Rechtsprechung
| EuGH, 11.01.2024 - C-252/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Societatea Civilă Profesională de Avocaţi Plopeanu & Ionescu
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Art. 9 Abs. 3 bis 5 - Zugang zu Gerichten - Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts - Rechtsbehelf zur Anfechtung von Verwaltungshandlungen - Zulässigkeit - Voraussetzungen nach nationalem Recht - ...
- Europäischer Gerichtshof
Societatea Civilă Profesională de Avocaţi Plopeanu & Ionescu
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Art. 9 Abs. 3 bis 5 - Zugang zu Gerichten - Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts - Rechtsbehelf zur Anfechtung von Verwaltungshandlungen - Zulässigkeit - Voraussetzungen nach nationalem Recht - ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Societatea Civila Profesionala de Avocati AB & CD
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Societatea Civila Profesionala de Avocati Plopeanu & Ionescu
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22
- EuGH, 11.01.2024 - C-252/22
Papierfundstellen
- NVwZ 2025, 65
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 15.03.2018 - C-470/16
North East Pylon Pressure Campaing und Sheehy - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-252/22
Rn. 69 Des Weiteren hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus, der die Merkmale aufführt, die diese Verfahren aufweisen müssen, insbesondere dasjenige, nicht übermäßig teuer zu sein, ausdrücklich für das in Abs. 3 dieses Artikels genannte Verfahren gilt (Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 48).Rn. 70 Folglich ist das im Übereinkommen von Aarhus vorgesehene Erfordernis, dass bestimmte gerichtliche Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, als auf ein Verfahren wie das des Ausgangsverfahrens anwendbar anzusehen, da es darauf gerichtet ist, unter Berufung auf das nationale Umweltrecht einen Bauleitplan und eine Baugenehmigung anzufechten (vgl. entsprechend Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 49).
Dies geht ausdrücklich aus Art. 3 Abs. 8 des Übereinkommens von Aarhus hervor, der klarstellt, dass die Befugnis innerstaatlicher Gerichte, in Gerichtsverfahren angemessene Gerichtskosten zu erheben, nicht berührt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 76 In Bezug auf die Konsequenzen, die das nationale Gericht aus dieser Auslegung von Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus in einem Rechtsstreit wie dem des Ausgangsverfahrens zu ziehen hat, ist festzustellen, dass diese Bestimmung keine unbedingte und hinreichend präzise Verpflichtung enthält, die die rechtliche Situation Einzelner unmittelbar regeln könnte, und dass sie daher keine unmittelbare Wirkung hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 78 Allerdings bezwecken diese Bestimmungen, auch wenn sie keine unmittelbare Wirkung haben, die Gewährleistung eines effektiven Umweltschutzes zu ermöglichen (Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 53).
Rn. 82 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass zum Zweck der Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes das vorlegende Gericht dann, wenn es - wie hier - um die Anwendung des nationalen Umweltrechts geht, das innerstaatliche Verfahrensrecht so auszulegen hat, dass es so weit wie möglich im Einklang mit dem in Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Ziel steht, damit gerichtliche Verfahren nicht übermäßig teuer sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 50, und vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 57).
- EuGH, 11.04.2013 - C-260/11
Edwards und Pallikaropoulos - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-252/22
Rn. 73 Desgleichen ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis, wonach Verfahren nicht übermäßig teuer sein dürfen, alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, und dass die Frage, ob ein Verfahren übermäßig teuer ist, daher in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung aller für die betroffene Partei angefallenen Kosten umfassend zu beurteilen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 27 und 28 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Die Kosten eines Verfahrens dürfen somit nicht die finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen übersteigen und in keinem Fall objektiv unangemessen sein (vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 39 und 40).
Rn. 75 Im Übrigen kann das Gericht die Lage der betroffenen Parteien, die begründeten Erfolgsaussichten des Antragstellers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen sowie für den Umweltschutz, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie den möglicherweise mutwilligen Charakter des Rechtsbehelfs in seinen verschiedenen Verfahrensabschnitten berücksichtigen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 79 Außerdem soll das Erfordernis eines "nicht übermäßig teuren Verfahrens" zur Wahrung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Umweltangelegenheiten sowie des Effektivitätsgrundsatzes beitragen, nach dem die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos, C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-252/22
Folglich geht es in diesem Rechtsstreit um die Frage, ob "umweltbezogene Bestimmungen [des] innerstaatlichen Rechts" im Sinne von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus eingehalten werden, und daher fällt er in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 50, 56 und 58).Rn. 50 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dieser Bestimmung und insbesondere aus der Tatsache, dass für Rechtsbehelfe gemäß dieser Bestimmung "Kriterien" festgelegt werden können, ergibt, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des ihnen insoweit überlassenen Gestaltungsspielraums grundsätzlich verfahrensrechtliche Vorschriften über die Voraussetzungen der Einlegung solcher Rechtsbehelfe erlassen können (Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Was sodann den Umfang dieses Gestaltungsspielraums betrifft, hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Kriterien, die die Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht vorsehen können, schon nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus auf die Bestimmung des Kreises der Anfechtungsberechtigten beziehen und nicht auf die Bestimmung des Gegenstands des Rechtsbehelfs, vorausgesetzt, dass er sich auf einen Verstoß gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts bezieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 64).
- EuGH, 14.01.2021 - C-826/18
Stichting Varkens in Nood u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-252/22
Hingegen räumt diese Bestimmung den Mitgliedstaaten einen größeren Gestaltungsspielraum ein, wenn sie die Kriterien festlegen, anhand deren aus der Gesamtheit der Mitglieder der Öffentlichkeit die tatsächlichen Inhaber des in ihr vorgesehenen Rechts auf Einlegung eines Rechtsbehelfs bestimmt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2021, Stichting Varkens in Nood u. a., C-826/18, EU:C:2021:7, Rn. 36, 37 und 62).Rn. 54 Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs jedoch ergibt, hätte das in Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens von Aarhus vorgesehene Recht auf einen Rechtsbehelf keine praktische Wirksamkeit, wenn durch die Aufstellung solcher Kriterien bestimmten Kategorien der "Mitglieder der Öffentlichkeit" der Zugang zu den Gerichten gänzlich verwehrt würde (Urteil vom 14. Januar 2021, Stichting Varkens in Nood u. a., C-826/18, EU:C:2021:7, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 08.03.2011 - C-240/09
Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-252/22
Rn. 82 In diesem Zusammenhang ist noch darauf hinzuweisen, dass zum Zweck der Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes das vorlegende Gericht dann, wenn es - wie hier - um die Anwendung des nationalen Umweltrechts geht, das innerstaatliche Verfahrensrecht so auszulegen hat, dass es so weit wie möglich im Einklang mit dem in Art. 9 Abs. 4 des Übereinkommens von Aarhus festgelegten Ziel steht, damit gerichtliche Verfahren nicht übermäßig teuer sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 50, …und vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy, C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 57). - EuGH, 28.07.2016 - C-543/14
Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-252/22
Rn. 77 Das Gleiche gilt für Art. 9 Abs. 5 des Übereinkommens, soweit er vorsieht, dass die Vertragsparteien die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen prüfen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-543/14, EU:C:2016:605, Rn. 55). - Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2016 - C-543/14
Ordre des barreaux francophones und germanophone u.a. - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-252/22
Rn. 77 Das Gleiche gilt für Art. 9 Abs. 5 des Übereinkommens, soweit er vorsieht, dass die Vertragsparteien die Schaffung angemessener Unterstützungsmechanismen prüfen, um Hindernisse finanzieller und anderer Art für den Zugang zu Gerichten zu beseitigen oder zu verringern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juli 2016, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-543/14, EU:C:2016:605, Rn. 55). - EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-252/22
Rn. 59 Zum zuletzt genannten Gesichtspunkt ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zu Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (…ABl. 2012, L 26, S. 1), mit dem Art. 9 Abs. 2 des Übereinkommens von Aarhus umgesetzt wird, entschieden hat, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, um einen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 11 dieser Richtlinie einlegen zu können, auf subjektive Rechte, d. h. individuelle Rechte, zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen, C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.05.2023 - C-575/21
Die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung darf bei einem …
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-252/22
Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 25. Mai 2023, WertInvest Hotelbetrieb, C-575/21, EU:C:2023:425, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 31.07.2017 - C-350/17
Mobit
Auszug aus EuGH, 11.01.2024 - C-252/22
Der Umstand, dass das vorlegende Gericht alles tun muss, um die rasche Erledigung des Ausgangsverfahrens sicherzustellen, reicht für sich genommen nämlich nicht aus, um die Anwendung des beschleunigten Verfahrens zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 31. Juli 2017, Mobit, C-350/17 und C-351/17, EU:C:2017:626, Rn. 6 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.09.2024 - C-429/23
NARE-BG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts durch den Gerichtshof ist nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 11. Januar 2024, Societatea Civilă Profesională de Avocaţi AB & CD, C-252/22, EU:C:2024:13, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.02.2026 - C-634/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
Rn. 53 Als Drittes ist jedoch, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, hinzuzufügen, dass wenn der Ausgangsrechtsstreit in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, das anwendbare nationale Recht so weit wie möglich im Einklang mit einem internationalen Übereinkommen auszulegen ist, das Teil des Unionsrechts ist, auch wenn dieses Übereinkommen keine unmittelbare Wirkung hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 113…, vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 66, und vom 11. Januar 2024, Societatea Civilă Profesională de Avocaţi AB & CD, C-252/22, EU:C:2024:13, Rn. 76 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-53/23
Asociaţia "Forumul Judecătorilor din România" (Associations de …
In seinem Urteil Societatea Civilă Profesională de Avocaţi AB & CD (C-252/22, EU:C:2024:13, Rn. 44 bis 48) hat der Gerichtshof die Art. 1, 2 und 8 des Gesetzes Nr. 554/2004 in einem Kontext geprüft, in dem eine Rechtsanwaltsgesellschaft ihre Befugnis zur Einlegung eines Rechtsbehelfs auf Nichtigerklärung der Genehmigung eines Bauleitplans und der Baugenehmigung für eine Deponie geltend gemacht hatte. - Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-205/23
Engie Romania - Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Richtlinie 2009/73/EG - …
{FN:28} Urteil vom 11. Januar 2024, Societatea Civilă Profesională de Avocaţi AB & CD (C-252/22, EU:C:2024:13, Rn. 38).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Societatea Civilă Profesională de Avocaţi Plopeanu & Ionescu
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Art. 2 Nr. 4 - Begriff ,Öffentlichkeit" - Zugang zu Gerichten - Art. 9 Abs. 3 - Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts - Anerkennung der Prozessführungsbefugnis bei durch die Ausübung der ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22
- EuGH, 11.01.2024 - C-252/22
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (11)
- EuGH, 11.04.2013 - C-260/11
Edwards und Pallikaropoulos - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22
Rn. 77 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der generellen und umfassenden Beurteilung, die das nationale Gericht im Hinblick auf die im Urteil Edwards und Pallikaropoulos aufgestellten Kriterien vorzunehmen hat, die etwaige fehlende Prozessführungsbefugnis der Rechtsmittelführerin als solche der Anwendung der NÜT-Regel nicht entgegensteht.{FN:19} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645, Nr. 48).
{FN:27} Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 32).
{FN:30} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645).
{FN:31} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645, Nr. 39 und 40).
{FN:34} Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 40).
{FN:40} Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Irland (…C-427/07, EU:C:2009:457, Rn. 92), und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645, Nr. 34).
{FN:41} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645, Nr. 36) mit Bezugnahmen auf verschiedene Feststellungen und Empfehlungen des Überwachungsausschusses.
{FN:42} Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221).
{FN:43} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 38 bis 40).
{FN:45} Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 33).
{FN:46} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Edwards und Pallikaropoulos (C-260/11, EU:C:2013:221, Rn. 34).
- EuGH, 08.11.2022 - C-873/19
Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22
{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 48).{FN:15} Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa, Das Übereinkommen von Aarhus: Ein Leitfaden zur Durchführung, 2. Aufl., 2014 (im Folgenden: Leitfaden zur Durchführung des Übereinkommens von Aarhus), S. 55. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann dieser Leitfaden als ein erläuterndes Dokument betrachtet werden, das gegebenenfalls neben anderen relevanten Gesichtspunkten für die Auslegung des Übereinkommens herangezogen werden kann, auch wenn die darin enthaltenen Analysen nicht bindend sind und nicht die normative Geltung haben, die den Vorschriften des Übereinkommens von Aarhus zukommt (Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe [Genehmigung von Kraftfahrzeugen], C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:20} Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 59).
{FN:21} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 63).
{FN:22} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 66).
{FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 67) (Hervorhebung nur hier).
{FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 69).
{FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Genehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 68).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2012 - C-260/11
Edwards und Pallikaropoulos - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2003/35/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22
{FN:19} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645, Nr. 48).{FN:30} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645).
{FN:31} Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645, Nr. 39 und 40).
{FN:40} Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Irland (…C-427/07, EU:C:2009:457, Rn. 92), und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645, Nr. 34).
{FN:41} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645, Nr. 36) mit Bezugnahmen auf verschiedene Feststellungen und Empfehlungen des Überwachungsausschusses.
- EuGH, 15.03.2018 - C-470/16
North East Pylon Pressure Campaing und Sheehy - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22
{FN:38} Urteil vom 15. März 2018 (C-470/16, EU:C:2018:185).{FN:39} Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 48).
{FN:47} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. März 2018, North East Pylon Pressure Campaign und Sheehy (C-470/16, EU:C:2018:185, Rn. 57).
- EuGH, 20.12.2017 - C-664/15
Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22
{FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 34). - EuGH, 08.03.2011 - C-240/09
Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22
{FN:8} Die Kommission zitiert in diesem Sinne das Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 47). - EuGH, 07.07.2022 - C-257/21
Coca-Cola European Partners Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22
{FN:9} Die Kommission zitiert das Urteil vom 7. Juli 2022, Coca-Cola European Partners Deutschland (C-257/21 und C-258/21, EU:C:2022:529, Rn. 35). - EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
- EuGH, 17.11.2022 - C-238/21
Porr Bau - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22
Hierzu hat er die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 17. November 2022, Porr Bau, C-238/21, EU:C:2022:885, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.07.2009 - C-427/07
Kommission / Irland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-252/22
{FN:40} Urteil vom 16. Juli 2009, Kommission/Irland (C-427/07, EU:C:2009:457, Rn. 92), und Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Edwards (C-260/11, EU:C:2012:645, Nr. 34). - EGMR, 03.09.2024 - 1174/18
MANOLIU c. ROUMANIE et 23 autres affaires
- Generalanwalt beim EuGH, 27.03.2025 - C-129/24
Coillte Cuideachta Ghníomhaíochta Ainmnithe - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:28} Vgl. Leitfaden zur Anwendung des Übereinkommens von Aarhus, S. 55. Vgl. auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Societatea Civilă Profesională de Avocaţi AB & CD (C-252/22, EU:C:2023:592, Nrn. 37 und 38).
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