Rechtsprechung
| EuGH, 16.11.2023 - C-422/22 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 5, 6 und 16 - A1-Bescheinigung - Unrichtigkeit von Angaben - Widerruf von Amts wegen - Verpflichtung des ausstellenden ...
- IWW
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung; Wandererwerbstätige; Soziale Sicherheit; Anzuwendende Rechtsvorschriften; Verordnung (EG) Nr. 987/2009; Art. 5, 6 und 16; A1-Bescheinigung; Unrichtigkeit von Angaben; Widerruf von Amts wegen; Verpflichtung des ausstellenden Trägers, ein ...
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Vorlage zur Vorabentscheidung - Wandererwerbstätige - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - Art. 5, 6 und 16 - A1-Bescheinigung - Unrichtigkeit von Angaben - Widerruf von Amts wegen - Verpflichtung des ausstellenden ...
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Widerruf einer A1-Bescheinigung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Zaklad Ubezpieczen Spolecznych Oddzial w Toruniu
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22
- EuGH, 16.11.2023 - C-422/22
Papierfundstellen
- NZA 2024, 181
- NZS 2024, 912
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die …
Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-422/22
Nach diesen Grundsätzen muss der ausstellende Träger den Sachverhalt, der der Ausstellung dieser Bescheinigungen zugrunde liegt, ordnungsgemäß beurteilen und eine sorgfältige Prüfung der Anwendung seiner eigenen Regelung der sozialen Sicherheit vornehmen, um die Richtigkeit der in diesen Bescheinigungen aufgeführten Angaben und damit die richtige Anwendung der Verordnung Nr. 883/2004 zu gewährleisten, und die Träger der anderen Mitgliedstaaten dürfen berechtigterweise erwarten, dass der ausstellende Träger einer solchen Pflicht nachkommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a., C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 37, 40 und 42 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 30.03.2000 - C-178/97
Banks u.a. - "Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbares Recht - …
Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-422/22
Rn. 47 Zum einen erklärt nämlich der zuständige Träger eines Mitgliedstaats mit der Ausstellung einer solchen Bescheinigung nur, dass der betreffende Erwerbstätige den Rechtsvorschriften jenes Mitgliedstaats unterliegt (vgl. entsprechend Urteil vom 30. März 2000, Banks u. a., C-178/97, EU:C:2000:169, Rn. 53). - EuGH, 08.05.2019 - C-631/17
Inspecteur van de Belastingdienst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale …
Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-422/22
Mit diesen Vorschriften sollen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden, sondern sie sollen auch verhindern, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind (Urteil vom 8. Mai 2019, 1nspecteur van de Belastingdienst, C-631/17, EU:C:2019:381, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 02.03.2023 - C-410/21
DRV Intertrans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale …
Auszug aus EuGH, 16.11.2023 - C-422/22
Rn. 29 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die A1-Bescheinigung einem Formblatt entspricht, das gemäß Titel II der Verordnung Nr. 987/2009 von dem Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anwendbar sind, ausgestellt wird, um gemäß dem Wortlaut von u. a. Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung zu bescheinigen, dass für die Erwerbstätigen, die sich in einer der in Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 beschriebenen Situationen befinden, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten (Urteil vom 2. März 2023, DRV Intertrans und Verbraeken J. en Zonen, C-410/21 und C-661/21, EU:C:2023:138, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.12.2025 - C-743/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft …
Rn. 30 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Vorschriften des Titels II ("Bestimmung des anwendbaren Rechts") der Verordnung Nr. 883/2004, zu dem die Art. 11 bis 16 dieser Verordnung gehören, ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, mit denen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen, sondern auch verhindert werden soll, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit mangels auf sie anwendbarer Rechtsvorschriften vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu, C-422/22, EU:C:2023:869, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 56 Wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ergibt sich nämlich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass das reibungslose Funktionieren des durch die Verordnung Nr. 883/2004 geschaffenen Systems eine wirksame und enge Zusammenarbeit sowohl zwischen den zuständigen Trägern der verschiedenen Mitgliedstaaten als auch zwischen diesen Trägern und den Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, erfordert (Urteil vom 16. November 2023, Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu, C-422/22, EU:C:2023:869, Rn. 53).
- BSG, 22.07.2025 - B 12 R 4/24 R
Geltendmachung eines Zuschusses zur Krankenversicherung aus der gesetzlichen …
Das Verhältnis der Träger der Mitgliedstaaten untereinander ist vom Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit und des gegenseitigen Vertrauens geprägt (Art. 4 Abs. 3 EUV; EuGH Urteil vom 16.11.2023 - C-422/22 - ECLI:EU:C:2023:869 - RdNr 35). Fragen werden im Austausch geklärt. - EuGH, 04.09.2025 - C-203/24
Hakamp - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Wanderarbeitnehmer …
Rn. 37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Vorschriften des Titels II ("Bestimmung des anwendbaren Rechts") der Verordnung Nr. 883/2004, zu dem die Art. 12 und 13 dieser Verordnung gehören, ein geschlossenes und einheitliches System von Kollisionsnormen bilden, mit denen nicht nur die gleichzeitige Anwendung von Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten und die Schwierigkeiten, die sich daraus ergeben können, vermieden werden sollen, sondern auch verhindert werden soll, dass Personen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit mangels auf sie anwendbarer Rechtsvorschriften vorenthalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2023, Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu, C-422/22, EU:C:2023:869, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 23.01.2025 - C-421/23
ONSS (Faux certificats A 1) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer …
Rn. 33 Wie sich nämlich aus Art. 76 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 72 Buchst. a der Verordnung Nr. 883/2004 ergibt, stellt das Dialog- und Vermittlungsverfahren ein Mittel dar, das der Unionsgesetzgeber geschaffen hat, um insbesondere Streitigkeiten zwischen den zuständigen Trägern der betreffenden Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung beizulegen (Urteil vom 16. November 2023, Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu, C-422/22, EU:C:2023:869, Rn. 41). - Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-743/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - …
Eine solche Zusammenarbeit - so der Gerichtshof weiter - ist erforderlich, um die Rechte und Pflichten der betreffenden Personen festzustellen und diese Personen in die Lage zu versetzen, ihre Rechte so rasch und so gut wie möglich in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil vom 16. November 2023, Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu, C-422/22, EU:C:2023:869, Rn. 53).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Toruniu
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 76 - Pflicht zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - A1-Bescheinigung - Widerruf von ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit - Anzuwendende Rechtsvorschriften - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 76 - Pflicht zur gegenseitigen Information und Zusammenarbeit - Verordnung (EG) Nr. 987/2009 - A1-Bescheinigung - Widerruf von ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22
- EuGH, 16.11.2023 - C-422/22
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 06.09.2018 - C-527/16
Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22
Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn die Verwaltungskommission zu dem Schluss gekommen ist, dass die Bescheinigung zu Unrecht ausgestellt wurde (vgl. Urteil vom 6. September 2018, Alpenrind u. a., C-527/16, im Folgenden: Urteil Alpenrind u.a., EU:C:2018:669, Rn. 64), oder wenn Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen Arbeitgeber wegen Tatsachen befasst werden, die auf eine betrügerische Erlangung oder Verwendung von Bescheinigungen hindeuten (…vgl. Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, im Folgenden: Urteil Vueling, EU:C:2020:260, Rn. 86).
Vgl. Urteil Alpenrind u. a. (…Rn. 76).
{FN:33} Zur Rolle der Verwaltungskommission vgl. Urteil Alpenrind u. a. (…Rn. 58 ff., insbesondere Rn. 59 und 60, sowie Rn. 62 hinsichtlich der Beschränkung ihrer Rolle auf die Suche nach einem Ausgleich zwischen den Standpunkten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die sie angerufen haben).
{FN:36} Vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 2 der Verordnung Nr. 987/2009 sowie Urteil Alpenrind u. a. (…Rn. 75).
{FN:39} Zu den konkret zu berücksichtigenden Folgen vgl. zur Veranschaulichung Morsa, M., "Retrait des documents A1 dans le cadre d'une procédure pénale et recours introduit par le prévenu devant une juridiction administrative dans l'État membre d'établissement", Droit pénal de l'entreprise, Larcier, Brüssel, 2021, Nr. 4, S. 352-362, insbesondere S. 361, Rn. 23. Hinsichtlich der bei der Erstattung bereits entrichteter Beiträge und der Rückforderung jeglicher den betroffenen Arbeitnehmern bereits gewährter Leistungen auftretenden administrativen Schwierigkeiten vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Alpenrind u. a. (C-527/16, EU:C:2018:52, Rn. 20 und Fn. 13).
{FN:44} Vgl. Urteil Alpenrind u. a. (…Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:54} Vgl. in diesem Sinne Urteil Alpenrind u. a. (…Rn. 76) zum Widerruf der A1-Bescheinigung.
{FN:61} Vgl. in diesem Sinne Urteil Alpenrind u. a. (…Rn. 61).
- EuGH, 02.03.2023 - C-410/21
DRV Intertrans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22
{FN:5} Wie im Urteil vom 2. März 2023, DRV Intertrans und Verbraeken J. en Zonen (C-410/21 und C-661/21, im Folgenden: Urteil DRV Intertrans, EU:C:2023:138, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), festgestellt wurde, entspricht "[d]ie A1-Bescheinigung, die die nach der Verordnung [(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (…ABl. 1972, L 74, S. 1)] vorgesehene E 101-Bescheinigung, ersetzt hat, … einem Formblatt, das gemäß Titel II der Verordnung Nr. 987/2009 von dem Träger, den die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats bezeichnet, dessen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit anwendbar sind, ausgestellt wird, um gemäß dem Wortlaut von u. a. Art. 19 Abs. 2 dieser Verordnung zu bescheinigen, dass für die Arbeitnehmer, die sich in einer der in Titel II der Verordnung Nr. 883/2004 beschriebenen Situationen befinden, die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats gelten".{FN:11} Vgl. Urteil DRV Intertrans (…Rn. 46).
{FN:15} Vgl. Urteil DRV Intertrans (…Rn. 43 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:18} Vgl. Urteil DRV Intertrans (…Rn. 43 und 55).
{FN:41} Vgl. Urteil DRV Intertrans (…Rn. 56 und 57).
{FN:57} Vgl. Urteil DRV Intertrans (…Rn. 27 und 57).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15
A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22
Vgl. auch Urteil vom 27. April 2017, A-Rosa Flussschiff (C-620/15, im Folgenden: Urteil A-Rosa Flussschiff, EU:C:2017:309, Rn. 58, zu Art. 84a Abs. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern [ABl.{FN:17} Zum Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV, der den ausstellenden Träger verpflichtet, den Sachverhalt, der für die Bestimmung der im Bereich der sozialen Sicherheit anwendbaren Rechtsvorschriften maßgebend ist, ordnungsgemäß zu beurteilen und damit die Richtigkeit der in der E101-Bescheinigung (die zur A1-Bescheinigung wurde) aufgeführten Angaben zu gewährleisten, vgl. Urteil A-Rosa Flussschiff (Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vgl. auch zu dem Hinweis, dass der Ausstellung einer Bescheinigung der Sachverhalt zugrunde liegt, Urteil A-Rosa Flussschiff (Rn. 57).
{FN:37} Vgl. in diesem Sinne Urteil A-Rosa Flussschiff (Rn. 38).
- EuGH, 02.04.2020 - C-370/17
CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22
a., EU:C:2018:669, Rn. 64), oder wenn Gerichte eines Mitgliedstaats im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gegen einen Arbeitgeber wegen Tatsachen befasst werden, die auf eine betrügerische Erlangung oder Verwendung von Bescheinigungen hindeuten (vgl. Urteil vom 2. April 2020, CRPNPAC und Vueling Airlines, C-370/17 und C-37/18, im Folgenden: Urteil Vueling, EU:C:2020:260, Rn. 86).Vgl. Urteil Vueling (…Rn. 68).
{FN:45} Vgl. Urteil Vueling (…Rn. 69).
- EuGH, 06.02.2018 - C-359/16
Die nationalen Gerichte dürfen im Fall eines Betrugs die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22
Zu den Fällen, in denen sich der Gerichtshof zur Schnelligkeit der Maßnahmen jedes betreffenden Trägers oder jeder betreffenden Behörde und zu Situationen, in denen die Fristen unangemessen waren, geäußert hat, vgl. Urteile vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 55, 59 und 60), und Vueling (…Rn. 80 und 81 sowie Rn. 85 und 86).{FN:35} Vgl. Urteil vom 6. Februar 2018, Altun u. a. (C-359/16, EU:C:2018:63, Rn. 36 und 39).
- EuGH, 03.06.2021 - C-784/19
Um als in einem Mitgliedstaat "gewöhnlich tätig" angesehen werden zu können, muss …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22
Zur Verpflichtung, jedes Risiko zu vermeiden, dass Personen, die in den Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 fallen, der Schutz auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit vorenthalten wird, weil keine nationalen Rechtsvorschriften auf sie anwendbar sind, vgl. Urteil vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 32).Vgl. Urteile vom 3. Juni 2021, TEAM POWER EUROPE (C-784/19, EU:C:2021:427, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), und DRV Intertrans (…Rn. 58).
- EuGH, 16.07.2020 - C-610/18
Arbeitgeber von im internationalen Güterkraftverkehr tätigen Lkw-Fahrern ist das …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22
{FN:16} Vgl. Urteile vom 16. Juli 2020, AFMB u. a. (C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 72 und 74), und DRV Intertrans (…Rn. 43 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Vgl. Erwägungsgrund 17a der Verordnung Nr. 883/2004 und die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, in der darauf hingewiesen wird, dass die Anwendung des Systems von Kollisionsnormen, das durch diese Verordnung geschaffen wird, nur von der objektiven Lage abhängt, in der sich der betroffene Arbeitnehmer befindet (vgl. Urteil vom 16. Juli 2020, AFMB u. a., C-610/18, EU:C:2020:565, Rn. 54).
- EuGH, 11.07.2018 - C-356/15
Kommission/ Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22
{FN:21} Wie der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien (C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 111), ausgeführt hat, hat der Beschluss Nr. A1 keinen normativen Charakter.{FN:28} Vgl. Urteil vom 11. Juli 2018, Kommission/Belgien (C-356/15, EU:C:2018:555, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung, vgl. auch Rn. 98).
- EuGH, 15.09.2022 - C-58/21
Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22
Zu dem Hinweis, dass die Kollisionsnormen der Verordnung Nr. 883/2004 nur festlegen sollen, welche Rechtsvorschriften für Personen gelten, bei denen einer der in den Bestimmungen zur Festlegung der Kollisionsnormen aufgeführten Fälle vorliegt, und dass sie als solche nicht die Voraussetzungen festlegen, unter denen eine Person einem bestimmten System der sozialen Sicherheit beitreten kann oder muss, vgl. Urteil vom 15. September 2022, Rechtsanwaltskammer Wien (C-58/21, EU: C:2022:691, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-527/16
Alpenrind u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2023 - C-422/22
{FN:39} Zu den konkret zu berücksichtigenden Folgen vgl. zur Veranschaulichung Morsa, M., "Retrait des documents A1 dans le cadre d'une procédure pénale et recours introduit par le prévenu devant une juridiction administrative dans l'État membre d'établissement", Droit pénal de l'entreprise, Larcier, Brüssel, 2021, Nr. 4, S. 352-362, insbesondere S. 361, Rn. 23. Hinsichtlich der bei der Erstattung bereits entrichteter Beiträge und der Rückforderung jeglicher den betroffenen Arbeitnehmern bereits gewährter Leistungen auftretenden administrativen Schwierigkeiten vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Alpenrind u. a. (C-527/16, EU:C:2018:52, Rn. 20 und Fn. 13). - EuGH, 27.04.2017 - C-620/15
A-Rosa Flussschiff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale …
- EuGH, 14.05.2020 - C-17/19
Bouygues travaux publics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
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