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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 20.01.2021 - C-255/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,326
EuGH, 20.01.2021 - C-255/19 (https://dejure.org/2021,326)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2021 - C-255/19 (https://dejure.org/2021,326)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - C-255/19 (https://dejure.org/2021,326)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Secretary of State for the Home Department

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft - Art. 11 - Veränderung der Umstände ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Secretary of State for the Home Department

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft - Art. 11 - Veränderung der Umstände ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Flüchtlingseigenschaft - Art. 2 Buchst. c - Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft - Art. 11 - Veränderung der Umstände ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2004/83/EU Art. 11 Abs. 1 Bst. 3, RL 2004/83/EU Art. 7 Abs. 1 Bst. a, RL 2004/83/EU Art. 2 Bst. c
    Flüchtlingseigenschaft, Erlöschen, interner Schutz, Änderung der Sachlage, Wegfall der Umstände, Widerruf, Schutzfähigkeit, Schutzbereitschaft, Genfer Flüchtlingskonvention, private Akteure, Somalia, OA, Vereinigtes Königreich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2021, 465
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände, …

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-255/19
    Soweit es in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2004/83 heißt, dass es der Staatsangehörige "nicht mehr ablehnen kann", den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, impliziert er, dass der fragliche "Schutz" derjenige ist, der bis dahin fehlte, d. h. der Schutz vor Verfolgungshandlungen aus mindestens einem der fünf in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie aufgezählten Gründe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 65 und 67).

    Ein solches Erlöschen impliziert somit, dass durch die Veränderung der Umstände die Ursachen, die zu der Anerkennung als Flüchtling führten, beseitigt worden sind (Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 68 und 69).

    Rn. 38 Um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Furcht des betroffenen Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet ist, müssen sich die zuständigen Behörden im Licht des Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 im Hinblick auf die individuelle Lage dieses Flüchtlings vergewissern, dass der oder die betreffenden Schutz bietenden Akteure im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie geeignete Schritte eingeleitet haben, um die Verfolgung zu verhindern, dass diesen Akteuren demgemäß u. a. wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, zur Verfügung stehen und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 70 und 74).

    Diese Umstände belegen, dass das Drittland seinen Staatsangehörigen nicht vor Verfolgungshandlungen schützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 56 und 57).

    Rn. 44 In Anbetracht dieses Wortlauts verweist der nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 erforderliche Schutz auf die Fähigkeit des Drittlands, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt, zur Verhinderung oder Ahndung von Verfolgungshandlungen im Sinne dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 59, 67 und 68).

    Rn. 52 Soweit im Übrigen die Fragen des vorlegenden Gerichts dahin zu verstehen sein sollten, dass dieses Klärung begehrt, ob, sofern die Clans in Mogadischu gegebenenfalls über ihre soziale und finanzielle Unterstützung hinaus auch Schutz in Sachen Sicherheit bieten, ein solcher Schutz bei der Prüfung berücksichtigt werden kann, ob der vom Staat gewährleistete Schutz den Anforderungen genügt, die sich insbesondere aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83 ergeben, ist daran zu erinnern, dass für die Feststellung, ob die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet ist, der oder die Schutz bietenden Akteure, im Hinblick auf welche zu beurteilen ist, ob tatsächlich eine Veränderung der Umstände im Herkunftsland eingetreten ist, gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b dieser Richtlinie entweder der Staat selbst oder Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen sind, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 74).

    Rn. 57 So belegen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn der betreffende Staatsangehörige aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände eine begründete Furcht vor einer Verfolgung hat, die sich aus zumindest einem der fünf in Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83 aufgezählten Gründe gegen seine Person richtet, diese Umstände, dass das betreffende Drittland seinen Staatsangehörigen nicht vor Verfolgungshandlungen schützt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 57 und 58).

    Rn. 58 Außerdem sind eben diese Umstände, die belegen, dass das betreffende Drittland seinen Staatsangehörigen nicht vor Verfolgungshandlungen schützt, die Ursache dafür, dass es diesem Staatsangehörigen unmöglich ist oder er es in begründeter Weise ablehnt, den Schutz seines Herkunftslands im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/83, d. h. im Sinne der Fähigkeit dieses Landes zur Verhinderung oder Ahndung von Verfolgungshandlungen, in Anspruch zu nehmen (Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a., C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 59).

  • EuGH, 09.11.2021 - C-91/20

    Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich …

    Rn. 30 Aus dieser Definition folgt, dass die Flüchtlingseigenschaft das Vorliegen zweier Voraussetzungen erfordert, die auf das Engste miteinander verbunden sind und zum einen die Furcht vor Verfolgung und zum anderen den fehlenden Schutz vor Verfolgungshandlungen durch den Drittstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Betroffene besitzt, betreffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Secretary of State for the Home Department, C-255/19, EU:C:2021:36, Rn. 56).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2021 - C-91/20

    Bundesrepublik Deutschland (Maintien de l'unité familiale) - Vorlage zur …

    {FN:55} C-255/19, EU:C:2021:36.

    {FN:56} Vgl. Urteil vom 20. Januar 2021, Secretary of State for the Home Department (C-255/19, EU:C:2021:36, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.04.2023 - C-621/21

    Ehrenverbrechen, Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt: Generalanwalt Richard …

    {FN:59} Urteil vom 20. Januar 2021, Secretary of State for the Home Department (C-255/19, EU:C:2021:36, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:63} Art. 7 Abs. 2 stellt auf Schritte, die eingeleitet werden, um Verfolgungshandlungen zu verhindern, und auf das Bestehen wirksamer Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung solcher Handlungen ab (vgl. zu Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83, der mit Art. 7 Abs. 2 Satz 2 der Richtlinie 2011/95 identisch ist, Urteil vom 20. Januar 2021, Secretary of State for the Home Department, C-255/19, EU:C:2021:36, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-758/24

    Internationaler Schutz: Nach Auffassung von Generalanwalt Richard de la Tour kann …

    {FN:28} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Secretary of State for the Home Department (C-255/19, EU:C:2021:36, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 15.01.2026 - A 10 S 439/25

    Verfolgungsgefahr für chaldäische Christen durch IS im Irak; keine …

    Soweit es in Art. 11 Abs. 1 Buchst. e RL 2011/95/EU heißt, dass es der Staatsangehörige "nicht mehr ablehnen kann", den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, impliziert er, dass der fragliche "Schutz" derjenige ist, der bis dahin fehlte, d. h. der Schutz vor Verfolgungshandlungen aus mindestens einem der fünf in Art. 2 Buchst. d RL 2011/95/EU aufgezählten Gründe (vgl. EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - C-255/19 - juris Rn. 33 ff.; in diesem Sinne auch EuGH…, Urteil vom 02.03.2010 - C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08 - juris Rn. 65 und 67).

    In Anbetracht der Symmetrie, die die RL 2011/95/EU zwischen der Zuerkennung und dem Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft herstellt, muss der Schutz, der diese Eigenschaft im Rahmen von Art. 2 Buchst. d dieser Richtlinie ausschließen oder gemäß deren Art. 11 Abs. 1 Buchst. e erlöschen lassen kann, den gleichen Anforderungen entsprechen, die sich insbesondere aus Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 dieser Richtlinie ergeben (so für die Vorgänger-RL 2004/83/EG EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - C-255/19 - juris Rn. 35 ff.).

  • VG Karlsruhe, 22.07.2025 - A 12 K 1987/25

    Türkei; weibliche Opfer häuslicher Gewalt; Kurdin; Niederlassung in einer anderer …

    Die Maßnahmen des Staates sind dann geeignet, wenn das Gefährdungsniveau einer "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" im Ergebnis im Einzelfall unterschritten wird (…Wittmann, in: BeckOK MigR, 21. Ed. 1. Mai 2025, AsylG, § 3d, Rn. 29; vgl. auch EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-255/19 - juris, Rn. 56 ff.).
  • EuGH, 05.06.2025 - C-349/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    Rn. 35 Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass die Beurteilung der Fähigkeit des Herkunftslands, Schutz vor Verfolgungshandlungen sicherzustellen, die einen entscheidenden Gesichtspunkt für die Beurteilung bildet, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt, ebenso wie die Beurteilung des Vorliegens einer begründeten Furcht vor einer Verfolgung auf der Prüfung der Verhältnisse im Herkunftsland beruhen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. November 2013, X u. a., C-199/12 bis C-201/12, EU:C:2013:720, Rn. 43…, vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Militärdienst und Asyl], C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 21, sowie vom 20. Januar 2021, Secretary of State for the Home Department, C-255/19, EU:C:2021:36, Rn. 36 und 57).
  • VG Würzburg, 18.06.2026 - W 6 S 26.31230

    Armenien, Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, Asylantrag …

    Mithin ist es für die Annahme eines ausreichenden dargebotenen Schutzes ausreichend, wenn sich das Niveau der staatlichen Schutzgewährung im konkreten Einzelfall als ausreichend wirksam erweist, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer schutzrelevanten Verfolgung bzw. Gefährdung auszuschließen (vgl. EuGH, U.v. 20.1.2021 - C-255/19 - juris Rn. 57 ff.).
  • VG Hamburg, 24.07.2024 - 8 A 3112/19

    Widerruf der internationalen Schutzzuerkennung für irakische Jesiden aus dem …

    Dementsprechend hat der EuGH in einem späteren Urteil ausgeführt, dass der nach Art. 11 Abs. 1 Buchst. e) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 RL 2004/83/EG genannte Schutz auf die Fähigkeit des Landes zur Verhinderung "oder" Ahndung von Verfolgungshandlungen verweise (vgl. EuGH, Urt. v. 20. Januar 2021, C-255/19, EUR-Lex Rn. 44).Demnach sind in Fällen, in denen keine begründete Furcht vor Verfolgung mehr besteht, an das zusätzliche Tatbestandsmerkmal des Schutzes vor Verfolgung nur geringe Anforderungen zu stellen.
  • VG Bayreuth, 08.05.2025 - B 8 K 23.30348

    Asyl, Marokko: Staatlicher Schutz bei häuslicher Gewalt

    Letztlich ausreichend ist der dargebotene Schutz jedenfalls dann, wenn sich das Niveau der staatlichen Schutzgewährung im konkreten Einzelfall als ausreichend wirksam erweist, um die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer schutzrelevanten Verfolgung bzw. Gefährdung auszuschließen (…Wittmann in: BeckOK MigR, 20. Ed. 1.1.2025, § 3d AsylG Rn. 28 m.w.N.; vgl. EuGH, U.v. 20.01.2021, C-255/19 - juris Rn. 57, 60).
  • VG Bayreuth, 02.03.2026 - B 8 S 26.30489

    Familiäre Bindungen, nasciturs, Risikoschwangerschaft, Familienasyl, …

  • VG München, 21.01.2022 - M 13 K 21.30871

    Klage gegen den Widerruf der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen …

  • VGH Bayern, 15.10.2021 - 21 ZB 21.31483

    Keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache eines anerkannten …

  • VG Würzburg, 25.09.2025 - W 6 K 25.32617

    Armenien, häusliche Gewalt durch Exmann, Frauen in Armenien als soziale Gruppe, …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19   

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https://dejure.org/2020,8815
Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19 (https://dejure.org/2020,8815)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30.04.2020 - C-255/19 (https://dejure.org/2020,8815)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 30. April 2020 - C-255/19 (https://dejure.org/2020,8815)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Secretary of State for the Home Department

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen - Flüchtling - Art. 2 Buchst. c - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Secretary of State for the Home Department

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen - Flüchtling - Art. 2 Buchst. c - ...

  • rechtsportal.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 02.03.2010 - C-175/08

    Eine Person kann ihre Flüchtlingseigenschaft verlieren, wenn die Umstände, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19
    Zum einen geht nämlich, wie sowohl Generalanwalt Mazák{FN-VERWEIS:16} als auch der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 52), ausgeführt haben, aus den Erwägungsgründen 3, 16 und 17 der Richtlinie 2004/83 hervor, dass die Genfer Konvention "einen wesentlichen Bestandteil des internationalen Rechtsrahmens für den Schutz von Flüchtlingen darstellt".

    Rn. 46 Aus dem Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), folgt jedenfalls eindeutig, dass diese Bestimmungen so zu verstehen sind.

    Wie Generalanwalt Mazák in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2009:551) festgestellt hat, setzen diese gesetzlichen Anforderungen voraus, "dass ein Schutz bietender Akteur vorhanden sein muss, der u. a. über die Autorität, die Organisationsstruktur und die Mittel verfügt, um ein Mindestmaß an Recht und Ordnung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, aufrechtzuerhalten"{FN-VERWEIS:41}.

    Sie gibt den in Art. 7 der Anerkennungsrichtlinie zum Ausdruck kommenden Standpunkt des Unionsgesetzgebers und auch die vom Gerichtshof bereits im Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), vorgenommene Auslegung dieser Bestimmung zutreffend wieder.

    Rn. 89 Wie in Art. 11 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie vorgesehen, muss die Veränderung der Umstände selbstverständlich "erheblich und nicht nur vorübergehend" sein; dies wiederum ist, wie der Gerichtshof in Rn. 73 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), festgestellt hat, nur dann der Fall, "wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können".

    Genau dies geht klar aus den Rn. 65 bis 70 des Urteils des Gerichtshofs vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), hervor; dort heißt es:.

    {FN:6} Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105).

    Hierzu hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 80), ausgeführt: "Nach der Systematik der Richtlinie tritt das etwaige Erlöschen der Flüchtlingseigenschaft unbeschadet des Rechts der betroffenen Person ein, um die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus zu ersuchen, wenn alle in Art. 4 der Richtlinie aufgeführten erforderlichen Anhaltspunkte für die Feststellung vorliegen, dass die in Art. 15 der Richtlinie normierten Voraussetzungen für die Gewährung dieses Schutzes vorliegen." Nach Art. 2 Buchst. e der Anerkennungsrichtlinie hat der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling nicht erfüllt, aber stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland "tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden zu erleiden", und wenn er "den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Gefahr nicht in Anspruch nehmen will".

    {FN:16} Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2009:551, Nr. 43).

    {FN:17} Vgl. Rn. 52 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105).

    {FN:18} Vgl. Urteil vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105, Rn. 54).

    Die französische Regierung hat darauf hingewiesen, dass der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), festgestellt habe, dass sich die zuständigen Behörden, um zu dem Schluss zu gelangen, dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht mehr begründet sei, im Licht des Art. 7 Abs. 2 der Anerkennungsrichtlinie anhand der individuellen Lage des Flüchtlings vergewissern müssten, dass der oder die Akteure des Drittlands, die Schutz bieten könnten, geeignete Schritte eingeleitet hätten, um die Verfolgung zu verhindern, dass diese Akteure demgemäß insbesondere über wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellten, verfügten und dass der betreffende Staatsangehörige im Fall des Erlöschens seiner Flüchtlingseigenschaft Zugang zu diesem Schutz haben werde.

    {FN:28} Vgl. Rn. 67 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), wo der Gerichtshof ausgeführt hat: "Soweit es in der Bestimmung heißt, dass es der Staatsangehörige 'nicht mehr ablehnen kann', den Schutz seines Herkunftslands in Anspruch zu nehmen, impliziert [Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie], dass der fragliche 'Schutz' derjenige ist, der bis dahin fehlte, d. h. der Schutz vor den in der Richtlinie aufgeführten Verfolgungshandlungen.".

    {FN:30} Vgl. entsprechend Rn. 56 bis 59 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), wo der Gerichtshof ausgeführt hat, dass "nach dem Wortlaut des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie ein Flüchtling insbesondere ein Drittstaatsangehöriger ist, der sich 'aus der begründeten Furcht vor Verfolgung' … außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und der den 'Schutz' dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder 'wegen dieser Furcht' nicht in Anspruch nehmen will.

    Dies ergibt sich im Übrigen ganz eindeutig aus den Rn. 70 und 71 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105).

    {FN:41} Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2009:551, Nr. 54).

    {FN:54} In Rn. 73 des Urteils vom 2. März 2010, Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2010:105), hat der Gerichtshof ausgeführt: "Die Veränderung der Umstände ist im Sinne von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 'erheblich und nicht nur vorübergehend', wenn die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können.".

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2009 - C-175/08

    Salahadin Abdulla u.a. - Gemeinsame Asylpolitik - Richtlinie 2004/83/EG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19
    Wie Generalanwalt Mazák in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2009:551) festgestellt hat, setzen diese gesetzlichen Anforderungen voraus, "dass ein Schutz bietender Akteur vorhanden sein muss, der u. a. über die Autorität, die Organisationsstruktur und die Mittel verfügt, um ein Mindestmaß an Recht und Ordnung in dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Flüchtling besitzt, aufrechtzuerhalten"{FN-VERWEIS:41}.

    {FN:16} Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2009:551, Nr. 43).

    {FN:41} Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Salahadin Abdulla u. a. (C-175/08, C-176/08, C-178/08 und C-179/08, EU:C:2009:551, Nr. 54).

  • EGMR, 28.06.2011 - 8319/07

    SUFI AND ELMI v. THE UNITED KINGDOM

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19
    {FN:46} Der Verweis der Regierung des Vereinigten Königreichs auf Rn. 249 des Urteils des EGMR vom 28. November 2011, Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich (CE:ECHR:2011:0628JUD000831907), erscheint mir hier nicht unmittelbar einschlägig.
  • EuGH, 24.04.2018 - C-353/16

    Einer Person, die in ihrem Herkunftsland in der Vergangenheit Opfer von …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19
    Vgl. Urteil vom 24. April 2018, MP (Subsidiärer Schutz einer Person, die zuvor Opfer einer Folterhandlung geworden ist) (C-353/16, EU:C:2018:276, Rn. 37).
  • EuGH, 08.05.2014 - C-604/12

    N. - Richtlinie 2004/83/EG - Mindestnormen für die Zuerkennung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19
    Vgl. z. B. Urteil vom 8. Mai 2014, N. (C-604/12, EU:C:2014:302, Rn. 29 und 30).
  • EGMR, 10.09.2015 - 4601/14

    R.H. v. SWEDEN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-255/19
    {FN:39} EGMR, 10. September 2015, RH/Schweden (CE:ECHR:2015:0910JUD000460114, § 73).
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