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Rechtsprechung
   EuGH, 13.06.2024 - C-331/22, C-332/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,12980
EuGH, 13.06.2024 - C-331/22, C-332/22 (https://dejure.org/2024,12980)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2024 - C-331/22, C-332/22 (https://dejure.org/2024,12980)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2024 - C-331/22, C-332/22 (https://dejure.org/2024,12980)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Interimsbeamte - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung und Ahndung von Missbrauch durch ...

  • Europäischer Gerichtshof

    DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Interimsbeamte - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung und Ahndung von Missbrauch durch ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Interimsbeamte - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung und Ahndung von Missbrauch durch ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor - Interimsbeamte - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung und Ahndung von Missbrauch durch ...

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 03.06.2021 - C-726/19

    Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario - …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-331/22
    Rn. 45 Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung dient zur Umsetzung dieses Ziels, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Als Zweites hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine nationale Maßnahme, die die Durchführung von Auswahlverfahren innerhalb der vorgesehenen Fristen vorsieht, um die Stellen endgültig zu besetzen, auf denen vorübergehend befristet beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, geeignet ist, eine Perpetuierung der unsicheren Stellung dieser Arbeitnehmer zu vermeiden, indem sie sicherstellt, dass die von ihnen ausgefüllten Stellen rasch endgültig besetzt werden (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Daher ist die fristgerechte Durchführung solcher Verfahren grundsätzlich geeignet, Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse bis zur endgültigen Besetzung dieser Stellen zu verhindern (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Allerdings hat der Gerichtshof im Weiteren ausgeführt, dass eine nationale Regelung, die die Durchführung von Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung von Stellen, auf denen vorübergehend befristet beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt werden, sowie eine genaue Frist hierfür vorsieht, aber nicht sicherzustellen vermag, dass solche Verfahren tatsächlich durchgeführt werden, nicht geeignet erscheint, den missbräuchlichen Rückgriff des betreffenden Arbeitgebers auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 59 Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um diesen Gerichten eine Richtschnur für ihre Auslegung zu geben (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 68 Zwar werden in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung die Einzelheiten der Durchführung solcher Normen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten durch deren jeweiliges innerstaatliches Recht geregelt, doch dürfen sie nicht weniger günstig sein als bei entsprechenden Sachverhalten, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzgrundsatz), und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Wie oben in Rn. 58 des vorliegenden Urteils dargelegt, ist es ferner nicht Sache des Gerichtshofs, sich zur Auslegung einer nationalen Regelung und Rechtsprechung zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch diese Regelung und Rechtsprechung gewahrt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Somit obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die nationale Regelung und Rechtsprechung, die in den Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Zahlung scheint nämlich losgelöst von jeglichen Erwägungen zur Legitimität oder Missbräuchlichkeit befristeter Verträge (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich scheint sie für sich genommen nicht wirksam und abschreckend genug zu sein, um im Sinne der oben in Rn. 67 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich darf ein nationales Gericht u. a. nicht davon ausgehen, dass es eine nationale Vorschrift nicht im Einklang mit dem Unionsrecht auslegen könne, nur weil sie in ständiger Rechtsprechung in einem nicht mit dem Unionsrecht vereinbaren Sinne ausgelegt worden ist (Urteil vom 3. Juni 2021, 1nstituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario, C-726/19, EU:C:2021:439, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a. …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-331/22
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof darf die Entscheidung über ein Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die hierfür in diesem Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung eines solchen Missbrauchs - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 49 Aus dem Wortlaut von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung sowie aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass dieser Paragraf nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt, so dass der allererste befristete Arbeitsvertrag oder ein einziger befristeter Arbeitsvertrag nicht unter Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 87 Damit dieser Grundsatz anwendbar ist, müssen die vom nationalen Gesetzgeber im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 1999/70 beschlossenen Rechte insbesondere hinsichtlich ihres Gegenstands und ihres Rechtsgrundes mit den im innerstaatlichen Recht bestehenden Rechten vergleichbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 70, …sowie Beschluss vom 18. Januar 2011, Berkizi-Nikolakaki, C-272/10, EU:C:2011:19, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall haben nämlich sämtliche in Rede stehenden Maßnahmen durch das Unionsrecht verliehene Rechte zum Gegenstand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juni 2021, Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u. a. [Hochschulforscher], C-326/19, EU:C:2021:438, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-331/22
    Rn. 51 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die vorübergehende Vertretung eines Arbeitnehmers, um einen zeitweiligen Arbeitskräftebedarf des betreffenden Arbeitgebers zu decken, prinzipiell einen "sachlichen Grund" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung darstellen kann (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Insoweit hat der Gerichtshof als Erstes klargestellt, dass die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge zum Zweck einer ständigen und dauerhaften Wahrnehmung von Aufgaben bei den in Rede stehenden Dienststellen, die zur normalen Tätigkeit des betreffenden Personals gehören, nicht zulässig ist (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zur Deckung eines in Wirklichkeit nicht zeitweiligen, sondern ständigen und dauerhaften Bedarfs ist nämlich nicht im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt, da ein solcher Einsatz befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse der Prämisse der Rahmenvereinbarung, dass unbefristete Arbeitsverträge die übliche Form der Beschäftigungsverhältnisse sind, auch wenn befristete Arbeitsverträge für die Beschäftigung in bestimmten Branchen oder für bestimmte Berufe und Tätigkeiten charakteristisch sind, unmittelbar zuwiderläuft (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 54 Damit Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung eingehalten wird, muss somit konkret geprüft werden, ob die aufeinanderfolgende Verlängerung von Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs dient und ob eine nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nicht in Wirklichkeit herangezogen wird, um einen ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers zu decken (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solche Verfahren, deren Ausgang zudem ungewiss ist, stehen nämlich im Allgemeinen auch Bewerbern offen, die nicht von einem derartigen Missbrauch betroffen waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 100).

    Sie dürfte es somit nicht ermöglichen, das mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung verfolgte Ziel zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 101).

  • EuGH, 11.02.2021 - C-760/18

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-331/22
    Außerdem ist es nicht möglich, den Mindestschutz, der in jedem Fall nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gewährt werden müsste, hinreichend zu bestimmen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach dieser Richtlinie erlassen wurde (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 103 Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 104 Die Verpflichtung der nationalen Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, findet zwar in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 105 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, ob die einschlägigen nationalen Bestimmungen einschließlich derjenigen von Verfassungsrang gegebenenfalls im Einklang mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ausgelegt werden können, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-494/16

    Santoro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-331/22
    Verstößt das Gesetz 20/2021, indem es als einzige wirkliche Sanktionsmaßnahme für Betroffene eines Missbrauchs, die erfolglos an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, eine Entschädigung von 20 Tagesentgelten je Dienstjahr vorsieht, gegen die Rechtsprechung, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), begründet hat, wonach im öffentlichen Sektor eine Entschädigung nicht ausreicht, um den Anforderungen der Richtlinie 1999/70 zu genügen, sondern mit anderen zusätzlichen, wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Sanktionsmaßnahmen einhergehen muss?.

    Verstößt das Gesetz 20/2021, indem es die Entschädigungen für Betroffene, die erfolglos an einem Auswahlverfahren teilnehmen, auf 20 Tagesentgelte je Dienstjahr mit einer Obergrenze von zwölf Monatsentgelten festlegt, gegen die unionsrechtlichen Grundsätze des angemessenen und vollständigen Ersatzes und der Verhältnismäßigkeit, weil es den Verdienstausfall und andere Entschädigungs- oder Ausgleichskonzepte ausschließt, wie beispielsweise jene, die auf entgangenen Chancen, einen Begriff, den der Gerichtshof im Urteil vom 7. März 2018, Santoro (C-494/16, EU:C:2018:166), verwendet, auf der Unmöglichkeit, den Status von dauerhaft beschäftigten Bediensteten zu erlangen, da innerhalb der in der nationalen Regelung vorgesehenen Fristen keine Auswahlverfahren durchgeführt werden oder sie nicht befördert werden bzw. nicht befördert werden können, auf dem immateriellen Schaden aufgrund der mit jeder unsicheren Beschäftigungssituation verbundenen Schutzlosigkeit, auf einer Entlassung des vom Missbrauch Betroffenen mit einem bestimmten Alter oder Geschlecht (z. B. Frauen, die älter als 50 Jahre sind) und für den es keinen alternativen Arbeitsmarkt gibt, oder auf einer Kürzung der Altersrente basieren?.

    Rn. 86 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem Äquivalenzgrundsatz ergibt, dass eine Person, die durch die Unionsrechtsordnung verliehene Rechte geltend macht, nicht gegenüber der Person benachteiligt werden darf, die rein innerstaatliche Rechte geltend macht (Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 39).

    Rn. 89 In diesem Zusammenhang ist ferner auf die Klarstellung des Gerichtshofs hinzuweisen, dass es Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung an und für sich einem Mitgliedstaat nicht verbietet, den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse unterschiedlich zu behandeln, je nachdem, ob diese mit einem Arbeitgeber des privaten Sektors oder mit einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors begründet worden sind (Urteil vom 7. März 2018, Santoro, C-494/16, EU:C:2018:166, Rn. 33 und 42).

  • EuGH, 08.05.2019 - C-494/17

    Rossato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Befristete …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-331/22
    Rn. 82 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass weder der Grundsatz des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Zahlung von Strafschadensersatz verlangen (Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F. A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 83 Nach diesen Grundsätzen haben die Mitgliedstaaten nämlich eine angemessene Wiedergutmachung vorzusehen, die eine rein symbolische Entschädigung übersteigt, ohne jedoch über einen vollständigen Ausgleich hinauszugehen (Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F. A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 96 Gleichwohl ergibt sich aus Paragraf 5 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Maßnahmen zur Verhinderung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse solche Arbeitsverträge oder -verhältnisse in unbefristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse umwandeln können, wobei die durch Letztere gewährleistete Beschäftigungsstabilität einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F. A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 39).

    Rn. 99 Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass eine Regelung, die verbindlich anordnet, dass im Fall des missbräuchlichen Rückgriffs auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse diese Arbeitsverträge oder -verhältnisse in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt werden, eine Maßnahme bedeuten kann, die einen solchen missbräuchlichen Rückgriff wirksam ahndet und daher als mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vereinbar anzusehen ist (Urteil vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F. A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.06.2021 - C-103/19

    SUSH und CGT Sanidad de Madrid - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-331/22
    Verstößt dieses Gesetz gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung, da mit ihm der Missbrauch in Bezug auf befristet beschäftigte öffentliche Bedienstete, die erfolgreich an den Auswahlverfahren teilgenommen haben, nicht geahndet wird, obwohl stets eine Sanktion erforderlich ist und die erfolgreiche Teilnahme an den Auswahlverfahren keine Sanktionsmaßnahme darstellt, die den Anforderungen der Richtlinie 1999/70 genügt, wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Juni 2021, SUSH und CGT Sanidad de Madrid (C-103/19, EU:C:2021:460), festgestellt hat?.

    Verstößt diese Rechtsprechung gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung, da die Durchführung eines offenen Auswahlverfahrens und eine erfolgreiche Teilnahme an dem Auswahlverfahren keine Sanktionsmaßnahme darstellt, die den Anforderungen der Richtlinie 1999/70 genügt, wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Juni 2021, SUSH und CGT Sanidad de Madrid (C-103/19, EU:C:2021:460), festgestellt hat?.

    Verstößt das Gesetz 20/2021, indem es als Sanktionsmaßnahme die Durchführung von Auswahlverfahren sowie eine Entschädigung nur für Betroffene eines Missbrauchs vorsieht, die erfolglos an den Auswahlverfahren teilgenommen haben, gegen Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung und die Richtlinie 1999/70, weil es den Missbrauch gegenüber befristet beschäftigten öffentlichen Bediensteten, die erfolgreich an den Auswahlverfahren teilgenommen haben, ungeahndet lässt, obwohl eine Sanktion stets unerlässlich ist und, wie der Gerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Juni 2021, SUSH und CGT Sanidad de Madrid (C-103/19, EU:C:2021:460), festgestellt hat, eine erfolgreiche Teilnahme an einem solchen Auswahlverfahren keine Sanktionsmaßnahme darstellt, die den Anforderungen dieser Richtlinie genügt?.

    Oder, anders ausgedrückt, verstößt das Gesetz 20/2021, indem es die Entschädigung nur Personal gewährt, das von Missbrauch betroffen ist und erfolglos am Auswahlverfahren teilgenommen hat, und Bedienstete, die von Missbrauch betroffen waren und später über solche Auswahlverfahren den Status von Dauerbeschäftigten erlangt haben, von diesem Anspruch ausschließt, gegen die Richtlinie 1999/70 und insbesondere gegen Rn. 45 des Beschlusses vom 2. Juni 2021, SUSH und CGT Sanidad de Madrid (C-103/19, EU:C:2021:460), wonach die Durchführung von Auswahlverfahren, die öffentlichen Bediensteten offenstehen, die missbräuchlich im Rahmen aufeinanderfolgender befristeter Beschäftigungsverhältnisse ernannt wurden, diesen zwar die Möglichkeit gibt, eine unbefristete und dauerhafte Stelle und damit den Status eines Dauerbeschäftigten anzustreben, dies aber die Mitgliedstaaten nicht von der Verpflichtung entbindet, eine geeignete Maßnahme vorzusehen, um den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse angemessen zu ahnden?.

  • EuGH, 25.10.2018 - C-331/17

    Arbeitnehmer der Stiftungen für Oper und Orchester dürfen nicht vom Schutz gegen …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-331/22
    In seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania (C-282/19, EU:C:2022:3), hat der Gerichtshof entschieden, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung entgegensteht, die bestimmte öffentliche Bedienstete von der Anwendung der Bestimmungen zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausnimmt, wenn die innerstaatliche Rechtsordnung keine andere wirksame Maßnahme zur Ahndung dieses Missbrauchs vorsieht.

    Der Gerichtshof ist jedoch befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem ermöglichen, über die Frage der Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu entscheiden (Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 Im vorliegenden Fall soll sich der Gerichtshof nach dem Wortlaut der vom vorlegenden Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen zwar dazu äußern, ob die innerstaatlichen Bestimmungen einschließlich der durch die nationale Rechtsprechung entwickelten Maßnahmen mit dem Unionsrecht vereinbar sind, doch ist er durch nichts daran gehindert, diesem Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, indem er ihm Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts liefert, anhand deren das Gericht selbst über die Vereinbarkeit des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht entscheiden kann (vgl. Urteil vom 25. Oktober 2018, Sciotto, C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-331/22
    In seinen Urteilen vom 25. Oktober 2018, Sciotto (C-331/17, EU:C:2018:859), und vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania (C-282/19, EU:C:2022:3), hat der Gerichtshof entschieden, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung entgegensteht, die bestimmte öffentliche Bedienstete von der Anwendung der Bestimmungen zur Ahndung des missbräuchlichen Rückgriffs auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge ausnimmt, wenn die innerstaatliche Rechtsordnung keine andere wirksame Maßnahme zur Ahndung dieses Missbrauchs vorsieht.

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 13. Januar 2022, MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania, C-282/19, EU:C:2022:3, Rn. 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-236/20

    Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter) - …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-331/22
    Rn. 95 Dies vorausgeschickt, geht aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten enthält, die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse in einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vorzusehen, noch, wie in Rn. 67 des vorliegenden Urteils erwähnt, spezifische Sanktionen für den Fall nennt, dass ein Missbrauch festgestellt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn es jedoch zu einem missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse gekommen ist, muss die Möglichkeit bestehen, eine Maßnahme anzuwenden, um diesen Missbrauch angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes zu beseitigen (vgl. Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 98 So hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine nationale Regelung, die im öffentlichen Sektor die Umwandlung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis untersagt, nur dann als mit der Rahmenvereinbarung vereinbar angesehen werden kann, wenn das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats in diesem Sektor eine andere wirksame Maßnahme enthält, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2022, Ministero della Giustizia u. a. [Status der italienischen Friedensrichter], C-236/20, EU:C:2022:263, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.09.2020 - C-135/20

    Câmara Municipal de Gondomar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer …

  • EuGH, 14.09.2016 - C-16/15

    Der Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge zur Deckung eines …

  • EuGH, 17.12.2015 - C-407/14

    Arjona Camacho - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung …

  • EuGH, 02.08.1993 - C-271/91

    Marshall / Southampton und South West Hampshire Area Health Authority

  • EuGH, 14.09.2016 - C-596/14

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

  • EuGH, 22.12.2010 - C-444/09

    Gavieiro Gavieiro und Iglesias Torres - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

  • EuGH, 13.03.2014 - C-38/13

    Nierodzik - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

  • EuGH, 21.11.2018 - C-619/17

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

  • EuGH, 09.02.2017 - C-443/16

    Rodrigo Sanz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

  • EuGH, 18.01.2011 - C-272/10

    Souzana Berkizi-Nikolakaki gegen Anotato Symvoulio epilogis prosopikou (ASEP) und …

  • EuGH, 20.12.2017 - C-619/17

    de Diego Porras

  • LAG Baden-Württemberg, 01.10.2024 - 2 Sa 14/24

    Equal Pay - Entgelttransparenz - Gleichbehandlungsgrundsatz - Medianentgelt - …

    Nicht erforderlich ist insbesondere, einen abschreckenden Strafschadensersatz vorzusehen, sofern das nationale Recht - wie das deutsche Privatrecht - ansonsten keine Grundlage für einen solchen enthält (EuGH 17. Dezember 2015 - C-407/14 - Rn 43; vgl. auch EuGH 13. Juni 2024, C-331/22, Celex-Nr. 62022CJ0331).
  • EuGH, 29.01.2026 - C-668/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (…Urteile vom 8. Mai 2019, Rossato und Conservatorio di Musica F.A. Bonporti, C-494/17, EU:C:2019:387, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70, der die Rahmenvereinbarung als Anhang beigefügt ist, haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 69).

    Rn. 55 Da es jedoch nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung zu äußern, obliegt es den nationalen Gerichten, zu beurteilen, ob das innerstaatliche Recht eine solche Maßnahme enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 62 Was zweitens die Berechnung der Höhe der Entschädigung betrifft, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen des vollständigen Ersatzes des erlittenen Schadens und der Verhältnismäßigkeit in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits eine angemessene Wiedergutmachung vorzusehen haben, die eine rein symbolische Entschädigung übersteigt, ohne jedoch über einen vollständigen Ausgleich hinauszugehen (Urteil vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 83).

    Rn. 63 Insoweit ist aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuleiten, dass eine nationale Maßnahme, mit der eine Obergrenze für die Entschädigung, die in einem Fall wie dem des Ausgangsrechtsstreits gewährt werden kann, festgelegt wird, weder eine angemessene und wirksame Entschädigung in Missbrauchsfällen, die länger als eine gewisse Zahl von Jahren andauern, noch einen angemessenen und vollständigen Ersatz der durch solchen Missbrauch entstandenen Schäden zu ermöglichen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 81).

    Die Verpflichtung der nationalen Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, findet in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 102 bis 104 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 72 Allerdings hat das nationale Gericht in diesem Fall unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles zu tun, was in seiner Zuständigkeit liegt, um die einschlägigen Bestimmungen dieses innerstaatlichen Rechts im Rahmen des Möglichen im Einklang mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung auszulegen und so anzuwenden, dass der missbräuchliche Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge angemessen geahndet wird und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht beseitigt werden, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von dieser Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 105 und 107).

  • EuGH, 14.04.2026 - C-418/24

    Aufeinanderfolgende befristete Verträge: Die in Spanien vorgesehenen Maßnahmen …

    Folglich kann eine solche Entschädigung weder eine angemessene und wirksame Entschädigung in Missbrauchsfällen, die länger als eine gewisse Zahl von Jahren andauern, noch einen angemessenen und vollständigen Ersatz der durch solchen Missbrauch entstandenen Schäden darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 81).

    Rn. 82 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in einer Rechtssache, in der es um die Vereinbarkeit der in Art. 2 des Gesetzes 20/2021 vorgesehenen Auswahlverfahren mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ging, darauf hingewiesen hat, dass die Durchführung und der Abschluss von Auswahlverfahren den Arbeitnehmern, die im Rahmen aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse missbräuchlich beschäftigt wurden, die Möglichkeit bieten, eine stabile Beschäftigung anzustreben, da sie grundsätzlich an solchen Verfahren teilnehmen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 84 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht jedoch hervor, dass solche Umstände nicht ausreichen können, um davon auszugehen, dass die Durchführung und der Abschluss von Auswahlverfahren wie den im Gesetz 20/2021 vorgesehenen es ermöglichen, den missbräuchlichen Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Verträge angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 75, 76 und 78 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.02.2025 - C-674/23

    oder Mietpreises nicht entgegen

    Demgegenüber ist der Gerichtshof befugt, dem nationalen Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die es diesem Gericht ermöglichen, die Vereinbarkeit nationaler Rechtsvorschriften mit dem Unionsrecht zu beurteilen (Urteil vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2025 - C-253/24

    Pelavi - Vorlage zur Vorabentscheidung - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über …

    Rn. 52 Außerdem obliegt es den nationalen Stellen, wenn das Unionsrecht wie im vorliegenden Fall keine spezifischen Sanktionen für den Fall vorsieht, dass dennoch ein Missbrauch festgestellt wurde, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.01.2025 - C-511/23

    Caronte & Tourist - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 102 AEUV - …

    Es ist wegen des Erfordernisses einer unionsrechtskonformen Auslegung verpflichtet, eine gefestigte Rechtsprechung, die auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Bestimmung des Unionsrechts nicht vereinbar ist, gegebenenfalls abzuändern und hierzu jede von einem höheren oder gar obersten Gericht vorgenommene Auslegung, die für es nach seinem nationalen Recht verbindlich wäre, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, wenn diese Auslegung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 78 die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 58, und vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 108 und 110).
  • EuGH, 30.01.2025 - C-510/23

    Trenitalia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere …

    Es ist wegen des Erfordernisses einer unionsrechtskonformen Auslegung verpflichtet, eine gefestigte Rechtsprechung, die auf einer Auslegung des nationalen Rechts beruht, die mit den Zielen einer Bestimmung des Unionsrechts nicht vereinbar ist, gegebenenfalls abzuändern und hierzu jede von einem höheren oder gar obersten Gericht vorgenommene Auslegung, die für es nach seinem nationalen Recht verbindlich wäre, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet zu lassen, wenn diese Auslegung nicht mit dem Unionsrecht vereinbar ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Juni 2019, Popławski, C-573/17, EU:C:2019:530, Rn. 78 die dort angeführte Rechtsprechung…, vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export, C-308/19, EU:C:2021:47, Rn. 58, und vom 13. Juni 2024, DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia de la Generalitat de Catalunya, C-331/22 und C-332/22, EU:C:2024:496, Rn. 108 und 110).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-418/24

    Obadal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

    {FN:11} Urteil vom 13. Juni 2024 (C-331/22 und C-332/22, im Folgenden: Urteil DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya und Departamento de Justicia).
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