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Rechtsprechung
   EuGH, 14.04.2021 - C-364/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,9413
EuGH, 14.04.2021 - C-364/19 (https://dejure.org/2021,9413)
EuGH, Entscheidung vom 14.04.2021 - C-364/19 (https://dejure.org/2021,9413)
EuGH, Entscheidung vom 14. April 2021 - C-364/19 (https://dejure.org/2021,9413)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Ausschluss von Vertragsklauseln, die auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhen, vom ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Ausschluss von Vertragsklauseln, die auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhen, vom ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Verbraucherschutz - Missbräuchliche Klauseln - Richtlinie 93/13/EWG - Art. 1 Abs. 2 - Ausschluss von Vertragsklauseln, die auf bindenden nationalen Rechtsvorschriften beruhen, vom ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • WM 2021, 970
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.07.2020 - C-81/19

    Eine Vertragsklausel, die nicht ausgehandelt wurde, sondern auf einer Regelung …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-364/19
    Rn. 27 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln, die auf "bindenden Rechtsvorschriften" beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie nicht nur die Bestimmungen des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, sondern auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 50 bis 53, sowie vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 23 bis 25 und 28).

    Rn. 28 Diese Auslegung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof trotz des Unterschieds zwischen dem Wortlaut dieser Vorschrift in der französischen und der rumänischen Sprachfassung der Richtlinie 93/13, auf den auch das vorlegende Gericht im vorliegenden Verfahren hinweist, vorgenommen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 32 bis 34).

    Rn. 29 Der in dieser Vorschrift vorgesehene Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie 93/13 ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 54, sowie vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 26).

    Rn. 37 Hierzu ist festzustellen, dass das rumänische vorlegende Gericht, das den Gerichtshof in der Rechtssache angerufen hatte, in der das Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania (C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 30), ergangen ist, in einem ähnlichen Kontext betreffend dieselbe nationale Bestimmung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende dieselbe Auffassung vertrat.

    Rn. 38 Aus dieser rechtlichen Einordnung, die allein Sache der angerufenen nationalen Gerichte ist, ergibt sich, dass die von den Klägern des Ausgangsverfahrens als missbräuchlich bezeichnete Vertragsklausel auf einer abdingbaren Vorschrift des nationalen Rechts beruht, so dass diese Klausel unter den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschluss fällt und daher nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie erfasst ist (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 31 und 37).

    Rn. 39 Im Übrigen ist zum einen klarzustellen, dass der Umstand, dass die Vertragsparteien die Möglichkeit haben, von einer abdingbaren Vorschrift des nationalen Rechts abzuweichen, wie dies vorliegend nach Ansicht der rumänischen Regierung und der Kommission der Fall ist, für die Prüfung der Frage, ob eine Vertragsklausel, die auf einer solchen Vorschrift beruht, nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist, unerheblich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 35).

    Rn. 40 Zum anderen hat der Umstand, dass eine Vertragsklausel, die auf einer Vorschrift des nationalen Rechts im Sinne dieses Art. 1 Abs. 2 beruht, nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, wie dies nach Ansicht der rumänischen Regierung vorliegend der Fall ist, keinen Einfluss auf ihren Ausschluss vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 36).

    Rn. 41 Was schließlich eine mögliche Auswirkung des sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 ergebenden Transparenzgebots anbelangt, das insbesondere im Rahmen der zweiten Vorlagefrage thematisiert wird, besteht für den Gerichtshof keine Veranlassung, sich hierzu zu äußern, da die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel dem vorlegenden Gericht zufolge auf einer als abdingbar eingestuften Vorschrift des nationalen Rechts beruht, sodass sie nach Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht den Bestimmungen der Richtlinie unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 38).

  • EuGH, 20.09.2017 - C-186/16

    Vergibt ein Kreditinstitut einen Kredit, der auf eine Fremdwährung lautet, muss …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-364/19
    Rn. 20 Aus der Vorlageentscheidung geht ferner hervor, dass die rumänische Rechtsprechung nach dem Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703), mehrheitlich der Auffassung war, dass die nationalen Gerichte, wenn die Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln geltend gemacht werde, vorrangig zu prüfen hätten, ob die angefochtenen Klauseln die Umsetzung einer abdingbaren nationalen Regel, wie die in Art. 1578 des Zivilgesetzbuchs vorgesehene, darstellten und, falls ja, diese Klauseln von der Prüfung der Missbräuchlichkeit der in Rede stehenden Vertragsklauseln nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 auszuschließen seien.

    Sind Art. 1 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13, wie sie im Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703), geprüft worden sind, dahin auszulegen, dass das nationale Gericht verpflichtet ist, im Fall einer Währungsrisikoklausel, die auf einer nationalen Rechtsvorschrift beruht, vorrangig das Eingreifen des in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Verbots zu prüfen, oder dahin, dass es verpflichtet ist, ohne vorherige Prüfung von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie zu prüfen, ob der Gewerbetreibende der Informationspflicht nachgekommen ist, die unter den Regelungsgegenstand von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie fällt?.

    Rn. 30 Zum anderen begründet Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln, die für Klauseln gilt, die unter eine der beiden in Art. 4 Abs. 2 genannten Kategorien fallen, sofern die betreffende Klausel klar und verständlich gemäß dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Transparenzgebot abgefasst wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 34, 35, 43 und 44, …sowie vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 65 und 66).

    Rn. 34 Der Gerichtshof hat daher im Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a. (C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 30 bis 32), darauf hingewiesen, dass das angerufene nationale Gericht angesichts der Natur, der Systematik und der Bestimmungen der im Ausgangsverfahren streitigen Kreditverträge sowie des rechtlichen und tatsächlichen Kontexts dieser Verträge zu beurteilen hat, ob die betroffene Klausel, nach der der Kredit in derselben Währung zurückzuzahlen ist, in der er gewährt wurde, auf bindenden Rechtsvorschriften des nationalen Rechts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 beruht, und dass sich dieses Gericht sodann nur in dem Fall, dass es feststellen sollte, dass die betreffende Klausel von dem in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausschluss nicht gedeckt ist, mit der Anwendung von Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie zu befassen hat.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-779/18

    Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-364/19
    Rn. 27 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln, die auf "bindenden Rechtsvorschriften" beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie nicht nur die Bestimmungen des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, sondern auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 50 bis 53, …sowie vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 23 bis 25 und 28).

    Rn. 29 Der in dieser Vorschrift vorgesehene Ausschluss von der Geltung der Regelung der Richtlinie 93/13 ist dadurch gerechtfertigt, dass die Annahme zulässig ist, dass der nationale Gesetzgeber eine ausgewogene Regelung aller Rechte und Pflichten der Parteien bestimmter Verträge getroffen hat, eine Ausgewogenheit, die der Unionsgesetzgeber ausdrücklich wahren wollte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. März 2020, Mikrokasa und Revenue Niestandaryzowany Sekurytyzacyjny Fundusz Inwestycyjny Zamknięty, C-779/18, EU:C:2020:236, Rn. 54, …sowie vom 9. Juli 2020, Banca Transilvania, C-81/19, EU:C:2020:532, Rn. 26).

  • EuGH, 18.10.1990 - 297/88

    Dzodzi / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-364/19
    Rn. 32 Dieser Ansatz ist nämlich geboten, da offensichtlich ist, dass jedes unionsrechtliche Instrument auf einen bestimmten Sachverhalt nur anwendbar ist, soweit dieser in den Anwendungsbereich dieses Instruments fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie Beschluss vom 3. Juli 2014, Tudoran, C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 28 bis 32).
  • EuGH, 03.09.2020 - C-84/19

    Profi Credit Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-364/19
    Rn. 30 Zum anderen begründet Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie eine Ausnahme von dem im Rahmen des mit dieser Richtlinie geschaffenen Systems des Verbraucherschutzes vorgesehenen Verfahren zur Inhaltskontrolle missbräuchlicher Klauseln, die für Klauseln gilt, die unter eine der beiden in Art. 4 Abs. 2 genannten Kategorien fallen, sofern die betreffende Klausel klar und verständlich gemäß dem sich aus dieser Bestimmung ergebenden Transparenzgebot abgefasst wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C-186/16, EU:C:2017:703, Rn. 34, 35, 43 und 44, sowie vom 3. September 2020, Profi Credit Polska, C-84/19, C-222/19 und C-252/19, EU:C:2020:631, Rn. 65 und 66).
  • EuGH, 03.07.2014 - C-92/14

    Tudoran - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinien 93/13/EWG und 2008/48/EG - …

    Auszug aus EuGH, 14.04.2021 - C-364/19
    Rn. 32 Dieser Ansatz ist nämlich geboten, da offensichtlich ist, dass jedes unionsrechtliche Instrument auf einen bestimmten Sachverhalt nur anwendbar ist, soweit dieser in den Anwendungsbereich dieses Instruments fällt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Oktober 1990, Dzodzi, C-297/88 und C-197/89, EU:C:1990:360, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom 3. Juli 2014, Tudoran, C-92/14, EU:C:2014:2051, Rn. 28 bis 32).
  • EuGH, 10.06.2021 - C-609/19

    Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …

    Rn. 23 Ein Gericht eines Mitgliedstaats ist jedoch, wenn es mit einem Rechtsstreit über eine angeblich missbräuchliche Vertragsklausel befasst ist, die auf einer abdingbaren nationalen Rechtsvorschrift beruht, verpflichtet, vorrangig das Eingreifen des in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 vorgesehenen Ausschlusses von deren Anwendungsbereich und nicht das Eingreifen der in Art. 4 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausnahme von der Beurteilung der Missbräuchlichkeit von Vertragsklauseln zu prüfen (Beschluss vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN u. a., C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 42).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-243/20

    Der Gerichtshof präzisiert den Umfang des Verbraucherschutzes bei einem Vertrag …

    Rn. 48 Ferner ist - wie der Gerichtshof bereits entschieden hat - jedes unionsrechtliche Instrument auf einen bestimmten Sachverhalt nur anwendbar, soweit dieser in den Anwendungsbereich dieses Instruments fällt (Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 37).

    Darüber hinaus ergibt sich bereits aus dem Aufbau der Richtlinie 93/13 eindeutig, dass für die etwaige Beurteilung der Missbräuchlichkeit einer Klausel anhand der Bestimmungen der Richtlinie, und insbesondere ihrer Art. 3 und 4, vorab zu klären ist, ob die betreffende Klausel in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, insbesondere im Hinblick auf den in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Ausschluss von diesem Anwendungsbereich (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-609/19, EU:C:2021:469, Rn. 23 und 26, sowie Beschlüsse vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 33, …und vom 14. Oktober 2021, NSV und NM, C-87/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:860, Rn. 38).

  • EuGH, 02.09.2021 - C-932/19

    Ungarische Rechtsvorschriften, die es verbieten, ein Fremdwährungsdarlehen …

    Rn. 28 Zwar schließt Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 93/13 Vertragsklauseln, die auf "bindenden Rechtsvorschriften" beruhen, vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie aus, wobei dieser Ausdruck im Licht des 13. Erwägungsgrundes dieser Richtlinie sowohl Bestimmungen des nationalen Rechts umfasst, die zwischen den Vertragsparteien unabhängig von ihrer Wahl gelten, als auch solche, die abdingbar sind und in Ermangelung einer anderen Vereinbarung zwischen den Parteien von Gesetzes wegen gelten (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2020, Gómez del Moral Guasch, C-125/18, EU:C:2020:138, Rn. 29 bis 32, und Beschluss vom 14. April 2021, Credit Europe Ipotecar IFN und Credit Europe Bank, C-364/19, EU:C:2021:306, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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