Rechtsprechung
| EuGH, 24.11.2011 - C-322/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff 'durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis' - Kriterien - Bestehen zusätzlicher oder anderer ...
- Europäischer Gerichtshof
Medeva
Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis" - Kriterien - Bestehen zusätzlicher oder anderer ...
- EU-Kommission
Medeva BV gegen Comptroller General of Patents, Designs and Trade Marks.
- EU-Kommission
Medeva
Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff ‚durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis‘ - Kriterien - Bestehen zusätzlicher oder ...
- Wolters Kluwer
Humanarzneimittel; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats; Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats; Begriff 'durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis'; Kriterien für das ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Humanarzneimittel; Gemeinschaftswidrigkeit einer nationalen Regelung über die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats; Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats; Begriff 'durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis'; Kriterien für das ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (Civil Division) (England & Wales), eingereicht am 5. Juli 2010 - Medeva BV/Comptroller-General of Patents
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) - Auslegung von Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L ...
Verfahrensgang
- EuGH, 12.01.2011 - C-322/10
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2011 - C-322/10
- EuGH, 11.10.2011 - C-322/10
- EuGH, 24.11.2011 - C-322/10
Papierfundstellen
- GRUR 2012, 257
- GRUR Int. 2012, 1098
- GRUR Int. 2012, 140
- GRUR-RR 2012, 57 (Ls.)
Wird zitiert von ... (35) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 03.09.2009 - C-482/07
AHP Manufacturing - Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-322/10
34 und 35, vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 37, und vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 35).Rn. 30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der wesentliche Zweck der Verordnung Nr. 469/2009 darin besteht, einen ausreichenden Schutz zur Förderung der Forschung im pharmazeutischen Bereich zu gewährleisten, die entscheidend zur ständigen Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beiträgt (vgl. Urteile Farmitalia, Randnr. 19, und AHP Manufacturing, Randnr. 30).
Rn. 31 Der Grund für den Erlass dieser Verordnung lag darin, dass die Laufzeit des tatsächlichen Patentschutzes für die Amortisierung der in der pharmazeutischen Forschung vorgenommenen Investitionen unzureichend war; dem sollte durch die Schaffung eines ESZ für Arzneimittel abgeholfen werden (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Biogen, C-181/95, Slg. 1997, I-357, Randnr. 26, und AHP Manufacturing, Randnr. 30).
- EuGH, 16.09.1999 - C-392/97
Farmitalia - Arzneispezialitäten - Ergänzendes Schutzzertifikat
Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-322/10
Rn. 21 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. September 1999, Farmitalia (C-392/97, Slg. 1999, I-5553), ergangen ist, stellte sich die Frage, nach welchen Kriterien zu bestimmen ist, ob ein Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent im Sinne des Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 1768/92 geschützt ist, die, wie im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 469/2009 ausgeführt, durch diese kodifiziert wurde.Rn. 30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der wesentliche Zweck der Verordnung Nr. 469/2009 darin besteht, einen ausreichenden Schutz zur Förderung der Forschung im pharmazeutischen Bereich zu gewährleisten, die entscheidend zur ständigen Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beiträgt (vgl. Urteile Farmitalia, Randnr. 19, und AHP Manufacturing, Randnr. 30).
- EuGH, 23.01.1997 - C-181/95
Biogen / Smithkline Beecham Biologicals
Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-322/10
Rn. 31 Der Grund für den Erlass dieser Verordnung lag darin, dass die Laufzeit des tatsächlichen Patentschutzes für die Amortisierung der in der pharmazeutischen Forschung vorgenommenen Investitionen unzureichend war; dem sollte durch die Schaffung eines ESZ für Arzneimittel abgeholfen werden (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Biogen, C-181/95, Slg. 1997, I-357, Randnr. 26, und AHP Manufacturing, Randnr. 30).Rn. 41 Zum anderen kann nach Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 469/2009, wenn ein Erzeugnis durch ein Patent geschützt wird, nicht mehr als ein Zertifikat für dieses Grundpatent erteilt werden (vgl. Urteil Biogen, Randnr. 28).
- EuGH, 13.07.1995 - C-350/92
Spanien / Rat
Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-322/10
Sie soll auf diese Weise einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorbeugen, die neue Unterschiede zur Folge hätte, welche geeignet wären, den freien Verkehr von Arzneimitteln innerhalb der Union zu behindern und dadurch die Schaffung und das Funktionieren des Binnenmarkts unmittelbar zu beeinträchtigen (vgl. Urteile vom 13. Juli 1995, Spanien/Rat, C-350/92, Slg. 1995, I-1985, Randnrn. - EuGH, 11.12.2003 - C-127/00
Hässle - Verordnung (EWG) Nr. 1768/92 - Arzneimittel - Ergänzendes …
Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-322/10
34 und 35, vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 37, und vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 35).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-121/17
Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Patentrecht - …
Rn. 34 Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens tragen vor, im Urteil vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), habe der Gerichtshof im Kern dieselbe Frage betreffend Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 beantwortet.Rn. 44 Die Kommission trägt vor, in Rn. 28 des Urteils vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), habe der Gerichtshof entschieden "dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 dahin auszulegen [sei], dass er es den für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats verwehrt, ein ESZ für Wirkstoffe zu erteilen, die in den Ansprüchen des Grundpatents, auf das die betreffende Anmeldung gestützt wird, nicht [erwähnt] sind".
Das Urteil Medeva und die Bedeutung der Patentansprüche.
Rn. 54 Aus Rn. 32 des Urteils vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), und in Anbetracht dessen, dass das ESZ gemäß Art. 5 der Verordnung Nr. 469/2009 dieselben Rechte gewährt wie das Grundpatent und denselben Beschränkungen und Verpflichtungen unterliegt, folgt, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 der Erteilung eines ESZ für Wirkstoffe, die in den Ansprüchen dieses Grundpatents{FN-VERWEIS:24} nicht genannt sind{FN-VERWEIS:25}, entgegensteht.
Die Rechtsprechung des Gerichtshofs nach dem Urteil Medeva.
Rn. 66 Diese Frage hat sich im Anschluss an Hinweise gestellt, welche die nach dem Urteil vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs liefert.
Rn. 72 Meines Erachtens ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), und vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), dass das einzige Mittel zur Prüfung, ob ein Grundpatent einen Wirkstoff im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 schützt, strikt im Wortlaut oder in der Auslegung des Wortlauts der Ansprüche des erteilten Patents liegt{FN-VERWEIS:37}.
{FN:8} Vgl. Urteil vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773).
{FN:11} Das vorlegende Gericht verweist auf die Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia (C-392/97, EU:C:1999:416), vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), vom 12. Dezember 2013, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-443/12, EU:C:2013:833), vom 12. Dezember 2013, Eli Lilly and Company (C-493/12, EU:C:2013:835), und vom 12. März 2015, Actavis Group PTC und Actavis UK (C-577/13, EU:C:2015:165), sowie auf die Beschlüsse vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, EU:C:2011:779), University of Queensland und CSL (C-630/10, EU:C:2011:780) und Daiichi Sankyo (C-6/11, EU:C:2011:781).
{FN:12} In Rn. 93 des Vorabentscheidungsersuchens führt das vorlegende Gericht aus: "Anträge auf ein ESZ für die Kombination von TD und Emtricitabin sind vom schwedischen Patentamt und dem schwedischen Patentgericht abgelehnt worden - allerdings vor dem Urteil Medeva -, sowie vom niederländischen Patentamt und vom griechischen Patentamt; dagegen wurde dem Antrag in Spanien im Anschluss an eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Madrid stattgegeben.
Auch in Deutschland wurde einem Antrag stattgegeben, im Anschluss an eine Entscheidung des Bundespatentgerichts, und zwar ebenfalls vor dem Urteil Medeva.
Gleiches gilt für die staatlichen Systeme der Volksgesundheit im Allgemeinen, die zudem ein besonderes Interesse daran haben, zu verhindern, dass alte Wirkstoffe in leicht abgeänderter Form aber ohne wirkliche Innovation zertifikatgeschützt auf den Markt gebracht werden und dadurch die Ausgaben im Gesundheitsbereich künstlich in die Höhe treiben" (vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in den verbundenen Rechtssachen Medeva, C-322/10 und C-422/10, EU:C:2011:476, Nrn. 76 und 77).
Vgl. insoweit Urteil vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773, Rn. 26), und Beschluss vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (…C-518/10, EU:C:2011:779, Rn. 38).
{FN:28} Vgl. Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia (…C-392/97, EU:C:1999:416, Rn. 27), und vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773, Rn. 23), sowie Beschluss vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (…C-518/10, EU:C:2011:779, Rn. 35).
{FN:45} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773, Rn. 26), und Beschluss vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (…C-518/10, EU:C:2011:779, Rn. 38).
- EuGH, 25.11.2011 - C-630/10
University of Queensland und CSL - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - …
Rn. 24 Die im vorliegenden Fall gestellten Fragen entsprechen nämlich im Wesentlichen den Fragen, die der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) und das vorlegende Gericht in den Rechtssachen vorgelegt haben, in denen die Urteile vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-0000) und Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-0000) ergangen sind.Rn. 27 Nach heutigem Stand des Unionsrechts waren die patentrechtlichen Bestimmungen noch nicht Gegenstand einer Harmonisierung in der Europäischen Union oder einer Rechtsangleichung (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia, C-392/97, Slg. 1999, I-5553, Randnr. 26, und Medeva, Randnr. 22).
Rn. 28 Da es an einer Harmonisierung des Patentrechts in der Union fehlt, ist der Umfang des Patentschutzes anhand der einschlägigen Vorschriften, die nicht zum Unionsrecht gehören, zu bestimmen (vgl. Urteile Farmitalia, Randnr. 27, und Medeva, Randnr. 23).
34 und 35, vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 37, vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 35, und Medeva, Randnr. 24).
Daraus folgt, dass Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung der Erteilung eines ESZ für Wirkstoffe entgegensteht, die in den Ansprüchen dieses Grundpatents nicht genannt sind (Urteil Medeva, Randnr. 25).
Rn. 33 Insoweit verwehrt Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 es den für den gewerblichen Rechtsschutz zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats grundsätzlich nicht, ein ESZ für einen Wirkstoff zu erteilen, der in den Ansprüchen des geltend gemachten Grundpatents genannt ist, wenn das Arzneimittel, dessen Genehmigung für das Inverkehrbringen zur Stützung der ESZ-Anmeldung vorgelegt wird, nicht nur diesen Wirkstoff enthält, sondern auch weitere Wirkstoffe (vgl. Urteile Medeva, Randnr. 42, und Georgetown University u. a., Randnr. 35).
Konnte der Inhaber des Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf des Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (Urteile Medeva, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., Randnr. 32).
Rn. 35 Wird ein Erzeugnis durch mehrere in Kraft befindliche Grundpatente geschützt, kann im Übrigen jedes dieser Patente für das Verfahren zur Erteilung eines solchen Zertifikats bestimmt, aber nicht mehr als ein Zertifikat für ein Grundpatent erteilt werden (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Biogen, C-181/95, Slg. 1997, I-357, Randnr. 28, Medeva, Randnr. 41, und Georgetown University u. a., Randnr. 34).
Rn. 38 Hierzu genügt der Hinweis, dass ein Patent, das ein Verfahren zur Herstellung eines "Erzeugnisses" im Sinne der Verordnung Nr. 469/2009 schützt, gemäß Art. 2 dieser Verordnung die Erteilung eines ESZ ermöglichen kann, das dann gemäß Art. 5 der Verordnung dieselben Rechte gewährt wie diejenigen, die das Grundpatent hinsichtlich dieses Verfahrens zur Herstellung des Erzeugnisses gewährt (vgl. Urteil Medeva, Randnr. 32).
Rn. 39 Sieht das auf das betreffende Patent anwendbare Recht dies vor, wird auch durch ein auf der Grundlage eines solchen Patents erteiltes ESZ der Schutz des Herstellungsverfahrens auf das durch dieses Verfahren gewonnene Erzeugnis erstreckt (vgl. in diesem Sinne Urteil Medeva, Randnr. 32).
Rn. 40 Ebenso wie Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 der Erteilung eines ESZ für Wirkstoffe entgegensteht, die in den Ansprüchen dieses Grundpatents nicht genannt sind (Urteil Medeva, Randnr. 25), verbietet er es aber auch, dass dann, wenn mit einem zur Stützung einer ESZ-Anmeldung geltend gemachten Grundpatent ein Verfahren zur Herstellung eines Erzeugnisses beansprucht wird, ein ESZ für ein anderes Erzeugnis als dasjenige erteilt wird, das in den Ansprüchen dieses Patents als das durch das Herstellungsverfahren gewonnene Erzeugnis bezeichnet ist.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2024 - C-119/22
Teva und Teva Finland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - …
Rn. 72 Zum einen hat er in seinen Urteilen Medeva{FN-VERWEIS:43} und Eli Lilly{FN-VERWEIS:44} hierfür ein, von mir im Folgenden so bezeichnetes, Kriterium der "Identifizierung" aufgestellt.Er stellte in den vorgenannten Urteilen zunächst fest, dass die Frage dem nationalen Recht überlassen sei (im letzteren Urteil ausdrücklich unter Verweis auf die Bestimmungen über den "Schutzbereich", insbesondere Art. 69 EPÜ), und dann, dass ein "Erzeugnis" nur dann im Sinne von Art. 3 Buchst. a der ESZ-Verordnung als durch ein Patent "geschützt" angesehen werden könne, wenn es "in den Ansprüchen … genannt" sei (Urteil Medeva){FN-VERWEIS:45} oder zumindest in den Ansprüchen entweder ausdrücklich oder "stillschweigend, aber notwendigerweise … in spezifischer Art und Weise" "identifiziert" sei (Urteil Eli Lilly){FN-VERWEIS:46}.
Das nationale Gericht hielt insoweit für klärungsbedürftig, ob das Kriterium der "Identifizierung", das in den Urteilen Medeva und Eli Lilly aufgestellt wurde, unter den in Rede stehenden Umständen erfüllt war und ob zusätzlich zu (oder möglicherweise anstelle von) diesem Kriterium das Kriterium der "Erfindung", das sich aus den Urteilen Actavis I und Actavis II ergab, erfüllt sein musste, um die Kombination A+B nach Art. 3 Buchst. a der ESZ-Verordnung als durch das Grundpatent "geschützt" ansehen zu können.
Rn. 84 Nach einer ersten, von Merck vertretenen Auslegung hat der Gerichtshof im Urteil Teva I das in den Urteilen Medeva und Eli Lilly genannte Kriterium der "Identifizierung" bestätigt und präzisiert.
Auf das Ersuchen des vorlegenden Gerichts hin sollte er klarstellen, ob es dafür, dass ein "Erzeugnis" im Sinne von Art. 3 Buchst. a der ESZ-Verordnung als durch ein Patent "geschützt" angesehen werden kann, ausreicht, dass es das in den Urteilen Medeva und Eli Lilly genannte Kriterium der "Identifizierung" erfüllt, oder ob darüber hinaus "ein zusätzliches Kriterium" erfüllt sein muss.
Rn. 90 Einerseits verwendete der Gerichtshof einen erheblichen Teil seiner Begründung auf die erneute Darlegung, dass ein "Erzeugnis" nur dann im Sinne von Art. 3 Buchst. a der ESZ-Verordnung als durch ein Grundpatent "geschützt" angesehen werden könne, wenn es das erstmals in den Urteilen Medeva und Eli Lilly genannte Kriterium der "Identifizierung" erfülle.
{FN:43} Urteil vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773; im Folgenden: Urteil Medeva).
{FN:54} Vgl. siebter Erwägungsgrund der ESZ-Verordnung und Urteil Medeva (…Rn. 24).
Wie von Generalanwältin Trstenjak in ihren Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Medeva (C-322/10 und C-422/10, EU:C:2011:476, Nr. 77) ausgeführt, "[haben nämlich] die staatlichen Systeme der Volksgesundheit … ein besonderes Interesse daran …, zu verhindern, dass alte Wirkstoffe in leicht abgeänderter Form aber ohne wirkliche Innovation zertifikatgeschützt auf den Markt gebracht werden und dadurch die Ausgaben im Gesundheitsbereich künstlich in die Höhe treiben".
- BPatG, 15.05.2018 - 4 Ni 12/17
Truvada - Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Truvada (ergänzendes …
Rn. 14 (NIK3) EuGH, Urteil vom 24. November 2011, C-322/10 - Medeva v. Comptroller General [NK5, IB8] .Rn. 44 (NK5) EuGH, Urteil vom 24. November 2011, C-322/10 - Medeva v. Comptroller General [NIK3, IB8] .
Rn. 71 (IB8) EuGH, Urteil vom 24. November 2011, C-322/10 - Medeva v. Comptroller General [NIK3, NK5] .
Rn. 86 und vertritt die Auffassung, dass der Europäische Gerichtshof in der Entscheidung "Eli Lilly" das in der Entscheidung "Medeva" (GRUR 2012, 257; NIK3, NK5, IB8) aufgestellte Kriterium der konkreten Angabe des Wirkstoffs nicht aufgegeben habe, sondern nur dessen namentliche Nennung ersetzt werden könne.
Rn. 126 (B19) EuGH, Schlussanträge vom 24. November 2011 und 13. Juli 2011, C-322/10 - Medeva BV v. Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks.
Rn. 160 2.1. Zunächst ist festzustellen, dass deshalb aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs seit der Entscheidung "Medeva" (GRUR 2012, 257 = NIK3, NK5, IB8) an der früheren Rechtsprechung und Rechtsansicht des Bundesgerichtshofs, der auch die zur Erteilung des Streitzertifikats führende Entscheidung des BPatG vom 12. Mai 2011 (TM7, IB7) zugrunde lag, nicht festgehalten werden kann, wonach für die Prüfung, ob das Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist, allein der durch die Patentansprüche des Grundpatents nach Art. 69 EPÜ zu bestimmende Schutzumfang als maßgeblich angesehen worden war und die nunmehr im Fokus stehende Frage ausreichender Offenbarung des Erzeugnisses als Erfindungsgegenstand im Grundpatent unbeachtlich war (…vgl. hierzu auch Hacker/Busse, PatG, 8. Aufl. Anh. § 16a Rn. 39).
- EuG, 12.12.2018 - T-691/14
Servier u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Missbrauch einer …
Rn. 243 Da es an einer Harmonisierung des im vorliegenden Fall anwendbaren Patentrechts in der Union fehlt, ist der Umfang des Patentschutzes für ein von einem nationalen Patentamt oder vom EPA erteiltes Patent nicht anhand von Vorschriften des Unionsrechts, sondern solchen des nationalen Rechts oder des EPÜ zu bestimmen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia, C-392/97, EU:C:1999:416, Rn. 26, und vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, EU:C:2011:773, Rn. 22 und 23). - EuGH, 25.11.2011 - C-518/10
Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings - Art. 104 § 3 Abs. 1 …
Rn. 24 Yeda Research erhob gegen diese ablehnende Entscheidung Klage vor dem High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patents Court), und forderte diesen auf, den Gerichtshof um Vorabentscheidung zu ersuchen, wie dies der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) in der Rechtssache getan hatte, in der das Urteil vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-0000), ergangen ist.Rn. 31 Die Frage, die das vorlegende Gericht im vorliegenden Fall gestellt hat, entspricht nämlich im Wesentlichen den Fragen, die es in der Rechtssache gestellt hat, in der das Urteil Medeva ergangen ist.
Rn. 34 Zu der Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften über Patentverletzungen herangezogen werden können, um zu beurteilen, ob ein Erzeugnis im Sinne des Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist", ist festzustellen, dass die patentrechtlichen Bestimmungen nach heutigem Stand des Unionsrechts noch nicht Gegenstand einer Harmonisierung in der Europäischen Union oder einer Rechtsangleichung waren (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia, C-392/97, Slg. 1999, I-5553, Randnr. 26, und Medeva, Randnr. 22).
Rn. 35 Da es an einer Harmonisierung des Patentrechts in der Union fehlt, ist der Umfang des Patentschutzes anhand der einschlägigen Vorschriften, die nicht zum Unionsrecht gehören, zu bestimmen (vgl. Urteile Farmitalia, Randnr. 27, und Medeva, Randnr. 23).
34 und 35, vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 37, vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 35, und Medeva, Randnr. 24).
Daraus folgt, dass Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung der Erteilung eines ESZ für Wirkstoffe entgegensteht, die in den Ansprüchen dieses Grundpatents nicht genannt sind (Urteil Medeva, Randnr. 25).
Rn. 38 Ebenso kann auf der Grundlage eines solchen Patents, das die Zusammensetzung aus zwei Wirkstoffen beansprucht, aber keinen Anspruch in Bezug auf einen der Wirkstoffe einzeln betrachtet enthält, kein ESZ für einen dieser Wirkstoffe isoliert betrachtet erteilt werden (Urteil Medeva, Randnr. 26).
- EuGH, 12.12.2013 - C-493/12
Eli Lilly and Company - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat für …
Sie macht hierzu geltend, dass dieser Antikörper von keinem "Grundpatent" im Sinne von Art. 3 der Verordnung Nr. 469/2009 geschützt sei, da Anspruch 13 des Patents von HGS zu weit gefasst sei, als dass von diesem Antikörper angenommen werden könnte, dass er im Sinne des Urteils vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-12051), im Wortlaut der Ansprüche dieses Patents genannt werde.Rn. 30 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die patentrechtlichen Bestimmungen beim Stand des auf den Sachverhaltszeitraum des Ausgangsverfahrens anwendbaren Unionsrechts noch nicht Gegenstand einer Harmonisierung in der Europäischen Union oder einer Rechtsangleichung waren (vgl. Urteil Medeva, Randnr. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung), auch wenn seither die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (…ABl. L 361, S. 1) sowie das Übereinkommen über das Einheitliche Patentgericht (…ABl. 2013, C 175, S. 1) - das künftig kraft seines Art. 3 Buchst. b für nach der Verordnung Nr. 469/2009 erteilte ESZ gelten könnte - erlassen wurden.
Rn. 31 Da es an einer Harmonisierung des auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Patentrechts in der Union fehlt, ist der Schutzumfang des Grundpatents nur anhand der einschlägigen Vorschriften, die nicht zum Unionsrecht gehören, zu bestimmen (Urteil Medeva, Randnr. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 33 Wie sich aus der Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefragen 1 bis 5 in der Rechtssache ergibt, die zum Urteil Medeva führte, kann hingegen für die Entscheidung, ob im Sinne von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 ein "Erzeugnis durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt ist", nicht auf die Regeln für die Patentverletzungsklagen, wie sie sich im Ausgangsverfahren aus Section 60 des Patentgesetzes des Vereinigten Königreichs von 1977 ergeben, zurückgegriffen werden.
Rn. 34 Mit seiner Entscheidung, dass Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 der Erteilung eines ESZ für Wirkstoffe entgegensteht, die in den Ansprüchen eines Grundpatents nicht genannt sind (vgl. Urteil Medeva, Randnr. 25, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnr. 31, und Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 30), hat der Gerichtshof die wesentliche Rolle der Ansprüche für die Entscheidung, ob ein Erzeugnis durch ein Grundpatent im Sinne dieser Vorschrift geschützt ist, hervorgehoben.
Diese wichtige Rolle wird auch durch den 14. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 1610/96 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über die Schaffung eines ergänzenden Schutzzertifikats für Pflanzenschutzmittel (…ABl. L 198, S. 30) bekräftigt, in dem für die Erteilung von ESZ im Pflanzenschutzmittelsektor auf das Erfordernis verwiesen wird, dass "Erzeugnisse" "Gegenstand von Patenten sind, in denen sie besonders beansprucht werden" (vgl. Urteil Medeva, Randnr. 27).
- EuGH, 12.12.2013 - C-443/12
Actavis Group PTC und Actavis UK - Humanarzneimittel - Ergänzendes …
Rn. 19 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass diese Argumente Fragen hinsichtlich der Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 und Art. 3 Buchst. c und d dieser Verordnung aufwerfen, die vom Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-12051), und Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-12157), sowie seinen Beschlüssen vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, Slg. 2011, I-12209), University of Queensland und CSL (C-630/10, Slg. 2011, I-12231), und Daiichi Sankyo (C-6/11, Slg. 2011, I-12255), angesprochen worden seien.Rn. 23 Im Übrigen sei offen, ob der Gerichtshof mit seinen Urteilen Medeva und Georgetown University u. a. eine Änderung seiner Rechtsprechung zu Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 469/2009 vollzogen habe.
Rn. 24 Während das niederländische Patentamt die Urteile Medeva und Georgetown University u. a. dahin ausgelegt habe, dass die Erteilung von mehr als einem ergänzenden Schutzzertifikat pro Patent, unabhängig von der Zahl der von diesem geschützten Erzeugnisse, unzulässig sei, hat es das Patentamt des Vereinigten Königreichs im Ausgangsverfahren für zulässig erachtet, Sanofi auf der Grundlage eines einzigen "Grundpatents" im Sinne von Art. 1 der Verordnung Nr. 469/2009 zwei ergänzende Schutzzertifikate zu erteilen, weil sich diese auf zwei gesonderte Erzeugnisse bezögen, die von dieser Art von Patent geschützt seien.
Konnte der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents der Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes ergänzendes Schutzzertifikat dieselben Rechte für jede vor seinem Ablauf genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (vgl. Urteile Medeva, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., Randnr. 32, sowie Beschlüsse University of Queensland und CSL, Randnr. 34, und Daiichi Sankyo, Randnr. 29).
- EuGH, 25.07.2018 - C-121/17
Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Behandlung des …
Sie weisen darauf hin, dass das fragliche Erzeugnis nach dem Urteil vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), "in den Ansprüchen genannt" werden müsse, damit die Anforderungen dieser Bestimmung erfüllt seien.Außerdem gehe aus Rn. 28 des Urteils vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773), hervor, dass die Wirkstoffe, um als "durch ein Grundpatent geschützt" im Sinne dieser Bestimmung angesehen zu werden, im Wortlaut der Ansprüche des betreffenden Patents genannt werden müssten.
Konnte der Inhaber des Patents während dessen Geltungsdauer auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für das Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf des Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, EU:C:2011:773, Rn. 39, …und vom 24. November 2011, Georgetown University u. a., C-422/10, EU:C:2011:776, Rn. 32).
- EuGH, 25.11.2011 - C-6/11
Daiichi Sankyo - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - …
Rn. 22 Die im vorliegenden Fall gestellten Fragen entsprechen nämlich im Wesentlichen den Fragen, die der Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) in der Rechtssache vorgelegt hat, in der das Urteil vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-0000), ergangen ist.Rn. 25 Zu der Frage, ob die nationalen Rechtsvorschriften über Patentverletzungen herangezogen werden können, um zu beurteilen, ob ein Erzeugnis im Sinne des Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschützt" ist, ist festzustellen, dass die patentrechtlichen Bestimmungen nach heutigem Stand des Unionsrechts noch nicht Gegenstand einer Harmonisierung in der Europäischen Union oder einer Rechtsangleichung waren (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia, C-392/97, Slg. 1999, I-5553, Randnr. 26, und Medeva, Randnr. 22).
Rn. 26 Da es an einer Harmonisierung des Patentrechts in der Union fehlt, ist der Umfang des Patentschutzes anhand der einschlägigen Vorschriften zu bestimmen, die nicht zum Unionsrecht gehören (vgl. Urteile Farmitalia, Randnr. 27, und Medeva, Randnr. 23).
34 und 35, vom 11. Dezember 2003, Hässle, C-127/00, Slg. 2003, I-14781, Randnr. 37, vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 35, und Medeva, Randnr. 24).
Daraus folgt, dass Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung der Erteilung eines ESZ für Wirkstoffe entgegensteht, die in den Ansprüchen dieses Grundpatents nicht genannt sind (Urteil Medeva, Randnr. 25).
Konnte der Inhaber des genannten Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf des Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (vgl. Urteil Medeva, Randnr. 39).
- BPatG, 02.05.2012 - 3 Ni 28/11
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Rechtsprechung
| EuGH, 24.11.2011 - C-422/10 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- lexetius.com
Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff 'durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis' - Kriterien - Bestehen zusätzlicher oder anderer ...
- Europäischer Gerichtshof
Georgetown University u.a.
Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff "durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis" - Kriterien - Bestehen zusätzlicher oder anderer ...
- EU-Kommission
Georgetown University und andere gegen Comptroller General of Patents, Designs and Trade Marks.
- EU-Kommission
Georgetown University u.a.
Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - Verordnung (EG) Nr. 469/2009 - Art. 3 - Bedingungen für die Erteilung des Zertifikats - Begriff ‚durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis‘ - Kriterien - Bestehen zusätzlicher oder ...
- Wolters Kluwer
Humanarzneimittel; Bedingungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats; Begriff 'durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis'; Bestehen zusätzlicher oder anderer Kriterien für ein Medikament, das mehr als einen Wirkstoff enthält, ...
- rechtsportal.de
Humanarzneimittel; Bedingungen für die Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats; Begriff 'durch ein in Kraft befindliches Grundpatent geschütztes Erzeugnis'; Bestehen zusätzlicher oder anderer Kriterien für ein Medikament, das mehr als einen Wirkstoff enthält, ...
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 27. August 2010 - Georgetown University, University of Rochester und Loyola University of Chicago/Comptroller-General of Patents, Designs and Trade Marks
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen - High Court of Justice (Chancery Division) - Auslegung des Art. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (ABl. L 152, S. 1) - ...
Verfahrensgang
- EuGH, 12.01.2011 - C-422/10
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2011 - C-422/10
- EuGH, 24.11.2011 - C-422/10
Papierfundstellen
- GRUR Int. 2012, 144
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 23.01.1997 - C-181/95
Biogen / Smithkline Beecham Biologicals
Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-422/10
Rn. 25 Der Grund für den Erlass dieser Regelung lag darin, dass die Laufzeit des tatsächlichen Patentschutzes für die Amortisierung der in der pharmazeutischen Forschung vorgenommenen Investitionen unzureichend war; dem sollte durch die Schaffung eines ESZ für Arzneimittel abgeholfen werden (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Biogen, C-181/95, Slg. 1997, I-357, Randnr. 26, und AHP Manufacturing, Randnr. 30).Rn. 34 Zum anderen kann nach Art. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 469/2009, wenn ein Erzeugnis durch ein Patent geschützt wird, nicht mehr als ein Zertifikat für dieses Grundpatent erteilt werden (vgl. Urteile Biogen, Randnr. 28, und Medeva, Randnr. 41).
- EuGH, 03.09.2009 - C-482/07
AHP Manufacturing - Patentrecht - Arzneispezialitäten - Verordnungen (EWG) Nr. …
Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-422/10
Rn. 24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der wesentliche Zweck der Verordnung Nr. 469/2009 darin besteht, einen ausreichenden Schutz zur Förderung der Forschung im pharmazeutischen Bereich zu gewährleisten, die entscheidend zur ständigen Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beiträgt (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia, C-392/97, Slg. 1999, I-5553, Randnr. 19, und vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 30).Rn. 25 Der Grund für den Erlass dieser Regelung lag darin, dass die Laufzeit des tatsächlichen Patentschutzes für die Amortisierung der in der pharmazeutischen Forschung vorgenommenen Investitionen unzureichend war; dem sollte durch die Schaffung eines ESZ für Arzneimittel abgeholfen werden (vgl. Urteile vom 23. Januar 1997, Biogen, C-181/95, Slg. 1997, I-357, Randnr. 26, und AHP Manufacturing, Randnr. 30).
- EuGH, 16.09.1999 - C-392/97
Farmitalia - Arzneispezialitäten - Ergänzendes Schutzzertifikat
Auszug aus EuGH, 24.11.2011 - C-422/10
Rn. 24 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der wesentliche Zweck der Verordnung Nr. 469/2009 darin besteht, einen ausreichenden Schutz zur Förderung der Forschung im pharmazeutischen Bereich zu gewährleisten, die entscheidend zur ständigen Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beiträgt (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Farmitalia, C-392/97, Slg. 1999, I-5553, Randnr. 19, und vom 3. September 2009, AHP Manufacturing, C-482/07, Slg. 2009, I-7295, Randnr. 30).
- EuGH, 15.01.2015 - C-631/13
Forsgren - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes …
Anders als in den Rechtssachen, in denen die Urteile Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773) und Georgetown University u. a. (C-422/10, EU:C:2011:776) ergangen seien, sei der Wirkstoff, für den das ESZ im Ausgangsverfahren begehrt werde, im zugelassenen Arzneimittel nicht neben anderen Wirkstoffen enthalten, sondern mit anderen Wirkstoffen kovalent verbunden.Rn. 51 Daher ist auf den wesentlichen Zweck der Verordnung Nr. 469/2009 abzustellen, der darin besteht, einen ausreichenden Schutz zur Förderung der Forschung im pharmazeutischen Bereich zu gewährleisten, die entscheidend zur ständigen Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beiträgt (Urteil Georgetown University u. a., EU:C:2011:776, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 25.07.2018 - C-121/17
Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Behandlung des …
Konnte der Inhaber des Patents während dessen Geltungsdauer auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für das Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf des Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (…Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, EU:C:2011:773, Rn. 39, und vom 24. November 2011, Georgetown University u. a., C-422/10, EU:C:2011:776, Rn. 32). - OLG Düsseldorf, 06.08.2015 - 2 U 21/15
Verletzung eines Ergänzenden Schutzzertifikats durch den Parallelimport eines …
Konnte der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents der Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes Ergänzendes Schutzzertifikat nach der Rechtsprechung des EuGH dieselben Rechte für jede vor seinem Ablauf genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (EuGH, GRUR 2015, 245, 247 - Forsgren; GRUR 2014, 157, 159 - Actavis/Sanofi [Irbesartan]; GRUR 2012, 257, 259 - Medeva; GRUR Int. 2012, 144, 146 - Georgetown University u.a.;… GRUR Int. 2012, 356 L = BeckRS 2011, 81931 Rn. 34 - University of Queensland und CSL;… GRUR Int. 2012, 356 L = BeckRS 2011, 81930 - Daiichi Sankyo).
- EuGH, 12.12.2013 - C-443/12
Actavis Group PTC und Actavis UK - Humanarzneimittel - Ergänzendes …
Rn. 19 Das vorlegende Gericht stellt fest, dass diese Argumente Fragen hinsichtlich der Auslegung von Art. 3 Buchst. a der Verordnung Nr. 469/2009 und Art. 3 Buchst. c und d dieser Verordnung aufwerfen, die vom Gerichtshof bereits in seinen Urteilen vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-12051), und Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-12157), sowie seinen Beschlüssen vom 25. November 2011, Yeda Research and Development Company und Aventis Holdings (C-518/10, Slg. 2011, I-12209), University of Queensland und CSL (C-630/10, Slg. 2011, I-12231), und Daiichi Sankyo (C-6/11, Slg. 2011, I-12255), angesprochen worden seien. - EuGH, 19.07.2012 - C-130/11
Neurim Pharmaceuticals (1991) - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat …
Rn. 22 Es ist aber auch darauf hinzuweisen, dass der wesentliche Zweck der Verordnung Nr. 469/2009 darin besteht, einen ausreichenden Schutz zur Förderung der Forschung im pharmazeutischen Bereich zu gewährleisten, die entscheidend zur ständigen Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung beiträgt (vgl. Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, Slg. 2011, I-12051, Randnr. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Georgetown University u. a., C-422/10, Slg. 2011, I-12157, Randnr. 24). - EuGH, 14.11.2013 - C-210/13
Glaxosmithline Biologicals und Glaxosmithkline Biologicals, Niederlassung der …
Konnte jedoch der Inhaber dieses Patents während dessen Geltungszeit auf der Grundlage seines Patents jeder Verwendung oder bestimmten Verwendungen seines Erzeugnisses in Form eines Arzneimittels, das aus dem Erzeugnis bestand oder es enthielt, einschließlich einer Verwendung als Adjuvans, widersprechen, so gewährt ihm ein für dieses Erzeugnis erteiltes ESZ dieselben Rechte für jede vor Ablauf dieses Zertifikats genehmigte Verwendung des Erzeugnisses als Arzneimittel (vgl. Urteile vom 24. November 2011, Medeva, C-322/10, Slg. 2011, I-12051, Randnr. 39, und Georgetown University u. a., C-422/10, Slg. 2011, I-12157, Randnr. 32, sowie Beschlüsse vom 25. November 2011, University of Queensland und CSL, C-630/10, Slg. 2011, I-12231, Randnr. 34, und Daiichi Sankyo, C-6/11, Slg. 2011, I-12255, Randnr. 29). - EuGH, 12.12.2013 - C-484/12
Georgetown University - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat - …
Rn. 19 Infolge der Urteile vom 24. November 2011, Medeva (C-322/10, Slg. 2011, I-12051) und Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-12157), stellte das vorlegende Gericht fest, dass die Parteien des Ausgangsverfahrens darin übereinstimmten, dass angesichts der vom Gerichtshof in diesen Urteilen gegebenen Antworten die Erteilung eines ESZ für den einzelnen Wirkstoff HPV-16 nicht auf der Grundlage von Art. 3 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 verweigert werden könne, so dass der Bescheid des OCN insoweit für nichtig zu erklären sei. - EuGH, 19.06.2014 - C-11/13
Bayer CropScience - Vorabentscheidungsersuchen - Patentrecht - …
Außerdem habe der Gerichtshof in den Urteilen Medeva (C-322/10, EU:C:2011:773) und Georgetown University u. a. (C-422/10, EU:C:2011:776) die Verordnung (EG) Nr. 469/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel (…ABl. L 152, S. 1) dahin ausgelegt, dass ein Antrag auf ein ergänzendes Schutzzertifikat für einen einzelnen Wirkstoff nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden dürfe, dass das fragliche Arzneimittel neben diesem Wirkstoff noch weitere Wirkstoffe enthalte. - Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2012 - C-130/11
Neurim Pharmaceuticals (1991) - Humanarzneimittel - Ergänzendes Schutzzertifikat …
{FN:4} - Urteil vom 24. November 2011, Georgetown University u. a. (C-422/10, Slg. 2011, I-12157).{FN:8} - Wie ich in meinen verbundenen Schlussanträgen in der Rechtssache Medeva und in der Rechtssache Georgetown University u. a. (C-322/10 und C-422/10, Urteile oben in Fn. 3 bzw. 4 angeführt, Nrn. 89 f.) ausgeführt habe, ist die Definition von "Erzeugnis" in Art. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 469/2009 teleologisch in dem Sinne auszulegen, dass das Erzeugnis im Sinne der Verordnung nicht nur "den" Wirkstoff oder "die" Wirkstoffzusammensetzung, sondern auch "einen" Wirkstoff oder "eine" Wirkstoffzusammensetzung eines Arzneimittels umfasst.
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-121/17
Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Patentrecht - …
{FN:20} Vgl. Urteil vom 24. November 2011, Georgetown University u. a. (C-422/10, EU:C:2011:776, Rn. 25). - Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2020 - C-673/18
Santen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arzneispezialitäten - Ergänzendes …
- EuGH, 09.02.2012 - C-574/11
Novartis - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Humanarzneimittel - …
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Rechtsprechung
| EuGH, 11.10.2011 - C-322/10, C-422/10 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Medeva
Verfahrensgang
- EuGH, 12.01.2011 - C-322/10
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2011 - C-322/10
- EuGH, 11.10.2011 - C-322/10, C-422/10
- EuGH, 24.11.2011 - C-322/10
Wird zitiert von ... (5)
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2018 - C-121/17
Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Patentrecht - …
{FN:20} Vgl. Urteil vom 24. November 2011, Georgetown University u. a. (C-422/10, EU:C:2011:776, Rn. 25).Gleiches gilt für die staatlichen Systeme der Volksgesundheit im Allgemeinen, die zudem ein besonderes Interesse daran haben, zu verhindern, dass alte Wirkstoffe in leicht abgeänderter Form aber ohne wirkliche Innovation zertifikatgeschützt auf den Markt gebracht werden und dadurch die Ausgaben im Gesundheitsbereich künstlich in die Höhe treiben" (vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Trstenjak in den verbundenen Rechtssachen Medeva, C-322/10 und C-422/10, EU:C:2011:476, Nrn. 76 und 77).
- LG Düsseldorf, 15.11.2012 - 4b O 123/12
Der Bestand eines Patents muss für einen Anspruch im einstweiligen …
Die von der Verfügungsbeklagten angeführten Entscheidungen des EuGH Medeva (C-322/10, Anlage NiK 12 zur Anlage AG 2) und Georgetown (C-422/10, Anlage NiK 13 zur Anlage AG 12) können, worauf die Verfügungsklägerin zu Recht hinweist, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. - BPatG, 09.07.2012 - 15 W (pat) 14/07
Isoxadifen II - (Patentbeschwerdeverfahren - "Safener Isoxadifen" - …
In den Rechtssachen C-322/10 und C-422/10 (…Urteile vom 24. November 2011, Medeva und Georgetown University, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, GRUR Int 2012, 140-144 und 144-146) hat der Gerichtshof in Hinblick auf Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 469/2009 über das ergänzende Schutzzertifikat für Arzneimittel entschieden, dass ein Zertifikatsantrag für einen einzelnen Wirkstoff nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden darf, das genehmigte Arzneimittel enthalte neben diesem Wirkstoff noch weitere Wirkstoffe. - LG Düsseldorf, 15.11.2012 - 4b O 139/12
Empfängnisverhütungspackung II
Die von der Verfügungsbeklagten angeführten Entscheidungen des EuGH Medeva (C-322/10, Anlage NiK 12 zur Anlage AG 2) und Georgetown (C-422/10, Anlage NiK 13 zur Anlage AG 12) können, worauf die Verfügungsklägerin zu Recht hinweist, auf den vorliegenden Fall nicht übertragen werden. - EuGH, 12.01.2011 - C-322/10
Medeva
Les affaires C-322/10 et C-422/10 sont jointes aux fins de la procédure orale et de l'arrêt..
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Rechtsprechung
| EuGH, 12.01.2011 - C-422/10 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Georgetown University u.a.
Verfahrensgang
- EuGH, 12.01.2011 - C-422/10
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2011 - C-422/10
- EuGH, 24.11.2011 - C-422/10
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2011 - C-422/10 |
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Georgetown University u.a.
Verfahrensgang
- EuGH, 12.01.2011 - C-422/10
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2011 - C-422/10
- EuGH, 24.11.2011 - C-422/10
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