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Rechtsprechung
   EuGH, 21.07.2016 - C-387/15, C-388/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,20784
EuGH, 21.07.2016 - C-387/15, C-388/15 (https://dejure.org/2016,20784)
EuGH, Entscheidung vom 21.07.2016 - C-387/15, C-388/15 (https://dejure.org/2016,20784)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - C-387/15, C-388/15 (https://dejure.org/2016,20784)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Orleans u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Natura-2000-Gebiet "Ästuar von Schelde und Durme von der niederländischen Grenze bis Gent" - Entwicklung eines Hafengebiets - Prüfung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Orleans u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Natura-2000-Gebiet "Ästuar von Schelde und Durme von der niederländischen Grenze bis Gent" - Entwicklung eines Hafengebiets - Prüfung der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Orleans u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume - Besondere Schutzgebiete - Natura-2000-Gebiet "Ästuar von Schelde und Durme von der niederländischen Grenze bis Gent" - Entwicklung eines Hafengebiets - Prüfung der ...

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1548
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.05.2014 - C-521/12

    Briels u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 Abs. 3 und 4 - Erhaltung der …

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-387/15
    Rn. 18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Gesetzgebungsabteilung des Raad van State (Staatsrat) in ihrer Stellungnahme zum Entwurf des Erlasses vom 24. Oktober 2014 Zweifel geäußert habe, dass der GRUP mit den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung von Art. 6 der Habitatrichtlinie in der Auslegung durch den Gerichtshof, insbesondere im Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), vereinbar sei.

    Unter den Umständen, die zum Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), geführt hätten, habe das neue Areal des natürlichen Lebensraums nämlich erst nach der Beeinträchtigung des vorhandenen Gebiets geschaffen werden sollen.

    Insbesondere aus dem Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), ergebe sich aber, dass die Schaffung eines sogenannten "resistenten" Naturkerngebiets zumindest teilweise als Ausgleichsmaßnahme zu sehen sei, die im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung nicht berücksichtigt werden könne.

    Rn. 23 Hilfsweise, für den Fall, dass die Entwicklung eines "resistenten" Naturkerngebiets keine Ausgleichsmaßnahme darstellen sollte, sondern eine sogenannte autonome Entwicklung der Natur, sind sie, weiter gestützt auf die Ausführungen im Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), der Ansicht, dass auch dieses Gebiet nicht berücksichtigt werden dürfe.

    Daher sei die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation nicht mit der zu vergleichen, die zum Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), geführt habe, da sich in jener Rechtssache die Beeinträchtigung des vorhandenen Areals eines geschützten Lebensraums verwirklicht habe, ohne dass zuvor ein Areal desselben Typs geschaffen worden sei.

    Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 47 Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es daher in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Was konkret die Beantwortung der Vorlagefrage angeht, ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 29 des Urteils vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 29), festgestellt hat, dass in einem Projekt vorgesehene Schutzmaßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden dürfen.

    Rn. 49 Zwar stimmen die Umstände in den Ausgangsverfahren nicht mit denen überein, die in der Rechtssache in Rede standen, in der das Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), ergangen ist, da die in den Ausgangsverfahren geplanten Maßnahmen vor den Beeinträchtigungen durchzuführen sind, während in jener Rechtssache die Maßnahmen nach den Beeinträchtigungen durchzuführen waren.

    Jedenfalls werden sie erst in einigen Jahren erkennbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 32).

    Dabei hat sie die in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen, mit denen die etwaigen unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen auf das Gebiet verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28).

    Rn. 56 Daher ähneln die Umstände in den Ausgangsverfahren denen, die zum Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), geführt haben, da zum Zeitpunkt der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts mit dem betreffenden Gebiet von derselben Annahme ausgegangen wird, dass die künftigen Vorteile die erheblichen Beeinträchtigungen dieses Gebiets abmildern werden, obwohl die betreffenden Entwicklungsmaßnahmen nicht durchgeführt worden sind.

    Rn. 58 Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, soll die praktische Wirksamkeit der in Art. 6 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen insoweit verhindern, dass die zuständige nationale Behörde durch sogenannte "abmildernde" Maßnahmen, die in Wirklichkeit Ausgleichsmaßnahmen entsprechen, die in dieser Vorschrift festgelegten spezifischen Verfahren umgeht, indem sie nach Art. 6 Abs. 3 Projekte genehmigt, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen (Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 33).

    Rn. 60 Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen ist (…Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung) und erst zur Anwendung kommt, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 analysiert wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Daher können die zuständigen nationalen Behörden in diesem Kontext nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie eine Genehmigung nur erteilen, sofern die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2016 - C-399/14

    Grüne Liga Sachsen u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG - …

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-387/15
    Die Abs. 2 und 3 dieses Artikels sollen nämlich das gleiche Schutzniveau für natürliche Lebensräume und Habitate von Arten gewährleisten, während Abs. 4 dieses Artikels nur eine Ausnahme von Abs. 3 Satz 2 darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Daher steht eine Erhaltungsmaßnahme nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störung verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darf die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie jedoch nicht lückenhaft sein und muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 In diesem Zusammenhang bedeutet die nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie durchzuführende angemessene Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet, dass unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln sind, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium als das in dieser Bestimmung genannte könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung als Ausnahme von dem in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie festgelegten Genehmigungskriterium eng auszulegen ist (Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung) und erst zur Anwendung kommt, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 analysiert wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob weniger nachteilige Alternativen bestehen, erfordert nämlich eine Abwägung mit den Gebietsbeeinträchtigungen, die mit dem Plan oder Projekt verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Januar 2016, Grüne Liga Sachsen u. a., C-399/14, EU:C:2016:10, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der …

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-387/15
    Rn. 31 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Habitatrichtlinie den Mitgliedstaaten eine Reihe von Verpflichtungen und besonderen Verfahren vorschreibt, die, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume, insbesondere der besonderen Schutzgebiete, zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 36 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie darauf abzielen, dass die Mitgliedstaaten geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die ökologischen Merkmale der Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen vorkommen, zu erhalten (Urteil vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (Urteil vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die erste, in Satz 1 dieser Bestimmung umschriebene Phase verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Pläne oder Projekte dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen (Urteil vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern, …

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-387/15
    Rn. 39 Zum anderen hat der Gerichtshof in Bezug auf Erhaltungsmaßnahmen bereits festgestellt, dass die Regelung des Art. 6 Abs. 2 der Habitatrichtlinie es erlaubt, dem wesentlichen Ziel der Erhaltung und des Schutzes der Qualität der Umwelt einschließlich des Schutzes der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen zu entsprechen, und eine allgemeine Schutzpflicht festlegt, die darin besteht, Verschlechterungen und Störungen zu vermeiden, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten (Urteil vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Rn. 107 Die Bestimmungen der Habitatrichtlinie zielen darauf ab, dass die Mitgliedstaaten geeignete Schutzmaßnahmen treffen, um die ökologischen Merkmale der Gebiete, in denen natürliche Lebensraumtypen vorkommen, zu erhalten (…Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 38, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 36).

    Rn. 108 Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht hierzu ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie das Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (…Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 28, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 43).

    Rn. 111 Die erste Phase (Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie) verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese das Gebiet erheblich beeinträchtigen (…Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 29, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 44).

    Die Beurteilung dieser Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von solchen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (…vgl. u. a. Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 30, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45).

    Rn. 113 Bei der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Habitatrichtlinie durchzuführenden Prüfung eines Plans oder Projekts auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet sind unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sämtliche Gesichtspunkte des Plans oder Projekts zu ermitteln, die für sich oder in Verbindung mit anderen Plänen oder Projekten die für dieses Gebiet festgelegten Erhaltungsziele beeinträchtigen können (vgl. u. a. Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 51, …und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 57).

    Sie muss vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der Arbeiten, die in dem betreffenden Schutzgebiet geplant sind, auszuräumen (…vgl. u. a. Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 44, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 50).

    Rn. 115 In der zweiten Phase (Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie), die an die Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu dem Plan oder Projekt vorbehaltlich des Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur erteilt, wenn dieser das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (…Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 31, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 46).

    Rn. 116 Damit ein Gebiet nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches in seiner Eigenschaft als natürlicher Lebensraum beeinträchtigt wird, muss es in einem günstigen Erhaltungszustand erhalten werden, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (…Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 39, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 47).

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des Ziels des Schutzes der Gebiete, dem diese Bestimmung dient, nicht ebenso wirksam gewährleisten (…Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 41, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 53).

    Rn. 189 Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ist als Ausnahme von dem in deren Art. 6 Abs. 3 Satz 2 festgelegten Genehmigungskriterium aber eng auszulegen und kommt erst zur Anwendung, nachdem die Auswirkungen eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie analysiert worden sind (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 190 Denn nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie hat der Mitgliedstaat in dem Fall, dass ein Plan oder Projekt trotz negativer Ergebnisse der nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 dieser Richtlinie vorgenommenen Prüfung aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art durchzuführen ist und eine Alternativlösung nicht vorhanden ist, alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die globale Kohärenz von Natura 2000 geschützt ist (vgl. u. a. Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 62).

    Die Maßnahmen können deshalb keine Maßnahmen zur Erhaltung dieses Gebiets im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Habitatrichtlinie sein (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.02.2018 - C-441/17

    Nach Ansicht von Generalanwalt Bot verstoßen die von Polen in Bezug auf das …

    {FN:29} Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (…C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 37 und 38), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 35 und 36).

    {FN:30} Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (…C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 36), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 31).

    {FN:31} Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:35} Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (…C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 28), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 43).

    {FN:36} Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (…C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 29), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 44).

    {FN:37} Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (…C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 20), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45).

    {FN:38} Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 46).

    {FN:39} Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (…C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 39), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 47).

    {FN:40} Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (…C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 100), vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (…C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 44), sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:41} Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:42} Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:45} Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:47} Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (…C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 41 bis 43 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:48} Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (…C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28), vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 54), und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland (…C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 34).

    {FN:49} Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (…C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 35), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:50} Urteile vom 11. September 2012, Nomarchiaki Aftodioikisi Aitoloakarnanias u. a. (…C-43/10, EU:C:2012:560, Rn. 114 und 115), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:51} Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (…C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 37), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 63).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-142/16

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt - …

    Insoweit gebietet nach ständiger Rechtsprechung der Vorsorgegrundsatz im Rahmen der Durchführung von Art. 6 Abs. 3 der Habitat-Richtlinie, dass die zuständige nationale Behörde u. a. in das Projekt einbezogene Schutzmaßnahmen berücksichtigt, mit denen etwaige unmittelbar verursachte schädliche Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das geschützte Gebiet als solches nicht beeinträchtigt (…Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 54).

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium als das in Rede stehende könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu - Vorlage …

    Rn. 92 Die erste, in Satz 1 dieser Bestimmung geregelte Phase des Prüfverfahrens verlangt von den Mitgliedstaaten eine Prüfung der Verträglichkeit von Plänen oder Projekten mit einem geschützten Gebiet, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Pläne oder Projekte dieses Gebiet erheblich beeinträchtigen (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 125 Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung zu Art. 6 der Habitatrichtlinie, wie aus den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), hervorgeht, dass zwischen den unter Abs. 3 dieses Artikels fallenden Schutzmaßnahmen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und mit denen die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels zu unterscheiden ist, mit denen die negativen Auswirkungen des Plans oder Projekts auf das Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Grace und Sweetman, C-164/17, EU:C:2018:593, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.11.2018 - C-461/17

    Holohan u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - …

    In der in Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie umschriebenen zweiten Phase, die sich an diese Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 43 bis 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.04.2018 - C-323/17

    People Over Wind und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …

    Rn. 23 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 der Habitatrichtlinie den Mitgliedstaaten eine Reihe von Verpflichtungen und besonderen Verfahren vorschreibt, die, wie sich aus Art. 2 Abs. 2 dieser Richtlinie ergibt, darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume, insbesondere der besonderen Schutzgebiete, zu bewahren oder gegebenenfalls wiederherzustellen (…Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 31).

    Dem Wortlaut von Art. 6 der Habitatrichtlinie lässt sich kein Hinweis auf irgendeine "Maßnahme zur Schadensbegrenzung" entnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 57 und 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In der in Satz 2 dieser Bestimmung umschriebenen zweiten Phase, die sich an die genannte Verträglichkeitsprüfung anschließt, wird die Zustimmung zu einem solchen Plan oder Projekt vorbehaltlich der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie nur erteilt, wenn das betreffende Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 44 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Insoweit betont der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Prüfung nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht lückenhaft sein darf und vollständige, präzise und endgültige Feststellungen enthalten muss, die geeignet sind, jeden vernünftigen wissenschaftlichen Zweifel hinsichtlich der Auswirkungen der in dem betreffenden Schutzgebiet geplanten Arbeiten auszuräumen (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EG …

    Rn. 25 Sodann ist im Hinblick auf den Wortlaut der vorgelegten Frage hinzuzufügen, dass in Art. 6 dieser Richtlinie nicht von einer "Maßnahme zur Schadensbegrenzung" die Rede ist (Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 57, …sowie vom 12. April 2018, People Over Wind und Sweetman, C-323/17, EU:C:2018:244, Rn. 25).

    Rn. 26 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass die praktische Wirksamkeit der in Art. 6 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen verhindern soll, dass die zuständige nationale Behörde durch sogenannte "abmildernde" Maßnahmen, die in Wirklichkeit Ausgleichsmaßnahmen entsprechen, die in dieser Vorschrift festgelegten spezifischen Verfahren umgeht, indem sie nach Art. 6 Abs. 3 Projekte genehmigt, die das betreffende Gebiet als solches beeinträchtigen (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 Erstens muss ein Gebiet, damit es nicht im Sinne von Art. 6 Abs. 3 Satz 2 der Habitatrichtlinie als solches beeinträchtigt wird, in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben, was voraussetzt, dass seine grundlegenden Eigenschaften, die mit dem Vorkommen eines natürlichen Lebensraumtyps zusammenhängen, zu dessen Erhaltung das Gebiet in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne dieser Richtlinie aufgenommen wurde, dauerhaft erhalten werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 116).

    Die Beurteilung einer solchen Gefahr ist namentlich im Licht der besonderen Merkmale und Umweltbedingungen des von diesen Plänen oder Projekten betroffenen Gebiets vorzunehmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 45).

    Rn. 45 Das vorlegende Gericht weist auf einen Umstand hin, der seiner Ansicht nach für die Beantwortung seiner Frage insofern entscheidend sein kann, als er den Sachverhalt der vorliegenden Rechtssache von dem der Rechtssachen unterscheidet, in denen die Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), ergangen sind.

    Rn. 47 Hierzu ergibt sich, wie der Generalanwalt in Nr. 58 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, aus Art. 6 Abs. 3 und 4 der Habitatrichtlinie sowie der dazu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass zwischen in das Projekt aufgenommenen Schutzmaßnahmen, mit denen die etwaigen durch dieses Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindert oder verringert werden sollen, um dafür zu sorgen, dass das Projekt das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt, die unter Abs. 3 dieses Artikels fallen, und Maßnahmen im Sinne von Abs. 4 dieses Artikels, mit denen die schädlichen Auswirkungen auf ein geschütztes Gebiet ausgeglichen werden sollen, die im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit dieses Projekts nicht berücksichtigt werden dürfen, zu unterscheiden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28 und 29, vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48, …und vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland, C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 34 und 71).

    Rn. 49 Unter diesen Umständen ähneln sich, wie der Generalanwalt in den Nrn. 71 ff. seiner Schlussanträge ausgeführt hat, der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens und derjenige, der den Urteilen vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (C-521/12, EU:C:2014:330), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583), zugrunde lag, trotz ihrer Unterschiede darin, dass zum Zeitpunkt der Prüfung der Verträglichkeit des Plans oder Projekts mit dem betreffenden Gebiet von der gleichen Annahme ausgegangen wird, dass die künftigen Vorteile die Auswirkungen des Windparks auf dieses Gebiet beseitigen werden, obwohl diese Vorteile ungewiss sind.

    Rn. 50 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass in einem Projekt vorgesehene Maßnahmen, mit denen dessen schädliche Auswirkungen ausgeglichen werden sollen, im Rahmen der Prüfung der Verträglichkeit des Projekts nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie nicht berücksichtigt werden dürfen (…Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a., C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 29, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48).

    Rn. 52 Die etwaigen positiven Auswirkungen der künftigen Schaffung eines neuen Lebensraums, der den Verlust an Fläche und Qualität desselben Lebensraumtyps in einem Schutzgebiet ausgleichen soll, lassen sich indessen im Allgemeinen nur schwer vorhersehen oder werden erst später erkennbar sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 52 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Daher können die zuständigen nationalen Behörden in diesem Kontext nach Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie eine Genehmigung nur erteilen, wenn die dort festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-293/17

    Coöperatie Mobilisation for the Environment und Vereniging Leefmilieu - …

    {FN:12} Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 31), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Waldgebiet Białowieża) (…C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 106).

    {FN:15} Urteile vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 51), vom 26. April 2017, Kommission/Deutschland (Moorburg) (…C-142/16, EU:C:2017:301, Rn. 57), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Waldgebiet Białowieża) (…C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 113).

    {FN:20} Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (…C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 44), vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 50), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Waldgebiet Białowieża) (…C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 114).

    {FN:23} Urteile vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (…C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 39), und vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (…C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 21), vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 47), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Waldgebiet Białowieża) (…C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 116).

    {FN:31} Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (…C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 28), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 54).

    {FN:32} Urteil vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (…C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 29), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 48).

    {FN:35} Vgl. Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 57).

    {FN:45} Urteile vom 15. Mai 2014, Briels u. a. (…C-521/12, EU:C:2014:330, Rn. 32), und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 56).

    Vgl. auch Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a. (C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 27).

  • BVerwG, 12.06.2019 - 9 A 2.18

    Westumfahrung Halle: Bundesverwaltungsgericht weist Klage ab

    Als Schadensbegrenzungsmaßnahmen sind nur solche Maßnahmen anzusehen, die in den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt aufgenommen werden und die etwaigen durch den Plan oder das Projekt unmittelbar verursachten schädlichen Auswirkungen verhindern oder verringern sollen, um dafür zu sorgen, dass der Plan oder das Projekt die betreffenden Gebiete als solche nicht beeinträchtigt (…vgl. EuGH, Urteile vom 15. Mai 2014 - C-521/12 [ECLI:EU:C:2014:330], Briels u.a. - Rn. 28 f.; vom 21. Juli 2016 - C-387/15 u.a. [ECLI:EU:C:2016:583], Orleans u.a. - Rn. 48, 54;… vom 25. Juli 2018 - C-164/17 [ECLI:EU:C:2018:593], Grace und Sweetmann - Rn. 47, 50 …und vom 7. November 2018 - C-293/17 u.a. [ECLI:EU:C:2018:882], Coöperatie Mobilisation for the Environment UA - Rn. 125;… allgemein zur Abgrenzung auch Europäische Kommission, Auslegungsleitfaden zu Art. 6 Abs. 4 der "Habitat-Richtlinie" 92/43/EWG, Januar 2007, S. 11, und Vermerk der Kommission "Natura 2000-Gebietsmanagement, Die Vorgaben des Art. 6 der Habitat-Richtlinie 92/43/EWG, 21. November 2018" - C (2018) 7621 final - S. 59 f. und 69 f.).

    Ihre Berücksichtigungsfähigkeit nach Art. 6 Abs. 3 FFH-RL setzt voraus, dass ausreichende Gewissheit besteht, dass die Maßnahme wirksam dazu beitragen wird, eine Beeinträchtigung des betreffenden Gebiets als solches zu vermeiden, und gewährleistet, dass kein vernünftiger Zweifel daran besteht, dass das Gebiet als solches durch den fraglichen Plan oder das fragliche Projekt nicht beeinträchtigt wird (EuGH, Urteile vom 21. Juli 2016 - C-387/15 - Rn. 51 …und vom 7. November 2018 - C-293/17 - Rn. 126, 130).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-411/19

    WWF Italia Onlus u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …

    Rn. 33 Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie sieht ein Verfahren für besondere Schutzgebiete vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen könnten, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (…Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 34…, vom 26. Oktober 2006, Kommission/Portugal, C-239/04, EU:C:2006:665, Rn. 19, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 43).

    Ein weniger strenges Genehmigungskriterium könnte die Verwirklichung des mit dieser Bestimmung verfolgten Ziels des Schutzes der Gebiete nicht ebenso wirksam gewährleisten (…Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging, C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 57 und 58…, vom 11. April 2013, Sweetman u. a., C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 41, und vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 53).

    Art. 6 Abs. 4 der Habitatrichtlinie ist als Ausnahme von dem in deren Art. 6 Abs. 3 festgelegten Genehmigungskriterium jedoch eng auszulegen und kommt erst zur Anwendung, nachdem die Verträglichkeit eines Plans oder Projekts gemäß Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie analysiert wurde (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 60).

    Denn die Prüfung etwaiger zwingender Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Frage, ob für die Umwelt weniger nachteilige Alternativen bestehen, erfordert eine Abwägung mit den Gebietsbeeinträchtigungen, die mit dem Plan oder Projekt verbunden sind (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Vorab ist festzustellen, dass im Wortlaut von Art. 6 der Habitatrichtlinie von einer "Abmilderungsmaßnahme" keine Rede ist (Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 57).

    Rn. 56 Werden mit dieser Wendung Schutzmaßnahmen bezeichnet, mit denen die negativen Auswirkungen eines Plans oder Projekts auf das in Rede stehende Gebiet verhindert oder verringert werden sollen, verpflichtet das in Rn. 49 des vorliegenden Urteils angeführte Erfordernis, dass die Prüfung eines Plans oder Projekts nach Art. 6 Abs. 3 der Habitatrichtlinie vollständige, präzise und endgültige Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält, dazu, diese Maßnahmen zusammen mit dem Plan oder Projekt selbst zu prüfen und somit dazu, sie in den Plan oder das Projekt aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, 0rleans u. a., C-387/15 und C-388/15, EU:C:2016:583, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-461/17

    Holohan u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - …

  • BVerwG, 29.05.2018 - 7 C 18.17

    Neue Runde im Rechtsstreit um das Kohlekraftwerk Moorburg

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG - …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.04.2022 - 2 D 378/21

    Ausschluss der Anwendung des beschleunigten Verfahrens durch die Möglichkeit …

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-411/17

    Generalanwältin Kokott sieht Anhaltspunkte dafür, dass das belgische Gesetz über …

  • VG Bremen, 07.02.2019 - 5 K 2621/15

    Wasserrechtliche Planfeststellung für den Offshore-Terminal Bremerhaven - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-723/17

    Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-131/24

    VIRUS u. a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2009/147/EG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-43/18

    CFE - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der …

  • VG Darmstadt, 04.11.2021 - 6 K 826/17
  • EuGH, 29.06.2023 - C-444/21

    Kommission/ Irland (Protection des zones spéciales de conservation) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-321/18

    Terre wallonne - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - …

  • BVerwG, 13.01.2025 - 7 B 21.24
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22

    Latvijas valsts meži - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der …

  • VG Augsburg, 01.07.2026 - Au 6 S 26.994

    Antrag einer anerkannten Umweltvereinigung auf Anordnung bzw. Wiederherstellung …

  • VG Augsburg, 08.06.2026 - Au 4 S 26.1000

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  • EuGH, 07.12.2023 - C-434/22

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  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.2022 - 13 S 523/21

    Übergangsregelungen im Regelungsbereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-254/19

    Friends of the Irish Environment - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-164/17

    Grace und Sweetman - Vorlage zur Vorabentscheidung- Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG …

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