Rechtsprechung
| EuGH, 13.06.2006 - C-336/05 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Judicialis
EG Art. 234; ; Verfahrensordnung Art. 104 § 3 Abs. 1; ; Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Marokko Art. 65
- Europäischer Gerichtshof
Echouikh
Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Marokko - Artikel 65 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Kriegsinvalidenrente
- EU-Kommission
Echouikh
Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Marokko - Artikel 65 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Kriegsinvalidenrente
- EU-Kommission
Echouikh
Freizügigkeit der Arbeitnehmer , Soziale Sicherheit für Wanderarbeitnehmer , Außenbeziehungen , Assoziierung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Marokko - Artikel 65 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Kriegsinvalidenrente - Auswärtige Beziehungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Echouikh
Artikel 104 § 3 Absatz 1 der Verfahrensordnung - Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Marokko - Artikel 65 - Grundsatz der Nichtdiskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit - Kriegsinvalidenrente
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Urteil des Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan vom 7. September 2005 in dem Rechtsstreit Ameur Echouikh gegen Secrétaire d'État aux anciens combattants
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal départemental des pensions militaires Morbihan - Auslegung der Artikel 64 und 65 des am 26. Februar 1996 in Brüssel unterzeichneten Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften ...
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 12.02.2003 - C-23/02
Alami - "Artikel 104 § 3 der Verfahrensordnung - Kooperationsabkommen EWG-Marokko …
Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-336/05
19 f., und Beschlüsse vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-23/02, Alami, Slg. 2003, I-1399, Randnr. 22, und vom 27. April 2004 in der Rechtssache C-358/02, Haddad, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26, sowie entsprechend Urteile vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94, Krid, Slg. 1995, I-719, Randnrn.44 Was den persönlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift angeht, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "Arbeitnehmer" in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens sowohl aktive als auch solche Arbeitnehmer umfasst, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet (vgl. u. a. Urteil Kziber, Randnr. 27, und Beschluss Alami, Randnr. 27).
50 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25; Beschlüsse Alami, Randnr. 23, und Haddad, Randnr. 27, sowie entsprechend Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (…ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) geänderten und aktualisierten Fassung.
55 Schließlich entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens verankerte Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der marokkanischen Wanderarbeitnehmer und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind oder waren, bedeutet, dass die von dieser Bestimmung erfassten Personen so zu behandeln sind, als wären sie Staatsangehörige der betreffenden Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 35, und Beschluss Alami, Randnr. 30).
56 Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Kooperationsabkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, und Beschluss Alami, Randnr. 31, sowie entsprechend Urteile Babahenini, Randnr. 29, und Sürül, Randnr. 97).
57 Es ist daher mit diesem Verbot nicht nur unvereinbar, auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens erfassten Personen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch irgendeine andere Voraussetzung anzuwenden, die für die Inländer nicht gilt (Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 37, und Beschluss Alami, Randnr. 32, sowie entsprechend Urteil Babahenini, Randnr. 30).
- EuGH, 15.01.1998 - C-113/97
Babahenini / Belgischer Staat - Kooperationsabkommen EWG-Algerien - Artikel 39 …
Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-336/05
21 bis 24, und vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-113/97, Babahenini, Slg. 1998, I-183, Randnrn.50 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25; Beschlüsse Alami, Randnr. 23, und Haddad, Randnr. 27, sowie entsprechend Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (…ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) geänderten und aktualisierten Fassung.
56 Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Kooperationsabkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, und Beschluss Alami, Randnr. 31, sowie entsprechend Urteile Babahenini, Randnr. 29, und Sürül, Randnr. 97).
57 Es ist daher mit diesem Verbot nicht nur unvereinbar, auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens erfassten Personen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch irgendeine andere Voraussetzung anzuwenden, die für die Inländer nicht gilt (Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 37, und Beschluss Alami, Randnr. 32, sowie entsprechend Urteil Babahenini, Randnr. 30).
Nach diesem Grundsatz kann nämlich einem marokkanischen Staatsangehörigen, der in der Armee des Aufnahmemitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, gedient hat und der mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit alle Voraussetzungen dafür erfüllt, eine Leistung der fraglichen Art beanspruchen zu können, der Erhalt dieser Leistung nicht allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit versagt werden (vgl. entsprechend u. a. Urteile Krid, Randnr. 40, und Babahenini, Randnr. 31).
- EuGH, 03.10.1996 - C-126/95
Hallouzi-Choho / Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank
Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-336/05
16 bis 19, und vom 3. Oktober 1996 in der Rechtssache C-126/95, Hallouzi-Choho, Slg. 1996, I-4807, Randnrn.50 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25; Beschlüsse Alami, Randnr. 23, und Haddad, Randnr. 27, sowie entsprechend Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (…ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) geänderten und aktualisierten Fassung.
55 Schließlich entspricht es ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass das in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens verankerte Verbot jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit der marokkanischen Wanderarbeitnehmer und der mit ihnen zusammenlebenden Familienangehörigen gegenüber den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, in denen sie beschäftigt sind oder waren, bedeutet, dass die von dieser Bestimmung erfassten Personen so zu behandeln sind, als wären sie Staatsangehörige der betreffenden Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 35, und Beschluss Alami, Randnr. 30).
56 Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Kooperationsabkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, und Beschluss Alami, Randnr. 31, sowie entsprechend Urteile Babahenini, Randnr. 29, und Sürül, Randnr. 97).
57 Es ist daher mit diesem Verbot nicht nur unvereinbar, auf die von Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens erfassten Personen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch irgendeine andere Voraussetzung anzuwenden, die für die Inländer nicht gilt (Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 37, und Beschluss Alami, Randnr. 32, sowie entsprechend Urteil Babahenini, Randnr. 30).
- EuGH, 04.05.1999 - C-262/96
Sürül - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluß des Assoziationsrates - …
Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-336/05
41 Außerdem haben gemäß der in Randnummer 39 dieses Beschlusses genannten Rechtsprechung die Artikel 41 des Kooperationsabkommens und Artikel 39 Absatz 1 des Abkommens EWG-Algerien, die jede Diskriminierung der marokkanischen und der algerischen Staatsangehörigen aus Gründen der Staatsangehörigkeit gegenüber den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats im Bereich der sozialen Sicherheit verbieten, unmittelbare Wirkung, obwohl der in diesen Abkommen vorgesehene Assoziationsrat keine Maßnahmen gemäß Artikel 42 Absatz 1 des Kooperationsabkommens und Artikel 40 Absatz 1 des Abkommens EWG-Algerien zur Durchführung der in Artikel 41 bzw. Artikel 39 dieser Abkommen aufgestellten Grundsätze erlassen hat (Urteil vom 4. Mai 1999 in der Rechtssache C-262/96, Sürül, Slg. 1999, I-2685, Randnr. 66).56 Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Kooperationsabkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (vgl. u. a. Urteil Hallouzi-Choho, Randnr. 36, und Beschluss Alami, Randnr. 31, sowie entsprechend Urteile Babahenini, Randnr. 29, und Sürül, Randnr. 97).
63 Weiter findet Artikel 12 EG, in dem der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit festgelegt ist, autonom nur auf gemeinschaftsrechtlich geregelte Situationen Anwendung, für die das Gemeinschaftsrecht keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Sürül, Randnr. 64, vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 61, und vom 16. Februar 2006 in der Rechtssache C-185/04, Öberg, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 25).
- EuGH, 05.04.1995 - C-103/94
Krid / Caisse nationale d'assurance vieillesse des travailleurs salariés
Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-336/05
19 f., und Beschlüsse vom 12. Februar 2003 in der Rechtssache C-23/02, Alami, Slg. 2003, I-1399, Randnr. 22, und vom 27. April 2004 in der Rechtssache C-358/02, Haddad, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 26, sowie entsprechend Urteile vom 5. April 1995 in der Rechtssache C-103/94, Krid, Slg. 1995, I-719, Randnrn.50 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25; Beschlüsse Alami, Randnr. 23, und Haddad, Randnr. 27, sowie entsprechend Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (…ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) geänderten und aktualisierten Fassung.
Nach diesem Grundsatz kann nämlich einem marokkanischen Staatsangehörigen, der in der Armee des Aufnahmemitgliedstaats, in dessen Gebiet er wohnt, gedient hat und der mit Ausnahme der Staatsangehörigkeit alle Voraussetzungen dafür erfüllt, eine Leistung der fraglichen Art beanspruchen zu können, der Erhalt dieser Leistung nicht allein aufgrund seiner Staatsangehörigkeit versagt werden (vgl. entsprechend u. a. Urteile Krid, Randnr. 40, und Babahenini, Randnr. 31).
- EuGH, 31.01.1991 - C-18/90
Office national de l'emploi / Kziber
Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-336/05
39 Hierzu ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens unmittelbare Wirkung hat, so dass die Einzelnen, auf die er anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf ihn zu berufen (vgl. Urteile vom 31. Januar 1991 in der Rechtssache C-18/90, Kziber, Slg. 1991, I-199, Randnrn.44 Was den persönlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift angeht, so hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "Arbeitnehmer" in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens sowohl aktive als auch solche Arbeitnehmer umfasst, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet (vgl. u. a. Urteil Kziber, Randnr. 27, und Beschluss Alami, Randnr. 27).
50 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25;… Beschlüsse Alami, Randnr. 23, und Haddad, Randnr. 27, sowie entsprechend Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) geänderten und aktualisierten Fassung.
- EuGH, 12.06.2003 - C-112/00
Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung …
Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-336/05
32 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung allein Sache des mit dem Rechtsstreit befassten nationalen Gerichts ist, das diesen zu entscheiden hat, im Hinblick auf den Einzelfall sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen, die es dem Gerichtshof vorlegt, zu beurteilen (vgl. insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, Slg. 2001, I-2099, Randnr. 38, und vom 12. Juni 2003 in der Rechtssache C-112/00, Schmidberger, Slg. 2003, I-5659, Randnr. 31).64 Nach ständiger Rechtsprechung schließlich (vgl. u. a. Urteil Schmidberger, Randnrn.
- EuGH, 20.04.1994 - C-58/93
Yousfi / Belgischer Staat
Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-336/05
15 bis 23, vom 20. April 1994 in der Rechtssache C-58/93, Yousfi, Slg. 1994, I-1353, Randnrn.50 Außerdem hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Urteile Kziber, Randnr. 25, Yousfi, Randnr. 24, und Hallouzi-Choho, Randnr. 25; Beschlüsse Alami, Randnr. 23, und Haddad, Randnr. 27, sowie entsprechend Urteile Krid, Randnr. 32, und Babahenini, Randnr. 26), dass der in Artikel 41 Absatz 1 des Kooperationsabkommens enthaltene Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 (…ABl. 1997, L 28, S. 1, im Folgenden: Verordnung Nr. 1408/71) geänderten und aktualisierten Fassung.
- EuGH, 26.06.2003 - C-422/01
Skandia und Ramstedt - "Kapitalbildende Zusatzrentenversicherung - Abschluss bei …
Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-336/05
63 Weiter findet Artikel 12 EG, in dem der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit festgelegt ist, autonom nur auf gemeinschaftsrechtlich geregelte Situationen Anwendung, für die das Gemeinschaftsrecht keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Sürül, Randnr. 64, vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 61, und vom 16. Februar 2006 in der Rechtssache C-185/04, Öberg, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 25). - EuGH, 16.02.2006 - C-185/04
Öberg - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Beamte und sonstige Bedienstete der …
Auszug aus EuGH, 13.06.2006 - C-336/05
63 Weiter findet Artikel 12 EG, in dem der allgemeine Grundsatz der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit festgelegt ist, autonom nur auf gemeinschaftsrechtlich geregelte Situationen Anwendung, für die das Gemeinschaftsrecht keine besonderen Diskriminierungsverbote vorsieht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Sürül, Randnr. 64, vom 26. Juni 2003 in der Rechtssache C-422/01, Skandia und Ramstedt, Slg. 2003, I-6817, Randnr. 61, und vom 16. Februar 2006 in der Rechtssache C-185/04, Öberg, Slg. 2006, I-1453, Randnr. 25). - EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …
- EuGH, 29.01.2002 - C-162/00
Pokrzeptowicz-Meyer - "Außenbeziehungen - Assoziationsabkommen …
- EuGH, 13.11.1997 - C-248/96
Grahame und Hollanders
- FG Nürnberg, 15.06.1999 - I 118/97
Bezugsgröße für den Gewinnanteil des stillen Gesellschafters
- EuGH, 30.03.1993 - C-282/91
Sociale Verzekeringsbank / de Wit
- EuGH, 27.04.2004 - C-358/02
Haddad
- EuGH, 17.04.2007 - C-276/06
El Youssfi - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - …
Rn. 48 Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Assoziierungsabkommen gemäß seinem Art. 96 mit dem Tag seines Inkrafttretens, d. h. am 1. März 2000, das Kooperationsabkommen ersetzt hat, und dass Frau El Youssfi ihren Antrag auf Gewährung der Einkommensgarantie für ältere Personen am 25. August 2005 gestellt hat, so dass wegen dieses zeitlichen Aspekts nur das Assoziierungsabkommen auf den Ausgangssachverhalt Anwendung finden kann (vgl. entsprechend den Beschluss vom 13. Juni 2006, Echouikh, C-336/05, Slg. 2006, I-5223, Randnr. 36).Rn. 50 Hierzu genügt der Hinweis, dass sich schon aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, dass Art. 41 Abs. 1 des Kooperationsabkommens unmittelbare Wirkung hat, so dass die Einzelnen, auf die er anwendbar ist, das Recht haben, sich vor den nationalen Gerichten auf ihn zu berufen (Beschluss Echouikh, Randnrn. 39 bis 42, und die in Randnr. 39 des genannten Beschlusses zitierte Rechtsprechung, die zu dem mit Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens gleichlautenden Art. 41 Abs. 1 des Kooperationsabkommens ergangen ist).
Rn. 52 Dieses Verbot impliziert also, dass die in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung des Assoziierungsabkommens fallenden Personen Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit unter denselben Voraussetzungen haben wie die Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats, ohne dass dessen Rechtsvorschriften für diese Personen zusätzliche oder strengere Voraussetzungen vorsehen dürfen, als für die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats gelten (Beschluss Echouikh, Randnr. 56).
Rn. 53 Es ist daher mit diesem Verbot nicht nur unvereinbar, auf die von Art. 41 Abs. 1 des Assoziierungsabkommens erfassten Personen das Erfordernis der Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats, sondern auch irgendeine andere Voraussetzung anzuwenden, die für Inländer nicht gilt (Beschluss Echouikh, Randnr. 56).
Rn. 57 In dieser Hinsicht entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass der in Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens genannte Begriff der sozialen Sicherheit ebenso aufzufassen ist wie der gleichlautende Begriff in der Verordnung Nr. 1408/71 (Beschluss Echouikh, Randnrn. 50 und 51 und die angeführte Rechtsprechung zu Art. 51 Abs. 1 des Kooperationsabkommens).
Rn. 65 Der Begriff des Arbeitnehmers umfasst nämlich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl aktive als auch solche Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsleben ausgeschieden sind, nachdem sie das für die Gewährung einer Altersrente erforderliche Alter erreicht haben oder nachdem bei ihnen eines der Risiken eingetreten ist, das Anspruch auf Leistungen im Rahmen anderer Zweige der sozialen Sicherheit eröffnet (vgl. Beschluss Echouikh, Randnrn. 44 und 45).
Rn. 75 Da die im vorliegenden Beschluss enthaltene Auslegung von Art. 65 Abs. 1 Unterabs. 1 des Assoziierungsabkommens mit Art. 14 EMRK und Art. 1 des Zusatzprotokolls vereinbar ist, wie sie u. a. im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 16. September 1996 in der Rechtssache Gaygusuz/Österreich (Recueil des arrêts et décisions 1996-IV, S. 1129) ausgelegt wurden, hat der Gerichtshof damit dem vorlegenden Gericht alle Auslegungshinweise gegeben, die es benötigt, um die Vereinbarkeit der nationalen Regelung mit den - etwa in der EMRK und dem Zusatzprotokoll festgelegten - Grundrechten beurteilen zu können, deren Wahrung der Gerichtshof sichert (vgl. insbesondere Beschluss Echouikh, Randnrn. 64 und 65).
- EuGH, 29.02.2024 - C-549/22
Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de …
Jedoch könnten in analoger Anwendung zu insbesondere den Urteilen vom 31. Januar 1991, Kziber (C-18/90, EU:C:1991:36), und vom 5. April 1995, Krid (C-103/94, EU:C:1995:97), sowie den Beschlüssen vom 13. Juni 2006, Echouikh (C-336/05, EU:C:2006:394), und vom 17. April 2007, El Youssfi (C-276/06, EU:C:2007:215), ungeachtet der Notwendigkeit, einen solchen Beschluss zu erlassen, bestimmte Merkmale von Art. 68 wie das Verbot der Diskriminierung im Bereich der sozialen Sicherheit, das in Abs. 1 des Artikels geregelt sei, unmittelbare Wirkung haben.Rn. 33 Zum anderen hängen die Durchführung oder die Wirkungen des in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechts nicht vom Erlass eines anderen Aktes, insbesondere nicht vom Erlass der in Art. 70 Abs. 1 des Assoziationsabkommens EG-Algerien vorgesehenen Bestimmungen durch den Assoziationsrat, ab (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 13. Juni 2006, Echouikh, C-336/05, EU:C:2006:394, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 34 Was zweitens den Gegenstand und die Natur des Assoziationsabkommens EG-Algerien betrifft, hat der Gerichtshof bereits zum einen entschieden, dass die Ziele dieses Abkommens, wie sie in dessen Art. 1 Abs. 2 vorgesehen sind, dieselben sind wie diejenigen, die mit dem Kooperationsabkommen EWG-Algerien verfolgt wurden (vgl. entsprechend Beschluss vom 13. Juni 2006, Echouikh, C-336/05, EU:C:2006:394, Rn. 40), und zum anderen, dass das Ziel dieses Kooperationsabkommens, eine globale Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, namentlich im Bereich der Arbeitskräfte, zu fördern, bestätigt, dass das in Art. 39 Abs. 1 des Kooperationsabkommens verankerte Diskriminierungsverbot geeignet ist, die Rechtsstellung des Einzelnen unmittelbar zu regeln, so dass diese Vorschrift unmittelbare Wirkung hat (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1998, Babahenini, C-113/97, EU:C:1998:13, Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2016 - C-464/14
SECIL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen - …
Diese Abkommen waren Gegenstand von Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen, in denen die Urteile Eddline El-Yassini (C-416/96, EU:C:1999:107) und Mesbah (C-179/98, EU:C:1999:549) sowie die Beschlüsse Echouikh (C-336/05, EU:C:2006:394) und El Youssfi (C-276/06, EU:C:2007:215) ergangen sind.
- EuGöD, 25.09.2008 - F-44/05
Strack / Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Einstellung - …
Rn. 110 Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz gilt eine neue Regelung, soweit nichts anderes bestimmt ist, unmittelbar nicht nur für künftige Sachverhalte, sondern auch für die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten (vgl. in diesem Sinne, Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1965, Singer, 44/65, Slg. 1965, 1268, 1276; Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Juni 2006, Echouikh, C-336/05, Slg. 2006, I-5223, Randnr. 54; Urteile des Gerichts vom 30. November 2006, Balabanis und Le Dour/Kommission, F-77/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 39, und vom 8. November 2007, Andreasen/Kommission, F-40/05, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 163, gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig, Rechtssache T-17/08 P). - EuG, 25.09.2008 - T-44/05 Nach einem allgemein anerkannten Grundsatz gilt eine neue Regelung, soweit nichts anderes bestimmt ist, unmittelbar nicht nur für künftige Sachverhalte, sondern auch für die künftigen Auswirkungen von unter der Geltung der früheren Regelung entstandenen Sachverhalten (vgl. in diesem Sinne, Urteil des Gerichtshofs vom 9. Dezember 1965, Singer, 44/65, Slg. 1965, 1268, 1276; Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Juni 2006, Echouikh, C-336/05, Slg. 2006, I-5223, Randnr. 54; Urteile des Gerichts vom 30. November 2006, Balabanis und Le Dour/Kommission, F-77/05, Slg. ÖD 2006, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 39, und vom 8. November 2007, Andreasen/Kommission, F-40/05, Slg. ÖD 2007, I-A-1-0000 und II-A-1-0000, Randnr. 163, gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel beim Gericht erster Instanz anhängig, Rechtssache T-17/08 P).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-97/05
Gattoussi - Europa-Mittelmeer-Abkommen - Tunesier, der mit einer …
{FN:4} - Zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Schlussanträge vorgetragen werden, ist die Rechtssache C-336/05, Echouikh, anhängig, bei der es um die Artikel 64 und 65 des Europa-Mittelmeer-Abkommens mit dem Königreich Marokko, unterzeichnet in Brüssel am 26. Februar 1996 (…ABl. 2000, L 70, S. 2), geht, das im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl mit dem Beschluss 2000/204/EG, EGKS des Rates und der Kommission vom 24. Januar 2000 (…ABl. L 70, S. 1) genehmigt worden ist. - Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2023 - C-549/22
Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank (Transfert de prestations de …
{FN:28} Vgl. entsprechend Urteile vom 31. Januar 1991, Kziber (…C-18/90, EU:C:1991:36, Rn. 19), und vom 5. April 1995, Krid (…C-103/94, EU:C:1995:97, Rn. 21 bis 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie Beschluss vom 13. Juni 2006, Echouikh (C-336/05, EU:C:2006:394, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGöD, 13.06.2012 - F-31/10
Guittet / Kommission - Öffentlicher Dienst - Ehemaliger Beamter - Soziale …
Rn. 47 Insoweit ist zunächst zu beachten, dass nach einem allgemein anerkannten Grundsatz eine neue Vorschrift, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, unmittelbar auf den entstehenden Sachverhalt sowie auf die künftigen Auswirkungen eines Sachverhalts anwendbar ist, der unter der Geltung der alten Vorschrift entstanden, aber noch nicht vollständig abgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs vom 15. Februar 1978, Bauche und Delquignies, 96/77, Randnr. 48; vom 16. Mai 1979, Tomadini, 84/78, Randnr. 21; vom 5. Februar 1981, P./Kommission, 40/79, Randnr. 12; vom 10. Juli 1986, Licata/WSA, 270/84, Randnr. 31, und vom 29. Januar 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, Randnr. 50; Beschluss des Gerichtshofs vom 13. Juni 2006, Echouikh, C-336/05, Randnr. 54; Urteil des Gerichtshofs vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C-443/07 P, Randnrn. - EuGöD, 11.05.2011 - F-71/09
Caminiti / Kommission
84 En deuxième lieu, s'agissant précisément de l'économie et de la finalité des dispositions transitoires en cause, il convient de rappeler, à titre liminaire, que, selon un principe généralement reconnu, une règle nouvelle s'applique, en principe, immédiatement aux situations à naître ainsi qu'aux effets futurs des situations nées, sans être cependant entièrement constituées, sous l'empire de la règle ancienne (voir, en ce sens, arrêts de la Cour du 9 décembre 1965, Singer, 44/65, [Rec. p. 1200] ; du 15 février 1978, Bauche et Delquignies, 96/77, […] point 48 ; du 16 mai 1979, Tomadini, 84/78, […] point 21 ; du 5 février 1981, P./Commission, 40/79, […] point 12 ; du 10 juillet 1986, Licata/CES, 270/84, […] point 31 ; du 29 janvier 2002, Pokrzeptowicz-Meyer, C-162/00, […] point 50 ; ordonnance de la Cour du 13 juin 2006, Echouikh, C-336/05, […] point 54 ; arrêt [du Tribunal de première instance du 11 juillet 2007,] Centeno Mediavilla e.a./Commission, […] point 51 ; arrêt du Tribunal du 30 novembre 2006, Balabanis et Le Dour/Commission, F-77/05, […] point 39).
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