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   EuGH, 28.10.2021 - C-197/20, C-216/20   

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EuGH, 28.10.2021 - C-197/20, C-216/20 (https://dejure.org/2021,43511)
EuGH, Entscheidung vom 28.10.2021 - C-197/20, C-216/20 (https://dejure.org/2021,43511)
EuGH, Entscheidung vom 28. Oktober 2021 - C-197/20, C-216/20 (https://dejure.org/2021,43511)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    KAHL

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifunterpositionen 1521 90 91 und 1521 90 99 - Auslegung der Erläuterungen zur Unterposition 1521 90 99 - Geschmolzenes und vor seiner Einfuhr wieder erstarrtes ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Zollunion; Gemeinsamer Zolltarif; Tarifierung; Kombinierte Nomenklatur; Tarifunterpositionen 15219091 und 15219099; Auslegung der Erläuterungen zur Unterposition 15219099; Geschmolzenes und vor seiner Einfuhr wieder erstarrtes Bienenwachs

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifunterpositionen 1521 90 91 und 1521 90 99 - Auslegung der Erläuterungen zur Unterposition 1521 90 99 - Geschmolzenes und vor seiner Einfuhr wieder erstarrtes ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 24.03.2021 - C-950/19

    A

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-197/20
    Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Vorschrift des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Vorschrift herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen, da die Vorschriften des Unionsrechts im Licht der Fassungen in allen Sprachen der Union einheitlich ausgelegt und angewandt werden müssen (vgl. u. a. Urteil vom 24. März 2021, A, C-950/19, EU:C:2021:230, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2016 - C-409/14

    Schenker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Kombinierte

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-197/20
    Vorab ist klarzustellen, dass in zeitlicher Hinsicht auf die Ausgangsverfahren die Fassungen der KN anwendbar sind, die sich aus der Durchführungsverordnung 2015/1754, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, und aus der Durchführungsverordnung Nr. 1101/2014, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, ergeben, da die Rechtssache C-197/20 auf eine vZTA zurückgeht, die das Hauptzollamt Hannover am 10. Februar 2016 erteilte, und sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-216/20 im Jahr 2015 zugetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, Schenker, C-409/14, EU:C:2016:643, Rn. 10, und vom 2. Mai 2019, 0nlineshop, C-268/18, EU:C:2019:353, Rn. 22 bis 24).
  • EuGH, 02.05.2019 - C-268/18

    Onlineshop - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-197/20
    Vorab ist klarzustellen, dass in zeitlicher Hinsicht auf die Ausgangsverfahren die Fassungen der KN anwendbar sind, die sich aus der Durchführungsverordnung 2015/1754, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, und aus der Durchführungsverordnung Nr. 1101/2014, die am 1. Januar 2015 in Kraft getreten ist, ergeben, da die Rechtssache C-197/20 auf eine vZTA zurückgeht, die das Hauptzollamt Hannover am 10. Februar 2016 erteilte, und sich der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in der Rechtssache C-216/20 im Jahr 2015 zugetragen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, Schenker, C-409/14, EU:C:2016:643, Rn. 10, und vom 2. Mai 2019, 0nlineshop, C-268/18, EU:C:2019:353, Rn. 22 bis 24).
  • EuGH, 18.06.2020 - C-340/19

    Hydro Energo

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-197/20
    Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zur KN und zum HS zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (Urteil vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, EU:C:2020:488, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.06.2021 - C-822/19

    Flavourstream - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif

    Auszug aus EuGH, 28.10.2021 - C-197/20
    Der Verwendungszweck des Erzeugnisses kann ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses zu beurteilen ist (Urteil vom 3. Juni 2021, Flavourstream, C-822/19, EU:C:2021:444, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 07.02.2024 - 4 K 1080/21

    Einreihung von Röntgen-Flachbilddetektoren - Fehlen einer integrierten

    Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH, Urteile vom 12. Juli 2012 C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459, Randnr. 30; vom 28. Oktober 2021 C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892, Randnr. 31).

    Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (EuGH, Urteile vom 22. September 2016 C-91/15, ECLI:EU:C:2016:716, Randnr. 56; vom 28. Oktober 2021 C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892, Randnr. 31).

    Außerdem sind die Erläuterungen der Kommission zur KN und die Erläuterungen der WZO zum HS ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 12. Juli 2012 C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459, Randnr. 32; vom 28. Oktober 2021 C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892, Randnr. 32).

  • BFH, 13.12.2023 - VII B 76/22

    Zolltarifliche Einreihung bestimmter Stahlgrobbleche

    Dass ein nur temporärer Korrosionsschutz keine "Fertigbearbeitung der Oberfläche" ist, ergibt sich zum einen aus dem allgemeinen Sprachgebrauch, auf den bei fehlender Definition in der Kombinierten Nomenklatur selbst im Rahmen der Auslegung abzustellen ist (EuGH-Urteil KAHL, Roeper vom 28.10.2021 - C-197/20 und C-216/20, EU:C:2021:892, Rz 35).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-228/20

    I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) - Vorlage zur

    Ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder Vorrang vor den übrigen Sprachfassungen beanspruchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2021, KAHL und Roeper, C-197/20 und C-216/20, EU:C:2021:892, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Düsseldorf, 23.03.2022 - 4 K 1371/20

    Festsetzung der Einfuhrabgaben bzgl. der zollrechtlichen Tarifierung von Fischöl

    Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH, Urteile vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459 Randnr. 30; vom 28. Oktober 2021 Rs. C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 31).

    Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (EuGH, Urteile vom 22. September 2016 Rs. C-91/15, ECLI:EU:C:2016:716 Randnr. 56; vom 28. Oktober 2021 Rs. C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 31).

    Außerdem sind die Erläuterungen der Kommission zur KN und die Erläuterungen der Weltzollorganisation zum HS ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 12. Juli 2012 Rs. C-291/11, Randnr. 32; vom 28. Oktober 2021 Rs. C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 32).

    Da es indessen für die Einreihung des Fischöls auf seine objektiven Merkmalen und Eigenschaften ankommt (EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2021 Rs. C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 31), kann es nicht entscheidend sein, ob die Mono- und Diglyceride nachträglich hinzugesetzt wurden oder bereits bei der Wiederveresterung der Triglyceride entstanden sind.

  • FG Düsseldorf, 29.11.2023 - 4 K 992/23

    Einreihung von Azelainsäure mit einem Reinheitsgrad von 88 %

    Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH, Urteile vom 12. Juli 2012 C-291/11, ECLI:EU:C:2012:459 Randnr. 30; vom 28. Oktober 2021 C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 31).

    Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (EuGH, Urteile vom 22. September 2016 C-91/15, ECLI:EU:C:2016:716 Randnr. 56; vom 28. Oktober 2021 C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 31).

    Außerdem sind die Erläuterungen (Erl) der Kommission zur KN und die Erläuterungen der Weltzollorganisation zum Harmonisierten System (HS) ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 12. Juli 2012 C-291/11, Randnr. 32; vom 28. Oktober 2021 C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892 Randnr. 32).

  • FG München, 27.10.2022 - 14 K 1253/19

    Besteuerung von Restgasen

    Zudem kann der Verwendungszweck der Ware ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er dieser Ware innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften der Ware beurteilen lassen muss (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - Vogel Import Export vom 15. April 2021 - C-62/20, ECLI:EU:C:2021:288, Rn. 33f, und KAHL, Roeper vom 28. Oktober 2021 - C-197/20 und C-216/20, ECLI:EU:C:2021:892, Rn. 31, jeweils m.w.N.).

    Somit stellen die Erläuterungen zum HS wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs dar und liefern als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung (vgl. EuGH-Urteile Vogel Import Export ECLI:EU:C:2021:288, Rn. 31f, und KAHL, Roeper, ECLI:EU:C:2021:892, Rn. 32, jweils m.w.N.).

    bbb) Dafür sprechen auch die englische und die französische Sprachfassungen der KN, die bei der Auslegung heranzuziehen sind (vgl. EuGH-Urteile KAHL, Roeper, ECLI:EU:C:2021:892, Rn. 33, und I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) vom 7. April 2022 - C-228/20, ECLI:EU:C:2022:275, Rn. 46f, m.w.N.).

  • BFH, 23.02.2023 - V R 38/21

    Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel

    Die zollrechtliche Tarifierung richtet sich nach den objektiven Merkmalen und Eigenschaften der Waren, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen sowie in den Anmerkungen zu den entsprechenden Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind (BFH-Urteile vom 03.02.2004 - VII R 33/03, BFH/NV 2004, 849, unter II.2.a; in BFHE 223, 539, unter II.3.e; BFH-Beschlüsse vom 28.04.2014 - VII R 48/13, BFH/NV 2014, 1794, Rz 29, und vom 07.07.2020 - VII R 44/18, BFHE 270, 275, Rz 38; Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Mikrotikls vom 20.10.2022 - C-542/21, EU:C:2022:814, Rz 22; PRODEX vom 28.04.2022 - C-72/21, EU:C:2022:312, Rz 28; KAHL und Roeper vom 28.10.2021 - C-197/20 und C-216/20, EU:C:2021:892, Rz 31; Kreyenhop & Kluge vom 06.09.2018 - C-471/17, EU:C:2018:681, Rz 36; Rohm Semiconductor vom 20.11.2014 - C-666/13, EU:C:2014:2388, Rz 24; Sysmex Europe vom 17.07.2014 - C-480/13, EU:C:2014:2097, Rz 29).
  • FG Düsseldorf, 18.05.2022 - 4 K 2688/20
    Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen der KN und der Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind (EuGH, Urteile v. 12.7.2012 - C-291/11, juris, Rn. 30; v. 28.10.2021 -C-197/20 u.a., juris, Rn. 31).

    Der Verwendungszweck einer Ware kann ein objektives Tarifierungskriterium sein, sofern er der Ware innewohnt, was sich anhand ihrer objektiven Merkmale und Eigenschaften beurteilen lässt (EuGH, Urteile v. 22.9.2016 - C-91/15, juris, Rn. 56; v. 28.10.2021 - C-197/20 u.a., juris, Rn. 31).

    Außerdem sind die Erläuterungen der Kommission zur KN und die Erläuterungen der Weltzollorganisation zum HS ein wichtiges, wenn auch nicht rechtsverbindliches Hilfsmittel für die Ermittlung der Tragweite der einzelnen Tarifpositionen (EuGH, Urteile vom 12.7.2012 - C-291/11, juris, Rn. 32; v. 28.10.2021 - C-197/20 u.a., juris, Rn. 32).

  • LG Düsseldorf, 24.03.2022 - 8 O 178/21
    Demgegenüber hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 09.09.2021 (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-197/20, juris Rn. 108 f., 116) entschieden, dass die Frage, ob ein Darlehensgeber dem Verbraucher den Einwand der Verwirkung bzw. des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen halten, kann dem Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie unterfällt.

    Ferner greift das allgemeine unionsrechtliche Institut des Rechtsmissbrauchs zu kurz, da danach die Feststellung eines Missbrauchs zum einen eine Gesamtheit objektiver Umstände voraussetzt, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Einhaltung der unionsrechtlichen Bedingungen das Ziel der Regelung nicht erreicht wurde, und zum anderen ein subjektives Element erfordert, nämlich die Absicht, sich einen unionsrechtlich vorgesehenen Vorteil dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-197/20, juris Rn. 122).

    Darüber hinaus enthält die hier einschlägige Verbraucherkreditrichtlinie keine eigenen Vorschriften zur Frage des Missbrauchs der von der Richtlinie eingeräumten Rechte, so dass sich der Europäische Gerichtshof lediglich auf allgemeine unionsrechtliche Grundsätze stützen konnte (EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-197/20, juris Rn. 121 f).

  • EuGH, 20.10.2022 - C-542/21

    Mikrotikls

    Der Verwendungszweck des betreffenden Erzeugnisses kann ein objektives Einreihungskriterium sein, sofern er dem Erzeugnis innewohnt, was sich anhand der objektiven Merkmale und Eigenschaften des Erzeugnisses beurteilen lassen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Juni 2021, Flavourstream, C-822/19, EU:C:2021:444, Rn. 34, und vom 28. Oktober 2021, KAHL und Roeper, C-197/20 und C-216/20, EU:C:2021:892, Rn. 31).

    Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Erläuterungen zum HS und zur KN zwar nicht verbindlich sind, aber wichtige Hilfsmittel für die Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen und als solche wertvolle Hinweise für dessen Auslegung liefern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2020, Hydro Energo, C-340/19, EU:C:2020:488, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2021, KAHL und Roeper, C-197/20 und C-216/20, EU:C:2021:892, Rn. 32).

  • FG Hamburg, 09.05.2022 - 4 K 98/16

    Zollrecht, Zolltarif: Einreihung von Wasserhängematte als Campingartikel oder

  • FG Düsseldorf, 04.10.2023 - 4 K 1142/23

    Einreihung von Venenstauern: Verwendung durch medizinisches Personal -

  • FG Düsseldorf, 23.08.2023 - 4 K 12/23

    Einreihung von Rundstäben aus Cermets: Verwendung für Werkzeuge - Zulässiger

  • FG Hamburg, 02.03.2022 - 4 K 160/18

    Zollrecht, nichtpräferentieller Ursprung: EuGH-Vorlage zur Auslegung von Anhang

  • EuGH, 09.02.2023 - C-788/21

    Global Gravity - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Gemeinsamer

  • EuGH, 28.04.2022 - C-72/21

    PRODEX

  • FG Hamburg, 12.09.2023 - 4 K 98/21

    Zollrecht/Zolltarifrecht - Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung sog. "wattierter

  • FG Hamburg, 28.08.2023 - 4 K 14/21

    Auslegung der deutschen Sprachfassung der Kombinierten Nomenklatur

  • FG Hamburg, 31.01.2023 - 4 K 48/20

    Zur zolltariflichen Einreihung von Karnevalskostümen als Kleidung i.S. der Kap.

  • FG Hamburg, 20.02.2023 - 4 K 7/20

    Einreihung

  • FG Hamburg, 19.01.2023 - 4 K 84/20

    Zollrecht: Gemeinsamer Zolltarif: Zur Einreihung einer sog.

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