Rechtsprechung
| EuGH, 02.05.2019 - C-250/18 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Kroatien (Abfalldeponie von Biljane Donje)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/98/EG - Abfallbehandlung - Art. 5 Abs. 1 - Steingranulat, das nicht dem Begriff ,Nebenprodukt" entspricht - Art. 13 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Kommission/ Kroatien (Abfalldeponie von Biljane Donje)
(fremdsprachig)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Kommission/ Kroatien (Abfalldeponie von Biljane Donje)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2008/98/EG - Abfallbehandlung - Art. 5 Abs. 1 - Steingranulat, das nicht dem Begriff ,Nebenprodukt" entspricht - Art. 13 - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ...
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Wird zitiert von ... (6)
- EuGH, 06.03.2025 - C-315/23
Der Gerichtshof verhängt gegen Kroatien finanzielle Sanktionen wegen der …
- festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien (Abfalldeponie von Biljane Donje) (C-250/18, im Folgenden: Urteil Kommission/Kroatien, EU:C:2019:343), nachzukommen,.Urteil Kommission/Kroatien.
Rn. 15 In seinem Urteil Kommission/Kroatien hat der Gerichtshof entschieden, dass.
Rn. 16 Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 forderte die Kommission die Republik Kroatien auf, ihr zusammen mit einem detaillierten Zeitplan mitzuteilen, welche Maßnahmen sie ergriffen habe oder plane, um dem Urteil Kommission/Kroatien nachzukommen.
Rn. 18 Da die Kommission nach den Besprechungen zwischen ihr und den kroatischen Behörden vom 5. und 6. November 2019 sowie vom 16. Juni 2021 der Ansicht war, dass die Republik Kroatien nicht alle Maßnahmen ergriffen habe, die sich aus dem Urteil Kommission/Kroatien ergäben, da die kroatischen Behörden nicht angegeben hätten, welche spezifischen Maßnahmen sie zu ergreifen beabsichtigten, um diesem Urteil nachzukommen, und innerhalb welcher Frist sie diese Maßnahmen umsetzen würden, richtete sie am 23. September 2021 ein Aufforderungsschreiben an diesen Mitgliedstaat, in dem sie ihn aufforderte, sich innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt dieses Schreibens zu äußern.
Rn. 27 Mit ihrer ersten Rüge wirft die Kommission der Republik Kroatien vor, nicht die Maßnahmen ergriffen zu haben, die sich aus dem Urteil Kommission/Kroatien ergäben, um den Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 zu beenden, da dieser Mitgliedstaat nicht festgestellt habe, dass es sich bei dem auf der Deponie Biljane Donje abgelagerten Steingranulat um Abfall handele.
Die Behauptung, dass es sich bei dieser Schlacke um Abfall handeln könne, sei nämlich eine bloße Spekulation, die nicht ausreiche, um den im Urteil Kommission/Kroatien festgestellten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 zu beenden.
Rn. 32 Mit ihrer zweiten Rüge wirft die Kommission der Republik Kroatien vor, nicht die Maßnahmen ergriffen zu haben, die sich aus dem Urteil Kommission/Kroatien ergäben, um den vom Gerichtshof in diesem Urteil festgestellten Verstoß gegen Art. 13 dieser Richtlinie zu beenden, da dieser Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass die Bewirtschaftung des auf der Deponie Biljane Donje abgelagerten Abfalls ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolge.
Rn. 36 Mit ihrer dritten Rüge wirft die Kommission der Republik Kroatien vor, nicht die Maßnahmen ergriffen zu haben, die sich aus dem Urteil Kommission/Kroatien ergäben, um den vom Gerichtshof in diesem Urteil festgestellten Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 dieser Richtlinie zu beenden, da dieser Mitgliedstaat nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen habe, um sicherzustellen, dass der Besitzer des auf der Deponie Biljane Donje abgelagerten Abfalls die Abfallbehandlung selbst durchführe oder sie durch einen Händler oder eine Einrichtung oder ein Unternehmen, der/die/das auf dem Gebiet der Abfallbehandlung tätig sei, oder durch einen öffentlichen oder privaten Abfallsammler durchführen lasse.
Rn. 41 Was als Erstes die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/98 betrifft, macht dieser Mitgliedstaat geltend, dass im Verfahren vor dem Gerichtshof in der Rechtssache, in der das Urteil Kommission/Kroatien ergangen sei, festgestellt worden sei, dass es sich bei der in Rede stehenden Schlacke um mineralische Rohstoffe handele, die im Eigentum der Republik Kroatien ständen, und dass die nationalen Behörden daher dem Zakon o upravljanju državnom imovinom (Gesetz über die Verwaltung öffentlichen Eigentums) vom 25. Mai 2018 (Narodne novine, br. 52/18), insbesondere Art. 9 dieses Gesetzes, nachkommen müssten.
Rn. 59 Zweitens liegen die ergriffenen oder geplanten Maßnahmen, auf die sich die Republik Kroatien beruft, um darzutun, dass sie das Urteil Kommission/Kroatien in Bezug auf die Feststellung, dass es sich bei der in Rede stehenden, auf der Deponie Biljane Donje abgelagerten Schlacke um Abfall und nicht um ein Nebenprodukt handelt, durchgeführt habe, zeitlich nach dem Ablauf der im Aufforderungsschreiben gesetzten Frist, d. h. dem 23. November 2021, und sind daher für die Beurteilung der Fortdauer der in Rede stehenden Vertragsverletzung unerheblich.
Rn. 79 Nach alledem ist festzustellen, dass die Republik Kroatien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Kroatien ergeben.
Rn. 80 Da die Republik Kroatien nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die sich aus dem Urteil Kommission/Kroatien ergeben, schlägt die Kommission auf Grundlage von Art. 260 Abs. 2 AEUV vor, gegen diesen Mitgliedstaat die Zahlung sowohl eines Pauschalbetrags als auch eines täglichen Zwangsgelds zu verhängen.
Rn. 85 Nach Ansicht der Kommission fügt sich das Urteil Kommission/Kroatien in den Rahmen der ständigen Rechtsprechung zu den in der Richtlinie 2008/98 vorgesehenen Grundpflichten ein, was bei der Beurteilung der Schwere des Verstoßes als erschwerender Umstand berücksichtigt werden müsse.
Da im Urteil Kommission/Kroatien festgestellt worden sei, dass die Ablagerung des in Rede stehenden Abfalls gegen die Verpflichtung verstoße, sicherzustellen, dass die Ablagerung des Abfalls ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder Schädigung der Umwelt erfolge, könne die Nichtdurchführung dieses Urteils einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für die menschliche Gesundheit und die Umwelt verursachen.
Rn. 88 Im Übrigen seien die Art des Verstoßes und insbesondere der Umstand zu berücksichtigen, dass die Republik Kroatien, anstatt ihren Verpflichtungen aus der Richtlinie 2008/98 nachzukommen, wie es das Urteil Kommission/Kroatien vorschreibe, das Unionsrecht über einen Zeitraum von vier Jahren nach Verkündung dieses Urteils und mehr als zehn Jahren nach der Ablagerung des in Rede stehenden Abfalls weiterhin fehlerhaft angewandt habe.
Rn. 97 Darüber hinaus ersucht die Republik Kroatien den Gerichtshof, die Tatsache zu berücksichtigen, dass der in Rede stehende Verstoß nur die Abfalldeponie Biljane Donje betreffe, dass das Urteil Kommission/Kroatien das erste und einzige Urteil des Gerichtshofs gegen die Republik Kroatien wegen Verstoßes gegen ihre Verpflichtungen aus dem Unionsrecht sei und dass es sich um ein erstes Verfahren gegen diesen Mitgliedstaat nach Art. 260 Abs. 2 AEUV handele.
Rn. 102 Zum Antrag auf Verhängung eines Zwangsgelds trägt die Republik Kroatien vor, sie habe die Maßnahmen ergriffen, die sich aus dem Urteil Kommission/Kroatien ergäben.
Rn. 118 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das Vorhandensein von Abfällen in einer Deponie - unabhängig von ihrer Natur - zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung der Umwelt führt, wobei es unerheblich ist, ob diese Abfälle weder gefährlich noch giftig sind, und dass die Ansammlung von Abfällen, noch bevor sie die Gesundheit gefährden, eine Gefahr für die Umwelt darstellt (Urteil Kommission/Kroatien, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 120 Die Schwere dieser Vertragsverletzung wird dadurch verstärkt, dass das Urteil Kommission/Kroatien grundlegende Verpflichtungen nach der Richtlinie 2008/98 betrifft und die Republik Kroatien unter Verstoß gegen die den Mitgliedstaaten nach Art. 260 Abs. 1 AEUV obliegenden Verpflichtungen, die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem betreffenden Urteil des Gerichtshofs ergeben, die Durchführung des Urteils Kommission/Kroatien von den Ergebnissen des Gutachtens zu den Eigenschaften der in Rede stehenden Schlacke abhängig gemacht und damit gegen die Schlussfolgerungen dieses Urteils verstoßen hat.
Daher ist der Schaden, der der menschlichen Gesundheit und der Umwelt aufgrund der gerügten Vertragsverletzung weiterhin zugefügt wird, ebenso groß wie derjenige, der durch den ursprünglichen, im Urteil Kommission/Kroatien festgestellten Verstoß zugefügt wurde (…vgl. entsprechend Urteil vom 2. Dezember 2014, Kommission/Griechenland, C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 56).
Rn. 126 Obwohl der Beitritt der Republik Kroatien zur Union relativ kurz zurückliegt, ist als mildernder Umstand jedoch zu berücksichtigen, dass es sich beim Urteil Kommission/Kroatien um das erste Urteil des Gerichtshofs nach Art. 258 AEUV gegen die Republik Kroatien handelt und dass das vorliegende Verfahren auch das erste gemäß Art. 260 Abs. 2 AEUV gegen diesen Mitgliedstaat eingeleitete Verfahren ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, Kommission/Schweden, C-270/11, EU:C:2013:339, Rn. 55, …und vom 14. Dezember 2023, Kommission/Rumänien [Stilllegung von Deponien], C-109/22, EU:C:2023:991, Rn. 63).
Rn. 139 Nach alledem ist die Republik Kroatien zu verurteilen, an die Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 6 500 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Kroatien nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zum Tag der vollständigen Durchführung dieses Urteils.
Die Republik Kroatien hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien (Abfalldeponie von Biljane Donje) (C-250/18, EU:C:2019:343), nachzukommen..
Die Republik Kroatien wird verurteilt, an die Europäische Kommission ein Zwangsgeld in Höhe von 6 500 Euro für jeden Tag zu zahlen, um den sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien (Abfalldeponie von Biljane Donje) (C-250/18, EU:C:2019:343), nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils - wenn die in Tenor 1 dieses Urteils festgestellte Vertragsverletzung an diesem Tag noch andauert - und bis zum Tag der Durchführung des Urteils vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien (Abfalldeponie von Biljane Donje) (C-250/18, EU:C:2019:343)..
- EuGH, 17.12.2020 - C-808/18
Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der …
Rn. 112 Außerdem obliegt es der Kommission, das Vorliegen der gerügten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es ihm ermöglichen, ihr Vorliegen zu prüfen, ohne dass sich die Kommission dabei auf irgendeine Vermutung stützen kann (…vgl. u. a. Urteile vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 48, und vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien [Deponie in Biljane Donje], C-250/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:343, Rn. 33). - EuGH, 18.11.2020 - C-371/19
Kommission/ Deutschland (Remboursement de TVA - Factures) - Vertragsverletzung …
Rn. 66 Die Mitgliedstaaten sind jedoch nach Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet, der Kommission die Erfüllung ihrer Aufgaben zu erleichtern, zu denen es gemäß Art. 17 Abs. 1 EUV u. a. gehört, für die Anwendung des Vertrags sowie der von den Organen aufgrund des Vertrags erlassenen Bestimmungen Sorge zu tragen (Urteil vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien [Abfalldeponie von Biljane Donje], C-250/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:343, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19
Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation) …
{FN:259} Vgl. u. a. Urteile vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland (…C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 48), und vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien (Mülldeponie Biljane Donje) (C-250/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:343, Rn. 33). - EuGH, 05.09.2019 - C-443/18
Italien hat seine Verpflichtung verletzt, Maßnahmen zu ergreifen, um die …
Sie muss dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte liefern, die es ihm ermöglichen, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen, ohne dass sie sich dabei auf irgendeine Vermutung stützen kann (…vgl. u. a. Urteile vom 27. April 2006, Kommission/Deutschland, C-441/02, EU:C:2006:253, Rn. 48, und vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien [Deponie von Biljane Donje], C-250/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:343, Rn. 33). - Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-444/21
Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) - …
{FN:43} Vgl. z. B. Urteile vom 26. April 2005, Kommission/Irland (…C-494/01, EU:C:2005:250, Rn. 43), vom 26. April 2007, Kommission/Italien (…C-135/05, EU:C:2007:250, Rn. 28), und vom 2. Mai 2019, Kommission/Kroatien (Mülldeponie Biljane Donje) (C-250/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:343, Rn. 35).
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