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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 25.04.2024 - C-301/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,8484
EuGH, 25.04.2024 - C-301/22 (https://dejure.org/2024,8484)
EuGH, Entscheidung vom 25.04.2024 - C-301/22 (https://dejure.org/2024,8484)
EuGH, Entscheidung vom 25. April 2024 - C-301/22 (https://dejure.org/2024,8484)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sweetman

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a - Umweltziele bei Oberflächengewässern - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Genehmigung eines Vorhabens zu ...

  • doev.de PDF

    Sweetman - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Genehmigung eines Vorhabens zu versagen, das eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann; Vorhaben zur Entnahme von Wasser aus einem See mit einer Oberfläche von weniger als 0,5 km²

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a - Umweltziele bei Oberflächengewässern - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Genehmigung eines Vorhabens zu ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Rn. 19 Nach Ansicht des High Court (Hohes Gericht) stelle sich insbesondere im Licht der Erwägungen des Urteils vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), die zentrale Frage nach der Auslegung der Richtlinie 2000/60, nämlich ob alle Wasserkörper unabhängig von ihrer Größe Gegenstand einer Analyse ihrer Merkmale und einer Einstufung ihres Zustands nach dieser Richtlinie sein müssten, damit ein Gericht im Zusammenhang mit einem Antrag auf Genehmigung eines Vorhabens, das einen Oberflächenwasserkörper betreffe, in der Lage sei, das geplante Vorhaben unter Bezugnahme auf die Begriffe "Verschlechterung" und "guter Zustand" der Oberflächengewässer zu beurteilen.

    Schließlich werden in Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2000/60 die von den Mitgliedstaaten zu erreichenden Umweltziele aufgeführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 35, 36 und 38).

    Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii - vorbehaltlich der Anwendung von Ziff. iii dieser Bestimmung in Bezug auf künstliche und erheblich veränderte Wasserkörper - alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen guten Zustand der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 39).

    Rn. 54 Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 vorgesehene Pflicht, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, mehrfach ausdrücklich entschieden, dass diese Pflicht in jedem Stadium der Durchführung der Richtlinie 2000/60 verbindlich bleibt und für "jeden Typ" und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers gilt, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50…, vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 64, …und vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement [Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer], C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 25).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Rn. 56 Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i bis iii der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen, dass die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme verpflichtet sind, die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn es eine Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers verursachen kann oder wenn es die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers bzw. eines guten ökologischen Potenzials und eines guten chemischen Zustands eines Oberflächengewässers zu dem nach der Richtlinie maßgeblichen Zeitpunkt gefährdet (Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 26.04.2022 - C-368/20

    Im Fall einer ernsthaften Bedrohung seiner öffentlichen Ordnung oder seiner …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Rn. 47 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20, EU:C:2022:298, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.05.2016 - C-346/14

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 4 Abs. 3 …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Rn. 54 Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 vorgesehene Pflicht, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, mehrfach ausdrücklich entschieden, dass diese Pflicht in jedem Stadium der Durchführung der Richtlinie 2000/60 verbindlich bleibt und für "jeden Typ" und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers gilt, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (…Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50, vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 64, …und vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement [Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer], C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 25).
  • EuGH, 05.05.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Rn. 54 Außerdem hat der Gerichtshof in Bezug auf die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 vorgesehene Pflicht, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, mehrfach ausdrücklich entschieden, dass diese Pflicht in jedem Stadium der Durchführung der Richtlinie 2000/60 verbindlich bleibt und für "jeden Typ" und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers gilt, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (…Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50…, vom 4. Mai 2016, Kommission/Österreich, C-346/14, EU:C:2016:322, Rn. 64, und vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement [Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer], C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 25).
  • EuGH, 06.10.2021 - C-487/19

    Nicht einvernehmliche Versetzungen von Richtern an andere Gerichte oder zwischen …

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 6. Oktober 2021, W. Ż. [Kammer für außerordentliche Überprüfung und öffentliche Angelegenheiten des Obersten Gerichts - Ernennung], C-487/19, EU:C:2021:798, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Rn. 26 Es ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2000/60, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten die vom Unionsgesetzgeber angestrebten qualitativen Ziele erreichen, nämlich die Erhaltung oder Wiederherstellung eines guten Zustands der Oberflächengewässer, eine Reihe von Bestimmungen, darunter die Art. 5 und 8 sowie die Anhänge II und V, enthält und damit ein komplexes, mehrere detailliert geregelte Abschnitte umfassendes Verfahren schafft, um es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, die notwendigen Maßnahmen nach Maßgabe der für ihr Hoheitsgebiet festgestellten Besonderheiten und Merkmale der Wasserkörper umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien [Verschlechterung des Naturraums Doñana], C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 41 und 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH - C-369/20 (anhängig)

    Bezirkshauptmannschaft Leibnitz

    Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-301/22
    Rn. 47 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 26. April 2022, Landespolizeidirektion Steiermark [Höchstdauer von Kontrollen an den Binnengrenzen], C-368/20 und C-369/20, EU:C:2022:298, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23

    Planfeststellung der Ortsumgehung Flöha ganz überwiegend rechtmäßig

    Ebenso ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union die Genehmigung für ein konkretes Vorhaben zu versagen, wenn das Vorhaben wegen seiner Auswirkungen auf ein Gewässer, das nicht Gegenstand einer Beschreibung nach Art. 5 und Anhang II WRRL war und für das kein Programm zur Überwachung nach Art. 8 und Anhang V WRRL erstellt wurde, geeignet ist, eine Verschlechterung des Zustands eines anderen Oberflächenwasserkörpers zu verursachen, der als "Typ" eines Oberflächenwasserkörpers ausgewiesen wurde oder hätte ausgewiesen werden müssen, oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächengewässers zu gefährden (EuGH, Urteil vom 25. April 2024 - C-301/22 [ECLI:EU:C:2024:347] - Rn. 58).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2026 - C-391/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Maßnahmen der Union im Bereich der …

    {FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (…C-535/18, im Folgenden: Urteil Land Nordrhein-Westfalen, EU:C:2020:391, Rn. 67), vom 21. März 2024, Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau (…C-671/22, im Folgenden: Urteil BSadD, EU:C:2024:256, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 25. April 2024, Sweetman (C-301/22, im Folgenden: Urteil Sweetman, EU:C:2024:347, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteile Sweetman (…Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Kommission/Spanien (…Rn. 38).

    Vgl. auch entsprechend Urteil Sweetman (…Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:37} Vgl. entsprechend Urteil Sweetman (…Rn. 59 bis 61).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Pflicht, eine Verschlechterung des Zustands der Oberflächenwasserkörper zu verhindern, in jedem Stadium der Durchführung der Richtlinie 2000/60 verbindlich bleibt und für "jeden Typ" und jeden Zustand eines Oberflächenwasserkörpers gilt, für den ein Bewirtschaftungsplan erlassen wurde oder hätte erlassen werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sweetman, Rn. 43 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-531/24

    Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 91/676/EWG - Schutz der Gewässer …

    {FN:23} Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (…C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50), und vom 25. April 2024, Sweetman (C-301/22, EU:C:2024:347, Rn. 54).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22   

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https://dejure.org/2023,24834
Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22 (https://dejure.org/2023,24834)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21.09.2023 - C-301/22 (https://dejure.org/2023,24834)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 21. September 2023 - C-301/22 (https://dejure.org/2023,24834)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sweetman

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a - Umweltziele bei Oberflächengewässern - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Genehmigung eines Vorhabens zu ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2000/60/EG - Ordnungsrahmen für Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Art. 4 Abs. 1 Buchst. a - Umweltziele bei Oberflächengewässern - Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Genehmigung eines Vorhabens zu ...

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22
    Rn. 2 Diese Fragen knüpfen an das Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 50), an, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass vorbehaltlich der Gewährung einer Ausnahme jede Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers zu vermeiden ist, unabhängig von längerfristigen Planungen in Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen.

    In diesem Zusammenhang erwähnt das vorlegende Gericht erstens das Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), zweitens den Umstand, dass sich die EPA weitgehend auf die Leitlinie Nr. 2 und die Praxis der Kommission gestützt habe, und drittens das Fehlen einer Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Frage.

    {FN:14} Vgl. Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 42), sowie in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (…C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 41).

    {FN:32} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 66).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22
    {FN:13} Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement (Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer) (C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement (Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer) (C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 31).

    {FN:27} Vgl. Urteil vom 5. Mai 2022, Association France Nature Environnement (Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer) (C-525/20, EU:C:2022:350, Rn. 24 bis 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.06.2021 - C-559/19

    Umwelt und Verbraucher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22
    {FN:14} Vgl. Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (…C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 42), sowie in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 41).

    {FN:16} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2021, Kommission/Spanien (Verschlechterung des Naturraums Doñana) (C-559/19, EU:C:2021:512, Rn. 85 bis 87).

  • EuGH, 09.02.2023 - C-53/22

    VZ (Soumissionnaire définitivement exclu) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22
    {FN:23} Vgl. Urteil vom 9. Februar 2023, VZ (Endgültig ausgeschlossener Bieter) (C-53/22, EU:C:2023:88, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.01.2022 - C-525/20

    Association France Nature Environnement (Impacts temporaires sur les eaux de …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22
    {FN:33} Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Association France Nature Environnement (Vorübergehende Auswirkungen auf Oberflächengewässer) (C-525/20, EU:C:2022:16, Nr. 72) ausgeführt habe, wurde die Richtlinie 2000/60 entworfen, um eine Verschlechterung des Zustands von Wasserkörpern möglichst zu verhindern, und in diesem Sinne sollen, wie es im 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt, Umweltziele festgelegt werden, die sicherstellen, dass sich die Oberflächengewässer und das Grundwasser in der gesamten Union in einem guten Zustand befinden und eine Verschlechterung des Zustands der Gewässer innerhalb der Union verhindert wird, wobei diese ehrgeizigen Ziele zwangsläufig Belastungen für die Mitgliedstaaten bedeuten.
  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2023 - C-301/22
    Vgl. Urteil vom 28. Mai 2020, Land Nordrhein-Westfalen (C-535/18, EU:C:2020:391, Rn. 93).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau …

    Sie sind vielmehr nur mittelbar bei der Prüfung zu berücksichtigen, ob die festgelegten Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreichen (…im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 24.02.2021 - 9 A 8.20 -, BVerwGE 171, 346, Rn. 78 ff.; z.T. anders GA Rantos, Schlussanträge vom 21.09.2023 in der Rechtssache C-301/22 [Sweetman / An Bord Pleanála u.a.]).

    Im Übrigen greifen die Rügen der Klägerin, auch ausgehend von der in den Schlussanträgen des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-301/22 [Sweetman/An Bord Pleanála u.a.] vom 21. September 2023 (im Folgenden: GA Rantos, Schlussanträge C-301/22) zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung, nicht durch, da die Planfeststellungsbehörde die Auswirkungen des Vorhabens insoweit zumindest hilfsweise untersucht und im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Verschlechterungsverbots u.a. im Hinblick auf den Fermasee eine Ausnahme nach Art. 4 Abs. 7 WRRL i.V.m. § 31 Abs. 2 WHG erteilt hat (unten (2)).

    Soweit die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme an den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-301/22 die Auffassung vertreten hat, dass "aus verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie 2006/60 hervorgehe, dass die Abgrenzung eines Wasserkörpers als 'einheitlich und bedeutend' eher die topologischen Merkmale [eines Wasserkörpers] betreffe als seine Größe als solche" (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 57), ist dies aus den vorgenannten Gründen so nicht überzeugend und stünde der Annahme, dass z.B. ein "Tümpel" von der Begriffsdefinition des Art. 2 Nr. 10 WRRL nicht erfasst wäre, begrifflich nicht entgegen (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 58; vgl. hierzu aber unten (2)).

    Rn. 169 (b) Für die Unterscheidung "bedeutender" von "unbedeutenden" Abschnitten des Oberflächengewässers (im o.g. Sinne) bezeichnet die Wasserrahmenrichtlinie indes unmittelbar keine Kriterien, obwohl dieser angesichts des strikten Charakters des unionsrechtlichen Verschlechterungsverbots und der hiermit verknüpften verfahrensrechtlichen Anforderungen erhebliche rechtliche und tatsächliche Bedeutung zukommt (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 58).

    Dies gilt unabhängig davon, ob sich der jeweilige Mitgliedstaat letztlich für eine Klassifizierung nach "System A" oder "System B" entscheidet, zumal auch System B die Größe als relevanten Beschreibungsfaktor begreift (vgl. hierzu auch GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 34 f.).

    Rn. 170 (c) Nichts anderes folgt nach der Überzeugung des Senats aus den Ausführungen des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache C-301/22 [Sweetman / An Bord Pleanála u.a.] vom 21. September 2023.

    Rn. 171 So geht auch Generalanwalt Rantos in den o.g. Schlussanträgen davon aus, dass die Auferlegung derart schwerfälliger Verwaltungspflichten (wie die in Art. 5 und Art. 8 WRRL genannten Pflichten) für kleine Oberflächengewässer Ressourcen abziehen könnte, die für die Erfüllung besonderer Verpflichtungen für große Wasserkörper aus der Richtlinie bestimmt sind (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 37).

    Er folgert hieraus zunächst in nachvollziehbarer Weise (und in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen nationalen Rechtsprechung), dass Seen mit einer Fläche von weniger als 0, 5 km² weder den in Art. 5 i.V.m. Anh. II und III der Richtlinie geregelten Beschreibungspflichten noch den in Art. 8 i.V.m. Anh. V der Richtlinie geregelten Überwachungspflichten unterliegen (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 37 f.).

    Er nimmt sodann jedoch an, dass der Unionsgesetzgeber Seen mit einer Oberfläche von weniger als 0, 5 km2 dennoch dem Schutz der Richtlinie habe unterstellen wollen (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 59).

    Hieraus folgt nach Auffassung des Generalanwalts, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung einer vorherigen Einstufung nach Maßgabe der Art. 5 und Art. 6 WRRL dazu verpflichtet seien, im Rahmen eines konkreten Genehmigungsverfahrens in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 WRRL eine Ad-hoc-Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand dieses Wasserkörpers und eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung durchzuführen und hierfür geeignete Bewertungskriterien aufzustellen (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 61).

    Soweit der Generalanwalt ausführt, dass der Unionsgesetzgeber den Schutz aller Gewässer in den Mitgliedstaaten habe sicherstellen wollen (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 59), ergibt sich dies weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik der Richtlinie.

    Im Gegenteil liefe auch die von diesem unter Berufung auf eine lediglich analoge Anwendung des Art. 5 WRRL angenommene Verpflichtung, den Zustand kleiner Gewässer im Rahmen eines konkreten Genehmigungsverfahrens ad hoc zu ermitteln, ebenso wie eine unmittelbare Anwendung von Art. 5 und 8 WRRL auf die entsprechenden Gewässer Gefahr, mitgliedstaatliche Ressourcen abzuziehen, die für die Erfüllung besonderer Verpflichtungen für große Wasserkörper aus der Wasserrahmenrichtlinie bestimmt sind (vgl. im Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 5 und 8 WRRL GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 37), und den individuellen Genehmigungsaufwand gerade im Hinblick auf solche Abschnitte des Oberflächengewässers zu erhöhen, deren eigenständige Beschreibung und Überwachung der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf die Erreichung der Ziele der Richtlinie nicht für erforderlich gehalten hat.

    Soweit der Generalanwalt die hiermit verbundenen "gewissen praktischen Schwierigkeiten" bzw. "zwangsläufig(en) Belastungen für die Mitgliedstaaten" (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 61 mit Fn. 33) für notwendig hält, um den von der Richtlinie gewollten Schutz von Oberflächengewässern in der Union sicherzustellen, so ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Schutz nur nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen und materiellen Bestimmungen zu gewährleisten ist, die die Richtlinie vorsieht.

    Soweit der Generalanwalt darauf hinweist, dass die Qualität eines kleineren Oberflächenwasserbestandteils darüber hinaus die Qualität eines anderen, größeren Bestandteils beeinträchtigen kann, wenn diese verbunden sind (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 59), kann dem Verschlechterungsverbot auch dadurch entsprochen werden, dass Kleingewässer so bewirtschaftet werden, dass der festgelegte Oberflächenwasserkörper die Bewirtschaftungsziele erreicht (…vgl. BVerwG, Urt. v. 10.11.2016 - 9 A 18.15 -, BVerwGE 156, 215, juris Rn. 105), ohne dass es einer entsprechenden Anwendung des Art. 5 WRRL - in im einzelnen unklarem Umfang - bedarf.

    Rn. 176 (a) In verfahrensrechtlicher Hinsicht wäre insoweit weiterhin davon auszugehen, dass Art. 5 und 8 WRRL die Mitgliedstaaten nicht dazu verpflichten, alle Seen mit einer Oberfläche von weniger als 0, 5 km² zu beschreiben und einzustufen (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn.39).

    Vielmehr kann ein Vorhaben, das sich auf einen Oberflächenwasserkörper auswirken kann, von der zuständigen nationalen Behörde auch dann genehmigt werden, wenn dieser Wasserkörper nicht im Sinne der Art. 5 und 8 WRRL beschrieben und eingestuft wurde (vgl. GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 47 f.).

    Allerdings müsste die zuständige nationale Behörde, wenn die Genehmigung eines Vorhabens beantragt wird, den Ad-hoc-Zustand des betreffenden Wasserkörpers feststellen, um sich zu vergewissern, dass dieses Vorhaben nicht zu einer Verschlechterung des Zustands des Wasserkörpers führt (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 61).

    Vielmehr muss der Mitgliedstaat lediglich in entsprechender Anwendung von Art. 5 Abs. 1 WRRL dafür sorgen, dass eine Überprüfung der Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten auf den Zustand dieses Wasserkörpers und eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung durchgeführt wird (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 37 ff., 61).

    Dies verpflichtet insbesondere zur Aufstellung geeigneter Bewertungskriterien, da nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers jede Veränderung umfasst, die geeignet ist, die Verwirklichung des Hauptziels dieser Richtlinie zu beeinträchtigen (GA Rantos, Schlussanträge C-301/22, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-671/22

    Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    {FN:38} Vgl. Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (…C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 41), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Sweetman (C-301/22, EU:C:2023:697, Nr. 52).
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