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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 19.12.1990 | Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992

Rechtsprechung
   EuGH, 07.04.1992 - C-358/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,3379
EuGH, 07.04.1992 - C-358/90 (https://dejure.org/1992,3379)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.1992 - C-358/90 (https://dejure.org/1992,3379)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 1992 - C-358/90 (https://dejure.org/1992,3379)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Judicialis

    EG Art. 230; ; EWG Art. 173; ; EWG Art. 178; ; EWG Art. 35; ; EWG Art. 190; ; VO Nr. 2575/90 Art. 1; ; VO 822/87 Art. 39

  • EU-Kommission PDF

    Compagnia Italiana Alcool / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 190; Verordnung Nr. 3877/88 des Rates, Artikel 2; Verordnung Nr. 1780/89 der Kommission, Artikel 23
    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Destillation - Absatz von Alkohol - Ausschreibungsverfahren - Befugnis der Kommission, im Rahmen eines Sonderausschreibungsverfahrens, in dem gültige Angebote abgegeben worden sind, die Erteilung des Zuschlags ...

  • EU-Kommission

    Compagnia Italiana Alcool / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Nichtigerklärung einer Kommissionsentscheidung über den Verkauf von Alkohol; Regelungen über die gemeinsame Marktorganisation für Wein sowie die Destillation bestimmter Erzeugnisse aus Wein; Anforderungen an die Gewährleistung der Gleichbehandlung sämtlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Wein - Destillation - Absatz von Alkohol - Ausschreibungsverfahren - Befugnis der Kommission, im Rahmen eines Sonderausschreibungsverfahrens, in dem gültige Angebote abgegeben worden sind, die Erteilung des Zuschlags ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Weinalkohol - Sonderausschreibung - Nichtannahme der abgegebenen Angebote - Bedingungen für die Sicherheitsleistung - Außervertragliche Haftung.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus EuGH, 07.04.1992 - C-358/90
    Verfügt die Kommission über einen derartigen Spielraum, so ist sie verpflichtet, nicht nur die Faktoren zu benennen, die ihre Entscheidung beeinflusst haben, sondern auch die Wirkungen dieser Faktoren anzugeben (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Technische Universität München, Slg. 1991, 5469, Randnr. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2007 - C-413/06

    GENERALANWÄLTIN KOKOTT SCHLÄGT VOR, DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZU …

    {FN:98} - In diesem Sinne, am Beispiel eines Falls aus der Landwirtschaftspolitik, das Urteil vom 7. April 1992, Compagnia italiana alcool/Kommission (C-358/90, Slg. 1992, I-2457, Randnr. 42).
  • EuGH, 19.11.1998 - C-284/94

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Gemeinsame Handelspolitik - Verordnungen (EG) …

    Im übrigen gehe aus dem Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-358/90 (Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1992, I-2457) hervor, daß ein Organ, wenn es über ein weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen verfüge, bei der Ausübung dieses Ermessens Faktoren berücksichtigen müsse, die zu Störungen des Marktes führen könnten; es sei verpflichtet, nicht nur die Faktoren zu benennen, die seine Entscheidung beeinflußt hätten, sondern auch die Wirkungen dieser Faktoren anzugeben.

    Der Hinweis in der dritten Begründungserwägung auf "Störungen im Handel mit der Volksrepublik China" sei eine Bemerkung rein tatsächlicher Natur, die nicht ausreiche, um die Art und Weise zu rechtfertigen, in der das Organ sein weites Ermessen ausgeübt habe (Urteil Compagnia italiana alcool/Kommission).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2004 - C-141/02

    Kommission / max.mobil

    {FN:97} - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-358/90 (Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1992, I-2457, Randnrn.
  • EuG, 14.05.1998 - T-319/94

    Fiskeby Board AB gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb - …

    Die Entscheidung erfuelle daher nicht die vom Gerichtshof festgelegten Anforderungen (Urteile vom 4. Juli 1963 in der Rechtssache 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143, 157, und vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-358/90, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1992, I-2457, Randnr. 40).
  • EuGH, 09.09.1999 - C-64/98

    Petrides / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Gemeinsame …

    Dazu ist - mit der Kommission - festzustellen, daß nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur gemeinsamen Marktorganisation für Wein (Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-358/90, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1992, I-2457, Randnr. 42) die Kommission, wenn sie beschließt, wegen der Gefahr einer Marktstörung eine Ausschreibung aufzuheben, über ein weites Ermessen bei der Beurteilung komplexer wirtschaftlicher Situationen verfügt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1993 - C-137/92

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen BASF AG, Limburgse Vinyl …

    (43) - Vgl. zuletzt Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90 (Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14); vgl. davor u. a. Urteil vom 8. November 1983 in den verbundenen Rechtssachen 96/82 bis 102/82, 104/82, 105/82 und 110/82 (IAZ/Kommission, Slg. 1983, 3369, Randnr. 37), Urteil vom 28. März 1984 in der Rechtssache 8/83 (Bertoli/Kommission, Slg. 1984, 1649, Randnrn. 12 und 13), Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-358/90 (Compagnia Italiana Alcool/Kommission, Slg. 1992, I-2457, Randnr. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2001 - C-27/00

    Omega Air

    15: - Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-358/90 (Compagnia Italiana Alcool/Kommission, Slg. 1992, I-2457, Randnr. 42).
  • EuG, 17.12.1997 - T-152/95

    Petrides / Kommission

    Eine solche Ausschlußwirkung, die mit jeder Sicherheitsbedingung verbunden ist, stellt daher keine Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-358/90, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1992, I-2457, Randnr. 54).
  • EuG, 01.03.2005 - T-258/03

    Andreas Mausolf gegen Europäisches Polizeiamt (Europol).

    p. 4335, point 9 ; Cour 7 avril 1992, Compagnia Italiana Alcool/Commission, C-358/90, Rec.
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1996 - C-150/94

    Vereinigtes Königreich Grossbritannien und Nordirland gegen Rat der Europäischen …

    Rn. 182 Da die Verordnung Nr. 1921/94 die Lage der Wirtschaftsteilnehmer des betroffenen Sektors wesentlich verändert habe, hätte sie nicht nur die Faktoren benennen müssen, die die Entscheidung des Rates beeinflusst hätten, sondern auch die Wirkungen dieser Faktoren angeben müssen, wie dies aus dem Urteil vom 7. April 1992 in der Rechtssache C-358/90(59) hervorgehe.
  • EuG, 01.03.2005 - T-143/03

    Elisabeth Saskia Smit gegen Europäisches Polizeiamt (Europol).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1992 - C-217/91

    Königreich Spanien gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - …

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Rechtsprechung
   EuGH, 19.12.1990 - C-358/90 R   

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https://dejure.org/1990,3260
EuGH, 19.12.1990 - C-358/90 R (https://dejure.org/1990,3260)
EuGH, Entscheidung vom 19.12.1990 - C-358/90 R (https://dejure.org/1990,3260)
EuGH, Entscheidung vom 19. Dezember 1990 - C-358/90 R (https://dejure.org/1990,3260)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Judicialis
  • EU-Kommission PDF

    Compagnia Italiana Alcool / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 186; Verfahrensordnung, Artikel 83 § 2
    Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Nicht vollständig wiedergutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange

  • EU-Kommission

    Compagnia Italiana Alcool / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Beurteilung der Dringlichkeit einer einstweiligen Anordnung; Beurteilung eines finanziellen Schadens als schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden

  • rechtsportal.de

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einstweilige Anordnungen - Voraussetzungen - Schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden - Finanzieller Schaden - Nicht vollständig wiedergutzumachender Schaden - Abwägung sämtlicher betroffener Belange

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.10.1990 - C-257/90

    Italsolar / Kommission

    Auszug aus EuGH, 19.12.1990 - C-358/90
    26 Zur Frage des dem Antragsteller drohenden schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens hat der Gerichtshof entschieden (siehe zuletzt den Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1990 in der Rechtssache C-257/90 R, Italsolar SpA/Kommission, Slg. 1990, I-3841), daß ein finanzieller Schaden grundsätzlich nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen wird, wenn er im Falle eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte.
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.1993 - C-128/92

    H. J. Banks & Co. Ltd gegen British Coal Corporation.

    (155) - Beschluß vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R (Compagnia Italiana Alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26, Hervorhebung von mir); siehe auch die Beschlüsse vom 26. September 1988 in der Rechtssache 29/88 R (Cargill/Kommission, Slg. 1988, 5183, Randnr. 17), vom 23. Mai 1990 in den verbundenen Rechtssachen C-51/90 R und C-59/90 R (Comos Tank u. a./Kommission, Slg. 1990, I-2167, Randnr. 24) und vom 25. Oktober 1990 in der Rechtssache C-257/90 R (Italsolar/Kommission, Slg. 1990, I-3941, Randnr. 15).
  • EuG, 07.11.1995 - T-168/95

    Eridania Zuccherifici Nazionali SpA und andere gegen Rat der Europäischen Union. …

    Schließlich sei der geltend gemachte Schaden rein finanziell und könne folglich nicht als ein nicht oder auch nur schwer wiedergutzumachender Schaden angesehen werden, sofern er Gegenstand eines späteren finanziellen Ausgleichs sein könne (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26; Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519, Randnr. 22).
  • EuG, 07.05.2002 - T-306/01

    Yusuf und Al Barakaat International Foundation / Rat und Kommission - "Verfahren …

    Nach ständiger Rechtsprechung sei ein finanzieller Schaden nämlich grundsätzlich nur dann als schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden anzusehen, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte (Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 25. Oktober 1990 in der Rechtssache C-257/90 R, Italsolar/Kommission, Slg. 1990, I-3841, Randnr. 15, und vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia Italiana Alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26).
  • EuG, 07.07.1994 - T-185/94

    Geotronics SA gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - PHARE-Programm …

    In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, daß nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes ein finanzieller Schaden nur dann als ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden angesehen werden könne, wenn er im Fall eines Obsiegens des Antragstellers im Verfahren zur Hauptsache nicht vollständig ersetzt werden könnte (Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, Randnr. 26).
  • EuG, 15.03.1995 - T-6/95

    Cantine dei Colli Berici Coop. ARL gegen Kommission der Europäischen …

    Der von der Antragstellerin behauptete Schaden ist nämlich rein finanzieller Art. Die Antragstellerin, die von sich behauptet, die grösste italienische Winzergenossenschaft zu sein, hat jedoch nichts vorgetragen, was nach dem ersten Anschein die Feststellung zuließe, daß der Schaden ihren Bestand gefährden und demzufolge im Fall eines Erfolgs der Klage nicht vollständig ersetzt werden könnte (vgl. Beschluß des Präsidenten des Gerichtshofes vom 19. Dezember 1990 in der Rechtssache C-358/90 R, Compagnia italiana alcool/Kommission, Slg. 1990, I-4887, und Beschluß des Präsidenten des Gerichts vom 7. Juli 1994 in der Rechtssache T-185/94 R, Geotronics/Kommission, Slg. 1994, II-519).
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dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-358/90   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1992,20641
Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-358/90 (https://dejure.org/1992,20641)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.01.1992 - C-358/90 (https://dejure.org/1992,20641)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Januar 1992 - C-358/90 (https://dejure.org/1992,20641)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1992,20641) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Compagnia italiana alcool Sas di Mario Mariano & Co. gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Weinalkohol - Sonderausschreibung - Nichtannahme der abgegebenen Angebote - Bedingungen für die Sicherheitsleistung - Außervertragliche Haftung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 21.11.1991 - C-269/90

    Technische Universität München / Hauptzollamt München-Mitte

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-358/90
    Überdies hat der Gerichtshof klargestellt, daß die in Artikel 169 geforderte Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergeben muß (…siehe die Urteile in den Rechtssachen Deutschland/Kommission, a. a. O.; 203/85, Nicolet Instrument/Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, sowie das Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Hauptzollamt München-Mitte/Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 26).
  • EuGH, 14.02.1990 - 350/88

    Delacre u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-358/90
    In seinem Urteil vom 14. Februar 1990 in der Rechtssache C-350/88 (Delacre u. a./Kommission, Slg. 1990, I-395, Randnr. 16) hat der Gerichtshof jedoch festgestellt:.
  • EuGH, 26.11.1981 - 195/80

    Michel / Parlament

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-358/90
    Deshalb ist "die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen" (vgl. Urteil vom 26. November 1981 in der Rechtssache 195/80, Michel/Parlament, Slg. 1981, 2861, Randnr. 22).
  • EuGH, 19.09.1985 - 172/83

    Hoogovens Groep / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-358/90
    Der Gerichtshof hat anerkannt, daß, wenn ein Unternehmen an Verhandlungen teilnimmt, die zum Erlaß einer Maßnahme führen und infolgedessen die wesentlichen Gründe kennt, auf denen diese Maßnahme beruht, eine knappe Angabe dieser Gründe genügen kann (vgl. Urteil vom 19. September 1985 in den verbundenen Rechtssachen 172/83 und 226/83, Hoogovens Gröp/Kommission, Slg. 1985, 2831, Randnr. 27).
  • EuGH, 15.09.1982 - 106/81

    Kind / EEC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-358/90
    Dies ist vielleicht einer der Gründe für die Entscheidung des Gerichtshofes in der Rechtssache 106/81 (Kind/EWG, Slg. 1982, 2885), wonach ein Mangel in der Begründung einer Maßnahme nicht ausreicht, um die Haftung der Gemeinschaft gemäß Artikel 215 Absatz 2 auszulösen.
  • EuGH, 17.03.1983 - 294/81

    Control Data / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-358/90
    Wie der Gerichtshof mehrfach betont hat, beruht "Artikel 190, wonach die Kommission ihre Entscheidungen zu begründen hat, nicht lediglich auf formalen Erwägungen, sondern will den Parteien die Wahrnehmung ihrer Rechte, dem Gerichtshof die Ausübung seiner Rechtskontrolle und den Mitgliedstaaten sowie deren etwa beteiligten Angehörigen die Unterrichtung darüber ermöglichen, in welcher Weise die Kommission den Vertrag angewandt hat" (siehe z. B. die Urteile in den Rechtssachen 24/62, Deutschland/Kommission, Slg. 1963, 143, 155, und 294/81, Control Data/Kommission, Slg. 1983, 911, Randnr. 14).
  • EuGH, 26.06.1986 - 203/85

    Nicolet Instrument / Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.01.1992 - C-358/90
    Überdies hat der Gerichtshof klargestellt, daß die in Artikel 169 geforderte Begründung die Überlegungen der Gemeinschaftsbehörde, die den angefochtenen Rechtsakt erlassen hat, klar und unzweideutig wiedergeben muß (…siehe die Urteile in den Rechtssachen Deutschland/Kommission, a. a. O.; 203/85, Nicolet Instrument/Hauptzollamt Frankfurt am Main-Flughafen, Slg. 1986, 2049, Randnr. 10, sowie das Urteil vom 21. November 1991 in der Rechtssache C-269/90, Hauptzollamt München-Mitte/Technische Universität München, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 26).
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