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   EuGH, 25.07.2018 - C-5/17, DPAS   

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https://dejure.org/2018,21713
EuGH, 25.07.2018 - C-5/17, DPAS (https://dejure.org/2018,21713)
EuGH, Entscheidung vom 25.07.2018 - C-5/17, DPAS (https://dejure.org/2018,21713)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juli 2018 - C-5/17, DPAS (https://dejure.org/2018,21713)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    DPAS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung - Art. 135 Abs. 1 Buchst. d - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Begriff - Anwendungsbereich - Plan für Zahlungen für Zahnbehandlungen im ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung - Art. 135 Abs. 1 Buchst. d - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Begriff - Anwendungsbereich - Plan für Zahlungen für Zahnbehandlungen im ...

  • Betriebs-Berater

    Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Plan für Zahlungen für Zahnbehandlungen im Lastschriftverfahren

  • ra.de
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Plan für Zahlungen für Zahnbehandlungen im Lastschriftverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung - Art. 135 Abs. 1 Buchst. d - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Begriff - Anwendungsbereich - Plan für Zahlungen für Zahnbehandlungen im ...

  • datenbank.nwb.de

    Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Plan für Zahlungen für Zahnbehandlungen im Lastschriftverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    DPAS

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung - Art. 135 Abs. 1 Buchst. d - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Begriff - Anwendungsbereich - Plan für Zahlungen für Zahnbehandlungen im ...

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Plan für Zahlungen für Zahnbehandlungen im Lastschriftverfahren

Besprechungen u.ä.

  • deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung)

    Steuerfreiheit von Umsätzen im Zahlungs- und Überweisungsverkehr

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    DPAS Limited

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst d
    Großbritannien, Einzugsermächtigung, Forderungen, Versicherung

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    Bankkonto; Belastung; Dienstleistung; Einzugsermächtigung; Forderung; Gutschrift; Mehrwertsteuer; Vergütung; Versicherung; Zahnarzt

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung - Art. 135 Abs. 1 Buchst. d - Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr - Begriff - Anwendungsbereich - Plan für Zahlungen für Zahnbehandlungen im ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 26.05.2016 - C-607/14

    Bookit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-5/17
    Es bemerkte aber auch, dass die Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), eine andere Bewertung möglich erscheinen ließen, und fragt sich, wie sie miteinander zu vereinbaren seien.

    Hierzu macht die Steuerverwaltung im Wesentlichen geltend, dass sich die funktionale Analyse der von DPAS an die Patienten erbrachten Dienstleistungen nicht von der der Dienstleistungen unterscheide, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen die Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), ergangen seien, aus denen hervorgehe, dass ein Steuerpflichtiger, der auf andere Erbringer von Finanzdienstleistungen zurückgreife, um Überweisungen zwischen Konten vorzunehmen, keine Umsätze im Zahlungsverkehr vornehme.

    Die Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), einerseits und das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), andererseits seien u. a. unter Berücksichtigung der bedeutenden tatsächlichen Unterschiede in den Rechtssachen, die zu diesen Urteilen geführt hätten, miteinander vereinbar.

    Ist eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren vom Steuerpflichtigen erbrachte, die darin besteht, dass er gemäß einer Einzugsermächtigung veranlasst, dass Geld vom Bankkonto eines Patienten abgebucht und nach Abzug seiner Vergütung an den Zahnarzt und den Versicherer des Patienten weitergeleitet wird, ein Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr, der nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist? Ist insbesondere aus den Urteilen vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), zu folgern, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte gilt, bei der der Steuerpflichtige selbst keine Belastung oder Gutschrift auf den Konten, auf die er Zugriff hat, vornimmt, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, für diese Übertragung unerlässlich ist? Oder führt das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), zur gegenteiligen Schlussfolgerung?.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteile vom 25. Februar 1999, CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 15, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 20, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Befreiung hängt daher nicht davon ab, dass die Umsätze von einem bestimmten Unternehmenstyp oder einem bestimmten Typ einer juristischen Person ausgeführt werden, sondern davon, dass die in Rede stehenden Umsätze zum Bereich der Finanzgeschäfte gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK, C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36).

    Da die Überweisung nur ein Mittel zur Übertragung der Gelder ist, sind somit die funktionellen Aspekte für die Frage entscheidend, ob ein Vorgang eine Überweisung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt (Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner schließt diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass ein Überweisungsvorgang aus verschiedenen Dienstleistungen besteht, die dann "Umsätze ... im ... Überweisungsverkehr" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 64, und vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 39).

    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung kann sich aber nur auf Umsätze beziehen, die ein eigenständiges Ganzes bilden, das im Großen und Ganzen die Wirkung hat, die spezifischen und wesentlichen Funktionen solcher Überweisungen insofern zu erfüllen, als es die Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt, die diese Übertragung verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66 bis 68, und vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 39).

    Zu diesem Zweck ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des in Rede stehenden Dienstleistungserbringers zu untersuchen und namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf die spezifischen und wesentlichen Funktionen erstreckt, die die Umsätze auszeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66, und vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 40).

    Überdies werden die Umsätze im Überweisungsverkehr und die Umsätze im Zahlungsverkehr nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Zwecke der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiung gleich behandelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 50, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen fällt die Erbringung einer rein materiellen, technischen oder administrativen Leistung, die keine solchen Änderungen bewirkt, nicht unter diesen Begriff (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 40 und 41).

    Hingegen ist, wie die Steuerverwaltung vorträgt, eine Erbringung von Dienstleistungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vergleichbar mit der Dienstleistung der Abwicklung der Kartenzahlung, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), ergangen ist.

    In jener Rechtssache handelte es sich im Wesentlichen um eine Erbringung von Dienstleistungen, die darin bestanden, dass der Steuerpflichtige den betreffenden Kreditinstituten Zahlungsanweisungen vorlegte, deren Durchführung die Kunden zuvor im Hinblick auf den Erwerb eines Gegenstandes zugesagt hatten und die eine Vorstufe zur Durchführung der von diesen Instituten vorgenommenen Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr darstellten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 44 bis 51 und 53).

    Aus dem bloßen Umstand, dass eine Dienstleistung für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich jedoch nicht ihre Befreiung herleiten, da Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie eng auszulegen ist (Urteile vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 32, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was außerdem die Struktur und die Ziele der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, ist zum einen festzustellen, dass die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f dieser Richtlinie befreiten Umsätze, auch wenn sie nicht unbedingt von einer Bank oder einem Kreditinstitut getätigt werden müssen, aufgrund ihrer Art Finanzgeschäfte sind (vgl. u. a. Urteil vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie, in diesem Sinne, Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36 und 54).

  • EuGH, 28.10.2010 - C-175/09

    Axa UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung - Art. 13 Teil B Buchst. d

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-5/17
    Nach der Vorlageentscheidung läuft das Lastschriftverfahren "in der Sache genauso ab wie das in den Rn. 7 bis 11 des Urteils vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), beschriebene".

    Am 28. Oktober 2010 erließ der Gerichtshof das Urteil Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), das die Mehrwertsteuerpflichtigkeit von Dienstleistungen betrifft, die von der Denplan Ltd angeboten wurden, einer Wettbewerberin von DPAS, die ebenfalls Zahlungspläne für Zahnbehandlungen für Rechnung von Zahnärzten verwaltete.

    Daher informierte DPAS ihre Zahnarztkunden mit einem an sie gerichteten Schreiben vom 8. September 2011 darüber, dass sie, um ihre Gebühren infolge des Urteils vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), nicht zu erhöhen, bestimmte "rein verwaltungstechnische Änderungen" vornehmen werde, die keine Auswirkungen auf die Beträge, die ihnen oder ihren Patienten in Rechnung gestellt würden, und "keinen praktischen Unterschied im Vergleich zu den bisherigen Vereinbarungen" bedeuteten.

    Es bestätigte auch, dass keine missbräuchliche Praxis vorliege, und bezog sich dabei insbesondere auf die Tatsache, dass gemäß Rn. 73 des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121), ein Steuerpflichtiger das Recht habe, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen halte, und dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine künstliche Gestaltung vorliege, mit der beabsichtigt werde, den Folgen des Urteils vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), zu entgehen.

    Es ist der Ansicht, dass das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), das Vorbringen von DPAS stütze, wonach diese Dienstleistungen einen Umsatz im Zahlungsverkehr darstellten und daher gemäß Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie mehrwertsteuerbefreit seien.

    Das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da DPAS Dienstleistungen an die Patienten und nicht an die Zahnärzte erbringe.

    Wenn jedoch davon auszugehen sei, dass DPAS Überweisungsdienste für die Zahnärzte erbringe, wären die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), anwendbar und die in Rede stehende Dienstleistungserbringung müsste als Einziehung von Forderungen eingestuft werden, da ansonsten der Grundsatz der Steuerneutralität verletzt würde.

    DPAS macht hingegen geltend, dass gemäß den Erkenntnissen aus dem Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), die in Rede stehende Dienstleistung ein Umsatz im Zahlungsverkehr sei, aber keine Einziehung von Forderungen darstelle, da sie seit dem 1. Januar 2012 an die Schuldner erbracht werde.

    Die Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), einerseits und das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), andererseits seien u. a. unter Berücksichtigung der bedeutenden tatsächlichen Unterschiede in den Rechtssachen, die zu diesen Urteilen geführt hätten, miteinander vereinbar.

    Ist eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren vom Steuerpflichtigen erbrachte, die darin besteht, dass er gemäß einer Einzugsermächtigung veranlasst, dass Geld vom Bankkonto eines Patienten abgebucht und nach Abzug seiner Vergütung an den Zahnarzt und den Versicherer des Patienten weitergeleitet wird, ein Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr, der nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist? Ist insbesondere aus den Urteilen vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), zu folgern, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte gilt, bei der der Steuerpflichtige selbst keine Belastung oder Gutschrift auf den Konten, auf die er Zugriff hat, vornimmt, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, für diese Übertragung unerlässlich ist? Oder führt das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), zur gegenteiligen Schlussfolgerung?.

    Welches sind die maßgeblichen Grundsätze, nach denen sich bestimmt, ob eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte unter den Begriff "Einziehung von Forderungen" nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie fällt? Stellt insbesondere eine solche Dienstleistung, die (wie der Gerichtshof im Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK [C-175/9, EU:C:2010:646], zu derselben oder einer sehr ähnlichen Dienstleistung entscheiden hat) eine "Einziehung von Forderungen" darstellen würde, wenn sie dem Gläubiger der Zahlung (d. h. im vorliegenden Fall wie in der Rechtssache Axa UK den Zahnärzten) gegenüber erbracht würde, auch dann eine "Einziehung von Forderungen" dar, wenn sie dem Schuldner der Zahlung (d. h. im vorliegenden Fall den Patienten) gegenüber erbracht wird?.

    Die Befreiung hängt daher nicht davon ab, dass die Umsätze von einem bestimmten Unternehmenstyp oder einem bestimmten Typ einer juristischen Person ausgeführt werden, sondern davon, dass die in Rede stehenden Umsätze zum Bereich der Finanzgeschäfte gehören (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK, C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36).

    Ferner fragt sich das vorlegende Gericht nach der Relevanz des Urteils vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), für die vorliegende Rechtssache.

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-5/17
    Da die Überweisung nur ein Mittel zur Übertragung der Gelder ist, sind somit die funktionellen Aspekte für die Frage entscheidend, ob ein Vorgang eine Überweisung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt (Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner schließt diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut grundsätzlich nicht aus, dass ein Überweisungsvorgang aus verschiedenen Dienstleistungen besteht, die dann "Umsätze ... im ... Überweisungsverkehr" im Sinne dieser Bestimmung darstellen (Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 64, und vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 39).

    Die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung kann sich aber nur auf Umsätze beziehen, die ein eigenständiges Ganzes bilden, das im Großen und Ganzen die Wirkung hat, die spezifischen und wesentlichen Funktionen solcher Überweisungen insofern zu erfüllen, als es die Übertragung von Geldern bewirkt und zu rechtlichen und finanziellen Änderungen führt, die diese Übertragung verwirklichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66 bis 68, und vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 39).

    Zu diesem Zweck ist insbesondere der Umfang der Verantwortung des in Rede stehenden Dienstleistungserbringers zu untersuchen und namentlich die Frage, ob diese Verantwortung auf technische Aspekte beschränkt ist oder sich auf die spezifischen und wesentlichen Funktionen erstreckt, die die Umsätze auszeichnen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66, und vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 40).

    Überdies werden die Umsätze im Überweisungsverkehr und die Umsätze im Zahlungsverkehr nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Zwecke der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiung gleich behandelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 50, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalt in den Nrn. 59 bis 63 seiner Schlussanträge festzustellen, dass der Gerichtshof in jenem Urteil nicht geprüft hat, ob die Dienstleistung, um die es in der Rechtssache ging, in der jenes Urteil ergangen ist, das Kriterium für die Feststellung eines Umsatzes im Zahlungs- und Überweisungsverkehr erfüllte, das in der früheren Rechtsprechung aufgestellt worden war, aus der bereits hervorging, dass das hierfür einschlägige Kriterium darin liegt, ob die betreffende Dienstleistung die rechtlichen und finanziellen Änderungen bewirkt hat, die die Übertragung einer Geldsumme kennzeichnen (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53 und 66, sowie vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 26 bis 28), sondern seine Analyse auf die Frage konzentriert hat, ob diese Dienstleistung unter den Begriff "[Einziehung] von Forderungen" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie, jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie, fällt.

  • EuGH, 26.05.2016 - C-130/15

    National Exhibition Centre

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-5/17
    Es bemerkte aber auch, dass die Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), eine andere Bewertung möglich erscheinen ließen, und fragt sich, wie sie miteinander zu vereinbaren seien.

    Hierzu macht die Steuerverwaltung im Wesentlichen geltend, dass sich die funktionale Analyse der von DPAS an die Patienten erbrachten Dienstleistungen nicht von der der Dienstleistungen unterscheide, um die es in den Rechtssachen gegangen sei, in denen die Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), ergangen seien, aus denen hervorgehe, dass ein Steuerpflichtiger, der auf andere Erbringer von Finanzdienstleistungen zurückgreife, um Überweisungen zwischen Konten vorzunehmen, keine Umsätze im Zahlungsverkehr vornehme.

    Die Urteile vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), einerseits und das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), andererseits seien u. a. unter Berücksichtigung der bedeutenden tatsächlichen Unterschiede in den Rechtssachen, die zu diesen Urteilen geführt hätten, miteinander vereinbar.

    Ist eine Dienstleistung wie die im Ausgangsverfahren vom Steuerpflichtigen erbrachte, die darin besteht, dass er gemäß einer Einzugsermächtigung veranlasst, dass Geld vom Bankkonto eines Patienten abgebucht und nach Abzug seiner Vergütung an den Zahnarzt und den Versicherer des Patienten weitergeleitet wird, ein Umsatz im Zahlungs- oder Überweisungsverkehr, der nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie steuerbefreit ist? Ist insbesondere aus den Urteilen vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355), und vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357), zu folgern, dass die in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer nicht für eine Dienstleistung wie die im vorliegenden Fall vom Steuerpflichtigen erbrachte gilt, bei der der Steuerpflichtige selbst keine Belastung oder Gutschrift auf den Konten, auf die er Zugriff hat, vornimmt, die aber, wenn es zu einer Übertragung von Geldern kommt, für diese Übertragung unerlässlich ist? Oder führt das Urteil vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), zur gegenteiligen Schlussfolgerung?.

  • EuGH, 13.12.2001 - C-235/00

    CSC Financial Services

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-5/17
    Aus dem bloßen Umstand, dass eine Dienstleistung für die Bewirkung eines befreiten Umsatzes unerlässlich ist, lässt sich jedoch nicht ihre Befreiung herleiten, da Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie eng auszulegen ist (Urteile vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 32, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist entsprechend den Ausführungen des Generalanwalt in den Nrn. 59 bis 63 seiner Schlussanträge festzustellen, dass der Gerichtshof in jenem Urteil nicht geprüft hat, ob die Dienstleistung, um die es in der Rechtssache ging, in der jenes Urteil ergangen ist, das Kriterium für die Feststellung eines Umsatzes im Zahlungs- und Überweisungsverkehr erfüllte, das in der früheren Rechtsprechung aufgestellt worden war, aus der bereits hervorging, dass das hierfür einschlägige Kriterium darin liegt, ob die betreffende Dienstleistung die rechtlichen und finanziellen Änderungen bewirkt hat, die die Übertragung einer Geldsumme kennzeichnen (vgl. Urteile vom 5. Juni 1997, SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 53 und 66, sowie vom 13. Dezember 2001, CSC Financial Services, C-235/00, EU:C:2001:696, Rn. 26 bis 28), sondern seine Analyse auf die Frage konzentriert hat, ob diese Dienstleistung unter den Begriff "[Einziehung] von Forderungen" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie, jetzt Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie, fällt.

  • EuGH, 22.10.2015 - C-264/14

    "Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-5/17
    Was außerdem die Struktur und die Ziele der Mehrwertsteuerrichtlinie betrifft, ist zum einen festzustellen, dass die nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f dieser Richtlinie befreiten Umsätze, auch wenn sie nicht unbedingt von einer Bank oder einem Kreditinstitut getätigt werden müssen, aufgrund ihrer Art Finanzgeschäfte sind (vgl. u. a. Urteil vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie, in diesem Sinne, Urteil vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36 und 54).

    Zum anderen besteht der Zweck der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen insbesondere darin, die Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen (vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 24, sowie vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 36).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-464/12

    ATP PensionService - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-5/17
    Die Dienstleistung, die sie erbringe, sei jedoch der Dienstleistung sehr ähnlich, um die es in der Rechtssache gegangen sei, in der das Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService (C-464/12, EU:C:2014:139), ergangen sei.

    Diese Auslegung greift nicht den Einzelheiten der Durchführung der Überweisungen vor, da eine Überweisung durch eine tatsächliche Übertragung von Geldern oder durch Buchungsvorgänge vorgenommen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2014, ATP PensionService, C-464/12, EU:C:2014:139, Rn. 80 und 81).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-5/17
    Die Steuerverwaltung blieb bei ihrem in dem oben angeführten Schreiben dargestellten Standpunkt und machte außerdem geltend, dass die ab dem 1. Januar 2012 eingeführten vertraglichen Vereinbarungen eine missbräuchliche Praxis im Sinne des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121), darstellten.

    Es bestätigte auch, dass keine missbräuchliche Praxis vorliege, und bezog sich dabei insbesondere auf die Tatsache, dass gemäß Rn. 73 des Urteils vom 21. Februar 2006, Halifax u. a. (C-255/02, EU:C:2006:121), ein Steuerpflichtiger das Recht habe, seine Tätigkeit so zu gestalten, dass er seine Steuerschuld in Grenzen halte, und dass im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden könne, dass eine künstliche Gestaltung vorliege, mit der beabsichtigt werde, den Folgen des Urteils vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646), zu entgehen.

  • EuGH, 10.03.2011 - C-540/09

    Skandinaviska Enskilda Banken - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-5/17
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung sind die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen, da diese Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (Urteile vom 10. März 2011, Skandinaviska Enskilda Banken, C-540/09, EU:C:2011:137, Rn. 20, sowie vom 26. Mai 2016, Bookit, C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-455/05

    Velvet & Steel Immobilien - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art.

    Auszug aus EuGH, 25.07.2018 - C-5/17
    Zum anderen besteht der Zweck der in Art. 135 Abs. 1 Buchst. d bis f der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen insbesondere darin, die Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen (vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien, C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 24, sowie vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 36).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-42/18

    Cardpoint - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    In seinem Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592), hat der Gerichtshof entschieden, für die Frage, ob ein Vorgang unter die für Umsätze im Überweisungs- oder Zahlungsverkehr vorgesehene Steuerbefreiung falle, seien die funktionellen Aspekte entscheidend.

    9 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 37).

    10 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    11 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 33, 34 und 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BFH, 26.01.2022 - XI R 19/19

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung eines bei Überlassung von elektronischen

    (1) Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL enthält wie schon zuvor Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG autonome Begriffe des Unionsrechts, die eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung Mehrwertsteuer zu erheben ist (vgl. EuGH-Urteile Skandinaviska Enskilda Banken vom 10.03.2011 - C-540/09, EU:C:2011:137, Rz 18 f.; Granton Advertising vom 12.06.2014 - C-461/12, EU:C:2014:1745, Rz 25; DPAS vom 25.07.2018 - C-5/17, EU:C:2018:592, Rz 29; Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 28; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 22), wobei ihr Geltungsbereich auf das zu beschränken ist, was zur Wahrung der Interessen, die diese Ausnahmen zu schützen erlauben, unbedingt erforderlich ist (vgl. EuGH-Urteil MKG-Kraftfahrzeuge-Factoring vom 26.06.2003 - C-305/01, EU:C:2003:377, Rz 63, 71; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 22).

    Zweck der Befreiung von Finanzgeschäften ist es, Schwierigkeiten, die mit der Bestimmung der Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage sowie der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer verbunden sind, zu beseitigen (vgl. EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien vom 19.04.2007 - C-455/05, EU:C:2007:232, Rz 24; Granton Advertising, EU:C:2014:1745, Rz 30; Bookit vom 26.05.2016 - C-607/14, EU:C:2016:355, Rz 55, m.w.N.; DPAS, EU:C:2018:592, Rz 46; Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 29; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 22) und eine Erhöhung der Kosten des Verbraucherkredits zu vermeiden (vgl. EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 24; Swiss Re Germany Holding vom 22.10.2009 - C-242/08, EU:C:2009:647, Rz 49; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 22).

    (2) Art. 135 Abs. 1 Buchst. d MwStSystRL bzw. Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG erfassen nur Finanzumsätze (vgl. EuGH-Urteile Velvet & Steel Immobilien, EU:C:2007:232, Rz 22; AXA UK vom 28.10.2010 - C-175/09, EU:C:2010:646, Rz 26; BFH-Beschluss vom 25.04.2013 - XI B 123/12, BFH/NV 2013, 1273, Rz 20; BFH-Urteil in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 23), auch wenn diese nicht notwendigerweise von Banken oder Finanzinstituten ausgeführt werden müssen (vgl. EuGH-Urteile SDC vom 05.06.1997 - C-2/95, EU:C:1997:278, Rz 30 ff., 48, 56 f.; AXA UK, EU:C:2010:646, Rz 26, m.w.N.; Bookit, EU:C:2016:355, Rz 36; DPAS, EU:C:2018:592, Rz 45; BFH-Urteile vom 27.08.1998 - V R 84/97, BFHE 187, 64, BStBl II 1999, 106, unter II.1.b; vom 30.03.2011 - XI R 19/10, BFHE 233, 353, BStBl II 2011, 772, Rz 31; in BFHE 255, 561, BStBl II 2017, 327, Rz 23).

    Das Kriterium für die Unterscheidung eines Umsatzes, der bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden, und damit unter die Steuerbefreiung aufgrund dieser Bestimmung fällt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung fällt, besteht darin, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (vgl. z.B. EuGH-Urteile Bookit, EU:C:2016:355, Rz 41; DPAS, EU:C:2018:592, Rz 38; Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 22; BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 662, Rz 15).

    (4) Die genannten Erwägungen gelten nicht nur für Umsätze im Überweisungsverkehr, sondern auch für Umsätze im Zahlungsverkehr (vgl. EuGH-Urteile SDC, EU:C:1997:278, Rz 50; Nordea Pankki Suomi vom 28.07.2011 - C-350/10, EU:C:2011:532, Rz 26; Bookit, EU:C:2016:355, Rz 43; National Exhibition Centre vom 26.05.2016 - C-130/15, EU:C:2016:357, Rz 38; DPAS, EU:C:2018:592, Rz 37).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-42/18

    Cardpoint - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer -

    Das Kriterium für die Unterscheidung eines Umsatzes, der bewirkt, dass Gelder übertragen sowie rechtliche und finanzielle Änderungen herbeigeführt werden, und damit unter die Steuerbefreiung aufgrund dieser Bestimmung fällt, von einem Umsatz, der keine solchen Wirkungen hat und daher nicht unter die Befreiung fällt, besteht darin, ob durch den betreffenden Umsatz tatsächlich oder potenziell das Eigentum an den in Rede stehenden Geldern übertragen wird oder ob er die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer solchen Übertragung erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteile Bookit, Rn. 41, und vom 25. Juli 2018, DPAS, C-5/17, EU:C:2018:592" Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist festzustellen, dass sich nach ständiger Rechtsprechung in Anbetracht der engen Auslegung der Mehrwertsteuerbefreiungen allein aus diesem Umstand nicht die Befreiung der genannten Dienstleistungen herleiten lässt, wenn die übrigen in den Rn. 21 und 22 des vorliegenden Urteils genannten Kriterien nicht erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS, C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-692/17

    Paulo Nascimento Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    4 Ich weise darauf hin, dass besagter Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis g im Wesentlichen wortgleich die Befreiungen wiedergibt, die zuvor in Art. 13 Teil B Buchst. d Nrn. 1 bis 6 der Sechsten Richtlinie vorgesehen waren (vgl. auch Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS, C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 4).

    45 Vgl. u. a. Urteile vom 21. Juni 2007, Ludwig (C-453/05, EU:C:2007:369, Rn. 22), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 33), vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 38 ff.), und vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 28).

    46 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 25), vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 39 und 45), vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 29), sowie vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37).

    47 Vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 21 ff.), vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C-242/08, EU:C:2009:647, Rn. 44 ff.), vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 26 ff.), vom 22. Oktober 2015, Hedqvist (C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 37 ff.), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 36 und 54), sowie vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 31 und 45).

    48 Vgl. u. a. Urteile vom 19. April 2007, Velvet & Steel Immobilien (C-455/05, EU:C:2007:232, Rn. 24), vom 26. Mai 2016, Bookit (C-607/14, EU:C:2016:355, Rn. 55), sowie vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 46).

    60 Vgl. u. a. Urteile 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C-242/08, EU:C:2009:647, Rn. 45 ff.), vom 22. Oktober 2015, Hedqvist (C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 38 ff.), vom 26. Mai 2016, National Exhibition Centre (C-130/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:357, Rn. 34 ff.), sowie vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 36).

  • FG Köln, 04.01.2019 - 3 K 1250/13

    Umsatzsteuer: Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender

    13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG enthält autonome Begriffe des Unionsrechts, die eng auszulegen sind, da sie Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass auf jede von einem Steuerpflichtigen gegen Entgelt erbrachte Dienstleistung Mehrwertsteuer zu erheben ist (vgl. EuGH-Urteile 12.06.2014 C-461/12, - Granton -, HFR 2014, 756; vom 26.05.2016 C-607/14, - Bookit -, HFR 2016, 668 sowie vom 25.07.2018 C-5/17, - DPAS -, HFR 2018, 840).

    Diese Rechtsprechungsgrundsätze hat der EuGH zuletzt noch in seinem Urteil vom 25.07.2018 (C-5/17, - DPAS -, HFR 2018, 840) bestätigt.

  • EuGH, 02.07.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS, C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 26.05.2021 - V R 25/20

    Gewerbesteuerbefreiung von im Rahmen der praktischen Ausbildung von

    Ebenso ist für die leistungsbezogenen Steuerbefreiungen das der Leistung zugrunde liegende Rechtsverhältnis zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 12.06.2008 - V R 32/06, BFHE 221, 542, BStBl II 2008, 777, unter II.1.b (3); FG Münster, Urteil in EFG 2016, 48, Rz 38; s.a. EuGH-Urteil DPAS vom 25.07.2018 - C-5/17, EU:C:2018:592, HFR 2018, 840, Rz 36).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

    20 Urteile vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 2. Juli 2020, Blackrock Investment Management (UK) (C-231/19, EU:C:2020:513, Rn. 21).
  • EuGH, 09.03.2023 - C-42/22

    Generali Seguros

    Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe sind, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung des Mehrwertsteuersystems verhindern sollen (Urteil vom 25. Juli 2018, DPAS, C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung) und daher in allen Mitgliedstaaten einheitlich auszulegen sind.
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2020 - C-231/19

    Blackrock Investment Management (UK)

    9 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 25), vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 25), vom 12. Juni 2014, Granton Advertising (C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 39 und 45), vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 29), sowie vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments -

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