mit der die Auswirkungen einer bestimmten Absprache aufgezeigt werden sollen, für die Einstufung einer Absprache als "bezweckte Beschränkung" nicht zwingend erforderlich sein.

    142 Entgegen dem Vorbringen von Lundbeck in ihrer Antwort auf die Frage zur schriftlichen Beantwortung vom 6. Februar 2020 ergibt sich aus Rn. 37 des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), nichts anderes.

  • EuG, 29.06.2012 - T-360/09

    Die gegen E.ON und GDF Suez wegen Aufteilung des französischen und des deutschen

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-591/16
    In der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332), ergangen sei, sei dies anders gewesen.

    Zum anderen habe das Gericht dadurch, dass es anders als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332), ergangen sei, die Umsätze, die mit Tätigkeiten erzielt worden seien, die während der Geltungsdauer der streitigen Vereinbarungen nicht miteinander in Wettbewerb hätten stehen können, bei der Festsetzung der Geldbußen nicht ausgenommen habe, nicht die tatsächliche und rechtliche Prüfung vorgenommen, die erforderlich sei, um die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem Verstoß stehenden Umsätze zu bestimmen, wie sie nach dem Urteil Telefónica/Kommission vom 28. Juni 2016 (T-216/13, EU:T:2016:369, Rn. 309) geboten sei.

    182 Als Zweitens macht Lundbeck geltend, dass das Gericht in Rn. 816 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend begründet habe, warum es die im Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332), angewandte Methode nicht angewandt habe.

    188 Danach sind von dem Umsatz, der Gegenstand einer Zuwiderhandlung ist, die Umsätze auszunehmen, die das Unternehmen, das die Zuwiderhandlung begangen hat, auf einem Markt erzielt hat, der nicht für den Wettbewerb geöffnet ist, wie demjenigen, um den es im Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332, Rn. 105 und 155), geht, auf das sich Lundbeck beruft.

    194 Dasselbe gilt für das Vorbringen, das Gericht habe in Rn. 816 des angefochtenen Urteils nicht hinreichend begründet, warum es im vorliegenden Fall die im Urteil vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission (T-360/09, EU:T:2012:332), entwickelte Lösung nicht angewandt habe.

  • EuGH, 18.06.2013 - C-681/11

    Ein Rechtsrat einer Anwaltskanzlei oder eine Entscheidung einer nationalen

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-591/16
    156 Wie das Gericht in Rn. 762 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, können gegen ein Unternehmen wegen einer Verhaltensweise, die in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, Sanktionen verhängt werden, wenn sich das Unternehmen über die Wettbewerbswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein kann, gleichviel, ob ihm dabei bewusst ist, dass es gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags verstößt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37).

    157 Dass das Unternehmen sein Verhalten, auf dem die Feststellung der Zuwiderhandlung beruht, rechtlich unrichtig eingestuft, kann also nicht dazu führen, dass ihm keine Geldbuße auferlegt wird, sofern es sich über die Wettbewerbswidrigkeit des Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 38).

    170 Wie das Gericht in Rn. 748 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgeführt hat, können die nationalen Wettbewerbsbehörden bei Unternehmen kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen, dass ihr Verhalten nicht gegen Art. 101 AEUV verstößt, da sie nicht befugt sind, eine Negativentscheidung zu erlassen, d. h. eine Entscheidung, mit der das Fehlen eines Verstoßes gegen diese Bestimmung festgestellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.09.2016 - C-101/15

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Pilkington Group wegen

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-591/16
    185 Zu der Verhängung einer Geldbuße gemäß Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 durch die Kommission, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Kommission in jedem Einzelfall und in Anbetracht des Kontexts und der Ziele, die mit der Sanktionsregelung der Verordnung Nr. 1/2003 verfolgt werden, die beabsichtigte Wirkung auf das betreffende Unternehmen beurteilen und dabei insbesondere einen Umsatz berücksichtigen muss, der die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Unternehmens in dem Zeitraum wiedergibt, in dem die Zuwiderhandlung begangen wurde (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    186 In diesem Zusammenhang darf bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl der Gesamtumsatz des Unternehmens, der - wenn auch nur annähernd und unvollständig - etwas über dessen Größe und Wirtschaftskraft aussagt, als auch der Teil dieses Umsatzes berücksichtigt werden, der mit den Waren erzielt worden ist, hinsichtlich deren die Zuwiderhandlung begangen wurde, und der somit einen Anhaltspunkt für das Ausmaß dieser Zuwiderhandlung liefern kann (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    187 Da die mit dem streitigen Beschluss verhängten Geldbußen von der Kommission nach den Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 festgesetzt wurden, ist darauf hinzuweisen, dass der in deren Ziff. 13 verwendete Umsatzbegriff nach der Rechtsprechung zwar nicht so weit ausgedehnt werden kann, dass er die von dem betreffenden Unternehmen getätigten Verkäufe umfasst, die nicht vom Anwendungsbereich des zur Last gelegten Kartells erfasst werden, jedoch würde das mit dieser Vorschrift verfolgte Ziel beeinträchtigt, wäre dieser Begriff dahin zu verstehen, dass er sich nur auf den Umsatz bezieht, der allein mit Verkäufen erzielt worden ist, bei denen feststeht, dass sie tatsächlich von diesem Kartell betroffen waren (Urteil vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission, C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 19).

  • EuGH, 26.09.2018 - C-98/17

    Im Zusammenhang mit dem Kartell auf dem Markt für Smartcard-Chips verweist der

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-591/16
    197 Als Zweites ist zum dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Würdigung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung zu ersetzen (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    198 Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteil vom 26. September 2018, Philips und Philips France/Kommission, C-98/17 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:774, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 08.09.2016 - T-472/13

    Lundbeck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-591/16
    1 Mit ihrem Rechtsmittel begehren die H. Lundbeck A/S und die Lundbeck Ltd die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 8. September 2016, Lundbeck/Kommission (T-472/13, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:449), mit dem ihre Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses C(2013) 3803 final der Europäischen Kommission vom 19. Juni 2013 in einem Verfahren nach Art. 101 [AEUV] und Art. 53 des EWR-Abkommens (Sache AT/39226 - Lundbeck) (im Folgenden: streitiger Beschluss) sowie auf Herabsetzung der mit diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbußen abgewiesen wurde.

    11 Mit Schriftsatz, der am 24. November 2016 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat Lundbeck beantragt, die vertrauliche Fassung des streitigen Beschlusses gegenüber der European Federation of Pharmaceutical Industries and Associations (EFPIA), der Streithelferin im ersten Rechtszug, vertraulich zu behandeln, so wie das Gericht in der Rechtssache T-472/13 (Lundbeck/Kommission) mit diesem Beschluss verfahren sei.

  • EuGH, 05.07.2017 - C-591/16

    Lundbeck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-591/16
    Mit Beschluss vom 5. Juli 2017, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:532), hat der Präsident des Gerichtshofs diesem Antrag stattgegeben.

    In Anbetracht seines Beschlusses vom 5. Juli 2017, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:532), hat er jedoch in allen diesen Rechtssachen u. a. die vertrauliche Fassung des streitigen Beschlusses gegenüber dem Vereinigten Königreich vertraulich behandelt.

  • EuGH, 04.06.2009 - C-8/08

    EIN EINZIGES TREFFEN ZWISCHEN UNTERNEHMEN KANN EINE ABGESTIMMTE VERHALTENSWEISE

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-591/16
    Eine solche Prüfung könne jedoch, wie der Gerichtshof in Rn. 31 des Urteils vom 4. Juni 2009, T-Mobile Netherlands u. a. (C-8/08, EU:C:2009:343), ausgeführt habe, in gewisser Weise für die Festsetzung der Geldbußen von Relevanz sein.
  • EuGH, 28.03.2017 - C-72/15

    Die restriktiven Maßnahmen, die der Rat im Rahmen der Ukrainekrise gegenüber

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-591/16
    166 Was als Erstes die Neuartigkeit der Ahndung der streitigen Vereinbarungen betrifft, kann, worauf das Gericht in Rn. 763 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen hingewiesen hat, der durch Art. 49 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Grundsatz der Bestimmtheit des anwendbaren Rechts nicht so verstanden werden, dass er die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch Auslegung seitens der Gerichte untersagt, sofern diese hinreichend vorhersehbar ist (Urteil vom 28. März 2017, Rosneft, C-72/15, EU:C:2017:236, Nr. 167 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 20.10.2011 - C-281/10

    PepsiCo / Grupo Promer Mon Graphic - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. 6/2002 -

    Auszug aus EuGH, 25.03.2021 - C-591/16
    Abgesehen davon, dass sich dieses Vorbringen gegen nur einen der oben in Rn. 160 genannten Gründe richtet, auf denen die Schlussfolgerung des Gerichts beruht, ist nämlich darauf hinzuweisen, dass ein Rechtsmittelführer angesichts des Ausnahmecharakters eines Rechtsmittelgrundes, mit dem die Verfälschung von Tatsachen und Beweisen gerügt wird, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung insbesondere genau angeben muss, welche Tatsachen das Gericht verfälscht haben soll, und darlegen muss, welche Beurteilungsfehler das Gericht seines Erachtens hierzu veranlasst haben (Urteil vom 20. Oktober 2011, PepsiCo/Grupo Promer Mon Graphic, C-281/10 P, EU:C:2011:679, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.01.2017 - C-623/15

    Der Gerichtshof bestätigt die gegen Toshiba und Panasonic/MTPD wegen ihrer

  • EuGH, 01.07.2010 - C-407/08

    Der Gerichtshof erhält die gegen die Knauf Gips KG wegen ihres

  • EuGH, 27.04.2017 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission

  • EuGH, 25.06.2020 - C-14/19

    CSUE/ KF - Rechtsmittel - Bedienstete des Satellitenzentrums der Europäischen

  • EuG, 28.06.2016 - T-216/13

    Telefónica / Kommission

  • EuGH, 14.12.2016 - C-577/15

    SV Capital / ABE

  • EuGH, 13.12.2016 - C-591/16

    Lundbeck / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-460/13

    Das Gericht der EU bestätigt die Geldbußen von nahezu 150 Millionen Euro, die im

  • EuG, 08.09.2016 - T-470/13

    Merck / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-471/13

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-469/13

    Generics (UK) / Kommission

  • EuG, 08.09.2016 - T-467/13

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

  • EuGH, 25.10.2017 - C-611/16

    Xellia Pharmaceuticals und Alpharma / Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe -

  • EuGH, 25.10.2017 - C-588/16

    Generics (UK) / Kommission

  • EuGH, 25.10.2017 - C-586/16

    Sun Pharmaceutical Industries und Ranbaxy (UK) / Kommission

  • EuGH, 25.10.2017 - C-614/16

    Merck / Kommission

  • EuGH, 25.10.2017 - C-601/16

    Arrow Group und Arrow Generics / Kommission

  • EuGH, 05.12.2023 - C-807/21

    Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten

    Insoweit ist zu der Frage, ob ein Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und aufgrund dessen mit einer Geldbuße gemäß Art. 83 DSGVO geahndet werden kann, noch klarzustellen, dass ein Verantwortlicher für ein Verhalten, das in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, sanktioniert werden kann, wenn er sich über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Vorschriften der DSGVO verstößt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 156, und vom 25. März 2021, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission, C-601/16 P, EU:C:2021:244, Rn. 97).
  • EuGH, 05.12.2023 - C-683/21

    Nur ein schuldhafter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung kann zur

    Insoweit ist hinsichtlich der Frage, ob ein Verstoß vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde und deshalb mit einer Geldbuße nach Art. 83 DSGVO geahndet werden kann, darauf hinzuweisen, dass gegen einen Verantwortlichen wegen eines Verhaltens, das in den Anwendungsbereich der DSGVO fällt, Sanktionen verhängt werden können, wenn sich dieser Verantwortliche über die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nicht im Unklaren sein konnte, gleichviel, ob ihm dabei bewusst war, dass es gegen die Bestimmungen der DSGVO verstößt (vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juni 2013, Schenker & Co. u. a., C-681/11, EU:C:2013:404, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 156, und vom 25. März 2021, Arrow Group und Arrow Generics/Kommission, C-601/16 P, EU:C:2021:244, Rn. 97).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-124/21

    International Skating Union/ Kommission

    Il en va ainsi, notamment, de certains types d'accords horizontaux autres que des cartels, par exemple ceux conduisant à l'exclusion d'entreprises concurrentes du marché [voir, en ce sens, arrêts du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, points 76, 77, 83 à 87 et 101, ainsi que du 25 mars 2021, Lundbeck/Commission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, points 113 et 114], ou encore de certains types de décisions d'associations d'entreprises ayant pour objet de coordonner le comportement de leurs membres, notamment en termes de prix (voir, en ce sens, arrêt du 27 janvier 1987, Verband der Sachversicherer/Commission, 45/85, EU:C:1987:34, point 41).
  • EuG, 18.10.2023 - T-74/21

    Teva Pharmaceutical Industries und Cephalon/ Kommission

    Nach Auffassung der Klägerinnen hat die Kommission das im Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52) aufgestellte und durch das Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243) bestätigte Kriterium in zweifacher Hinsicht verfälscht, nämlich erstens, indem sie von der ausdrücklichen Lehre des Urteils vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52) abgewichen sei, wonach eine angemessene Vergütung, die der Hersteller des Originalpräparats dem Generikahersteller für die erbrachten Dienste oder Erzeugnisse zahle, die Feststellung einer bezweckten Zuwiderhandlung ausschließe, und zweitens, indem sie ein kontrafaktisches Kriterium aufgestellt und angewandt habe, das zur Analyse der Auswirkungen gehöre.

    Soweit die Klägerinnen geltend machen, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses an Erfahrungen im Unionsrecht gefehlt habe, um die in Rede stehende Vereinbarung als "bezweckte Wettbewerbsbeschränkung" einstufen zu können, genügt ein Verweis auf das Urteil vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52), und auf das Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243).

    Für die Einstufung der Vereinbarung als bezweckte Beschränkung reicht es aus, wenn die Kommission nachweist, dass die Vereinbarung nach dem Inhalt ihrer Bestimmungen, den mit ihr verfolgten Zielen und dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem sie steht, den Wettbewerb hinreichend beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 140 und 141).

    Es reicht daher aus, dass dieses Unternehmen erkennen konnte, dass sein Verhalten nach Art. 101 Abs. 1 AEUV wettbewerbswidrig war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 156 bis 158).

    Aus der Rechtsprechung geht ferner hervor, dass die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Gesetzmäßigkeit der Strafen zwar verlangen, dass das Unionsrecht klar und bestimmt sein muss, damit die Betroffenen die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten unzweideutig erkennen und somit ihre Vorkehrungen treffen können, dass diese Grundsätze aber nicht so verstanden werden können, dass sie die schrittweise Klärung der Vorschriften über die strafrechtliche Verantwortlichkeit durch Auslegung seitens der Gerichte untersagen, sofern diese hinreichend vorhersehbar ist (Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 166).

    Es ist nämlich bereits entschieden worden, dass die Verhängung von Geldbußen, die über ein symbolisches Niveau hinausgehen, auch dann nicht gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, wenn die durch die Vergleichsvereinbarungen aufgeworfenen Fragen neuartig und komplex sind und es keine Präzedenzfälle gibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 165).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-697/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    45 Vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 197 und 198 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-698/19

    Sony Optiarc und Sony Optiarc America / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    45 Vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 197 und 198 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 25.10.2023 - T-136/19

    Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission für nichtig, wonach die

    D'une part, il revient dès lors à la Commission de rapporter la preuve que le refus d'accès a la capacité de produire des effets d'éviction qui ne seraient pas purement hypothétiques (voir, en ce sens, arrêt du 12 mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale e.a., C-377/20, EU:C:2022:379, point 98), y compris celle que le concurrent potentiel a, a minima, un projet suffisamment avancé pour entrer sur le marché en cause dans un délai à même de faire peser une pression concurrentielle sur les opérateurs déjà présents [voir, en ce sens, arrêts du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, points 43 et 46, et du 25 mars 2021, Lundbeck/Commission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, point 57].

    Cela supposait, dans les circonstances de l'espèce, que la Commission démontre que C Energy Group avait la détermination ferme et la capacité propre d'entrer sur lesdits marchés et qu'elle avait, notamment, effectué des démarches préparatoires suffisantes pour lui permettre d'accéder auxdits marchés dans un délai à même de faire peser une pression concurrentielle sur Bulgargaz [voir, en ce sens, arrêts du 30 janvier 2020, Generics (UK) e.a., C-307/18, EU:C:2020:52, point 43, et du 25 mars 2021, Lundbeck/Commission, C-591/16 P, EU:C:2021:243, point 57].

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-700/19

    Toshiba Samsung Storage Technology und Toshiba Samsung Storage Technology Korea/

    45 Vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 197 und 198 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-699/19

    Quanta Storage/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Optische

    45 Vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    46 Vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 187 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    51 Vgl. zuletzt Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C-591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 197 und 198 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 06.07.2021 - KZR 35/20

    Porsche-Tuning II

    (1) Ein derartiges, auf die Kundengruppe der Porsche-Tuner bezogenes und beschränktes Belieferungsverbot ist nach seinem Inhalt, dem mit ihm verfolgten Ziel und dem wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang, in dem es steht (zu diesen Kriterien vgl. nur EuGH, Urteil vom 25. März 2021 - C-591/16 P, NZKart 2021, 291 Rn. 112 - Lundbeck, mwN), eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung zulasten der Porsche-Vertragshändler.
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.10.2023 - C-298/22

    Banco BPN/ BIC Português u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

  • EuG, 27.09.2023 - T-172/21

    Online-Videospiele: Das Gericht bestätigt einen Verstoß gegen das

  • EuGH, 03.09.2021 - C-591/16

    Lundbeck / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-201/19

    Servier u.a./ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-176/19

    Kommission/ Servier u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-331/21

    Autoridade da Concorrência und EDP

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