Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996

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   EuGH, 05.06.1997 - C-2/95   

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https://dejure.org/1997,99
EuGH, 05.06.1997 - C-2/95 (https://dejure.org/1997,99)
EuGH, Entscheidung vom 05.06.1997 - C-2/95 (https://dejure.org/1997,99)
EuGH, Entscheidung vom 05. Juni 1997 - C-2/95 (https://dejure.org/1997,99)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission PDF

    SDC / Skatteministeriet

    Richtlinie 77/388 des Rates, Artikel 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Bankumsätze im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 - Bedingungen für die Befreiung, die die Person, die die Umsätze ...

  • EU-Kommission

    SDC / Skatteministeriet

  • Wolters Kluwer

    Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern; Einführung eines gemeinsamen Mehrwertsteuersystems; Befreiungen von der Mehrwertsteuer

  • riw-online.de(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz/Auszüge frei)

    Umsatzsteuerbefreiung: Bankleistungen

  • Judicialis

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B
    1 Steuerrecht - Harmonisierung - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Befreiungen nach der Sechsten Richtlinie - Bankumsätze im Sinne des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 und 5 - Bedingungen für die Befreiung, die die Person, die die Umsätze ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

Sonstiges (2)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EWGRL 388/77 Art 13, Richtlinie 77/388/EWG Art 13
    Depositenverwaltung; Mitgliedsberatung; Umsatzsteuerbefreiung; Vereinigung von Bankunternehmen; Vermögensverwaltung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret - Auslegung des Artikels 13 Teil B Buchstabe d Nummern 3 bis 5 der Richtlinie 77/388/EWG: Sechste Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1997, 603
  • WM 1997, 1650
  • BB 1997, 705
  • DB 1997, 1904
 
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Wird zitiert von ... (139)

  • BFH, 12.06.2008 - V R 32/06

    Umsatzsteuer: "Outsourcing" bei Banken

    Die Steuerfreiheit eines Umsatzes im Überweisungsverkehr setze nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 5. Juni 1997 Rs. C-2/95, SDC (Slg. 1997, I-3017, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 64) voraus, dass die Leistung eine Übertragung von Geldern bewirke und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führe.

    Im Übrigen hätten sich auch im EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 die Dienstleistungen des SDC aus verschiedenen Leistungselementen zusammengesetzt.

    Zu beachten sei schließlich auch die französische Sprachfassung des EuGH-Urteils SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64.

    Die Bestimmung weist keine personenbezogenen Elemente auf (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn. 32 f.), so dass sich die Steuerfreiheit nicht auf die von Banken gegenüber ihren Bankkunden unmittelbar erbrachten Leistungen beschränkt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn. 56 f.).

    Zu den Anforderungen, die an die einzelne Leistung im Hinblick auf die Steuerfreiheit zu stellen sind, führt der EuGH im Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 wörtlich aus:.

    b) Nach dem EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 sind somit folgende Grundsätze zu beachten:.

    (1) Leistungen eines Rechenzentrums an Banken können nur steuerfrei sein, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Finanzdienstleistung erfüllt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66).

    Dabei kommt es auch auf den "eigenständigen Charakter" der Leistung an (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 67).

    Die gegenteilige Rechtsansicht des SDC (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 63) hat der EuGH ausdrücklich zurückgewiesen (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 65).

    Maßgeblich ist auch, ob die zur Bewirkung des befreiten Umsatzes erforderlichen Handlungen "bestimmbar" sind (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 64).

    Im Hinblick auf die nach dem EuGH-Urteil weiter erforderliche Abgrenzung zu rein materiellen oder technischen Leistungen wie z.B. der Überlassung eines EDV-Systems (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66) ist aber auch davon auszugehen, dass technische Leistungen nicht als spezifisch und wesentlich anzusehen sind.

    (3) Soweit der EuGH für die Entscheidung über die Steuerfreiheit auch auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber der Bank abstellt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66), kommt es auf die Verantwortlichkeit für Fehler, die bei Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können, an (BFH-Urteil in BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

    (3) Weiter scheitert die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG daran, dass weder eine Zusammenfassung einzelner Tätigkeiten aus einem Bereich von 145 Einzeltätigkeiten noch eine Einzelbetrachtung von bis zu 145 Einzeltätigkeiten nach den Verhältnissen des Streitfalls dem Erfordernis der Bestimmbarkeit gegenüber anderen Leistungen (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 64) und dem Grundsatz der richtigen und einfachen Anwendung der Steuerbefreiung (vgl. hierzu EuGH-Urteil vom 26. Juni 2003 Rs. C-305/01, MKG, Slg. 2003, I-6729 Randnr. 64) entspricht.

    (5) Da im Rahmen der durch das nationale Gericht vorzunehmenden Gesamtwürdigung bereits die vorstehenden Umstände gegen die Steuerfreiheit sprechen, kam es auf die weitergehende Frage, ob ein eigenständiges Ganzes auch eine eigenständige Vergütungsregelung voraussetzt und welche Anforderungen an diese ggf. zu stellen sind (vgl. hierzu EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn. 10, 62, 64 und 66), nicht mehr an.

    c) Im Übrigen kann sich die Klägerin für die Steuerfreiheit auch nicht auf die französische Sprachfassung des EuGH-Urteils SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 stützen.

    Die Klägerin meint, nach der französischen Sprachfassung des EuGH-Urteils (SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66) müssten die Leistungen "un ensemble distinct" bilden; dies sei in der deutschen Fassung unzutreffend mit "ein eigenständiges Ganzes" übersetzt.

  • EuGH, 12.05.2016 - C-520/14

    Gemeente Borsele - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Dienstleistung nur dann im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie "gegen Entgelt" erbracht wird und somit steuerpflichtig ist, wenn zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger ein Rechtsverhältnis besteht, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die vom Leistenden empfangene Vergütung den tatsächlichen Gegenwert für die dem Leistungsempfänger erbrachte Dienstleistung bildet (vgl. u. a. Urteile vom 3. März 1994, Tolsma, C-16/93, EU:C:1994:80, Rn. 14, vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 45, und vom 26. Juni 2003, MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring, C-305/01, EU:C:2003:377, Rn. 47).
  • FG Rheinland-Pfalz, 23.10.2014 - 6 K 1465/12

    Befreiung von Umsatzsteuer bei Leistungen eines Dienstleisters gegenüber einer

    Unter Hinweis auf die EuGH-Rechtsprechung vom 05.06.1997, C-2/95, behandelte die Klägerin die bisher gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätze i.H.v. 9.056.170,00 EUR nunmehr gemäß § 4 Nr. 8 d UStG als steuerfrei.

    Hierbei sei es - nach dem EuGH-Urteil vom 05.06.1997, C-2/95 - irrelevant, ob die Dienstleistung von einem Kreditinstitut i.S.d. KWG erbracht werde und wer diese empfange.

    Nach dem EuGH-Urteil SDC vom 05. Juni 1997 (C-2/95, Rd. 64) schließe zwar Art. 13 Teil B d Nr. 3 der 6. Richtlinie nach seinem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass der Überweisungsvorgang in verschiedene einzelne Leistungen zerfalle, die dann "Umsätze im Überweisungsverkehr" i.S. dieser Bestimmung darstellten und unter Angabe der Elemente dieser Leistungen in Rechnung gestellt würden.

    Die Bestimmung weist keine personenbezogenen Elemente auf (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn. 32 f.), so dass sich die Steuerfreiheit nicht auf die von Banken gegenüber ihren Bankkunden unmittelbar erbrachten Leistungen beschränkt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnrn. 56 f.).

    Zu den Anforderungen, die an die einzelne Leistung im Hinblick auf die Steuerfreiheit zu stellen sind, führt der EuGH im Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 wörtlich aus:.

    Nach dem EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 sind somit folgende Grundsätze zu beachten (vgl. dazu BFH, Urteil vom 12. Juni 2008 V R 32/06, BStBl II 2008, 777):.

    (a) Leistungen eines Rechenzentrums an Banken können nur steuerfrei sein, wenn sie ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen der steuerfreien Finanzdienstleistung erfüllt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66).

    Dabei kommt es auch auf den "eigenständigen Charakter" der Leistung an (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 67).

    Die gegenteilige Rechtsansicht des SDC (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 63) hat der EuGH ausdrücklich zurückgewiesen (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 65).

    Maßgeblich ist auch, ob die zur Bewirkung des befreiten Umsatzes erforderlichen Handlungen "bestimmbar" sind (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 64).

    Im Hinblick auf die nach dem EuGH-Urteil weiter erforderliche Abgrenzung zu rein materiellen oder technischen Leistungen wie z.B. der Überlassung eines EDV-Systems (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66) ist aber auch davon auszugehen, dass technische Leistungen nicht als spezifisch und wesentlich anzusehen sind.

    (c) Soweit der EuGH für die Entscheidung über die Steuerfreiheit auch auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber der Bank abstellt (EuGH-Urteil SDC in Slg. 1997, I-3017, UR 1998, 64 Randnr. 66), kommt es auf die Verantwortlichkeit für Fehler, die bei Änderung der bestehenden rechtlichen und finanziellen Situation auftreten können, an (BFH-Urteil in BFHE 214, 451, BStBl II 2007, 19).

    Entscheidend kommt es dabei auf den Umfang der Verantwortung des Rechenzentrums gegenüber den Banken an, namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf spezifische und wesentliche Elemente der Zahlungsumsätze erstreckt (EuGH-Urteile vom 5. Juni 1997 C-2/95 SDC, a.a.O.; und vom 13. Dezember 2001 C-235/00 CSC, a.a.O.).

    Der Senat sieht sich im Übrigen mit seiner Auslegung bestätigt durch die folgenden Erwägungen: Ausgangspunkt der Prüfung der "rechtlichen Änderungen" ist das SDC-Urteil des EuGH (C-2/95 aaO).

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.07.1996 - C-2/95   

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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Sparekassernes Datacenter (SDC) gegen Skatteministeriet.

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