Rechtsprechung
| EuGH, 06.10.2015 - C-346/13 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Base Company
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 13 - Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Geltungsbereich - Kommunale Regelung, die Eigentümer von Sendetürmen und -masten für den ...
- Europäischer Gerichtshof
Base Company
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 13 - Entgelt für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Geltungsbereich - Kommunale Regelung, die Eigentümer von Sendetürmen und -masten für den ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- treffpunkt-kommune.de (Kurzinformation)
Betriebsgebühr zulässig
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Base Company
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 20/2002 Art 13
Telekommunikation, Mobilfunk, Besteuerung, Sendemasten, Antennen - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Cour d'appel de Mons - Auslegung von Art. 13 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und "dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108, S. 21) - ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13
- EuGH, 06.10.2015 - C-346/13
Papierfundstellen
- MMR 2016, 62
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 04.09.2014 - C-256/13
Belgacom und Mobistar - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische …
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-346/13
Rn. 14 Vorab ist daran zu erinnern, dass die Genehmigungsrichtlinie nach ihrem Art. 1 Abs. 2 für Genehmigungen gilt, die für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste erteilt werden (Urteil Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 35).Rn. 15 Diese Richtlinie sieht nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (Urteil Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 16 Wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, gilt das Verbot für die Mitgliedstaaten, andere Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen zu erheben, im Rahmen dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, sowie Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 18 Der Gerichtshof hat insoweit in Bezug auf Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie, um den es bei der Frage des vorlegenden Gerichts in der vorliegenden Rechtssache geht, darauf hingewiesen, dass diese Bestimmung nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen (Urteil Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34).
Rn. 19 Dieser Artikel betrifft nämlich die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz (Urteil Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 21 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verweisen die Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (Urteil Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.07.2012 - C-55/11
Nur von den Eigentümern der Infrastrukturen, die die Erbringung von …
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-346/13
Rn. 16 Wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, gilt das Verbot für die Mitgliedstaaten, andere Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen zu erheben, im Rahmen dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, sowie Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 27.06.2013 - C-71/12
Vodafone Malta und Mobisle Communications - Elektronische Kommunikationsnetze und …
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-346/13
Rn. 17 Somit setzt, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 33 bis 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25, sowie Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41).
- EuGH, 27.06.2013 - C-485/11
Die Genehmigungsrichtlinie steht weder der in Frankreich verlangten Sonderabgabe …
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-346/13
Rn. 17 Somit setzt, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 33 bis 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25, sowie Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41). - EuGH, 17.09.2015 - C-416/14
Fratelli De Pra und SAIV - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-346/13
Rn. 17 Somit setzt, wie der Generalanwalt im Wesentlichen in den Nrn. 33 bis 36 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25, sowie Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41). - EuGH - C-58/11 (anhängig)
France Telecom España
Auszug aus EuGH, 06.10.2015 - C-346/13
Rn. 16 Wie sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, gilt das Verbot für die Mitgliedstaaten, andere Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Genehmigungsrichtlinie vorgesehenen zu erheben, im Rahmen dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, sowie Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.01.2018 - C-360/15
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie …
Rn. 68 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie verweisen die in dieser Vorschrift verwendeten Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (Urteil vom 6. Oktober 2015, Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18
Orange España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/20/EG - …
Rn. 40 Meines Erachtens stünde der in der vorstehenden Nummer beschriebene Ansatz jedoch nicht mit der Feststellung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 6. Oktober 2015, Base Company (C-346/13, EU:C:2015:649) (im Folgenden: Urteil Base Company), und vom 17. Dezember 2015, Proximus (C-517/13, EU:C:2015:820) (im Folgenden: Urteil Proximus), im Einklang, dass die Genehmigungsrichtlinie nicht ausschließt, dass die Eigentümer von Sendetürmen und -masten für den Mobilfunk mit einer Abgabe belegt werden{FN-VERWEIS:22} bzw. eine Abgabe bei natürlichen oder juristischen Personen, die einen Mast und/oder eine Sende- und Empfangseinrichtung des Mobilfunknetzes betreiben, erhoben wird{FN-VERWEIS:23}, obwohl keine dieser Abgaben in den Anwendungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fiel. Angesichts der Tatsache, dass die Masten und/oder Sende- und Empfangseinrichtungen des Mobilfunknetzes die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, können die in diesen beiden Urteilen geprüften Abgaben meines Erachtens nur als mit der Bereitstellung solcher Netze und Dienste verbunden und daher als "im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie" auferlegt angesehen werden.Ferner ist anzumerken, dass die Feststellung im Urteil Base Company und im Urteil Proximus, dass "diese Bestimmung nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen"{FN-VERWEIS:27}, den Gerichtshof bewogen hat, zu entscheiden, dass die Mitgliedstaaten nicht daran gehindert sind, Entgelte auf Infrastrukturen zu erheben, die die Bereitstellung solcher Netze und Dienste ermöglichen, selbst wenn solche Entgelte nicht in den Anwendungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fallen{FN-VERWEIS:28}.
{FN:17} Urteile vom 27. Juni 2013, Kommission/Frankreich (…C-485/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:427, Rn. 34 und 39) und Vodafone Malta und Mobisle Communications (…C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 28 und 29), vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (…C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 37 und 38), vom 6. Oktober 2015, Base Company (C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 22 bis 24), und vom 17. Dezember 2015, Proximus (…C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 35 und 36).
{FN:18} Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Base Company (C-346/13, EU:C:2015:446, Nr. 32).
{FN:19} Urteile vom 18. Juli 2006, Nuova società di telecomunicazioni (…C-339/04, EU:C:2006:490, Rn. 35), vom 10. März 2011, Telefónica Móviles España (…C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 21), vom 12. Juli 2012, Vodafone España und France Telecom España (…C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28), vom 21. März 2013, Belgacom u. a. (…C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 40), vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (…C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30), vom 6. Oktober 2015, Base Company (C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16), vom 17. Dezember 2015, Proximus (…C-454/13, EU:C:2015:819, Rn. 20), und vom 30. Januar 2018, X und Visser (…C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 79).
{FN:21} Vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Base Company (C-346/13, EU:C:2015:446, Nrn. 31 bis 37).
{FN:22} Urteil Base Company (…Rn. 5 bis 9 und 22).
{FN:27} Urteile Base Company (…Rn. 18) und Proximus (…Rn. 30).
{FN:28} Urteile Base Company (…Rn. 24) und Proximus (…Rn. 36).
{FN:29} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Base Company (C-346/13, EU:C:2015:446, Nr. 37).
{FN:31} Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (…C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 37), Urteile Base Company (…Rn. 22) und Proximus (…Rn. 35) sowie Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser (…C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 71).
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Base Company (C-346/13, EU:C:2015:446, Nr. 54), wonach Entgelte in den Anwendungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fallen, "deren Entstehungstatbestand in der Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern sowie Rechten für die Installation von Einrichtungen im weiten Sinn besteht".
Vgl. auch Urteil vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar (…C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33), Urteile Base Company (…Rn. 21) und Proximus (…Rn. 34) sowie Urteil vom 30. Januar 2018, X und Visser (…C-360/15 und C-31/16, EU:C:2018:44, Rn. 68).
{FN:37} Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Base Company (C-346/13, EU:C:2015:446, Nr. 77).
- EuGH, 17.12.2015 - C-517/13
Proximus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …
Rn. 26 Diese Richtlinie sieht nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (vgl. Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 15).Rn. 27 So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16;… vgl. auch in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, und Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30).
Rn. 28 Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17;… vgl. auch in diesem Sinne Urteile Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41, Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, und Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).
Rn. 30 Zum anderen hat der Gerichtshof angemerkt, dass Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 18).
Rn. 31 Dieser Artikel betrifft nämlich die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 31, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 19).
Rn. 34 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verweisen außerdem die Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 21).
- EuGH, 17.12.2015 - C-454/13
Proximus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …
Rn. 19 Diese Richtlinie sieht nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen vor, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (vgl. Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 15).Rn. 20 So dürfen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der Genehmigungsrichtlinie keine anderen Abgaben oder Entgelte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste als die in der Richtlinie vorgesehenen erheben (Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 16;… vgl. auch in diesem Sinne Urteile Vodafone España und France Telecom España, C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29, und Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 30).
Rn. 21 Folglich setzt die Anwendbarkeit der Bestimmungen der Genehmigungsrichtlinie auf eine Abgabe wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende voraus, dass deren Entstehungstatbestand an das Verfahren der Allgemeingenehmigung anknüpft, mit der nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Genehmigungsrichtlinie Rechte für die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze oder -dienste gewährleistet werden (Urteil Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17;… vgl. auch in diesem Sinne Urteile Fratelli De Pra und SAIV, C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41, Kommission/Frankreich, C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34, und Vodafone Malta und Mobisle Communications, C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).
Rn. 23 Zu Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie hat der Gerichtshof angemerkt, dass diese Bestimmung nicht alle Entgelte erfasst, die für Infrastrukturen erhoben werden, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 18).
Rn. 24 Dieser Artikel betrifft nämlich die Modalitäten der Erhebung von Entgelten bei Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern oder bei Rechten für die Installation von Einrichtungen auf, über oder unter öffentlichem oder privatem Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 31, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 19).
Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verweisen außerdem die Begriffe "Einrichtungen" und "Installation" in Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie auf physische Infrastrukturen, die die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste ermöglichen, bzw. auf deren physische Schaffung auf dem betreffenden öffentlichen oder privaten Grundbesitz (Urteile Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33, und Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 21).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-215/16
Elecdey Carcelen - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Windenergie - Richtlinie …
{FN:16} Urteile vom 4. September 2014, Provincie Antwerpen (…C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36), und vom 6. Oktober 2015, Base Company (C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 17) und vom 17. Dezember 2015, Proximus (…C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 28); vgl. auch in diesem Sinne Urteile vom 17. September 2015, Fratelli De Pra und SAIV (…C-416/14, EU:C:2015:617, Rn. 41), vom 27. Juni 2013, Kommission/Frankreich (…C-485/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:427, Rn. 30, 31 und 34), und vom 27. Juni 2013, Vodafone Malta und Mobisle Communications (…C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25).{FN:17} Urteile vom 6. Oktober 2015, Base Company (C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 22 und 23), und vom 17. Dezember 2015, Proximus (…C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 32 ff.).
- EuGH, 27.01.2021 - C-764/18
Orange España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Genehmigung elektronischer …
Rn. 34 Die Genehmigungsrichtlinie enthält nicht nur Vorschriften über die Verfahren zur Erteilung von Allgemeingenehmigungen oder Nutzungsrechten an Funkfrequenzen oder Nummern sowie zum Inhalt dieser Genehmigungen, sondern auch Vorschriften über die Natur bzw. das Ausmaß der finanziellen Belastungen im Zusammenhang mit diesen Verfahren, die die Mitgliedstaaten den Unternehmen im Sektor der elektronischen Kommunikationsdienste auferlegen können (…Urteile vom 4. September 2014, Belgacom und Mobistar, C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 29, vom 6. Oktober 2015, Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 15, …sowie vom 17. Dezember 2015, Proximus, C-517/13, EU:C:2015:820, Rn. 26). - EuGH, 06.10.2020 - C-443/19
Vodafone España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische …
Rn. 46 Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das betreffende Entgelt von Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und -dienste bereitstellen, als Gegenleistung für das Recht zur Nutzung von Funkfrequenzen zu entrichten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Base Company, C-346/13, EU:C:2015:649, Rn. 22).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Base Company
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Genehmigungsrichtlinie - Art. 13 - Entgelte für Rechte für die Installation von Einrichtungen - Geltungsbereich - Kommunale Regelung, die Eigentümer von Sendetürmen und -masten für den ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13
- EuGH, 06.10.2015 - C-346/13
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (15)
- EuGH, 08.09.2005 - C-544/03
Mobistar und Belgacom Mobile - Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13
Rn. 3 Die Rechtssache fügt sich in eine Serie von Rechtsstreitigkeiten{FN-VERWEIS:4} über Abgaben ein, mit denen Mobilfunkbetreiber von einer Reihe belgischer Kommunen und Provinzen aufgrund ihrer verfassungsrechtlich übertragenen{FN-VERWEIS:5} Abgabenhoheit belegt wurden, und gibt insbesondere Anlass zur Klärung, ob die aus dem Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) hervorgegangene Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 97/13/EG{FN-VERWEIS:6} auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.Sie betont insbesondere, der Gerichtshof habe im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) zu Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 - einer Bestimmung, deren Wortlaut dem des Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie sehr ähnlich sei - bereits entschieden, dass die Richtlinien über die Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -diensten nicht auf Abgaben anwendbar sein könnten, die nicht durch die Erteilung einer Lizenz ausgelöst würden.
Rn. 25 Nach Ansicht der Kommission besteht angesichts des offenbar im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) entwickelten Kriteriums, nämlich des Vorliegens eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der betreffenden Abgabe und der einem Betreiber erteilten Genehmigung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die einzig denkbare Schlussfolgerung darin, dass die streitige Abgabe Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht unterfalle.
Rn. 40 Nach meinem Eindruck stimmen alle Parteien darin überein, dass die Rechtssachen, in denen das Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) erging, auf Rechtsstreitigkeiten zurückgehen, die dem vorliegenden Fall sehr ähnlich sind.
Rn. 49 Hieraus ergibt sich, dass a priori nichts gestattet, von der Rechtsprechung des Urteils Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 37) abzuweichen.
Rn. 52 Zunächst darf nicht aus den Augen verloren werden, dass in den Rechtssachen, in denen das Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) erging, die Anwendung der Richtlinie 97/13 nur in zweiter Linie und inzident geltend gemacht worden war.
Es erscheint nicht angezeigt, der dem Anschein nach restriktiven Lösung des Gerichtshofs im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) zu folgen.
{FN:15} - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in den verbundenen Rechtssachen Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:203, Nr. 14).
{FN:17} - Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 37).
- Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2005 - C-544/03
Mobistar und Belgacom Mobile - Telekommunikation - Richtlinie 97/13/EG - Regelung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13
Rn. 3 Die Rechtssache fügt sich in eine Serie von Rechtsstreitigkeiten{FN-VERWEIS:4} über Abgaben ein, mit denen Mobilfunkbetreiber von einer Reihe belgischer Kommunen und Provinzen aufgrund ihrer verfassungsrechtlich übertragenen{FN-VERWEIS:5} Abgabenhoheit belegt wurden, und gibt insbesondere Anlass zur Klärung, ob die aus dem Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) hervorgegangene Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 97/13/EG{FN-VERWEIS:6} auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.Sie betont insbesondere, der Gerichtshof habe im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) zu Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 97/13 - einer Bestimmung, deren Wortlaut dem des Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie sehr ähnlich sei - bereits entschieden, dass die Richtlinien über die Genehmigung der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen und -diensten nicht auf Abgaben anwendbar sein könnten, die nicht durch die Erteilung einer Lizenz ausgelöst würden.
Rn. 25 Nach Ansicht der Kommission besteht angesichts des offenbar im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) entwickelten Kriteriums, nämlich des Vorliegens eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der betreffenden Abgabe und der einem Betreiber erteilten Genehmigung zur Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, die einzig denkbare Schlussfolgerung darin, dass die streitige Abgabe Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie nicht unterfalle.
Rn. 40 Nach meinem Eindruck stimmen alle Parteien darin überein, dass die Rechtssachen, in denen das Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) erging, auf Rechtsstreitigkeiten zurückgehen, die dem vorliegenden Fall sehr ähnlich sind.
Rn. 49 Hieraus ergibt sich, dass a priori nichts gestattet, von der Rechtsprechung des Urteils Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 37) abzuweichen.
Rn. 52 Zunächst darf nicht aus den Augen verloren werden, dass in den Rechtssachen, in denen das Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) erging, die Anwendung der Richtlinie 97/13 nur in zweiter Linie und inzident geltend gemacht worden war.
Es erscheint nicht angezeigt, der dem Anschein nach restriktiven Lösung des Gerichtshofs im Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518) zu folgen.
{FN:15} - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in den verbundenen Rechtssachen Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:203, Nr. 14).
{FN:17} - Urteil Mobistar und Belgacom Mobile (C-544/03 und C-545/03, EU:C:2005:518, Rn. 37).
- EuGH, 12.07.2012 - C-55/11
Nur von den Eigentümern der Infrastrukturen, die die Erbringung von …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13
Die streitige Abgabe trifft also das Recht zur Installation von Einrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Mons und nicht wie in der Rechtssache, in der das Urteil Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446) erging, lediglich die Benutzung dieser Einrichtungen.{FN:3} - Urteil Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 39).
{FN:9} - Das vorlegende Gericht nimmt Bezug auf das Urteil Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28) sowie auf den darin vorgenommenen Verweis auf die Urteile Nuova società di telecomunicazioni (…C-339/04, EU:C:2006:490, Rn. 35) und Telefónica Móviles España (…C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 21).
{FN:11} - Urteil Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29).
{FN:21} - C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nrn. 47 bis 49 und 73.
{FN:22} - Vgl. in diesem Sinne Urteile Belgacom und Mobistar (…C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33) sowie Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 32).
{FN:29} - Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nr. 77).
- EuGH - C-58/11 (anhängig)
France Telecom España
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13
Die streitige Abgabe trifft also das Recht zur Installation von Einrichtungen auf dem Gebiet der Stadt Mons und nicht wie in der Rechtssache, in der das Urteil Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446) erging, lediglich die Benutzung dieser Einrichtungen.{FN:3} - Urteil Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 39).
{FN:9} - Das vorlegende Gericht nimmt Bezug auf das Urteil Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28) sowie auf den darin vorgenommenen Verweis auf die Urteile Nuova società di telecomunicazioni (…C-339/04, EU:C:2006:490, Rn. 35) und Telefónica Móviles España (…C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 21).
{FN:11} - Urteil Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28 und 29).
{FN:21} - C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nrn. 47 bis 49 und 73.
{FN:22} - Vgl. in diesem Sinne Urteile Belgacom und Mobistar (…C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33) sowie Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 32).
{FN:29} - Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nr. 77).
- EuGH, 04.09.2014 - C-256/13
Belgacom und Mobistar - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13
Rn. 68 Es ist klarzustellen, dass die streitige Abgabe andere Merkmale aufweist als die von der Provinz Antwerpen erhobene Abgabe, die in der Rechtssache, in der das Urteil Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149) erging, in Rede stand.Rn. 72 Zwei abschließende Klarstellungen drängen sich jedoch bei Lektüre des in den Rechtssachen Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149) ergangenen Urteils auf.
{FN:14} - C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 34 und 35.
{FN:22} - Vgl. in diesem Sinne Urteile Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 33) sowie Vodafone España und France Telecom España (…C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 32).
{FN:25} - Urteil Belgacom und Mobistar (C-256/13 und C-264/13, EU:C:2014:2149, Rn. 36).
- EuGH, 21.03.2013 - C-375/11
Belgacom u.a. - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 2002/20/EG - Art. 3 und 12 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13
{FN:20} - Vgl. Urteil Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 39).{FN:26} - Vgl. hierzu Urteil Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51).
{FN:28} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Belgacom u. a. (C-375/11, EU:C:2013:185, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.03.2011 - C-85/10
Telefónica Móviles España - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 97/13/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13
{FN:9} - Das vorlegende Gericht nimmt Bezug auf das Urteil Vodafone España und France Telecom España (…C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:446, Rn. 28) sowie auf den darin vorgenommenen Verweis auf die Urteile Nuova società di telecomunicazioni (…C-339/04, EU:C:2006:490, Rn. 35) und Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 21).{FN:24} - Zur Frage der Verwendung des Ertrags einer Gebühr vgl. entsprechend Urteil Telefónica Móviles España (C-85/10, EU:C:2011:141, Rn. 25).
- EuGH, 27.06.2013 - C-71/12
Vodafone Malta und Mobisle Communications - Elektronische Kommunikationsnetze und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13
{FN:13} - Urteil Vodafone Malta und Mobisle Communications (C-71/12, EU:C:2013:431).{FN:19} - C-71/12, EU:C:2013:431, Rn. 24 und 25.
- EuGH, 27.06.2013 - C-485/11
Die Genehmigungsrichtlinie steht weder der in Frankreich verlangten Sonderabgabe …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13
{FN:12} - Urteil Kommission/Frankreich (C-485/11, EU:C:2013:427).{FN:18} - C-485/11, EU:C:2013:427, Rn. 31 und 34.
- Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2012 - C-55/11
Vodafone España und France Telecom España - Elektronische Kommunikationsnetze und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2015 - C-346/13
{FN:21} - C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nrn. 47 bis 49 und 73.{FN:29} - Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Vodafone España und France Telecom España (C-55/11, C-57/11 und C-58/11, EU:C:2012:162, Nr. 77).
- EGMR, 10.11.2022 - 2002/20
CHRYSIKOPOULOS ET AUTRES c. GRÈCE
- EuGH, 18.09.2003 - C-292/01
Albacom und Infostrada - "Telekommunikationsdienste - Allgemein- und …
- EuGH, 18.07.2006 - C-339/04
Nuova società di telecomunicazioni - Telekommunikationsdienste - Richtlinie …
- EuGH, 17.12.2015 - C-454/13
Proximus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …
- EuGH, 17.12.2015 - C-517/13
Proximus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-764/18
Orange España - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2002/20/EG - …
{FN:18} Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Base Company (C-346/13, EU:C:2015:446, Nr. 32).{FN:21} Vgl. hierzu die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Base Company (C-346/13, EU:C:2015:446, Nrn. 31 bis 37).
{FN:29} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Base Company (C-346/13, EU:C:2015:446, Nr. 37).
Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Base Company (C-346/13, EU:C:2015:446, Nr. 54), wonach Entgelte in den Anwendungsbereich von Art. 13 der Genehmigungsrichtlinie fallen, "deren Entstehungstatbestand in der Erteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen oder Nummern sowie Rechten für die Installation von Einrichtungen im weiten Sinn besteht".
{FN:37} Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Base Company (C-346/13, EU:C:2015:446, Nr. 77).
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