Rechtsprechung
| EuGH, 23.11.2023 - C-213/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas (Mesures de reboisement)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung "Garantie" - Gemeinschaftliche Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft - Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsame Agrarpolitik; Europäischer Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie; Gemeinschaftliche Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der Landwirtschaft; Verordnung (EWG) Nr. 2080/92; Art. ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Instituto de Financiamento da Agricultura e Pescas
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 30.03.2017 - C-315/16
Lingurár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - …
Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-213/22
Ist die in Art. 7 Buchst. b der Ministerialverordnung Nr. 199/94 vorgesehene Lösung, die für den Begünstigten den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die Pflegeprämie und auf die Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten zur Folge hat, sofern die in Anhang C der Ministerialverordnung vorgesehene Wiederaufforstungsdichte nicht erreicht wird, ohne dass eine proportionale Verringerung der Prämienzahlung zulässig ist, wenn dies auf externe Gründe, beispielsweise die Witterung, zurückzuführen ist, als mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als allgemeinem Grundsatz der Union unvereinbar anzusehen, wie sich (e contrario) aus dem Urteil vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244, Rn. 29 und 35), zu ergeben scheint?.Rn. 46 Das auf das Urteil vom 30. März 2017, Lingurár (C-315/16, EU:C:2017:244), gestützte Vorbringen kann diese Auslegung nicht in Frage stellen.
- EuGH, 28.10.2010 - C-367/09
SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Beeinträchtigungen der …
Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-213/22
Nach ständiger Rechtsprechung müssen jedoch die nationalen Bestimmungen, die ein Mitgliedstaat in Ausübung seiner Zuständigkeit für die Durchführung der Unionsregelung erlassen hat, die allgemeinen Grundsätze der Union beachten, zu denen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört (Urteil vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C-367/09, EU:C:2010:648, Rn. 40). - EuGH, 07.12.1993 - C-12/92
Strafverfahren gegen Huygen u.a.
Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-213/22
Rn. 38 Allerdings bleibt es dem Prämienempfänger nach ständiger Rechtsprechung auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung in der anwendbaren Regelung möglich, sich auf höhere Gewalt zu berufen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 1988, 1nter-Kom, 71/87, EU:C:1988:186, Rn. 10 und 15, sowie vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, EU:C:1993:914, Rn. 31).
- EuGH, 17.12.2015 - C-330/14
Szemerey - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Maßnahmen …
Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-213/22
Rn. 39 Im Bereich der Agrarregelung setzt der Begriff "höhere Gewalt" zwar keine absolute Unmöglichkeit voraus, verlangt jedoch, dass die Nichterfüllung einer Voraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe auf außerhalb der Sphäre des Wirtschaftsteilnehmers liegenden, ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen beruht, deren Folgen trotz aller von ihm aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Szemerey, C-330/14, EU:C:2015:826, Rn. 58). - EuGH, 07.04.2022 - C-176/20
Avio Lucos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame …
Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-213/22
Dieser verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (Urteil vom 7. April 2022, Avio Lucos, C-176/20, EU:C:2022:274, Rn. 42). - EuGH, 26.05.2016 - C-273/15
Ezernieki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Europäischer …
Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-213/22
Rn. 45 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Empfänger einer Beihilfe nämlich verpflichtet, bei Nichterfüllung einer der Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe sämtliche dafür bereits gezahlten Beträge zurückzuzahlen, ohne dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dieser Rückzahlungspflicht entgegenstehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Ezernieki, C-273/15, EU:C:2016:364, Rn. 41 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 19.04.1988 - 71/87
Griechischer Staat / Inter-Kom
Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-213/22
Rn. 38 Allerdings bleibt es dem Prämienempfänger nach ständiger Rechtsprechung auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Bestimmung in der anwendbaren Regelung möglich, sich auf höhere Gewalt zu berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. April 1988, 1nter-Kom, 71/87, EU:C:1988:186, Rn. 10 und 15, …sowie vom 7. Dezember 1993, Huygen u. a., C-12/92, EU:C:1993:914, Rn. 31).
- VG Würzburg, 27.01.2025 - W 8 K 24.609
Anfechtungsklage, Versagungsgegenklage, Bereich Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, …
In Anlehnung an die nicht abschließende Aufzählung sind von der Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet worden, wonach der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, sondern als ungewöhnlicher, vom Willen des Betroffenen unabhängiger und unvorhersehbarer Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden gewesen ist, zu verstehen ist (vgl. zuletzt etwa EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 38;… U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).Als Ausnahme von der Regel ist der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände restriktiv auszulegen, da die in der Verordnung genannten Kategorien sehr schwerwiegend sind und im weiteren Sinn auch eine Existenzgefährdung für den Antragsteller beinhalten (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 38;… a.A. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 5, da es um die Verhinderung der Existenzbedrohung gehe).
Er verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 43 mwN).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 47).
- VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.50
Versagungsgegenklage, Aufstockungsklage, Direktzahlungsprogramm, DZP, …
In Anlehnung an die nicht abschließende Aufzählung sind von der Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet worden, wonach der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, sondern als ungewöhnlicher, vom Willen des Betroffenen unabhängiger und unvorhersehbarer Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden gewesen ist, zu verstehen ist (vgl. zuletzt etwa EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 38;… U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).Rn. 54 Als Ausnahme von der Regel ist der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände restriktiv auszulegen, da die in der Verordnung genannten Kategorien sehr schwerwiegend sind und im weiteren Sinn auch eine Existenzgefährdung für den Antragsteller beinhalten (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 38;… a.A. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 5, da es um die Verhinderung der Existenzbedrohung gehe).
Er verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 43 mwN).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 47).
- VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 23.51
Förderung landwirtschaftlicher Flächen in Bayern
In Anlehnung an die nicht abschließende Aufzählung sind von der Rechtsprechung Kriterien herausgearbeitet worden, wonach der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt ist, sondern als ungewöhnlicher, vom Willen des Betroffenen unabhängiger und unvorhersehbarer Umstand, der trotz äußerster, nach den Umständen erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt von den Beteiligten nicht zu vermeiden gewesen ist, zu verstehen ist (vgl. zuletzt etwa EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 38;… U.v. 7.9.2023 - C-169/22 - juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).Rn. 54 Als Ausnahme von der Regel ist der Begriff der höheren Gewalt bzw. der außergewöhnlichen Umstände restriktiv auszulegen, da die in der Verordnung genannten Kategorien sehr schwerwiegend sind und im weiteren Sinn auch eine Existenzgefährdung für den Antragsteller beinhalten (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 38;… a.A. Schulze/Schulte im Busch in Düsing/Martinez, Agrarrecht, 2. Aufl. 2022, VO (EU) Nr. 640/2014 Art. 4 Rn. 5, da es um die Verhinderung der Existenzbedrohung gehe).
Er verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 43 mwN).
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 47).
- OVG Niedersachsen, 28.09.2026 - 10 LA 77/25
Offensichtlicher Irrtum; Rechtsirrtum; Tatsachenirrtum; Offensichtlichkeit; ZILE; …
Auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Herleitung der Erforderlichkeit von Verhältnismäßigkeitserwägungen auch bei gebundenen Entscheidungen nach Art. 63 Abs. 1 Unterabs. 3 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014 geht der Beklagte dabei mit keinem Wort ein und legt damit insbesondere nicht dar, weshalb diesen Argumenten nicht zu folgen sein sollte, zumal in der Rechtsprechung (jedenfalls zu Art. 7 Abs. 3 Durchführungs-VO (EU) Nr. 809/2014) vertreten wird, die Behörde müsse unter bestimmten Umständen Verhältnismäßigkeitserwägungen anstellen, auch wenn ihr unionsrechtlich eine Ermessensausübung verwehrt sei (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz…, Urteil vom 21.2.2024 - 8 A 10277/23.OVG -, juris Rn. 55; wohl auch Bayerischer VGH…, Beschluss vom 10.9.2025 - 6 ZB 25.1279 -, juris Rn. 13; zur Rückforderung zu Unrecht gewährten Gemeinschaftsmitteln nach § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG: BVerwG…, Urteil vom 10.12.2003 - 3 C 22.02 -, juris Rn. 36 f., und auch VGH Baden-Württemberg…, Urteil vom 22.5.2014 - 10 S 1719/13 -, juris Rn. 54; vgl. dazu aber auch EuGH, Urteile vom 21.2023 - C-213/22 -, juris Rn. 45, …und vom 7.9.2023 - C-169/22 -, juris Rn. 63). - VG Würzburg, 29.06.2026 - W 8 K 24.560
Anfechtungsklage, Flächenabweichung, Gleichbehandlungsgrundsatz, …
Er verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 43 m.w.N.).Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 47).
- VG Würzburg, 15.01.2024 - W 8 K 22.1861
Rückforderung und Kürzung landwirtschaftlicher Subventionen
Er verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 43 m.w.N.).Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 47).
- VG Regensburg, 23.05.2025 - RN 11 K 22.2370
Verwaltungsgerichtsverfahren, Widerspruchsverfahren, Rechtsmißbrauch, …
Er verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 43 m.w.N.).Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 47).
- VG Würzburg, 16.03.2026 - W 8 K 24.154
Verpflichtungsklage, AGZ, Flächenabweichungen, landwirtschaftliche Nutzung, …
Er verlangt, dass die aufgrund einer nationalen Bestimmung angewandten Mittel geeignet sind, das angestrebte Ziel zu verwirklichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 43 m.w.N.).Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht einer nationalen Regelung nicht entgegen, die den vollständigen Verlust des Anspruchs auf die landwirtschaftliche Subvention vorsieht, wenn eine der Voraussetzungen für die Gewährung dieser Subvention nicht erfüllt ist, weil Umstände eingetreten sind, die nicht die Merkmale eines Falles höherer Gewalt aufweisen (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-213/22 - juris Rn. 47).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-662/23
Zimir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung - …
{FN:25} Vgl. z. B. Urteil vom 23. November 2023, 1nstituto de Financiamento da Agricultura e Pescas (Wiederaufforstungsmaßnahmen) (C-213/22, EU:C:2023:904, Rn. 39). - Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-434/24
APIA - Centrul Judetean Bistrita-Nasaud - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:30} Vgl. z. B. Urteil vom 23. November 2023, 1nstituto de Financiamento da Agricultura e Pescas (Wiederaufforstungsmaßnahmen) (C-213/22, EU:C:2023:904, Rn. 26 bis 51), in dem festgestellt wurde, dass der Begünstigte zur Rückzahlung der erhaltenen Beihilfe verpflichtet ist, weil eine in der nationalen Regelung festgelegte Voraussetzung infolge ungünstiger Witterungsbedingungen, und somit aus von diesem Begünstigten nicht zu vertretenden Gründen, nicht erfüllt wurde.
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