Rechtsprechung
| EuGH, 25.11.2021 - C-372/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Familienleistungen, die Entwicklungshelfern gewährt werden, die ihre Familienangehörigen an ihren Einsatzort im Drittland mitnehmen - Abschaffung - Art. 288 Abs. 2 AEUV - ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 45 und 48 AEUV; Freizügigkeit der Arbeitnehmer; Gleichbehandlung; Familienleistungen, die Entwicklungshelfern gewährt werden, die ihre Familienangehörigen an ihren Einsatzort im Drittland mitnehmen; Abschaffung; Art. 288 Abs. 2 AEUV; ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 und 48 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Gleichbehandlung - Familienleistungen, die Entwicklungshelfern gewährt werden, die ihre Familienangehörigen an ihren Einsatzort im Drittland mitnehmen - Abschaffung - Art. 288 Abs. 2 AEUV - ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Finanzamt Österreich (Allocations familiales pour coopérant)
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 45 Abs 2 ; AEUV Art ... 18 ; EGV 883/2004 Art 11 Abs 3 Buchst e ; EGV 883/2004 Art 68 Abs 3 ; EGV 987/2009 Art 60 Abs 2 ; EGV 987/2009 Art 60 Abs 3 ; EGV 883/2004 Art 2 ; EGV 883/2004 Art 3 ; EGV 883/2004 Art 7 ; AEUV Art 4 Abs 4 ; AEUV Art 208 ; AEUV Art 288 Abs 2
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 45 Abs 2, AEUV Art ... 18, EGV 883/2004 Art 11 Abs 3 Buchst e, EGV 883/2004 Art 68 Abs 3, EGV 987/2009 Art 60 Abs 2, EGV 987/2009 Art 60 Abs 3, EGV 883/2004 Art 2, EGV 883/2004 Art 3, EGV 883/2004 Art 7, AEUV Art 4 Abs 4, AEUV Art 208, AEUV Art 288 Abs 2
Österreich, Wohnort, Beschäftigungsverhältnis, Pflichtversicherungssystem - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien
Papierfundstellen
- NZA 2022, 177
Wird zitiert von ... (24) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 08.05.2019 - C-631/17
Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
Rn. 36 Zur Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Union ausübt, nicht ausreicht, um die Anwendung der Unionsvorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, und insbesondere der Verordnung Nr. 883/2004, auszuschließen, wenn das Arbeitsverhältnis eine hinreichend enge Anknüpfung an das Gebiet der Union behält (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 37 Ein hinreichend enger Bezug zwischen dem fraglichen Arbeitsverhältnis und dem Gebiet der Union ergibt sich u. a. aus dem Umstand, dass ein Unionsbürger, der in einem Mitgliedstaat wohnt, von einem Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat angestellt worden ist, für das er seine Tätigkeiten ausübt (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Was sodann konkret die Frage betrifft, ob davon auszugehen ist, dass eine Person wie die Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens ihre Beschäftigung "in einem Mitgliedstaat", im vorliegenden Fall in der Republik Österreich, im Sinne von Art. 11 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 ausübte, oder ob sie unter Art. 11 Abs. 3 Buchst. e dieser Verordnung fällt, ist darauf hinzuweisen, dass die letztgenannte Bestimmung den Charakter einer Auffangnorm hat, die für alle Personen gelten soll, bei denen keine der von anderen Bestimmungen dieser Verordnung konkret geregelten Situationen vorliegt, um ein geschlossenes System zur Bestimmung des anwendbaren Rechts einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 31).
- EuGH, 23.01.2020 - C-29/19
Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
Die Mitgliedstaaten sind daher nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 72 Allerdings müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Befugnis das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit beachten, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Urteil vom 23. Januar 2020, Bundesagentur für Arbeit, C-29/19, EU:C:2020:36, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.09.2019 - C-95/18
van den Berg und Giessen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit der …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
Rn. 69 Auch wenn Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift garantierten Grundfreiheit der Freizügigkeit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, verschafft dieser Artikel einem Arbeitnehmer, der sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat begibt, jedoch nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf dieselbe soziale Absicherung zu berufen, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften zustanden (Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 70 Was zum anderen Art. 48 AEUV betrifft, der eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-96/18 (anhängig)
Franzen
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
Rn. 69 Auch wenn Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegensteht, die zwar ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit anwendbar, aber geeignet ist, die Ausübung der durch diese Vorschrift garantierten Grundfreiheit der Freizügigkeit durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen, verschafft dieser Artikel einem Arbeitnehmer, der sich in einen anderen Mitgliedstaat als seinen Herkunftsmitgliedstaat begibt, jedoch nicht das Recht, sich im Aufnahmemitgliedstaat auf dieselbe soziale Absicherung zu berufen, die ihm in seinem Herkunftsmitgliedstaat nach den dortigen nationalen Rechtsvorschriften zustanden (Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 70 Was zum anderen Art. 48 AEUV betrifft, der eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht, werden die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (Urteil vom 19. September 2019, van den Berg u. a., C-95/18 und C-96/18, EU:C:2019:767, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.12.2011 - C-316/10
Danske Svineproducenter - Art. 288 Abs. 2 AEUV - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
Rn. 47 Insoweit erscheint es angebracht, darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Verordnungen zwar aufgrund ihrer Rechtsnatur und ihrer Funktion im Rechtsquellensystem des Unionsrechts im Allgemeinen unmittelbare Wirkung in den nationalen Rechtsordnungen haben, ohne dass nationale Durchführungsmaßnahmen erforderlich wären, es jedoch vorkommen kann, dass manche Verordnungsbestimmungen zu ihrer Durchführung des Erlasses von Durchführungsmaßnahmen durch die Mitgliedstaaten bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 39 und 40 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 48 Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung einer Verordnung dann erlassen, wenn sie deren unmittelbare Anwendbarkeit nicht vereiteln, deren gemeinschaftliche Natur nicht verbergen und die Ausübung des durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Urteil vom 21. Dezember 2011, Danske Svineproducenter, C-316/10, EU:C:2011:863, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 26.11.2009 - C-363/08
Slanina - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Familienbeihilfe - …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
Rn. 79 Insoweit ist zum einen hinzuzufügen, dass den Urteilen vom 12. Juni 1980, Laterza (733/79, EU:C:1980:156), und vom 26. November 2009, Slanina (C-363/08, EU:C:2009:732), keine für die Beantwortung dieser Fragen relevanten Hinweise entnommen werden können, da die diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen weder tatsächlich noch rechtlich mit der im Vorabentscheidungsersuchen geschilderten Situation des Ausgangsverfahrens vergleichbar sind. - EuGH, 12.12.2002 - C-385/00
de Groot - "Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Doppelbesteuerungsabkommen - …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
Rn. 68 Für die Beantwortung dieser Frage ist zum einen zu Art. 45 AEUV darauf hinzuweisen, dass jeder Unionsbürger, der von seinem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch gemacht und in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat eine Berufstätigkeit ausgeübt hat, unabhängig von seinem Wohnort und seiner Staatsangehörigkeit unter diese Bestimmung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2002, de Groot, C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 14.03.2019 - C-134/18
Vester - Vorlage zur Vorabentscheidung - Systeme der sozialen Sicherheit - …
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
Daraus folgt, dass solche Rechtsvorschriften selbst dann, wenn sie somit weniger günstig sind, im Einklang mit den Art. 45 und 48 AEUV stehen, sofern sie den betreffenden Erwerbstätigen im Vergleich zu den Personen, die alle ihre Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat ausüben, in dem diese Vorschriften gelten, oder zu den Personen, die ihnen bereits zuvor unterlagen, nicht benachteiligen und sofern sie nicht lediglich dazu führen, dass Beitragsleistungen erbracht werden, denen kein Anspruch auf Gegenleistungen gegenübersteht (Urteil vom 14. März 2019, Vester, C-134/18, EU:C:2019:212, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 05.10.1995 - C-321/93
Imbernon Martínez / Bundesanstalt für Arbeit
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
Rn. 76 Zu einer möglichen mittelbaren Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit der betroffenen Arbeitnehmer nach ihrem Wohnmitgliedstaat oder jenem ihrer Familienangehörigen ist festzustellen, dass weder die Bestimmungen der Verordnung Nr. 883/2004, insbesondere deren Art. 7 und 67, mit denen verhindert werden soll, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 1995, 1mbernon Martínez, C-321/93, EU:C:1995:306, Rn. 21), noch Art. 45 AEUV vorsehen, dass das Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer außerhalb des Gebiets der Union gilt. - EuGH, 12.06.1980 - 733/79
Laterza
Auszug aus EuGH, 25.11.2021 - C-372/20
Rn. 79 Insoweit ist zum einen hinzuzufügen, dass den Urteilen vom 12. Juni 1980, Laterza (733/79, EU:C:1980:156), und vom 26. November 2009, Slanina (C-363/08, EU:C:2009:732), keine für die Beantwortung dieser Fragen relevanten Hinweise entnommen werden können, da die diesen Urteilen zugrunde liegenden Rechtssachen weder tatsächlich noch rechtlich mit der im Vorabentscheidungsersuchen geschilderten Situation des Ausgangsverfahrens vergleichbar sind. - EuGH, 16.06.2015 - C-62/14
Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem …
- EuGH, 10.10.1973 - 34/73
Fratelli Variola Spa / Amministrazione delle finanze dello Stato
- EuGH, 27.09.1979 - 230/78
Eridania
- EuGH, 29.06.1994 - C-60/93
Aldewereld / Staatssecretaris van Financiën
- BFH, 09.07.2026 - III R 37/23
Berechnung des Differenzkindergeldes unter Anrechnung von in der Schweiz …
Wegen dieses geringen Umfangs kann im Streitfall offenbleiben, ob in einem Fall wie dem vorliegenden überhaupt davon auszugehen wäre, dass der Kindsvater seine Arbeitsleistung teilweise in Deutschland erbracht hat (vgl. hierzu EuGH-Urteil Finanzamt Österreich (Familienleistungen für Entwicklungshelfer) vom 25.11.2021 - C-372/20, ECLI:EU:C:2021:962, Rz 35). - EuGH, 16.06.2022 - C-328/20
Die Anpassung von Familienleistungen und verschiedenen Steuervergünstigungen, die …
Rn. 46 Des Weiteren hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass mit den Art. 7 und 67 der Verordnung Nr. 883/2004 verhindert werden soll, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem die Leistungen erbringenden Mitgliedstaat wohnen (vgl. u. a. Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 25.04.2024 - C-36/23
Familienkasse Sachsen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …
Rn. 63 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 und Art. 60 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 987/2009 der Träger des vorrangig zuständigen Mitgliedstaats und der Träger des nachrangig zuständigen Mitgliedstaats miteinander verbunden, und der Antrag auf Familienleistungen, der bei einem von ihnen gestellt wurde, ist von diesen beiden Trägern gemeinsam zu erledigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 66).
- EuGH, 11.04.2024 - C-116/23
Sozialministeriumservice - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …
Rn. 67 Hierzu ergibt sich aus Art. 48 AEUV, der eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorsieht und der die Grundlage der Verordnung Nr. 883/2004 bildet, dass die materiellen und formellen Unterschiede zwischen den Systemen der sozialen Sicherheit der einzelnen Mitgliedstaaten und folglich zwischen den Ansprüchen der dort Versicherten durch diese Bestimmung nicht berührt werden, so dass jeder Mitgliedstaat dafür zuständig bleibt, im Einklang mit dem Unionsrecht in seinen Rechtsvorschriften festzulegen, unter welchen Voraussetzungen die Leistungen eines Systems der sozialen Sicherheit gewährt werden (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).Die Mitgliedstaaten sind daher weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig (Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich [Familienleistungen für Entwicklungshelfer], C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-328/20
Generalanwalt Richard de la Tour zufolge verstößt die Indexierung der …
{FN:43} Vgl. Urteile vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich (Familienbeihilfe für Entwicklungshelfer) (C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 76), und Moser (…Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Vgl. insoweit u. a. Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich (Familienbeihilfe für Entwicklungshelfer) (C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 68).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-743/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - …
{FN:12} Urteil vom 25. November 2021 (C-372/20, EU:C:2021:962).{FN:15} Vgl. Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich (Familienleistungen für Entwicklungshelfer) (C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 36 und 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:23} Urteil vom 25. November 2021 (C-372/20, EU:C:2021:962).
- LSG Saarland, 15.11.2023 - L 2 KR 14/23
Antrag auf Vorabentscheidung durch den EuGH; Gesetzliche Krankenversicherung; …
Weiter werde auf zwei weitere Urteile des EuGH (vom 8.5.2019, Az.: C-631/17 und vom 25.11.2021, Az.: C-372/20) verwiesen, die darauf hinwiesen, dass auch der EuGH zu dieser Thematik noch keine gefestigte Auffassung habe und die bisherige Rechtsprechung widersprüchlich sei.Rn. 52 3. Eine Klärung der hier streitgegenständlichen Frage ergibt sich auch nicht aus dem weiteren vom Beklagten erwähnten Urteil des EuGH vom 25.11.2021 (Az.: C-372/20).
- BFH, 18.03.2026 - III R 10/25
Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über …
Danach hängt die Befugnis des sich als nachrangig betrachtenden Trägers, nur eine vorläufige Regelung zu treffen und in dieser nur die Differenzleistung festzusetzen, davon ab, dass der Antrag "unverzüglich" an den als vorrangig erachteten Mitgliedstaat weitergeleitet wird und die vorläufige Regelung "unverzüglich" getroffen wird (s. hierzu EuGH-Urteil Finanzamt Österreich (Familienleistungen für Entwicklungshelfer) vom 25.11.2021 - C-372/20, EU:C:2021:962, Rz 62 f.). - BFH, 11.07.2024 - III R 31/23
Kindergeldrechtliche Ausschlussfrist bei Wanderarbeitnehmern aus anderen …
Der Gleichbehandlungsgrundsatz schließt nicht aus, dass ein Wanderarbeitnehmer unter Umständen Nachteile hinnehmen muss, die sich aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ergeben (EuGH-Urteil Finanzamt Österreich (Familienleistungen für Entwicklungshelfer) vom 25.11.2021 - C-372/20, EU:C:2021:962, ZESAR 2022, 181, Rz 80; Albrecht Otting in Hauck/Noftz, EU-Sozialrecht, Art. 4 EGV 883/2004, Rz 4, m.w.N.). - Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-662/22
Generalanwalt Szpunar: Ein Mitgliedstaat darf einem Anbieter von Online-Diensten, …
{FN:40} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. November 2021, Finanzamt Österreich (Familienleistungen für Entwicklungshelfer) (C-372/20, EU:C:2021:962, Rn. 48). - BFH, 11.07.2024 - III R 33/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
- BFH, 11.07.2024 - III R 34/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
- BFH, 11.07.2024 - III R 30/23
Im Wesentlichen inhaltsgleich zu BFH-Urteil vom 11.07.2024 III R 31/23: …
- EuGH, 14.07.2022 - C-25/22
Finanzamt Österreich - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 94 …
- EuGH, 19.05.2022 - C-569/20
Ist es unmöglich, eine gerichtlich verfolgte Person aufzufinden, kann gegen diese …
- EuGH, 07.04.2022 - C-447/20
IFAP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 - …
- BFH, 18.03.2026 - III R 28/25
Kindergeld; Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 nach dem Abkommen über …
- Generalanwalt beim EuGH, 31.03.2022 - C-168/21
Generalanwalt Rantos: Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-663/22
Expedia
- Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-664/22
Google Ireland
- Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-199/21
Finanzamt Österreich (Recouvrement de prestations familiales) - Vorlage zur …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2022 - C-713/20
Raad van bestuur van de Sociale verzekeringsbank ( ) - Vorlage zur …
- SG Bayreuth, 21.06.2023 - S 14 EG 6/19
Grenzüberschreitender Anspruch auf Familiengeld nach dem Bayerischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-45/22
Service fédéral des Pensions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der …
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