Rechtsprechung
| EuGH, 17.03.2011 - C-23/10 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Portugal
- EU-Kommission
Europäische Kommission gegen Portugiesische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 (fremdsprachig)
- EU-Kommission
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats bei der Überführung von frischen Bananen in den zollrechtlich freien Verkehr; Differenz zwischen dem angemeldeten und dem tatsächlichen Gewicht der Früchte; Fehlen einer Überprüfung durch die Zollbehörden; Europäische Kommission ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats bei der Überführung von frischen Bananen in den zollrechtlich freien Verkehr; Differenz zwischen dem angemeldeten und dem tatsächlichen Gewicht der Früchte; Fehlen einer Überprüfung durch die Zollbehörden; Europäische Kommission ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 14. Januar 2010 - Europäische Kommission/Portugiesische Republik
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen die Art. 68 ff. der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302, S. 1), gegen Art. 290a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom ...
Wird zitiert von ... (15)
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation) …
{FN:104} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 54), aus dem sich mutatis mutandis ergibt, dass einem Mitgliedstaat nur dann vorgeworfen werden kann, die Risiken von Zollbetrug nicht beseitigt und die entsprechenden Maßnahmen nicht erlassen zu haben, wenn dessen Behörden diese Risiken während des Zeitraums der Zuwiderhandlung kannten.{FN:125} Urteil vom 17. März 2011 (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 50 und 54).
{FN:128} Urteil vom 17. März 2011 (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 50 und 54).
{FN:177} Urteil vom 17. März 2011, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 50.
{FN:179} Urteil vom 17. März 2011, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160.
{FN:204} Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind nämlich die Mitgliedstaaten zwar zur Feststellung eines Anspruchs der Gemeinschaften auf die Eigenmittel verpflichtet, sobald ihre Zollbehörden in der Lage sind, den sich aus einer Zollschuld ergebenden Abgabenbetrag zu berechnen und den Abgabenpflichtigen zu bestimmen (…Urteile vom 23. Februar 2006, Kommission/Spanien, C-546/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:132, Rn. 29…, vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 59 und 61…, vom 17. Juni 2010, Kommission/Italien, C-423/08, EU:C:2010:347, Rn. 40, und vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 59), doch ist es nicht erforderlich, dass die buchmäßige Erfassung tatsächlich erfolgt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark, C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 58), was bedeutet, dass es sich um zwei verschiedene rechtliche Regelungen handelt.
{FN:217} Bereits die Vorgängerbestimmung, Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1150/2000, war nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten die Feststellung der Forderungen, selbst wenn sie diese bestreiten, nicht unterlassen dürfen, da andernfalls das finanzielle Gleichgewicht der Gemeinschaften durch das Verhalten eines Mitgliedstaats gestört würde (Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 58).
{FN:231} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Kommission/Vereinigtes Königreich (…C-60/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:219, Rn. 50), vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Juli 2019, Kommission/Italien (Eigenmittel - Einziehung einer Zollschuld) (…C-304/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:601, Rn. 61).
{FN:267} Zum Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160), macht das Vereinigte Königreich geltend, der Gerichtshof habe dort befunden, dass der beklagte Staat für den "folgenden Einnahmenverlust" verantwortlich sei und dass er hafte, "wenn ein von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats begangener Fehler dazu führt, dass der Abgabenpflichtige den Betrag der betreffenden Abgaben nicht entrichten muss" (…Rn. 57 und 60).
{FN:278} Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160).
{FN:279} Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160).
{FN:280} Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 63).
{FN:283} Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU :C:2011:160).
{FN:284} Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160).
{FN:296} Vgl. Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.03.2022 - C-213/19
Das Vereinigte Königreich hat dadurch gegen seine Verpflichtungen in Bezug auf …
Sie verweist ferner auf das Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, EU:C:2011:160), dem sie den Grundsatz entnimmt, dass die Zollbehörden, wenn sie über konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit von Zollanmeldungen verfügten, was zur Erhebung geringerer als der tatsächlich geschuldeten Zölle führen könnte, verpflichtet seien, diese Anmeldungen zu überprüfen und die erforderlichen Kontrollen durchzuführen.Rn. 363 Da diese Beträge schon bei den Einfuhren und ihrer anschließenden Zollabfertigung hätten ordnungsgemäß festgestellt werden können, wenn die Behörden des Vereinigten Königreichs die erforderlichen Nachprüfungen vorgenommen hätten, muss dieser Staat nämlich für den Zeitraum der Zuwiderhandlung so behandelt werden, wie wenn er die entsprechenden Zölle ordnungsgemäß festgestellt und buchmäßig als Eigenmittel der Union erfasst hätte (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 446 Zu einer Situation, in der mangels Verfügbarkeit der betreffenden Waren die Unmöglichkeit, Überprüfungen vorzunehmen, die unvermeidliche Folge des Versäumnisses der Zollbehörden war, Kontrollen zur Überprüfung des tatsächlichen Wertes dieser Waren durchzuführen, was dazu führte, dass die Zollbehörden die angemeldeten Werte systematisch akzeptierten, obwohl sie wussten, dass diese im Durchschnitt zu niedrig waren, hat der Gerichtshof nämlich ausgeführt, dass es in einem solchen Fall nicht unangemessen war, die Höhe der Verluste an Eigenmitteln, die aus einer solchen Praxis resultierten, auf der Grundlage von Daten zur Differenz zwischen dem angemeldeten Standarddurchschnittsgewicht gleichartiger, in einem späteren Zeitraum eingeführter Waren und ihrem bei Kontrollen festgestellten Durchschnittsgewicht, die aufgrund ihres Umfangs als relevant angesehen werden konnten, zu quantifizieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 54, 63, 65 und 66).
Rn. 497 Das Vereinigte Königreich muss sich nämlich für den Zeitraum der Zuwiderhandlung so behandeln lassen, als ob seine Zollbehörden nach Vornahme der geeigneten Zollkontrollen die Zollwerte korrekt ermittelt und somit die Eigenmittel in Form der Zölle korrekt festgestellt und in die Buchführung der Eigenmittel der Union aufgenommen hätten (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuG, 26.11.2015 - T-461/13
Das Gericht der Europäischen Union bestätigt den Beschluss der Kommission, mit …
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (…ABl. L 217, S. 52),.Rn. 15 Nachdem die Kommission die Stellungnahmen der spanischen Behörden und der anderen Beteiligten erhalten hatte, erließ sie am 19. Juni 2013 den Beschluss 2014/489/EU über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (…ABl. L 217, S. 52, im Folgenden: angefochtener Beschluss), dessen Tenor Folgendes vorsieht:.
- EuGH, 09.07.2020 - C-575/18
Tschechische Republik/ Kommission - Rechtsmittel - Eigenmittel der Europäischen …
Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der betreffende Mitgliedstaat nach Art. 11 der Verordnung Nr. 1150/2000 bei verspäteter Gutschrift auf dem in Art. 9 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Konto Verzugszinsen für die gesamte Dauer des Verzugs zu entrichten hat, und zwar unabhängig von dem Grund des Verzugs und einer von der Kommission für die Zurverfügungstellung der Eigenmittel der Union ausgesprochenen Fristsetzung (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Kommission/Deutschland, C-442/08, EU:C:2010:390, Rn. 93 und 95, sowie vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 62). - EuG, 26.11.2015 - T-462/13
Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi / Kommission - Staatliche …
wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (…ABl. L 217, S. 52),.Rn. 16 Nachdem die Kommission die Stellungnahmen der spanischen Behörden und der anderen Beteiligten erhalten hatte, erließ sie am 19. Juni 2013 den Beschluss 2014/489/EU über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (…ABl. L 217, S. 52, im Folgenden: angefochtener Beschluss), dessen Tenor Folgendes vorsieht:.
- EuGH, 20.09.2018 - C-114/17
Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - …
Rn. 19 Am 19. Juni 2013 erließ die Kommission den Beschluss 2014/489/EU über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (…ABl. 2014, L 217, S. 52). - Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2011 - C-454/10
Jestel - Zollunion - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 …
Der Gerichtshof selbst hat in seinen Urteilen identische Formulierungen verwendet (Urteil vom 17. März 2011, Kommission/Portugal, C-23/10, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht). - Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2018 - C-114/17
Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Beihilfe für die Einführung des …
{FN:7} Sie hat auch einen gesonderten Beschluss zum übrigen Staatsgebiet Spaniens erlassen: Beschluss der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (…ABl. 2014, L 217, S. 52). - Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-66/16
Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/ Kommission - Rechtsmittel - …
Rn. 1 Mit ihren Rechtsmitteln begehren die Comunidad Autónoma del País Vasco (Autonome Gemeinschaft des Baskenlands, Spanien) und die Itelazpi SA (C-66/16 P), die Comunidad Autónoma de Cataluña (Autonome Gemeinschaft Katalonien, Spanien) und das Centre de Telecomunicacions i Tecnologies de la Informació de la Generalitat de Catalunya (CTTI) (C-67/16 P), die Navarra de Servicios y Tecnologías SA (C-68/16 P), die Cellnex Telecom SA und die Retevisión I SA (C-69/16 P), die Comunidad Autónoma de Galicia (Autonome Gemeinschaft Galicien, Spanien) und die Redes de Telecomunicación Galegas Retegal SA (Retegal) (C-70/16 P) sowie das Königreich Spanien (C-81/16 P) die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma del País Vasco und Itelazpi/Kommission (T-462/13, EU:T:2015:902), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Cataluña und CTTI/Kommission (T-465/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:900), vom 26. November 2015, Navarra de Servicios y Tecnologías/Kommission (T-487/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:899), vom 26. November 2015, Abertis Telecom und Retevisión I/Kommission (T-541/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:898), vom 26. November 2015, Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/Kommission (T-463/13 und T-464/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:901), und vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T-461/13, EU:T:2015:891), (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2014/489/EU der Kommission vom 19. Juni 2013 über die staatliche Beihilfe SA.28599 (C 23/10 [ex NN 36/10, ex CP 163/09]), die das Königreich Spanien für die Einführung des terrestrischen Digitalfernsehens in entlegenen und weniger besiedelten Gebieten (mit Ausnahme von Kastilien-La Mancha) gewährt hat (…ABl. 2014, L 217, S. 52, im Folgenden: streitiger Beschluss), abgewiesen hat. - Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2019 - C-391/17
Kommission/ Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
{FN:50} Angeführt werden von der Kommission insbesondere die Urteile vom 16. Mai 1991, Kommission/Niederlande (…C-96/89, EU:C:1991:213, Rn. 37), vom 15. Juni 2000, Kommission/Deutschland (…C-348/97, EU:C:2000:317, Rn. 64), vom 15. November 2005, Kommission/Dänemark (…C-392/02, EU:C:2005:683, Rn. 60), und vom 17. März 2011, Kommission/Portugal (C-23/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:160, Rn. 60). - Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-81/16
Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-494/22
Kommission/ Tschechische Republik (Briquets de poche) - Rechtsmittel - …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-70/16
Comunidad Autónoma de Galicia und Retegal/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche …
- EuG, 02.07.2025 - T-489/21
Spanien/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - Beihilfe für die …
- EuG, 14.09.2015 - T-585/14
Slowenien / Kommission - Nichtigkeitsklage - Eigenmittel der Union - Finanzielle …
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