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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 08.04.2025 - C-292/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,7448
EuGH, 08.04.2025 - C-292/23 (https://dejure.org/2025,7448)
EuGH, Entscheidung vom 08.04.2025 - C-292/23 (https://dejure.org/2025,7448)
EuGH, Entscheidung vom 08. April 2025 - C-292/23 (https://dejure.org/2025,7448)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    EUStA (Contrôle juridictionnel des actes de procédure)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäische Staatsanwaltschaft - Verordnung (EU) 2017/1939 - Art. 42 Abs. 1 - Verfahrenshandlungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten - Gerichtliche Kontrolle durch die nationalen Gerichte im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäische Staatsanwaltschaft - Verordnung (EU) 2017/1939 - Art. 42 Abs. 1 - Verfahrenshandlungen mit Rechtswirkung gegenüber Dritten - Gerichtliche Kontrolle durch die nationalen Gerichte im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren ...

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft, die sich auf die Rechtsstellung der diese Handlungen anfechtenden Personen auswirken können, müssen einer gerichtlichen Kontrolle zugänglich sein

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Verfahrenshandlungen der EU-Staatsanwaltschaft müssen überprüfbar sein

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2025, 1873
 
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Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Aufschiebende Wirkung des …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2025 - C-292/23
    Rn. 84 Bei der Prüfung, ob der Äquivalenzgrundsatz beachtet wurde, ist zum einen zu ermitteln, welche Verfahren oder Rechtsbehelfe miteinander zu vergleichen sind, und zum anderen festzustellen, ob die auf das nationale Recht gestützten Rechtsbehelfe günstiger behandelt werden als die Rechtsbehelfe, mit denen die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchgesetzt werden sollen (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 85 Was die Vergleichbarkeit der Rechtsbehelfe angeht, ist es Sache des nationalen Gerichts mit seiner unmittelbaren Kenntnis der anwendbaren Verfahrensmodalitäten, die Gleichartigkeit der betreffenden Rechtsbehelfe unter dem Gesichtspunkt ihres Gegenstands, ihres Rechtsgrundes und ihrer wesentlichen Merkmale zu prüfen (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 87 Was die vergleichbare Behandlung der Rechtsbehelfe angeht, so hat das nationale Gericht bei der Untersuchung jedes Falles, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift für auf Unionsrecht gestützte Rechtsbehelfe ungünstiger ist als diejenigen, die vergleichbare Rechtsbehelfe des innerstaatlichen Rechts betreffen, die Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, den Verfahrensablauf und die Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen (Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 90 Zum Effektivitätsgrundsatz ist festzustellen, dass er im vorliegenden Fall keine Anforderungen enthält, die über diejenigen hinausgehen, die sich aus dem in Art. 47 Abs. 1 der Charta und in Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV garantierten Anspruch auf wirksamen Rechtsschutz ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C-180/17, EU:C:2018:775, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2025 - C-292/23
    Diese Verpflichtung bedeutet allerdings lediglich, das jeder Person das Recht verliehen wird, einen sie belastenden, diese Rechte und Freiheiten beeinträchtigenden Rechtsakt gerichtlich anzufechten, und bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Inhaber des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf über einen unmittelbaren Rechtsbehelf verfügt, der in erster Linie darauf abzielt, eine bestimmte Maßnahme in Frage zu stellen, sofern es im Übrigen vor den verschiedenen zuständigen nationalen Gerichten einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, die es ihm ermöglichen, inzident eine gerichtliche Kontrolle dieser Maßnahme zu erreichen, die die Beachtung der ihm durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten gewährleistet, ohne sich hierzu der Gefahr aussetzen zu müssen, dass ihm im Fall der Nichtbeachtung der fraglichen Maßnahme eine Sanktion auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 47, 58 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss dieses Gericht dazu befugt sein, zu prüfen, ob die Beweise, auf die der betreffende Rechtsakt gestützt ist, nicht unter Verletzung der dem Betroffenen durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten erlangt oder verwendet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

    Auszug aus EuGH, 08.04.2025 - C-292/23
    Diese Verpflichtung bedeutet allerdings lediglich, das jeder Person das Recht verliehen wird, einen sie belastenden, diese Rechte und Freiheiten beeinträchtigenden Rechtsakt gerichtlich anzufechten, und bedeutet nicht zwangsläufig, dass der Inhaber des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf über einen unmittelbaren Rechtsbehelf verfügt, der in erster Linie darauf abzielt, eine bestimmte Maßnahme in Frage zu stellen, sofern es im Übrigen vor den verschiedenen zuständigen nationalen Gerichten einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, die es ihm ermöglichen, inzident eine gerichtliche Kontrolle dieser Maßnahme zu erreichen, die die Beachtung der ihm durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten gewährleistet, ohne sich hierzu der Gefahr aussetzen zu müssen, dass ihm im Fall der Nichtbeachtung der fraglichen Maßnahme eine Sanktion auferlegt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 47, 58 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss dieses Gericht dazu befugt sein, zu prüfen, ob die Beweise, auf die der betreffende Rechtsakt gestützt ist, nicht unter Verletzung der dem Betroffenen durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten erlangt oder verwendet worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-619/20

    IMG/ Kommission - Rechtsmittel - Entwicklungszusammenarbeit - Ausführung des …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2025 - C-292/23
    Rn. 62 Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage von Art. 263 Abs. 1 AEUV eine Nichtigkeitsklage gegen jede Bestimmung oder Maßnahme der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, gleich welcher Form, erhoben werden kann, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen soll, die die Interessen einer natürlichen oder juristischen Person durch eine qualifizierte Änderung ihrer Rechtsstellung beeinträchtigen (Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Befugnisse sind ihrerseits nicht abstrakt zu beurteilen, sondern als Anhaltspunkte, die geeignet sind, die konkrete Analyse des Inhalts der Handlung zu beleuchten, die von zentraler Bedeutung und unbedingt vorzunehmen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 22. September 2022, 1MG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.04.2024 - C-670/22

    EncroChat: Der Gerichtshof präzisiert die Voraussetzungen für die Übermittlung …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2025 - C-292/23
    Rn. 51 Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteil vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.10.2013 - C-583/11

    Der Gerichtshof bestätigt den Beschluss des Gerichts über die Unzulässigkeit der …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2025 - C-292/23
    Rn. 66 Zum anderen vermag allein die in Rn. 63 des vorliegenden Urteils dargelegte Auslegung die Wahrung des Grundsatzes zu gewährleisten, wonach die Union eine Rechtsunion ist, in der ihre Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Kontrolle daraufhin unterliegen, ob ihre Handlungen insbesondere mit den Verträgen, den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den Grundrechten im Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2013, 1nuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.10.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Loyale …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2025 - C-292/23
    Die Zurückweisung des Ersuchens eines nationalen Gerichts ist dem Gerichtshof nur möglich, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 24. Oktober 2018, XC u. a., C-234/17, EU:C:2018:853, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-281/22

    Europäische Staatsanwaltschaft: Der Gerichtshof erläutert die Ausübung …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2025 - C-292/23
    Rn. 46 Im Licht der Erwägungsgründe 30 und 32 der Verordnung sieht deren Art. 13 Abs. 1 vor, dass die Ermittlungen der EUStA in der Regel von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten durchgeführt werden, die im Namen der EUStA in ihrem jeweiligen Mitgliedstaat handeln (Urteil vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. [Europäische Staatsanwaltschaft], C-281/22, EU:C:2023:1018, Rn. 42).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …

    Auszug aus EuGH, 08.04.2025 - C-292/23
    Rn. 82 Nach diesem Grundsatz ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten der Rechtsbehelfe festzulegen, die erforderlich sind, um für die Einzelnen in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen die Wahrung ihres Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsschutz sicherzustellen - vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 56 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2025 - C-600/23

    Fußball: Der Gerichtshof erkennt u. a. den Klubs und den Spielern das Recht auf …

    Rn. 76 Keine dieser beiden Bestimmungen impliziert jedoch, dass die Einzelnen über einen unmittelbaren Rechtsbehelf verfügen, der in erster Linie darauf abzielt, eine bestimmte Maßnahme in Frage zu stellen, sofern es im Übrigen im betreffenden nationalen Rechtsschutzsystem einen oder mehrere Rechtsbehelfe gibt, die es ihnen ermöglichen, inzident eine wirksame gerichtliche Kontrolle dieser Maßnahme zu erreichen, und die damit die Beachtung der ihnen durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. März 2007, Unibet, C-432/05, EU:C:2007:163, Rn. 47 und 49…, vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 79, sowie vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 79).
  • BFH, 23.06.2026 - VIII R 38/23

    Maßgeblichkeit der Festsetzungsverjährung für die Erteilung eines …

    Hierzu ist vom nationalen Gericht zu ermitteln, welche Verfahren miteinander zu vergleichen sind und weiter festzustellen, ob die auf das nationale Recht gestützten Rechtsbehelfe günstiger als die Rechtsbehelfe behandelt werden, mit denen die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchgesetzt werden sollen (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2025 - V R 7/24, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; BFH/NV 2026, 914, Rz 36 unter Verweis auf EuGH-Urteil Europäische Staatsanwaltschaft vom 08.04.2025 - C-292/23, ECLI:EU:C:2025:255, Rz 84).
  • EuGH, 16.04.2026 - C-328/24

    Europäische Staatsanwaltschaft: Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel eines …

    Rn. 68 Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, um der besonderen Art der Aufgaben und der Struktur der EUStA Rechnung zu tragen, die sich, wie im 86. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1939 dargelegt wird, von der aller anderen Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unterscheidet, der Unionsgesetzgeber nach Art. 86 Abs. 3 AEUV spezielle Regeln für die gerichtliche Kontrolle der von der EUStA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben vorgenommenen Prozesshandlungen festlegen kann (Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 48).

    Rn. 69 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat der Unionsgesetzgeber diese Zuständigkeit mit der Verabschiedung von Art. 42 der Verordnung 2017/1939 wahrgenommen, dessen Abs. 1 vorsieht, dass Verfahrenshandlungen der EUStA mit Rechtswirkung gegenüber Dritten im Einklang mit den Anforderungen und Verfahren des nationalen Rechts der Kontrolle durch die zuständigen nationalen Gerichte unterliegen (Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 49).

    Rn. 70 Der hohe Grad der Integration dieser Einrichtung der Union in die strafprozessualen Systeme der Mitgliedstaaten, in deren Rahmen sie ihre Befugnisse wahrnimmt, rechtfertigt es nämlich, wie aus dem ersten Absatz des 87. Erwägungsgrundes der Verordnung 2017/1939 hervorgeht, dass im Hinblick auf die in Art. 42 Abs. 1 dieser Verordnung genannten Verfahrenshandlungen die nationalen Gerichte zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 74).

    Außerdem fallen die in Abs. 3 dieses Artikels genannten Beschlüsse der EUStA über die Einstellung eines Verfahrens, sofern sie unmittelbar auf der Grundlage des Unionsrechts angefochten werden, auf der einen Seite und Entscheidungen, die den Schutz personenbezogener Daten betreffen und "administrative Entscheidungen" der EUStA im Sinne von Abs. 8 dieses Artikels auf der anderen Seite in den Anwendungsbereich von Art. 263 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 55 bis 57).

    Rn. 80 Zweitens kann nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 der mit einem Verfahren betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt im Einklang mit dieser Verordnung und dem nationalen Recht entweder die Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen selbst treffen oder die zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats damit betrauen, wobei sich die Verfahren und Modalitäten für die Durchführung all dieser Maßnahmen gemäß Art. 30 Abs. 5 dieser Verordnung nach dem geltenden nationalen Recht richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 47).

    Außerdem hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese Bestimmung im Licht von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV und der Art. 47 und 48 der Charta auszulegen ist, ohne jedoch den Verfahrensmodalitäten der von den nationalen Gerichten vorgenommenen gerichtlichen Kontrolle vorzugreifen, die in Form einer inzidenten Kontrolle erfolgen kann, die namentlich durch das für das Urteil zuständige Strafgericht vorgenommen werden kann, sofern diese Verfahrensmodalitäten ein Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 73 und 80).

  • EuGH, 15.01.2026 - C-129/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie …

    Rn. 27 Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (…vgl. Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 51).
  • EuGH, 16.07.2026 - C-158/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der …

    in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft (Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen) (C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 18.12.2025 - C-417/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder …

    Rn. 76 Nach ständiger Rechtsprechung verlangen nämlich die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (…Urteile vom 18. Januar 1984, Ekro, 327/82, EU:C:1984:11, Rn. 11, und vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen], C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 51).
  • BFH, 11.12.2025 - V R 7/24

    Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht

    Rn. 36 a) In Bezug auf den Äquivalenzgrundsatz ist zu ermitteln, welche Verfahren miteinander zu vergleichen sind und weiter festzustellen, ob die auf das nationale Recht gestützten Rechtsbehelfe günstiger behandelt werden als die Rechtsbehelfe, mit denen die den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte durchgesetzt werden sollen (EuGH-Urteil Europäische Staatsanwaltschaft vom 08.04.2025 - C-292/23, EU:C:2025:255, Rz 84).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2026 - C-407/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäische Staatsanwaltschaft - Verordnung (EU) …

    {FN:11} Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (…Urteile vom 17. November 1983, Merck [292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12], vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat] [C-670/22, EU:C:2024:372, Rn. 109], und vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen] [C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 51]).

    {FN:43} Nach ständiger Rechtsprechung und gemäß diesem Grundsatz ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der erforderlichen Rechtsbehelfe festzulegen, damit den Einzelnen die Wahrung ihres Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (…Urteile vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia [C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 56 und 58], und vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen] [C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 82]).

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.06.2025 - C-338/24

    Haftung für Impfstoffe: Nach Ansicht von Generalanwältin Medina verstößt die …

    {FN:71} Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft (Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen) (C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-158/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - …

    {FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft (Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen) (C-292/23, EU:C:2025:255, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.03.2026 - C-8/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-350/24

    Crédit agricole Corporate & Investment Bank - Vorabentscheidungsersuchen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-531/24

    Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer …

  • EuGH, 11.09.2025 - C-215/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2026 - C-748/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • EuGH, 10.07.2025 - C-294/24

    Zadzhova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-215/24

    Fira - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen …

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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    EUStA (Contrôle juridictionnel des actes de procédure)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäische Staatsanwaltschaft - Verordnung (EU) 2017/1939 - Art. 42 Abs. 1 - Verfahrenshandlungen der Europäischen Staatsanwaltschaft mit Rechtswirkung gegenüber Dritten - Vorladung von Zeugen - ...

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  • EuGH, 19.12.2019 - C-752/18

    Um die Verantwortlichen des Freistaats Bayern dazu anzuhalten, in München …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-292/23
    {FN:30} Urteil vom 19. Dezember 2019, Deutsche Umwelthilfe (C-752/18, EU:C:2019:1114, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-292/23
    {FN:53} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 47, 55, 57 bis 59, 64, 67 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.12.2023 - C-281/22

    Europäische Staatsanwaltschaft: Der Gerichtshof erläutert die Ausübung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-292/23
    {FN:6} Gemäß Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 der EUStA-Verordnung kann der Delegierte Europäische Staatsanwalt, der für die von ihm eingeleiteten, für die ihm zugewiesenen oder für die durch Wahrnehmung seines Evokationsrechts von ihm übernommenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig ist (im Folgenden: betrauter Delegierter Europäischer Staatsanwalt), im Einklang mit dieser Verordnung und dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Ermittlungsmaßnahmen und andere Maßnahmen entweder selbst treffen oder die zuständigen Behörden seines Mitgliedstaats dazu anweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. [Europäische Staatsanwaltschaft], C-281/22, EU:C:2023:1018, Rn. 43).
  • EuGH, 30.01.2024 - C-118/22

    Recht auf Löschung: Die allgemeine und unterschiedslose Speicherung biometrischer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-292/23
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia "Natsionalna politsia" pri MVR - Sofia, C-118/22, EU:C:2024:97, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-292/23
    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (…C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 89).
  • EuGH, 29.03.2022 - C-132/20

    Die bloße Tatsache, dass ein Richter zu einem Zeitpunkt ernannt wurde, zu dem der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-292/23
    (Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung) (…C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C-132/20, EU:C:2022:235, Rn. 89).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-292/23
    {FN:55} Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia (C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2011 - C-463/10

    Deutsche Post und Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-292/23
    {FN:44} Wie die EUStA und die französische Regierung in ihren Erklärungen ausführen, überschneidet sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs, wenn eine Nichtigkeitsklage von einem nicht privilegierten Kläger gegen eine nicht an ihn gerichtete Handlung erhoben wird, das Erfordernis, dass die verbindlichen Rechtswirkungen dieser Handlung die Interessen des Klägers durch eine qualifizierte Änderung seiner Rechtsstellung beeinträchtigen, mit der Voraussetzung nach Art. 263 Abs. 4 AEUV, dass die Handlung ihn unmittelbar und individuell betreffen muss (Urteil vom 13. Oktober 2011, Deutsche Post und Deutschland/Kommission, C-463/10 P und C-475/10 P, EU:C:2011:656, Rn. 38).
  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-292/23
    {FN:56} Urteil vom 3. Juli 2019, UniCredit Leasing (C-242/18, EU:C:2019:558, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.10.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-292/23
    {FN:20} Urteil vom 13. Oktober 2022, Baltijas Starptautiskā Akademija und Stockholm School of Economics in Riga (C-164/21 und C-318/21, EU:C:2022:785, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-127/19 (anhängig)

    Asociatia "Forumul Judecatorilor Din România" und Asociatia Miscarea Pentru …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des …

  • EuGH, 18.06.2024 - C-551/22

    Kommission/ SRB - Rechtsmittel - Wirtschafts- und Währungspolitik - Bankenunion - …

  • EuGH, 20.06.2024 - C-367/23

    Artemis security - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und der …

  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-281/22

    Grenzüberschreitende Ermittlungen durch die Europäische Staatsanwaltschaft …

  • EuGH, 21.12.2023 - C-278/22

    AUTOTECHNICA FLEET SERVICES - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH - C-318/21 (anhängig)

    STOCKHOLM SCHOOL OF ECONOMICS IN RIGA

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