Rechtsprechung
| EuGH, 13.07.2017 - C-368/16 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Europäischer Gerichtshof
Assens Havn
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Nationale Regelung, die in bestimmten Fällen ein Recht des Geschädigten auf Klage unmittelbar gegen den Versicherer des für ...
- Europäischer Gerichtshof
Assens Havn
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Nationale Regelung, die in bestimmten Fällen ein Recht des Geschädigten auf Klage unmittelbar gegen den Versicherer des für ...
- Europäischer Gerichtshof
Assens Havn
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Nationale Regelung, die in bestimmten Fällen ein Recht des Geschädigten auf Klage unmittelbar gegen den Versicherer des für ...
- tis-gdv.de
Beschädigung, Haftpflicht, Direktanspruch, Direktanspruch gegen Versicherer, Gerichtsstandsvereinbarung, Schiffskasko
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Schadensersatzklage unmittelbar gegen den Versicherer des Schädigers
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Keine Bindung des Geschädigten an Gerichtsstandsvereinbarung zwischen Versicherer und Schädiger ("Assens Havn")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Assens Havn
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Zuständigkeit für Versicherungssachen - Nationale Regelung, die in bestimmten Fällen ein Recht des Geschädigten auf Klage unmittelbar gegen den Versicherer des für ...
- schluender.info (Kurzinformation)
Keine Bindung des Geschädigten an Prorogation zwischen Versicherer und Schädiger
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Assens Havn
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Papierfundstellen
- NJW 2017, 2813
- ZIP 2018, 1100
- EuZW 2017, 822
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 12.05.2005 - C-112/03
Société financière und industrielle du Peloux - Brüsseler Übereinkommen - …
Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-368/16
Rn. 29 In Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 44/2001 wird ein eigenständiges System der Verteilung gerichtlicher Zuständigkeit in Versicherungssachen errichtet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 29).Rn. 36 Der Gerichtshof hat hierzu bereits festgestellt, dass die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Zuständigkeit zu treffen, in Versicherungssachen durch das Ziel des Schutzes des wirtschaftlich Schwächeren stark eingeschränkt bleibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 31).
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Verordnung ein System errichtet, in dem Abweichungen von den Zuständigkeitsregeln in Versicherungssachen eng ausgelegt werden müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux, C-112/03, EU:C:2005:280, Rn. 31).
Rn. 39 Im Übrigen ist festzustellen, dass die Situation eines Dritten, der einen versicherten Schaden erlitten hat, noch weiter von dem durch eine Gerichtsstandsvereinbarung ergänzten Vertragsverhältnis entfernt ist als die eines begünstigten Versicherten, der der Vereinbarung nicht ausdrücklich zugestimmt hat, wie dies im Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (C-112/03, EU:C:2005:280), der Fall war.
- EuGH, 17.09.2009 - C-347/08
Vorarlberger Gebietskrankenkasse - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 9 Abs. 1 …
Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-368/16
Dieses Ungleichgewicht soll Art. 8 in Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung Nr. 44/2001 korrigieren, indem für die schwächere Partei Zuständigkeitsvorschriften gelten, die für sie günstiger sind als die allgemeine Regelung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40).Rn. 41 Würde die Bindungswirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen, die auf den Art. 13 und 14 der Verordnung Nr. 44/2001 beruhen, auf Geschädigte erstreckt, könnte dies nämlich den mit Kapitel II Abschnitt 3 der Verordnung verfolgten Zweck, die wirtschaftlich schwächere und rechtlich weniger erfahrene Partei zu schützen, beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2009, Vorarlberger Gebietskrankenkasse, C-347/08, EU:C:2009:561, Rn. 40).
- EuGH, 13.12.2007 - C-463/06
DAS OPFER EINES VERKEHRSUNFALLS KANN VOR DEM GERICHT DES ORTES SEINES WOHNSITZES …
Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-368/16
Letztere Möglichkeit hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 13. Dezember 2007, FBTO Schadeverzekeringen (C-463/06, EU:C:2007:792, Rn. 31), anerkannt. - EuGH, 26.05.2005 - C-77/04
GIE Réunion européenne u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Auslegung des Artikels 6 …
Auszug aus EuGH, 13.07.2017 - C-368/16
Rn. 30 Ebenso wie in Arbeitnehmer- und Verbrauchersachen ist eine Klage in Versicherungssachen durch ein gewisses Ungleichgewicht zwischen den Parteien gekennzeichnet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2005, GIE Réunion européenne u. a., C-77/04, EU:C:2005:327, Rn. 22).
- BGH, 26.03.2019 - XI ZR 228/17
Internationale Zuständigkeit bei Rückgewähr darlehensfinanzierter …
Rn. 28 (aa) Die gemäß dem Vorbringen der Klägerin formularmäßig vereinbarte Gerichtsstandsklausel ist als Vereinbarung eines ausschließlichen Gerichtsstands (…EuGH, ZIP 2015, 1540 Rn. 24 ["El Majdoub"];… ZIP 2016, 1700 Rn. 28 ["Hőszig"]) unwirksam (EuGH, NJW 2017, 2813 Rn. 38 ["Assens Havn"]). - EuGH, 20.06.2022 - C-700/20
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und …
Rn. 60 Zum einen geht nämlich in Bezug auf die relative Wirkung einer in einen Versicherungsvertrag aufgenommenen Schiedsklausel aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen einem Versicherer und einem Versicherungsnehmer dem Geschädigten, der einen versicherten Schaden erlitten hat, nicht entgegengehalten werden kann, wenn er, soweit es nach nationalem Recht möglich ist, eine auf deliktische oder quasi deliktische Haftung gestützte Klage unmittelbar gegen den Versicherer vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, oder vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, erheben möchte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Assens Havn, C-368/16, EU:C:2017:546, Rn. 31 und 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 61 Daraus folgt, dass sich ein anderes Gericht als das bereits mit der direkten Inanspruchnahme befasste - wenn dieses Recht des Geschädigten nicht missachtet werden soll - nicht auf der Grundlage einer solchen Schiedsklausel für zuständig erklären darf; damit soll das mit der Verordnung Nr. 44/2001 verfolgte Ziel, nämlich der Schutz der Geschädigten gegenüber dem betreffenden Versicherer, gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2017, Assens Havn, C-368/16, EU:C:2017:546, Rn. 36 und 41).
- EuGH, 27.02.2020 - C-803/18
BALTA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …
Rn. 22 Das vorlegende Gericht hat - insbesondere im Hinblick auf das Urteil vom 13. Juli 2017, Assens Havn (C-368/16, EU:C:2017:546) - Zweifel daran, dass die Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 12. Mai 2005, Société financière et industrielle du Peloux (C-112/03, EU:C:2005:280), über den Rechtsschutz des wirtschaftlich Schwächeren in Fällen, in denen ein "Großrisiko" versichert ist, Anwendung finden.Rn. 37 Der Gerichtshof hat hierzu außerdem festgestellt, dass bei Versicherungssachen die Möglichkeit, Vereinbarungen über die Zuständigkeit zu treffen, durch das Ziel des Schutzes des wirtschaftlich Schwächeren stark eingeschränkt bleibt (Urteil vom 13. Juli 2017, Assens Havn, C-368/16, EU:C:2017:546, Rn. 36).
- BayObLG, 24.09.2019 - 1 AR 83/19
Zuständigkeitsbestimmung bei Beteiligung eines Amtsgerichts
Dieser gemeinsame besondere Gerichtsstand hindert die Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, auch wenn der Kläger seine Klage zu dem Amtsgericht Traunstein, das gemäß Art. 13 Abs. 2 i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Buchst. b) Brüssel-Ia-VO für die Klage gegen die Antragsgegnerin zu 2) ebenfalls örtlich zuständig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 2017, C-368/16, NJW 2017, 2813 - Assens Havn Rn. 40 m. w. N.;… Urt. v. 13. Dezember 2007, C-463/06, NJW 2008, 819 - FBTO Schadeverzekeringen Rn. 31 zu Art. 9 u. 11 Brüssel-I-VO), erhoben hat und an die darin liegende Ausübung seines Wahlrechts gemäß § 35 ZPO gebunden ist. - BayObLG, 15.05.2024 - 101 AR 9/24
Maßgeblichkeit des LugÜ für Gerichtsstandsbestimmung trotz einer "Direktion für …
Für solche Direktklagen ergibt sich aus Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b) LugÜ eine Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Klägers unter der Voraussetzung, dass eine unmittelbare Klage des Geschädigten gegen den in einem Vertragsstaat des Luganer Übereinkommens ansässigen Haftpflichtversicherer des Schädigers zulässig ist (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 2017, C-368/16 - Assens Havn, NJW 2017, 2813 Rn. 40 zu Art. 11 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b] der Verordnung [EG] Nr. 44/2001;… BGH, Urt. v. 23. Oktober 2012, VI ZR 260/11, BGHZ 195, 166 Rn. 8;… Urt. v. 24. Februar 2015, VI ZR 279/14, NJW 2015, 2429 Rn. 12;… Urt. v. 6. Mai 2008, VI ZR 200/05, BGHZ 176, 276;… Schweizerisches Bundesgericht Lausanne, Urt. v. 2. Mai 2012, 4A_531/2011, juris [Orientierungssatz];… Thole in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2022, Art. 13 EuGVVO Rn. 15;… Staudinger in Rauscher, EuZPR - EuIPR, Art. 13 Brüssel Ia-VO Rn. 25; Staudinger/Czaplinski, NJW 2009, 2249 [2251];… a. A. noch Amtsgericht Trier, Urt. v. 14. Dezember 2011, 31 C 221/11, juris; überholt: OLG Karlsruhe, Beschluss vom 7. September 2007, 14 W 31/07, NJW-RR 2008, 373).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".