Rechtsprechung
| EuGH, 19.01.2006 - C-244/04 |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt, die Angehörige von Drittstaaten sind - Unternehmen, das Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringt - Arbeitsvisumregelung
- Judicialis
EG Art. 49
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt, die Angehörige von Drittstaaten sind - Unternehmen, das Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringt - Arbeitsvisumregelung
- EU-Kommission
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt, die Angehörige von Drittstaaten sind - Unternehmen, das Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringt - Arbeitsvisumregelung
- EU-Kommission
Kommission / Deutschland
Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr
- Kanzlei Prof. Schweizer
Einfache Erklärung im Rahmen der Entsendung von Arbeitnehmern
- Wolters Kluwer
Dienstleistungsfreiheit: Einsatz von Drittstaatenangehörigen durch ausländische Firmen; Einschränkung der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung; Rechtmäßigkeit des deutschen Runderlasses betreffend die Entsendung ansässiger ...
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AuslG § 10; EG Art. 49
Arbeitnehmerfreizügigkeit, Arbeitnehmer, Visum, Arbeitnehmerentsendung, Drittstaatsangehörige, Erlasslage - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Freier Dienstleistungsverkehr - DIE ARBEITSVISUMREGELUNG, DIE DEUTSCHLAND AUF ANGEHÖRIGE VON DRITTSTAATEN ANWENDET, DIE VON DIENSTLEISTUNGSERBRINGERN MIT SITZ IN ANDEREN MITGLIEDSTAATEN ENTSANDT WERDEN, VERSTÖSST GEGEN DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Unternehmen, das Arbeitnehmer beschäftigt, die Angehörige von Drittstaaten sind - Unternehmen, das Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat erbringt - Arbeitsvisumregelung
- migrationsrecht.net (Kurzinformation)
Arbeitnehmerentsendung, Visumsverfahren, Drittstaatsa
- migrationsrecht.net (Kurzinformation)
Rechtsprechung Ausländerrecht EuGH: Arbeitnehmerentsendung, Visumsverfahren, Drittstaatsa
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Deutsche Visumsbestimmungen für Arbeitnehmer aus Drittstaaten behindern Dienstleistungsverkehr - EuGH öffnet Arbeitsmarkt
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Entsendung von Angehörigen aus Drittstaaten durch Dienstleistungserbringer anderer EU-Mitgliedstaaten
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 8. Juni 2004.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Entsendung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, die ein "Arbeitsvisum" voraussetzt, das nur erteilt wird, wenn ...
Verfahrensgang
- EuGH, 15.11.2004 - C-244/04
- EuGH, 02.03.2005 - C-244/04
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-244/04
- EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
Papierfundstellen
- NJW 2006, 1499 (Ls.)
- ZIP 2006, 348 (Ls.)
- NVwZ 2006, 313
- EuZW 2006, 145
- NZBau 2006, 166
- NZA 2006, 199
- DVBl 2006, 364
- DB 2006, 222
Wird zitiert von ... (31) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 21.10.2004 - C-445/03
Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Auszug aus EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
18 Hinsichtlich der Rechtfertigung dieses zweiten Erfordernisses weist die Kommission zum anderen darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03 (Kommission/Luxemburg, Slg. 2004, I-10191) den seiner Natur nach wirtschaftlichen Grund des Schutzes des inländischen Arbeitsmarktes ausdrücklich zurückgewiesen habe, da der entsandte Arbeitnehmer keinen Zugang zum Arbeitsmarkt des Mitgliedstaats begehre, in dem die Dienstleistung zu erbringen sei.25 Im Gegensatz zur Kommission hält die deutsche Regierung das genannte Urteil Kommission/Luxemburg nicht für einschlägig zur Beurteilung der Praxis in Deutschland, die Gegenstand der Klage sei.
28 Insoweit sei die vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Luxemburg herangezogene Lösung auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.
34 Der Gerichtshof hat nämlich zur Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines Drittstaats sind, durch ein in der Gemeinschaft ansässiges Dienstleistungsunternehmen bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 49 EG darstellt (vgl. Urteile Vander Elst, Randnr. 15, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 24).
35 Zwar sind, wie die deutsche Regierung geltend macht, die administrativen und finanziellen Belastungen, die mit einer vorhergehenden Kontrolle, wie sie im Rahmen der Praxis der deutschen Behörden durchgeführt wird, verbunden sind, nicht von der gleichen Art wie die Belastungen, die vom Gerichtshof im Urteil Kommission/Luxemburg geprüft worden sind, doch ist ein solches Verfahren trotzdem geeignet, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit mittels entsandter Arbeitnehmer, die Drittstaatsangehörige sind, zu erschweren oder ganz unmöglich zu machen, und zwar insbesondere dann, wenn eine zügige Erbringung der betreffenden Dienstleistung geboten ist.
37 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus der Praxis der deutschen Behörden ergeben, durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt sind und ob sie gegebenenfalls erforderlich sind, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Finalarte u. a., Slg. 2001, I-7831, Randnr. 37, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 26).
40 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das Arbeitnehmer, die Angehörige eines Drittstaats sind, in ihn entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt (Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 17, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 39).
41 Wie jedoch der Generalanwalt in Nummer 27 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, böte eine Verpflichtung des Dienstleistungsunternehmens, eine einfache vorherige Erklärung dahin gehend abzugeben, dass der Aufenthalt, die Arbeitserlaubnis und die soziale Absicherung der betreffenden Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie von diesem Unternehmen beschäftigt werden, ordnungsgemäß sind, den nationalen Behörden auf weniger einschneidende Art und Weise als die Kontrolle vor der Entsendung, aber genauso wirksam die Garantie, dass diese Arbeitnehmer legal beschäftigt werden und ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem das Dienstleistungsunternehmen ansässig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 46).
44 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof zwar entschieden, dass zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, die eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen können, auch der Schutz der Arbeitnehmer gehört (Urteil Arblade u. a., Randnr. 36), doch verwehrt das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten weder, ihre Rechtsvorschriften oder die von den Sozialpartnern geschlossenen Tarifverträge auf alle Personen zu erstrecken, die in ihrem Staatsgebiet, und sei es auch nur vorübergehend, eine unselbstständige Tätigkeit ausüben - unabhängig davon, in welchem Land der Arbeitgeber ansässig ist -, noch verbietet es ihnen, die Einhaltung dieser Regeln mit den geeigneten Mitteln durchzusetzen, wenn sich herausstellt, dass der durch sie gewährte Schutz nicht durch entsprechende oder im Wesentlichen vergleichbare Verpflichtungen gewährleistet wird, denen das Unternehmen bereits im Mitgliedstaat seiner Niederlassung unterliegt (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 29).
Dadurch würde es den örtlichen Behörden ermöglicht, die Einhaltung der deutschen Vorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren und dabei die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen das Unternehmen bereits nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Vorschriften auf diesem Gebiet unterliegt (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 31).
Diese Bedingung ist nämlich für Unternehmen, die in Sektoren tätig sind, die durch häufige Verwendung kurzfristiger oder projektbezogener Verträge gekennzeichnet sind, oder für neu gegründete Unternehmen besonders nachteilig (vgl. Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 44).
58 Dazu ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der deutschen Regierung der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Rechtsvorschriften, die die Voraussetzung einer Vorbeschäftigungszeit von nur sechs Monaten aufstellen, über das hinausgehen, was im Namen des Zieles der sozialen Sicherheit der Arbeitnehmer, die Angehörige eines Drittstaats sind, verlangt werden kann (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 33).
59 Des Weiteren ist hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt daran zu erinnern, dass die entsandten Arbeitnehmer keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats verlangen (vgl. Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 21, Finalarte u. a., Randnr. 22, sowie Kommission/Luxemburg, Randnr. 38).
60 Außerdem ist bereits entschieden worden, dass eine solche Voraussetzung im Hinblick auf das Ziel, sicherzustellen, dass die Arbeitnehmer nach der Entsendung in den Herkunftsmitgliedstaat zurückkehren, unverhältnismäßig ist (Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 45).
- EuGH, 09.08.1994 - C-43/93
Vander Elst / Office des migrations internationales
Auszug aus EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
14 Was erstens das Erfordernis einer der Entsendung vorausgehenden Kontrolle angehe, so sei zwar nicht zu beanstanden, dass die entsandten Arbeitnehmer, die Angehörige von Drittstaaten seien, einer Kontrolle nach den vom Gerichtshof im Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93 (Vander Elst, Slg. 1994, I-3803) aufgestellten Kriterien unterzogen würden, wohl aber, dass diese Kontrolle vor der Entsendung der Arbeitnehmer nach Deutschland vorgenommen werde.17 Zum einen reflektiere diese Beschränkung des Entsenderechts keinesfalls die vom Gerichtshof im Urteil Vander Elst aufgestellten Kriterien und mache das Recht neu gegründeter Unternehmen auf Inanspruchnahme des freien Dienstleistungsverkehrs illusorisch.
20 Denn dieses Verfahren entspreche den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts, wie sie sich insbesondere aus der auf das Urteil Vander Elst zurückgehenden Rechtsprechung ergäben, und betreffe nur wenige Fälle, nämlich zum einen die entsandter Arbeitnehmer, die nicht über ein Schengen-Visum verfügten, und zum anderen die Fälle von Drittstaatsangehörigen, die zwar über einen von einem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel verfügten, jedoch für einen längeren Zeitraum als drei Monate in das deutsche Hoheitsgebiet entsandt seien.
26 Bei dem Erfordernis eines mindestens ein Jahr vor der Entsendung geschlossenen Arbeitsvertrags handele es sich um eine Umsetzung der vom Gerichtshof im Urteil Vander Elst aufgestellten Voraussetzung einer ordnungsgemäßen und dauerhaften Beschäftigung.
34 Der Gerichtshof hat nämlich zur Entsendung von Arbeitnehmern, die Angehörige eines Drittstaats sind, durch ein in der Gemeinschaft ansässiges Dienstleistungsunternehmen bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne von Artikel 49 EG darstellt (vgl. Urteile Vander Elst, Randnr. 15, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 24).
52 Die deutsche Regierung führt aus, mit dem Erfordernis einer mindestens einjährigen Vorbeschäftigungszeit bei dem entsendenden Unternehmen werde die auf das Urteil Vander Elst zurückgehende Rechtsprechung umgesetzt, in dem der Gerichtshof den Mitgliedstaaten das Recht zuerkannt habe, zu überprüfen, ob die entsandten Arbeitnehmer, die Drittstaatsangehörige seien, über eine ordnungsgemäße und dauerhafte Beschäftigung in dem Mitgliedstaat verfügten, in dem ihr Arbeitgeber ansässig sei.
59 Des Weiteren ist hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt daran zu erinnern, dass die entsandten Arbeitnehmer keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats verlangen (vgl. Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 21, Finalarte u. a., Randnr. 22, sowie Kommission/Luxemburg, Randnr. 38).
- EuGH, 27.03.1990 - C-113/89
Rush Portuguesa / Office national d'immigration
Auszug aus EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
In Randnummer 17 des Urteils vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89 (Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417) hat der Gerichtshof jedoch auch festgestellt, dass diese Kontrollen die vom Gemeinschaftsrecht gezogenen Grenzen beachten müssen und die Dienstleistungsfreiheit nicht illusorisch machen dürfen.40 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat kontrollieren darf, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das Arbeitnehmer, die Angehörige eines Drittstaats sind, in ihn entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt (Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 17, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 39).
59 Des Weiteren ist hinsichtlich der Wahrung der Rechte der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Zugangs zu ihrem Arbeitsmarkt daran zu erinnern, dass die entsandten Arbeitnehmer keinen Zutritt zum Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats verlangen (vgl. Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 15, Vander Elst, Randnr. 21, Finalarte u. a., Randnr. 22, sowie Kommission/Luxemburg, Randnr. 38).
- EuGH, 24.01.2002 - C-164/99
EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM UNTERNEHMEN DES BAUGEWERBES, DAS IN EINEM ANDEREN …
Auszug aus EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
30 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Artikel 49 EG-Vertrag nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. u. a. Urteil vom 24. Januar 2002 in der Rechtssache C-164/99, Portugaia Construções, Slg. 2002, I-787, Randnr. 16).34 und 35, sowie Portugaia Construções, Randnr. 19).
48 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Mitgliedstaaten den freien Dienstleistungsverkehr beeinträchtigende Kontrollmaßnahmen mit zwingenden Gründen des Allgemeininteresses rechtfertigen können, sofern dieses Interesse nicht bereits durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist (Urteil Portugaia Construções, Randnr. 19).
- EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Arblade - Freier Dienstleistungsverkehr - Vorübergehender Ortswechsel von …
Auszug aus EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
31 Eine in einem Bereich, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene ist, getroffene nationale Regelung, die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, kann jedoch trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf zwingenden Gründen des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und sofern sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteile vom 23. November 1999 in den Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade u. a., Slg. 1999, I-8453, Randnrn. - EuGH, 25.10.2001 - C-49/98
EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN EIN UNTERNEHMEN DES …
Auszug aus EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
37 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus der Praxis der deutschen Behörden ergeben, durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt sind und ob sie gegebenenfalls erforderlich sind, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (vgl. Urteile vom 25. Oktober 2001 in den Rechtssachen C-49/98, C-50/98, C-52/98 bis C-54/98 und C-68/98 bis C-71/98, Finalarte u. a., Slg. 2001, I-7831, Randnr. 37, und Kommission/Luxemburg, Randnr. 26).
- EuGH, 11.09.2014 - C-91/13
Essent Energie Productie - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 41 Abs. 1 des …
Rn. 45 Der Gerichtshof hat zur Entsendung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern durch ein in einem Mitgliedstaat der Union ansässiges Dienstleistungsunternehmen bereits entschieden, dass eine nationale Regelung, die die Erbringung von Dienstleistungen im Inland durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen von der Erteilung einer behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung dieser Freiheit im Sinne von Art. 56 AEUV darstellt (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, C-244/04, EU:C:2006:49, Rn. 34, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 40).Rn. 47 Die Voraussetzungen und die Zwänge hinsichtlich einzuhaltender Fristen für den Erhalt dieser Beschäftigungserlaubnis sowie der Verwaltungsaufwand, den der Erhalt einer solchen Erlaubnis mit sich bringt, behindern die Überlassung drittstaatsangehöriger Arbeitnehmer an ein in den Niederlanden ansässiges entleihendes Unternehmen durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Dienstleistungsunternehmen und damit die Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten durch dieses Unternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 23, Kommission/Deutschland, EU:C:2006:49, Rn. 35, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 39 und 42).
Rn. 48 Eine nationale Regelung, die in einem Bereich erlassen worden ist, der nicht Gegenstand einer Harmonisierung auf Unionsebene ist, und die unterschiedslos für alle im betreffenden Mitgliedstaat tätigen Personen oder Unternehmen gilt, kann jedoch trotz ihrer den freien Dienstleistungsverkehr beschränkenden Wirkung gerechtfertigt sein, wenn sie auf einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses beruht und dieses Interesse nicht schon durch Vorschriften geschützt wird, denen der Dienstleistende in dem Mitgliedstaat unterliegt, in dem er ansässig ist, und wenn sie geeignet ist, die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten, ohne über das hinauszugehen, was zu dessen Erreichung erforderlich ist (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 21, Kommission/Deutschland, EU:C:2006:49, Rn. 31, und Kommission/Österreich, EU:C:2006:595, Rn. 37).
Rn. 53 Bei solchen Kontrollen sind jedoch die vom Unionsrecht gezogenen Grenzen zu beachten, wie sie sich insbesondere aus dem Grundsatz des freien Dienstleistungsverkehrs ergeben, der nicht illusorisch gemacht und dessen Ausübung nicht dem Ermessen der Verwaltung unterworfen werden darf (vgl. Urteile Rush Portuguesa, EU:C:1990:142, Rn. 17, Kommission/Deutschland, EU:C:2006:49, Rn. 36, und Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 40).
Rn. 55 Wenn einem Mitgliedstaat sowohl die Befugnis einzuräumen ist, zu kontrollieren, ob ein in einem anderen Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen, das an ein im ersten Mitgliedstaat ansässiges entleihendes Unternehmen eine in der Überlassung von drittstaatsangehörigen Arbeitnehmern bestehende Dienstleistung erbringt, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu anderen Zwecken als der Erbringung der betreffenden Dienstleistung nutzt, als auch die Möglichkeit einzuräumen ist, die hierfür erforderlichen Kontrollmaßnahmen zu ergreifen (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2006:49, Rn. 36), kann die Ausübung dieser Befugnis diesem Mitgliedstaat somit gleichwohl nicht erlauben, unverhältnismäßige Erfordernisse vorzuschreiben.
Rn. 57 Würde ein Dienstleistungsunternehmen insoweit verpflichtet, den niederländischen Behörden Angaben zu machen, aus denen hervorgeht, dass die betreffenden Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie von diesem Unternehmen beschäftigt werden, legalen Status haben, insbesondere, was Aufenthalt, Beschäftigungserlaubnis und soziale Absicherung angeht, so böte dies den genannten Behörden auf weniger einschneidende und ebenso wirksame Art und Weise die Garantie, dass diese Arbeitnehmer legal beschäftigt werden und dass sie ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem das Dienstleistungsunternehmen ansässig ist, wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Erfordernis einer Beschäftigungserlaubnis (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 46, und Kommission/Deutschland, EU:C:2006:49, Rn. 41).
Zur Erfüllung dieser Verpflichtung könnte auch die einfache Übersendung der erforderlichen Schriftstücke verlangt werden, insbesondere wenn die Dauer der Entsendung keine wirksame Vornahme einer solchen Kontrolle zulässt (vgl. Urteil Kommission/Deutschland, EU:C:2006:49, Rn. 41).
Dadurch würde es diesen Behörden ermöglicht, die Einhaltung der niederländischen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit während der Dauer der Entsendung zu kontrollieren und dabei die Verpflichtungen zu berücksichtigen, denen das Unternehmen bereits nach den im Herkunftsmitgliedstaat geltenden Vorschriften auf diesem Gebiet unterliegt (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, EU:C:2004:655, Rn. 31, und Kommission/Deutschland, EU:C:2006:49, Rn. 45).
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05
NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE …
{FN:65} - Urteile Rush Portuguesa, Randnr. 18, vom 21. Oktober 2004, Kommission/Luxemburg (C-445/03, Slg. 2004, I-10191, Randnr. 29), vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885, Randnrn.{FN:67} - Vgl. hierzu Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland, Randnrn.
{FN:80} - Vgl. hierzu Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland, Randnr. 26, in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass der Erlass von Rechtsvorschriften über den Mindestlohnsatz im nationalen Hoheitsgebiet fakultativ ist.
{FN:95} - Vgl. u. a. in Bezug auf den Schutz der Arbeitnehmer Urteile Arblade u. a., Randnr. 36, Finalarte u. a., Randnr. 33, Portugaia Construções, Randnr. 20, und Wolff & Müller, Randnr. 35. Zum Kampf gegen Sozialdumping vgl. Urteil vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 61.
{FN:96} - Vgl. Art. 3 der Richtlinie 96/71 und Urteil vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 61.
16 und 17), Arblade u. a., Randnr. 51, Kommission/Luxemburg, Randnr. 29, und vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, Randnr. 44.
{FN:99} - Vgl. Urteil vom 14. April 2005, Kommission/Deutschland, Randnr. 29. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil Mazzoleni und ISA vom vorliegenden Gericht verlangt hat, bei seinem Lohnvergleich die Nettolöhne zu berücksichtigen, aber dieser Ansatz erklärt sich meines Erachtens durch die höchst spezifischen Umstände in der Rechtssache, die dem Gerichtshof unterbreitet war, weil es sich um ein in einer Grenzregion ansässiges Unternehmen handelte, bei dem etliche Arbeitnehmer zum Zweck der Ausführung von Dienstleistungen des Unternehmens zeitweilig und während kurzer Zeiträume sich dazu veranlasst sehen konnten, einen Teil ihrer Arbeitsleistung im Grenzgebiet eines anderen Mitgliedstaats als dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens zu erbringen.
- VGH Hessen, 26.03.2025 - 3 B 1615/23
Notwendigkeit eines Vander Elst-Visums zur Einreise für drittstaatsangehörige …
Dabei sind aber die vom Unionsrecht gezogenen Grenzen zu berücksichtigen (Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 34 ff.).Insbesondere darf ein Mitgliedstaat kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt (EuGH…, Urteil vom 21. Oktober 2004 - C-445/03 Kommission ./. Luxemburg -, juris Rn. 39; Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 40).
So "böte eine Verpflichtung des Dienstleistungsunternehmens, eine einfache vorherige Erklärung dahin gehend abzugeben, dass der Aufenthalt, die Arbeitserlaubnis und die soziale Absicherung der betreffenden Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie von diesem Unternehmen beschäftigt werden, ordnungsgemäß sind, den nationalen Behörden auf weniger einschneidende Art und Weise als die Kontrolle vor der Entsendung, aber genauso wirksam die Garantie, dass diese Arbeitnehmer legal beschäftigt werden und ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem das Dienstleistungsunternehmen ansässig ist" (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 41).
Hingegen bestehen - wie bereits ausgeführt - keine Bedenken gegenüber der Verpflichtung, den örtlichen Behörden im Voraus die Anwesenheit eines oder mehrerer entsandter Arbeitnehmer, die vorgesehene Dauer dieser Anwesenheit und die der Entsendung zugrundeliegende Dienstleistung von der vorherigen Abgabe einer einfachen Erklärung durch das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, das die Entsendung dieser Arbeitnehmer plant, abhängig zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Luxemburg -, juris Rn. 64; OVG Schleswig…, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 4 MB 18/23 -, juris Rn. 13).
Insbesondere muss das Verfahren sicherstellen, dass es zu keiner unverhältnismäßigen zeitlichen Verzögerung der Dienstleistungserbringung kommt (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 35;… Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08, Santos Palhota -, juris Rn. 36).
Ein Visumverfahren kann daher allein wegen der Dauer des Verfahrens geeignet sein, die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit durch den Arbeitgeber der zu entsendenden Arbeitnehmer unverhältnismäßig zu behindern (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 35;… Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08, Santos Palhota -, juris Rn. 36).
- VG Osnabrück, 20.01.2026 - 7 B 39/25
Vander Elst; Auswirkungen unionsrechtswidriger Ausgestaltung des Vander …
Diesbezüglich hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass jede nationale Regelung, die die Erbringung einer Dienstleistung durch ein in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von einer vorherigen behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist, die gerechtfertigt und erforderlich sein muss (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04 -, juris, Rn. 34 ff.).Dabei sind aber die vom Unionsrecht gezogenen Grenzen zu berücksichtigen (Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 34 ff.).
Insbesondere darf ein Mitgliedstaat kontrollieren, ob ein Unternehmen, das in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und Arbeitnehmer aus einem Drittstaat entsendet, den freien Dienstleistungsverkehr nicht zu einem anderen Zweck als dem der Erbringung der betreffenden Leistung nutzt (EuGH…, Urteil vom 21. Oktober 2004 - C-445/03 Kommission ./. Luxemburg -, juris Rn. 39; Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 40).
So böte eine Verpflichtung des Dienstleistungsunternehmens, eine einfache vorherige Erklärung dahin gehend abzugeben, dass der Aufenthalt, die Arbeitserlaubnis und die soziale Absicherung der betreffenden Arbeitnehmer in dem Mitgliedstaat, in dem sie von diesem Unternehmen beschäftigt werden, ordnungsgemäß sind, den nationalen Behörden auf weniger einschneidende Art und Weise als die Kontrolle vor der Entsendung, aber genauso wirksam die Garantie, dass diese Arbeitnehmer legal beschäftigt werden und ihre Haupttätigkeit in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem das Dienstleistungsunternehmen ansässig ist' (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 41)..
Hingegen bestehen - wie bereits ausgeführt - keine Bedenken gegenüber der Verpflichtung, den örtlichen Behörden im Voraus die Anwesenheit eines oder mehrerer entsandter Arbeitnehmer, die vorgesehene Dauer dieser Anwesenheit und die der Entsendung zugrundeliegende Dienstleistung von der vorherigen Abgabe einer einfachen Erklärung durch das in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen, das die Entsendung dieser Arbeitnehmer plant, abhängig zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Luxemburg -, juris Rn. 64; OVG Schleswig…, Beschluss vom 6. Juli 2023 - 4 MB 18/23 -, juris Rn. 13)..
Insbesondere muss das Verfahren sicherstellen, dass es zu keiner unverhältnismäßigen zeitlichen Verzögerung der Dienstleistungserbringung kommt (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 35;… Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08, Santos Palhota -, juris Rn. 36).
Ein Visumverfahren kann daher allein wegen der Dauer des Verfahrens geeignet sein, die Ausübung der Dienstleistungstätigkeit durch den Arbeitgeber der zu entsendenden Arbeitnehmer unverhältnismäßig zu behindern (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - C-244/04, Kommission ./. Deutschland -, juris Rn. 35;… Urteil vom 7. Oktober 2010 - C-515/08, Santos Palhota -, juris Rn. 36).
- EuGH, 20.06.2024 - C-540/22
Entsandte ukrainische Arbeitnehmer: Der Mitgliedstaat, in dem die Arbeiten …
Rn. 85 Was drittens die Gewährleistung von Rechtssicherheit für die entsandten Arbeitnehmer betrifft, indem ihnen ermöglicht wird, leichter nachzuweisen, dass sie unter rechtmäßigen Bedingungen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Leistungserbringung entsandt worden sind und sich folglich dort rechtmäßig aufhalten, ist anzuerkennen, dass ein solches Ziel einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, C-244/04, EU:C:2006:49, Rn. 47 bis 49).Rn. 91 Insbesondere hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat von in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringern verlangen darf, dass sie ihm melden, welche Dienstleistungen sie in seinem Hoheitsgebiet erbringen wollen, und ihm dabei die Unterlagen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um zu überprüfen, ob der Aufenthalt, die Arbeitserlaubnis und die soziale Absicherung der Arbeitnehmer, die hierfür entsandt werden sollen, in dem Mitgliedstaat, in dem sie von dem betreffenden Unternehmen beschäftigt werden, ordnungsgemäß sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, C-244/04, EU:C:2006:49, Rn. 40 und 41 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.11.2018 - 6 B 7.18
Erteilung eines Vander Elst-Visums
Aus der Dienstleistungsfreiheit der Beigeladenen folgt ein abgeleitetes Recht der Arbeitnehmer zu Einreise und Aufenthalt (Höller, ZESAR 2006, 460, 466).Hinsichtlich der Überprüfung der Voraussetzungen für einen erleichterten Zugang zur Erbringung einer Dienstleistung hat der EuGH entschieden, dass jede nationale Regelung, die die Erbringung einer Dienstleistung durch ein in einem anderem Mitgliedstaat niedergelassenes Unternehmen im Inland von einer vorherigen behördlichen Erlaubnis abhängig macht, eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist, die gerechtfertigt und erforderlich sein muss (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006 Rs. C-244/04 - Kommission ./. Deutschland Rn. 34, 37).
Hierzu hat der EuGH ausgeführt (Urteil vom 19. Januar 2006 Rs. C-244/04 - Kommission ./. Deutschland Rn. 41):.
Rn. 33 Aus dieser Rechtsprechung des EuGH kann indes nicht gefolgert werden, dass dem Aufnahmemitgliedstaat jedwede vorgelagerte Prüfung, ob überhaupt ein Sachverhalt vorliegt, der eine erleichterte Einreise nach den Kriterien der Vander Elst-Rechtsprechung ermöglicht, als unzulässige Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit untersagt ist (…vgl. zu den Konsequenzen der Entscheidung des EuGH Offer/Mävers, BeschV, 1. Aufl. 2016 § 21 Rn. 9; Thym, NZA 2006, 713; Höller ZESAR 2006, 460).
- EuGH, 21.09.2006 - C-168/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG …
44 Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs, die sich aus § 18 Abs. 12 bis 16 AuslBG ergeben, durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigt erscheinen und ob sie gegebenenfalls erforderlich sind, um dieses Ziel effektiv und mit den geeigneten Mitteln zu verfolgen (vgl. Urteile Kommission/Luxemburg, Randnr. 26, und vom 19. Januar 2006 in der Rechtssache C-244/04, Kommission/Deutschland, Slg. 2006, I-885, Randnr. 37).32 und 33, und Kommission/Deutschland, Randnr. 58).
Der Gerichtshof hat nämlich den Begriff der "ordnungsgemäßen und dauerhaften Beschäftigung" nicht mit der Bedingung eines Wohnsitzes oder einer Beschäftigung im Niederlassungsstaat des Dienstleistungsunternehmens von bestimmter Dauer verbunden (Urteil Kommission/Deutschland, Randnr. 55).
- VGH Hessen, 22.04.2021 - 7 B 312/21
Rechtsnatur des Vander Elst-Visums
a) Die Antragsteller stützen sich zur Begründung ihres Anspruchs auf Einreise ohne Einholung eines Visums zu Unrecht auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 9. August 1994 (Rs. C-43/93 Van der Elst), vom 24. Januar 2002 (Rs. C-164/99 Portugaia Construcoes), vom 19. Januar 2006 (Rs. C-244/04), vom 21. September 2006 (Rs. C-168/04) und vom 7. Oktober 2010 (Rs. C-515/08 Santos Palhota) sowie auf zwei Aufsätze von Dr. Dienelt vom 26. Januar 2006 und vom 5. Oktober 2006 (jeweils veröffentlicht in www.migrationsrecht.net).In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof in einem weiteren Urteil vom 19. Januar 2006 (Rs. C-244/04 -, juris) ausgeführt, dass die seinerzeit von den deutschen Behörden vor der Entsendung von Arbeitnehmern durchgeführten Kontrollen, ob die genannten Personen zu dem in der Vander Elst-Entscheidung genannten Personenkreis zählen, über das hinausgeht, was zur Verhinderung von Missbrauch erforderlich ist (…Rdnr. 33, 42).
- VG Potsdam, 02.11.2020 - 8 L 660/20 - C-244/04 -, juris, Rn. 34 ff.).
- EuGH, 18.07.2007 - C-490/04
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzungsverfahren - Zulässigkeit - Art. 49 …
Rn. 63 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt Art. 49 EG nicht nur die Beseitigung jeder Diskriminierung des in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch die Aufhebung aller Beschränkungen - selbst wenn sie unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus anderen Mitgliedstaaten gelten -, sofern sie geeignet sind, die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und dort rechtmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. Urteile vom 25. Juli 1991, Säger, C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12, vom 28. März 1996, Guiot, C-272/94, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10, und vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland, C-244/04, Slg. 2006, I-885, Randnr. 30). - EuGH, 10.02.2011 - C-307/09
Vicoplus u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von Arbeitnehmern - …
- EuGH, 01.10.2009 - C-219/08
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- EuGH, 09.11.2006 - C-433/04
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG …
- VG Berlin, 23.05.2016 - 12 L 167.16
Erteilung eines nationalen Visums im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit; …
- EuGH, 07.10.2010 - C-515/08
dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 AEUV und 57 …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2009 - C-169/08
Presidente del Consiglio dei Ministri - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-18/17
Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt …
- EuGH, 19.12.2012 - C-577/10
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 AEUV - …
- LSG Schleswig-Holstein, 05.09.2024 - L 3 AL 95/24
Versagung der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bei Unzuverlässigkeit des …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18
Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services …
- Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2007 - C-346/06
Rüffert - Richtlinie 96/71/EG - Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der …
- VG München, 27.07.2010 - M 10 K 09.3655
Ausweisung; erlaubnisfreier Aufenthalt aufgrund von Dienstleistungsfreiheit; …
- VG Stuttgart, 28.01.2013 - 4 K 1661/12
Ausweisung eines auf einem niederländischen Boot beschäftigten Ausländers
- Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2023 - C-540/22
Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Détachement de travailleurs de pays …
- Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2010 - C-515/08
dos Santos Palhota u.a. - Freier Dienstleistungsverkehr - Art. 56 und 57 AEUV - …
- VG Berlin, 10.01.2017 - 4 K 214.14
Streit um eine Sicherheitsüberprüfung
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-433/04
Kommission / Belgien - Freier Dienstleistungsverkehr - In Belgien nicht …
- VG München, 27.07.2010 - M 10 K 09.4571
Ausweisung; erlaubnisfreier Aufenthalt aufgrund von Dienstleistungsfreiheit; …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2012 - C-212/11
Jyske Bank Gibraltar - Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung …
- EuGH, 10.02.2011 - C-308/09
B.A.M. Vermeer Contracting - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung von …
- VG Schleswig, 30.05.2023 - 11 B 60/23
Beschäftigung eines drittstaatsangehörigen Arbeitsnehmer in einem anderen …
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Rechtsprechung
| EuGH, 15.11.2004 - C-244/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
- Wolters Kluwer
Zulässiger Streithilfeantrag
Verfahrensgang
- EuGH, 15.11.2004 - C-244/04
- EuGH, 02.03.2005 - C-244/04
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-244/04
- EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
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Rechtsprechung
| EuGH, 02.03.2005 - C-244/04 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
Rücknahme einer Streithilfe
- Wolters Kluwer
Rücknahme einer Streithilfe
Verfahrensgang
- EuGH, 15.11.2004 - C-244/04
- EuGH, 02.03.2005 - C-244/04
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-244/04
- EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-244/04 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten zur Erbringung von Dienstleistungen durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen abhängig von der Erteilung eines "Arbeitsvisums", die nur dann erfolgt, ...
- EU-Kommission
Kommission / Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 49 EG - Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten zur Erbringung von Dienstleistungen durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen abhängig von der Erteilung eines "Arbeitsvisums", die nur dann erfolgt, ...
- EU-Kommission
Kommission / Deutschland
Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr
- ibr-online
Entsendung von Arbeitnehmern aus Drittstaaten
Verfahrensgang
- EuGH, 15.11.2004 - C-244/04
- EuGH, 02.03.2005 - C-244/04
- Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-244/04
- EuGH, 19.01.2006 - C-244/04
Papierfundstellen
- EuZW 2005, 614
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- EuGH, 09.08.1994 - C-43/93
Vander Elst / Office des migrations internationales
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-244/04
Bei der Bearbeitung dieser Anträge prüft die zuständige Stelle, ob die folgenden Kriterien, die dem Urteil Vander Elst{FN-VERWEIS:2} des Gerichtshofes Rechnung tragen sollen, erfüllt sind:.Wenn die Kontrollen der Prüfung dienten, ob die betroffenen Beschäftigten "ordnungsgemäß und dauerhaft" im Mitgliedstaat der Niederlassung beschäftigt seien, wie im Urteil Vander Elst ausgeführt werde, und daher der Wirksamkeit einer Anforderung des Gemeinschaftsrechts dienten, seien sie gerechtfertigt.
Das hauptsächliche Ziel des besonderen Verfahrens, das die Bundesrepublik Deutschland anwendet, besteht darin, die Erfüllung von Anforderungen zu kontrollieren, die aus dem Gemeinschaftsrecht stammen, insbesondere aus Artikel 49 EG in seiner Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil Vander Elst.
Dieses Erfordernis entspreche nicht den im Urteil Vander Elst angegebenen Kriterien, wonach die Staatsangehörigen von Drittstaaten "ordnungsgemäß und dauerhaft" beim Dienstleistungserbringer beschäftigt sein müssten.
{FN:2} - Urteil vom 9. August 1994 in der Rechtssache C-43/93, Vander Elst, Slg. 1994, I-3803.
{FN:6} - Vgl. u. a. Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03, Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, Urteil vom 23. November 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade und Leloup, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, und Urteil Vander Elst, angeführt in Fußnote 2, Randnr. 14.
{FN:20} - Urteil Vander Elst, Randnr. 15; Urteil Kommission/Luxemburg, Randnr. 24.
- EuGH, 27.03.1990 - C-113/89
Rush Portuguesa / Office national d'immigration
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-244/04
{FN:8} - Urteil vom 27. März 1990 in der Rechtssache C-113/89, Rush Portuguesa, Slg. 1990, I-1417, Randnr. 17. - EuGH, 23.11.1999 - C-369/96
Arblade - Freier Dienstleistungsverkehr - Vorübergehender Ortswechsel von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-244/04
{FN:6} - Vgl. u. a. Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03, Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, Urteil vom 23. November 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade und Leloup, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, und Urteil Vander Elst, angeführt in Fußnote 2, Randnr. 14. - EuGH, 21.10.2004 - C-445/03
Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2005 - C-244/04
{FN:6} - Vgl. u. a. Urteil vom 21. Oktober 2004 in der Rechtssache C-445/03, Kommission/Luxemburg, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 20, Urteil vom 23. November 1999 in den verbundenen Rechtssachen C-369/96 und C-376/96, Arblade und Leloup, Slg. 1999, I-8453, Randnr. 33, und Urteil Vander Elst, angeführt in Fußnote 2, Randnr. 14.
- Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2007 - C-319/06
Kommission / Luxemburg - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG - …
{FN:11} - Vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Geelhoed vom 15. September 2005 in der Rechtssache Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885, Nr. 6).{FN:32} - Urteile vom 25. Juli 1991, Säger (C-76/90, Slg. 1991, I-4221, Randnr. 12), vom 9. August 1994, Vander Elst (C-43/93, Slg. 1994, I-3803, Randnr. 14), vom 28. März 1996, Guiot (C-272/94, Slg. 1996, I-1905, Randnr. 10), vom 12. Dezember 1996, Reisebüro Broede (C-3/95, Slg. 1996, I-6511, Randnr. 25), vom 9. Juli 1997, Parodi (C-222/95, Slg. 1997, I-3899, Randnr. 18), Portugaia Construções (angeführt in Fn. 25, Randnr. 16) und vom 19. Januar 2006, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885, Randnr. 30).
{FN:57} - In diesem Sinne auch Generalanwalt Geelhoed in seinen Schlussanträgen vom 15. September 2005, Kommission/Deutschland (C-244/04, Slg. 2006, I-885, Nr. 28), bezüglich einer deutschen Regelung, die die Entsendung von Staatsangehörigen von Drittstaaten, die bei einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Erbringer von Dienstleistungen beschäftigt sind, einem Verfahren der vorherigen Genehmigung unterwarf.
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