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Rechtsprechung
   EuGH, 13.06.2024 - C-385/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,12967
EuGH, 13.06.2024 - C-385/23 (https://dejure.org/2024,12967)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2024 - C-385/23 (https://dejure.org/2024,12967)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2024 - C-385/23 (https://dejure.org/2024,12967)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finnair (Vice de conception du réservoir)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Außergewöhnliche Umstände - Technische ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Finnair (Vice de conception du réservoir)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleichszahlungen an die Fluggäste bei großer Verspätung oder Annullierung eines Fluges - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Außergewöhnliche Umstände - Technische ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Versteckter Konstruktionsfehler befreit Airline von Ausgleichszahlung

Sonstiges (2)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2024, 984
  • EuZW 2024, 934
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 17.09.2015 - C-257/14

    Luftfahrtunternehmen müssen Fluggästen auch bei Annullierung eines Fluges wegen …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-385/23
    Rn. 29 Daraus folgt, dass die Behebung eines technischen Problems, das aus einer Panne, der mangelhaften Wartung eines Flugzeugs oder dem vorzeitigen und unerwarteten Auftreten von Störungen an bestimmten Teilen eines Flugzeugs resultiert, als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gilt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 25, vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 42, …sowie vom 12. März 2020, Finnair, C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 41).

    Rn. 30 Eine technische Störung ist jedoch nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und kann daher unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" fallen, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens besteht, oder eine zuständige Behörde nach der Inbetriebnahme der Maschinen entdeckt, dass diese einen versteckten Fabrikationsfehler aufweisen, der die Flugsicherheit beeinträchtigt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).

    Rn. 33 Grundsätzlich sind technische Störungen oder Pannen vom Luftfahrtunternehmen zwar tatsächlich beherrschbar, da die Vermeidung bzw. Behebung solcher Störungen und Pannen Teil der Aufgabe des Luftfahrtunternehmens ist, für die Wartung und den reibungslosen Betrieb des von ihm zu wirtschaftlichen Zwecken genutzten Flugzeugs zu sorgen (Urteil vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 43).

  • EuGH, 23.03.2021 - C-28/20

    Airhelp - Fluggastrechte bei Flugannulierung: Angekündigte Streiks sind keine …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-385/23
    Rn. 22 Nach Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung in Verbindung mit deren Erwägungsgründen 14 und 15 ist das Luftfahrtunternehmen von seiner Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen befreit, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf "außergewöhnliche Umstände" zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, und wenn es bei Eintritt eines solchen Umstands zudem nachweisen kann, dass es die der Situation angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, indem es alle ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel eingesetzt hat, um zu vermeiden, dass dieser zur Annullierung oder zur großen Verspätung des betreffenden Fluges führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Als "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 werden Vorkommnisse angesehen, die ihrer Natur oder Ursache nach nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens sind und von ihm nicht tatsächlich beherrschbar sind, wobei diese beiden Bedingungen kumulativ sind und ihr Vorliegen von Fall zu Fall zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Als Zweites ist zu prüfen, ob eine technische Störung, die die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils genannten Merkmale aufweist, als ein Vorkommnis anzusehen ist, das vom betreffenden Luftfahrtunternehmen in keiner Weise tatsächlich beherrschbar ist, d. h. als ein Vorkommnis, das für das Luftfahrtunternehmen überhaupt nicht kontrollierbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 36).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-549/07

    EIN LUFTFAHRTUNTERNEHMEN DARF ES IN ALLER REGEL NICHT ABLEHNEN, FLUGGÄSTEN NACH …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-385/23
    Rn. 25 Somit stellen technische Störungen als solche, sofern sie nicht die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllen, keine "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 25, …und vom 12. März 2020, Finnair, C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 39).

    Rn. 29 Daraus folgt, dass die Behebung eines technischen Problems, das aus einer Panne, der mangelhaften Wartung eines Flugzeugs oder dem vorzeitigen und unerwarteten Auftreten von Störungen an bestimmten Teilen eines Flugzeugs resultiert, als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 25…, vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 42, …sowie vom 12. März 2020, Finnair, C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 41).

    Rn. 30 Eine technische Störung ist jedoch nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und kann daher unter den Begriff "außergewöhnliche Umstände" fallen, wenn der Hersteller der Maschinen, aus denen die Flotte des betroffenen Luftfahrtunternehmens besteht, oder eine zuständige Behörde nach der Inbetriebnahme der Maschinen entdeckt, dass diese einen versteckten Fabrikationsfehler aufweisen, der die Flugsicherheit beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 26, …und vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 38).

  • EuGH, 04.04.2019 - C-501/17

    Ein Luftfahrtunternehmen hat den Fluggästen für eine Verspätung von drei Stunden …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-385/23
    Rn. 28 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass Luftfahrtunternehmen angesichts der besonderen Bedingungen, unter denen der Luftverkehr durchgeführt wird, und des Maßes an technologischer Komplexität der Flugzeuge, das dazu führt, dass der Betrieb von Flugzeugen unausweichlich technische Probleme, Pannen oder das vorzeitige und unerwartete Auftreten von Störungen an bestimmten Teilen eines Flugzeugs mit sich bringt, im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenüberstehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Ziel impliziert nämlich, dass für Luftfahrtunternehmen keine Anreize geschaffen werden sollten, die aufgrund eines solchen Vorfalls erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einräumen als deren Sicherheit (…vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 25, sowie vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 28).

  • EuGH, 07.07.2022 - C-308/21

    SATA International - Azores Airlines (Défaillance du système de ravitaillement en …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-385/23
    Rn. 17 Das Gericht hat insbesondere Zweifel daran, ob eine technische Störung ein Vorkommnis mit externer Ursache im Sinne des Urteils vom 7. Juli 2022, SATA International - Azores Airlines (Ausfall des Betankungssystems) (C-308/21, EU:C:2022:533) und daher einen "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 dieser Verordnung darstellt, wenn sie die Sicherheit eines Fluges beeinträchtigt und der Flugzeughersteller erst nach Annullierung dieses Fluges anerkennt, dass sie auf einen versteckten Konstruktionsfehler zurückzuführen ist, der sämtliche Flugzeuge dieses Typs betrifft.

    Unter den Begriff "Vorkommnisse mit externer Ursache" fallen solche, die auf die Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens und auf äußere Umstände zurückzuführen sind, die in der Praxis mehr oder weniger häufig vorkommen, aber vom Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar sind, weil sie auf die Handlung eines Dritten, etwa eines anderen Luftfahrtunternehmens oder einer öffentlichen oder privaten Stelle, zurückgehen, die in den Flug- oder den Flughafenbetrieb eingreifen (Urteil vom 7. Juli 2022, SATA International - Azores Airlines [Ausfall des Betankungssystems], C-308/21, EU:C:2022:533, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.03.2020 - C-832/18

    Ein Fluggast, der eine Ausgleichsleistung für die Annullierung eines Fluges …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-385/23
    Rn. 25 Somit stellen technische Störungen als solche, sofern sie nicht die beiden in der vorstehenden Randnummer genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllen, keine "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dar (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 25, und vom 12. März 2020, Finnair, C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 39).

    Rn. 29 Daraus folgt, dass die Behebung eines technischen Problems, das aus einer Panne, der mangelhaften Wartung eines Flugzeugs oder dem vorzeitigen und unerwarteten Auftreten von Störungen an bestimmten Teilen eines Flugzeugs resultiert, als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gilt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Wallentin-Hermann, C-549/07, EU:C:2008:771, Rn. 25…, vom 17. September 2015, van der Lans, C-257/14, EU:C:2015:618, Rn. 41 und 42, sowie vom 12. März 2020, Finnair, C-832/18, EU:C:2020:204, Rn. 41).

  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand, …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-385/23
    Dieses Ziel impliziert nämlich, dass für Luftfahrtunternehmen keine Anreize geschaffen werden sollten, die aufgrund eines solchen Vorfalls erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einräumen als deren Sicherheit (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 25, …sowie vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 28).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-195/17

    Krüsemann u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Gemeinsame Regelung …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-385/23
    Rn. 23 Da dieser Art. 5 Abs. 3 eine Ausnahme vom Grundsatz des Ausgleichsanspruchs der Fluggäste darstellt, und in Anbetracht des mit der Verordnung Nr. 261/2004 verfolgten Ziels, das nach ihrem ersten Erwägungsgrund darin besteht, ein hohes Schutzniveau für Fluggäste sicherzustellen, ist der Begriff "außergewöhnliche Umstände" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. April 2018, Krüsemann u. a., C-195/17, C-197/17 bis C-203/17, C-226/17, C-228/17, C-254/17, C-274/17, C-275/17, C-278/17 bis C-286/17 und C-290/17 bis C-292/17, EU:C:2018:258, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.10.2026 - C-108/26

    Überprüfung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Januar 2026, …

    Rn. 31 Die Prüfung, ob das ausführende Luftfahrtunternehmen das Vorkommnis nicht tatsächlich beherrscht, läuft demgegenüber auf die Beantwortung der Frage hinaus, ob dieses Vorkommnis zu den Umständen gehört, die für das Luftfahrtunternehmen nicht kontrollierbar sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. März 2021, Airhelp, C-28/20, EU:C:2021:226, Rn. 36, und vom 13. Juni 2024, Finnair (Konstruktionsfehler der Treibstoffanzeige), C-385/23, EU:C:2024:497, Rn. 32).
  • EuGH, 16.10.2025 - C-399/24

    Verkehr

    Rn. 33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Einstufung eines solchen Blitzeinschlags als "außergewöhnlichen Umstand" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 die Befolgung des Gebots der Sicherheit der Fluggäste an Bord eines Fluggeräts zu gewährleisten ermöglicht, das gemäß dem ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 261/2004 ein Ziel dieser Verordnung ist und impliziert, dass für Luftfahrtunternehmen keine Anreize geschaffen werden sollten, die erforderlichen Maßnahmen zu unterlassen, indem sie der Aufrechterhaltung und der Pünktlichkeit ihrer Flüge einen höheren Stellenwert einräumen als einem solchen Gebot der Sicherheit (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2017, Pešková und Peška, C-315/15, EU:C:2017:342, Rn. 25…, vom 4. April 2019, Germanwings, C-501/17, EU:C:2019:288, Rn. 28, und vom 13. Juni 2024, Finnair [Konstruktionsfehler der Treibstoffanzeige], C-385/23, EU:C:2024:497, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2025 - T-656/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. …

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