Rechtsprechung
| EuGH, 14.02.2008 - C-274/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Spanien
- EU-Kommission
Kommission / Spanien
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 23. Juni 2006 - Kommission der Europäischen Gemeinschaften / Königreich Spanien
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Artikel 56 EG - Nationale Vorschrift, die in bestimmten Fällen eine Beschränkung der Stimmrechte in Unternehmen des Energiesektors vorsieht
Wird zitiert von ... (12)
- EuGH, 08.11.2012 - C-244/11
Die griechische Regelung über die vorherige Genehmigung des Erwerbs von …
Rn. 29 Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vorliegt, wenn sich ein Genehmigungserfordernis dahin auswirkt, die Ausübung der mit dem Besitz von Aktien verbundenen Stimmrechte zu verhindern oder einzuschränken, da die Stimmrechte eines der wesentlichen Instrumente sei, mit denen sich der Aktionär an der Geschäftsführung eines Unternehmens oder dessen Kontrolle aktiv beteiligen könne (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich der Regeln über den freien Kapitalverkehr Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnrn. 21 bis 24).Rn. 45 Hinsichtlich des in Rede stehenden Genehmigungserfordernisses weist die Kommission darauf hin, dass der Gerichtshof in Bezug auf eine Regelung, wonach der Erwerb von Beteiligungen oder Vermögenswerten einer vorherigen Genehmigung bedürfe, entschieden habe, dass eine solche Regelung nicht in allen Fällen sicherstellen könne, dass die Sicherheit der Energieversorgung gewährleistet sei, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Bedrohung für die Energieversorgung auftreten sollte, nachdem die Genehmigung für den betreffenden Erwerbsvorgang erteilt worden sei (Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, C-207/07, Randnr. 52), und dass zudem die bloße Überwachung der öffentlichen Einrichtung in dem Zeitpunkt, in dem diese die Kontrolle eines Unternehmens erlange, nicht sicherstellen könne, dass die öffentliche Einrichtung die mit ihren Anteilen verbundenen Stimmrechte nach ihrer Zuerkennung in einer angemessenen Weise, die die Energieversorgungssicherheit gewährleiste, verwenden werde (Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 45).
Rn. 48 Im Übrigen lasse der Regulierungsrahmen, der auf Unionsebene in bestimmten Bereichen wie dem Energie- und dem Telekommunikationsbereich erlassen worden sei, den Mitgliedstaaten einen weiten Handlungsspielraum, um den Unternehmen unter Beachtung des Vertrags und insbesondere des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Gemeinwohlverpflichtungen aufzuerlegen, durch die die Grundfreiheiten weniger eingeschränkt würden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, Randnrn. 43 bis 45).
Rn. 53 In den von der Kommission angeführten Rechtssachen hätten entweder die betreffenden Anleger keinerlei Hinweis darauf erhalten, unter welchen konkreten objektiven Umständen eine vorherige Genehmigung erteilt oder versagt werde (Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 74), oder es habe keine Kriterien gegeben, die so konkret gewesen seien wie die im Gesetz 3631/2008 vorgesehenen (Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 52).
Rn. 65 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Fall von Unternehmen, die in den Bereichen Erdöl, Telekommunikation und Elektrizität tätig sind und Gemeinwohldienstleistungen erbringen, entschieden hat, dass das Ziel, im Krisenfall die Versorgung mit solchen Produkten oder die Erbringung solcher Dienstleistungen im Hoheitsgebiet des fraglichen Mitgliedstaats sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen und somit gegebenenfalls eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann (Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 71).
Rn. 67 Das Ziel der Sicherheit der Energieversorgung kann dem Gerichtshof zufolge jedoch nur geltend gemacht werden, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 47).
Rn. 70 Die in Rede stehende Regelung entfaltet bereits Wirkungen, bevor die Gesellschaft einen Beschluss gefasst hat, d. h. ohne dass eine auch nur potenzielle Gefahr einer Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit festgestellt worden ist (Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 50).
Rn. 71 Außerdem ist zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung nicht sicher, dass alle Fälle tatsächlicher und hinreichend schwerer Gefährdungen für die Sicherheit der Energieversorgung erkannt und berücksichtigt werden können (Urteil vom 17. Juli 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 53).
Rn. 72 Im Übrigen gilt die Einschränkung der Ausübung der Stimmrechte oder gegebenenfalls sogar deren Nichtanerkennung infolge des Verfahrens nach Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes 3631/2008 für alle Beschlüsse, bei denen eine Abstimmung der Anteilsinhaber stattfindet, und nicht nur für Beschlüsse, die im Einzelfall das vom Gesetz herausgestellte Ziel gefährden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 47).
Rn. 73 Was die Verhältnismäßigkeit des Genehmigungserfordernisses betrifft, hat der Gerichtshof ein solches Erfordernis bereits für unverhältnismäßig befunden, weil das angestrebte Ziel, nämlich die Sicherheit der Energieversorgung, dadurch erreicht werden kann, dass den Unternehmen des betreffenden Wirtschaftsbereichs Handlungspflichten auferlegt werden, womit der freie Kapitalverkehr weniger beeinträchtigt würde (Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 47).
Rn. 74 In einem Kontext, der dem des vorliegenden Verfahrens ähnelt, hat der Gerichtshof entschieden, dass die in Rede stehende nationale Regelung, wenn sie derartige Kriterien nicht abschließend festlegt, den Behörden ein weites Ermessen lässt, das von den Gerichten schwer zu kontrollieren ist (Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, Randnr. 52).
Alle in diesem Rahmen getroffenen Entscheidungen bedurften einer förmlichen Begründung und unterlagen einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle (Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 78).
Rn. 83 In Bezug auf die in Art. 11 Abs. 3 Buchst. a und b des Gesetzes 3631/2008 aufgeführten Beschlüsse hat der Gerichtshof nämlich bereits entschieden, dass derartige Beschlüsse im Gegensatz zu den Beschlüssen, um die es im Urteil Kommission/Belgien (Randnr. 50) ging, keine auf den Einzelfall bezogenen Geschäftsführungsentscheidungen darstellen, sondern grundlegende Entscheidungen im Leben eines Unternehmens (Urteil vom 13. Mai 2003, Kommission/Spanien, Randnr. 79).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche …
Vgl. in diesem Sinne entsprechend, zur Kapitalverkehrsfreiheit nach den Art. 63 ff. AEUV, auch Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien (C-274/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:86, Rn. 24). - EuGH, 08.07.2010 - C-171/08
Das Halten von "golden shares" an Portugal Telecom durch den portugiesischen …
36 und 37, sowie vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnr. 44).
- EuGH, 22.10.2013 - C-105/12
Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs, die auf den Märkten für Elektrizität …
Rn. 50 Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass der freie Kapitalverkehr durch eine nationale Regelung nur beschränkt werden darf, wenn diese aus einem der in Art. 65 AEUV genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt ist (vgl. Urteile vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnr. 35, und Kommission/Polen, Randnr. 55). - EuGH, 26.03.2009 - C-326/07
Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und …
Die Verfolgung solcher Interessen kann unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bestimmte Beschränkungen der Ausübung der Grundfreiheiten rechtfertigen (vgl. insbesondere Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnr. 38). - EuGH, 11.11.2010 - C-543/08
Der Besitz Portugals von "golden shares" an Energias de Portugal verstößt gegen …
Folglich kann jede Maßnahme, die die Ausübung dieser Rechte verhindern oder sie Bedingungen unterwerfen soll, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten davon abschrecken, Beteiligungen an den betreffenden Unternehmen zu erwerben, und stellt eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar (vgl. Urteil vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnr. 24). - EuGH, 10.11.2011 - C-212/09
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG und …
Rn. 82 Was die in Art. 58 EG zugelassenen Ausnahmen betrifft, lässt sich nicht leugnen, dass das von der Portugiesischen Republik angeführte Ziel, die Sicherheit der Energieversorgung dieses Mitgliedstaats im Krisen-, Kriegs- oder Terrorfall sicherzustellen, einen Grund der öffentlichen Sicherheit darstellen (vgl. Urteile vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnr. 38, vom 8. Juli 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 72, und vom 11. November 2010, Kommission/Portugal, Randnr. 84) und gegebenenfalls eine Beeinträchtigung des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen kann. - Generalanwalt beim EuGH, 02.12.2009 - C-171/08
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 56 EG und …
30 und 31), und vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien (C-274/06, Randnr. 20).{FN:30} - Vgl. Urteile Kommission/Portugal (Randnr. 52), Kommission/Italien (Randnr. 37) und Kommission/Spanien (C-274/06, Randnr. 44).
- EuGH, 07.04.2011 - C-20/09
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit …
Rn. 59 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, darf der freie Kapitalverkehr durch eine nationale Regelung nur beschränkt werden, wenn diese aus einem der in Art. 58 EG genannten Gründe oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2002, Kommission/Portugal, C-367/98, Slg. 2002, I-4731, Randnr. 49, und vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien, C-274/06, Randnr. 35). - Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2013 - C-326/12
van Caster - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Erträgen aus …
{FN:11} - Vgl. Urteile vom 14. Februar 2008, Kommission/Spanien (C-274/06, Randnr. 35), und Kommission/Polen (Randnr. 55). - EuGH, 21.12.2011 - C-271/09
Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2010 - C-20/09
Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zulässigkeit - …
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