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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1999

Rechtsprechung
   EuGH, 11.11.1999 - C-315/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,2897
EuGH, 11.11.1999 - C-315/98 (https://dejure.org/1999,2897)
EuGH, Entscheidung vom 11.11.1999 - C-315/98 (https://dejure.org/1999,2897)
EuGH, Entscheidung vom 11. November 1999 - C-315/98 (https://dejure.org/1999,2897)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • EU-Kommission PDF

    Kommission / Italien

    EG-Vertrag, Artikel 189 Absatz 3 [jetzt Artikel 249 Absatz 3 EG]
    1 Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Blosse Verwaltungspraxis nicht ausreichend

  • EU-Kommission

    Kommission / Italien

  • Wolters Kluwer

    Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit; Verhütung von Verschmutzungen an Bord von Schiffen; Lebens- und Arbeitsbedingungen; Hoheitsgewässer der Mitgliedstaaten; Vertragsverletzung Italiesn wegen Nichtumsetzung einer Richtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Richtlinie 95/21/EWG
    1 Handlungen der Organe - Richtlinien - Durchführung durch die Mitgliedstaaten - Blosse Verwaltungspraxis nicht ausreichend

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Nicht fristgerechte Umsetzung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (2)

  • EGMR, 20.01.2026 - 39386/20

    ALTINTOP v. TÜRKIYE and 43 other applications

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-315/98
    wegen Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (…ABl. L 157, S. 1), verstoßen hat, daß sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen, erläßt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer).

    Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 12. August 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 169 EG-Vertrag (jetzt Artikel 226 EG) Klage erhoben auf Feststellung, daß die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag und der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (…ABl. L 157, S. 1; im folgenden: Richtlinie), verstoßen hat, daß sie nicht alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

    für Recht erkannt und entschieden: 1. Die Italienische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle), verstoßen, daß sie nicht fristgemäß alle erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, um der Richtlinie nachzukommen.

  • EuGH, 16.12.1997 - C-316/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 11.11.1999 - C-315/98
    Was die von der Italienischen Republik vorgelegten Runderlasse angeht, so können nach ständiger Rechtsprechung bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekanntgemacht sind, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. namentlich Urteil vom 16. Dezember 1997 in der Rechtssache C-316/96, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-7231, Randnr. 16).

    Was die Annahme des Entwurfs der Ministerialverordnung betrifft, so ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil Kommission/Italien, Randnr. 14).

  • EuGH, 17.05.2001 - C-159/99

    Kommission / Italien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Zum Vorbringen der italienischen Regierung, dass die Verbote aus der Vogelschutzrichtlinie angesichts der Änderung des Artikels 18 des Gesetzes 157/92 durch das Dekret vom 21. März 1997 einerseits und angesichts des Rundschreibens vom 13. Mai 1997 andererseits tatsächlich eingehalten worden seien, ist auf die folgenden Aspekte der Rechtsprechung des Gerichtshofes zu den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinien der Gemeinschaft zu verweisen: - Die Bestimmungen einer Richtlinie müssen mit unbestreitbarer Verbindlichkeit und mit der Konkretheit, Bestimmtheit und Klarheit umgesetzt werden, die notwendig sind, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen (vgl. insbesondere Urteil vom 19. Mai 1999 in der Rechtssache C-225/97, Kommission/Frankreich, Slg. 1999, I-3011, Randnr. 37); - bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, können nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden (vgl. insbesondere Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 10).

    Denn dieses Schreibenkönne in einer lediglich ersten knappen Zusammenfassung der in allgemeiner Form dargestellten Vorwürfe bestehen, wobei die nachfolgende mit Gründen versehene Stellungnahme durch eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe, aus denen die Kommission zu der Überzeugung gelangt sei, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen habe, diese Vorwürfe präzisieren müsse (vgl. Urteil vom 16. September 1997 in der Rechtssache C-279/94, Kommission/Italien, Slg. 1997, I-4743, Randnrn.

  • EuGH, 17.01.2002 - C-394/00

    Kommission / Irland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Dazu ist zu bemerken, dass nach ständiger Rechtsprechung bloße Verwaltungspraktiken, die die Verwaltung ihrem Wesen nach beliebig ändern kann und die nur unzureichend bekannt gemacht sind, nicht als eine wirksame Erfüllung der Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag angesehen werden können (vgl. u. a. Urteile vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 10, und vom 11. Oktober 2001 in der Rechtssache C-254/00, Kommission/Niederlande, Slg. 2001, I-0000, Randnr. 7).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2005 - C-519/03

    Kommission / Luxemburg

    Vgl. unter vielen Urteile vom 17. Januar 2002 in der Rechtssache C-394/00 (Kommission/Irland, Slg. 2002, I-581, Randnr. 11) und vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98 (Kommission/Italien, Slg. 1999, 8001 Randnr. 10).
  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2001 - C-202/99

    Kommission / Italien

    13: - Siehe z. B. Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 11).
  • EuGH, 23.03.2000 - C-327/98

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Was schließlich die am 25. Mai 1999 erlassene Durchführungsverordnung betrifft, auf die sich die französische Regierung beruft, so ist im Rahmen einer Klage nach Artikel 169 EG-Vertrag das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (u. a. Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2003 - C-72/02

    Kommission / Portugal

    20: - Vgl. Urteile vom 23. Mai 1985 in der Rechtssache 29/84 (Kommission/Deutschland, Slg. 1985, 1661, Randnr. 28) und vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98 (Kommission/Italien, Slg. 1999, 8001 Randnr. 10); Urteil in der Rechtssache C-365/93 (zitiert in Fußnote 7, Randnr. 9); Urteil in der Rechtssache C-144/99 (zitiert auf Fußnote 7, Randnr. 17); Urteil in der Rechtssache C-478/99 (zitiert in Fußnote 6, Randnr. 18).
  • EuGH, 06.06.2002 - C-177/01

    Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 4 …

    Nach ständiger Rechtsprechung ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen können vom Gerichtshof nicht berücksichtigt werden (vgl. Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2002 - C-39/01

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    L 257, S. 26.3: - Vgl. z. B. das Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98 (Kommission/Italien, Slg. 1999, I-8001, Randnr. 11).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-166/00

    Kommission / Griechenland

    6: - Siehe z. B. Urteil des Gerichtshofes vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien , Slg. 1999, I-8001, Randnr. 11).
  • EuGH, 13.04.2000 - C-348/99

    Kommission / Luxemburg - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Im Rahmen einer Klage nach Artikel 226 EG ist das Vorliegen einer Vertragsverletzung anhand der Lage zu beurteilen, in der sich der Mitgliedstaat bei Ablauf der Frist befand, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzt wurde; später eingetretene Veränderungen kann der Gerichtshof nicht berücksichtigen (vgl. u. a. Urteil vom 11. November 1999 in der Rechtssache C-315/98, Kommission/Italien, Slg. 1999, I-0000, Randnr. 14).
  • EuGH, 08.07.2004 - C-214/03

    Kommission / Österreich

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-148/00

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.10.2001 - C-393/00

    Kommission / Griechenland

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2001 - C-414/00

    Kommission / Portugal

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   Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1999 - C-315/98   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23.09.1999 - C-315/98 (https://dejure.org/1999,21197)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 23. September 1999 - C-315/98 (https://dejure.org/1999,21197)
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 16.12.1997 - C-316/96

    Kommission / Italien

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.09.1999 - C-315/98
    (3) - Vgl. zuletzt Urteil vom 16. Dezember 1997 in der Rechtssache C-316/96 (Kommission/Italien, Slg. 1997, I-7231, Randnr. 16).
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