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Rechtsprechung
   EuGH, 24.09.2020 - C-516/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,27581
EuGH, 24.09.2020 - C-516/19 (https://dejure.org/2020,27581)
EuGH, Entscheidung vom 24.09.2020 - C-516/19 (https://dejure.org/2020,27581)
EuGH, Entscheidung vom 24. September 2020 - C-516/19 (https://dejure.org/2020,27581)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    NMI Technologietransfer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 und 108 AEUV - Verordnung (EU) Nr.°651/2014 - Freistellung bestimmter Kategorien mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfen - Anhang I - Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - Definition - Kriterium der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    NMI Technologietransfer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 und 108 AEUV - Verordnung (EU) Nr.°651/2014 - Freistellung bestimmter Kategorien mit dem Binnenmarkt vereinbarer Beihilfen - Anhang I - Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) - Definition - Kriterium der ...

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Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.02.2014 - C-110/13

    HaTeFo - Vorabentscheidungsersuchen - Gesellschaftsrecht - Empfehlung 2003/361/EG …

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-516/19
    Rn. 34 Dieses Kriterium dient, wie sich u. a. aus dem neunten Erwägungsgrund der Empfehlung von 2003 ergibt, auf der dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014 zufolge der in Anhang I dieser Verordnung definierte Begriff "KMU" beruht, dazu, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 31).

    Rn. 63 Umgekehrt sieht Art. 3, wie sich aus seinem Abs. 3 Unterabs. 4 ergibt, vor, dass Unternehmen als verbunden angesehen werden können, wenn sie aufgrund der Rolle, die eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen spielt, die gemeinsam handeln und sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn diese Unternehmen formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 aufgeführten Beziehungen zueinander stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 34, 35 und 39, …sowie Beschluss vom 11. Mai 2017, Bericap, C-53/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:370, Rn. 17).

    Rn. 65 Die Definition des Begriffs "KMU" im Sinne des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 ist jedoch, da sie dazu führt, dass den Unternehmen, die unter diesen Begriff fallen, meist durch Ausnahmen von allgemeinen Regeln Vorteile gewährt werden, eng auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 32).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-91/01

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-516/19
    Rn. 32 Gemäß den Art. 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 kann ein Unternehmen als KMU im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden, wenn es drei Kriterien erfüllt, nämlich ein Kriterium, das sich auf die Zahl der Beschäftigten bezieht, ein finanzielles Kriterium, das sich auf den Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme bezieht, sowie ein Unabhängigkeitskriterium (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 47).

    Rn. 33 Zu dem letztgenannten Kriterium, das im Ausgangsverfahren allein in Frage steht, hat der Gerichtshof befunden, dass es sicherstellen soll, dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem großen Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihren gleich großen Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 50).

  • EuGH, 05.02.2020 - C-341/18

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Anmustern von Seeleuten im Hafen von …

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-516/19
    Rn. 44 Zur Feststellung, ob von dem Begriff "öffentliche Stelle" im Sinne von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 Einrichtungen wie Universitäten, Hochschulen sowie Industrie- und Handelskammern umfasst sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Bestimmung, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union unabhängig von den in den Mitgliedstaaten verwendeten Begriffen eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Wortlauts und des Kontexts der fraglichen Vorschrift und des mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgten Ziels gefunden werden muss (Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Was erstens den Wortlaut von Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 betrifft, ist die Bedeutung und Tragweite des Begriffs "öffentliche Stelle", da weder diese Vorschrift noch eine andere Vorschrift dieser Verordnung, insbesondere nicht ihr Art. 2, eine Definition dieses Begriffs enthält, entsprechend seinem üblichen Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Februar 2020, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Anmustern von Seeleuten im Hafen von Rotterdam], C-341/18, EU:C:2020:76, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-654/17

    Bayerische Motoren Werke/ Kommission und Freistaat Sachsen - Rechtsmittel - …

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-516/19
    Rn. 68 Außerdem ist festzustellen, dass sowohl Art. 3 Abs. 4 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014, wie sich insbesondere aus dem 30. Erwägungsgrund dieser Verordnung und dem 13. Erwägungsgrund der Empfehlung von 2003 ergibt, als auch die genannte Verordnung selbst, die eine Gruppenfreistellung für mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen vorsieht, dazu dienen, die Transparenz in Verfahrensfragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, indem eine wirksame und vereinfachte Überwachung der Wettbewerbsregeln im Bereich staatlicher Beihilfen gewährleistet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Bayerische Motoren Werke und Freistaat Sachsen/Kommission, C-654/17 P, EU:C:2019:634, Rn. 141 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-17/19

    Bouygues travaux publics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-516/19
    Der Gerichtshof hat daher weder die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Schlussfolgerungen für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung zu ziehen noch die betreffenden nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auszulegen (Urteil vom 14. Mai 2020, Bouygues travaux publics u. a., C-17/19, EU:C:2020:379, Rn. 51 und 52).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-83/08

    Glückauf Brauerei - Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-516/19
    Rn. 67 Eine Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass zwischen einzelnen Unternehmen strukturelle Verflechtungen bei Beteiligungen und Stimmrechten bestehen, schließt es aus, diese Unternehmen als voneinander wirtschaftlich unabhängig anzusehen, da sie einem Unternehmen unabhängig von seinem tatsächlichen Verhalten die Möglichkeit bietet, auf geschäftliche Entscheidungen eines anderen Unternehmens Einfluss zu nehmen (vgl. entsprechend Urteil vom 2. April 2009, Glückauf Brauerei, C-83/08, EU:C:2009:228, Rn. 32 bis 34).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-53/17

    Bericap - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Auszug aus EuGH, 24.09.2020 - C-516/19
    Rn. 63 Umgekehrt sieht Art. 3, wie sich aus seinem Abs. 3 Unterabs. 4 ergibt, vor, dass Unternehmen als verbunden angesehen werden können, wenn sie aufgrund der Rolle, die eine natürliche Person oder eine Gruppe natürlicher Personen spielt, die gemeinsam handeln und sich abstimmen, um Einfluss auf die geschäftlichen Entscheidungen der betreffenden Unternehmen auszuüben, eine einzige wirtschaftliche Einheit bilden, auch wenn diese Unternehmen formal nicht in einer der in Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 aufgeführten Beziehungen zueinander stehen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 34, 35 und 39, sowie Beschluss vom 11. Mai 2017, Bericap, C-53/17, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:370, Rn. 17).
  • BGH, 10.05.2022 - VIII ZR 149/21

    Zahlungsrechtsstreit nach Widerruf eines Kfz-Leasingvertrags: …

    Rn. 35 Insoweit verkennt sie, dass unionsrechtliche Bestimmungen in der Regel nicht unter Heranziehung nationaler Normen und von den Mitgliedstaaten verwendeter Begriffe, sondern vielmehr autonom auszulegen sind (…vgl. EuGH, C-341/18, TranspR 2020, 517 Rn. 40; Urteile vom 24. September 2020, C-516/19, juris Rn. 44;… vom 27. Januar 2022, C-347/20, juris Rn. 42).
  • EuGH, 19.03.2026 - C-870/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EU) Nr. …

    Rn. 42 Wie sich u. a. aus dem 40. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV ergibt, stellt die Kommission wegen des Marktversagens, das dazu führt, dass sich KMU einigen Hindernissen gegenübersehen, die ihre sozial und wirtschaftlich wünschenswerte Entwicklung begrenzen, bestimmte Gruppen staatlicher Beihilfen frei, wenn sie zugunsten dieser Unternehmen gewährt werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 46, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 31).

    Rn. 43 Gemäß den Art. 2 und 3 des Anhangs I der Verordnung Nr. 651/2014 kann ein Unternehmen als KMU im Sinne dieser Verordnung eingestuft werden, wenn es drei Kriterien erfüllt, nämlich ein Kriterium, das sich auf die Zahl der Beschäftigten bezieht, ein finanzielles Kriterium, das sich auf den Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme bezieht, sowie ein Unabhängigkeitskriterium (Urteil vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Zu dem letztgenannten Kriterium hat der Gerichtshof befunden, dass es sicherstellen soll, dass die für KMU vorgesehenen Maßnahmen tatsächlich diejenigen Unternehmen erreichen, deren geringe Größe für sie einen Nachteil bedeutet, nicht aber diejenigen, die einem großen Konzern angehören und Zugang zu Mitteln und Unterstützungen haben, die ihren gleich großen Konkurrenten nicht zur Verfügung stehen (Urteil vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Dieses Kriterium dient, wie sich u. a. aus dem neunten Erwägungsgrund der Empfehlung 2003/361 ergibt, auf dem der Begriff "KMU" dem 30. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 651/2014 zufolge beruht, dazu, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie die Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen ein entsprechender Bedarf besteht (Urteil vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Die Definition des Begriffs "KMU" im Sinne der Verordnung Nr. 651/2014 ist jedoch, da sie dazu führt, dass den Unternehmen, die unter sie fallen, meist durch Ausnahmen von allgemeinen Regeln Vorteile gewährt werden, eng auszulegen (Urteil vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.03.2021 - C-572/19

    Ertico - ITS Europe/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Siebtes …

    Rn. 86 Hierzu hat der Gerichtshof ausgeführt, dass die Kommission aufgrund von Marktschwächen, die dazu führen, dass sich KMU einigen Hindernissen gegenübersehen, die ihre sozial und wirtschaftlich wünschenswerte Entwicklung begrenzen, eine befürwortende Haltung gegenüber staatlichen Beihilfen für diese Unternehmen an den Tag legt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. April 2004, 1talien/Kommission, C-91/01, EU:C:2004:244, Rn. 46, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 31).

    Rn. 88 Insoweit zielt die Empfehlung, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 9 und 12 sowie aus ihrem Art. 1 Abs. 1 ergibt, auf eine Definition der KMU ab, die im Rahmen der Unionspolitiken innerhalb der Union und im EWR verwendet wird und die wirtschaftliche Realität dieser Unternehmen berücksichtigt, um von dieser Kategorie Unternehmensgruppen auszunehmen, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, und so die Vorteile, die sich für die KMU aus verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zu ihrer Förderung ergeben, Unternehmen vorzubehalten, die sie tatsächlich benötigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 31, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 34).

    Rn. 89 Die Vorteile, die den KMU gewährt werden, stellen nämlich, wie das Gericht der Sache nach in Rn. 100 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, meist Ausnahmen von allgemeinen Regeln - z. B. im Bereich der staatlichen Beihilfen - dar, so dass der Begriff der KMU eng auszulegen ist (…Urteile vom 27. Februar 2014, HaTeFo, C-110/13, EU:C:2014:114, Rn. 32, und vom 24. September 2020, NMI Technologietransfer, C-516/19, EU:C:2020:754, Rn. 65).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2024 - 4 A 1581/23

    Primärrechtlicher Begriff des "Unternehmens" nach den Wettbewerbsvorschriften des …

    Rn. 50 Vgl. EuGH, Urteil vom 24.9.2020 - C-516/19 -, NMI Technologietransfer GmbH, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 31 ff.; siehe hierzu auch den Benutzerleitfaden zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen der Europäischen Kommission, https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1/language-de.
  • VGH Bayern, 22.05.2023 - 22 ZB 22.2661

    Erfolgloser Zulassungsantrag: Überbrückungshilfe III

    Nach dem 30. Erwägungsgrund der VO (EU) Nr. 651/2014 dient der Begriff des KMU dazu, die wirtschaftliche Realität der KMU besser zu erfassen und aus dieser Kategorie Unternehmensgruppen auszuklammern, die über eine stärkere Wirtschaftskraft als ein KMU verfügen, damit der Nutzen der verschiedenen Regelungen oder Maßnahmen zur Förderung der KMU nur Unternehmen zugutekommt, bei denen entsprechender Bedarf besteht (EuGH, U.v. 24.9.2020 - C-516/19 - juris Rn. 34).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.08.2024 - 4 A 2550/22

    Befristeter Rahmen; Bundesregelung Kleinbeihilfen; NRW-Soforthilfe 2020; …

    Rn. 75 Vgl. EuGH, Urteil vom 24.9.2020 - C-516/19 -, NMI Technologietransfer GmbH, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 31 ff.; siehe hierzu auch den Benutzerleitfaden zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen der Europäischen Kommission, https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1/language-de.

    Rn. 80 Vgl. EuGH, Urteile vom 24.9.2020 - C-516/19 -, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 63, und vom 27.2.2014 - C-110/13 -, ECLI:EU:C:2014:114, juris, Rn. 33 f.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2025 - 4 A 274/23

    Befristeter Rahmen; Bundesregelung; Kleinbeihilfen; NRW-Soforthilfe 2020; …

    Rn. 71 Vgl. EuGH, Urteil vom 24.9.2020 - C-516/19 -, NMI Technologietransfer GmbH, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 31 ff.; siehe hierzu auch den Benutzerleitfaden zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen der Europäischen Kommission, https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1/language-de.

    Rn. 75 Vgl. EuGH, Urteile vom 24.9.2020 - C-516/19 -, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 63, und vom 27.2.2014 - C-110/13 -, ECLI:EU:C:2014:114, juris, Rn. 33 f.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2025 - 4 A 2551/22

    Verbundene Unternehmen müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen

    Rn. 75 Vgl. EuGH, Urteil vom 24.9.2020 - C-516/19 -, NMI Technologietransfer GmbH, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 31 ff.; siehe hierzu auch den Benutzerleitfaden zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen der Europäischen Kommission, https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35-01aa75ed71a1/language-de.

    Rn. 80 Vgl. EuGH, Urteile vom 24.9.2020 - C-516/19 -, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 63, und vom 27.2.2014 - C-110/13 -, ECLI:EU:C:2014:114, juris, Rn. 33 f.

  • BGH, 08.03.2022 - VIII ZR 149/21

    Bestehen eines Widerrufsrechts infolge der Erbringung einer Finanzdienstleistung …

    Rn. 31 Insoweit verkennt sie, dass unionsrechtliche Bestimmungen in der Regel nicht unter Heranziehung nationaler Normen und von den Mitgliedstaaten verwendeter Begriffe, sondern vielmehr autonom auszulegen sind (…vgl. EuGH, C-341/18, TranspR 2020, 517 Rn. 40; Urteile vom 24. September 2020, C-516/19, juris Rn. 44;… vom 27. Januar 2022, C-347/20, juris Rn. 42).
  • VG Hamburg, 09.12.2025 - 16 K 2800/25

    Zur Unionsrechtswidrigkeit der Zuwendung einer Förderung nach der Hamburger …

    EuGH, Urteil vom 24.9.2020 - C-516/19 -, NMI Technologietransfer GmbH, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 31 ff.; siehe hierzu auch den Benutzerleitfaden zur Definition von kleinen und mittleren Unternehmen der Europäischen Kommission, https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/79c0ce87-f4dc-11e6-8a35- 01aa75ed71a1/language-de.

    EuGH, Urteile vom 24.9.2020 - C-516/19 -, ECLI:EU:C:2020:754, juris, Rn. 63, und vom 27.2.2014 - C-110/13 -, ECLI:EU:C:2014:114, juris, Rn. 33 f.

  • VG Hamburg, 24.06.2026 - 16 K 587/24
  • VG Hamburg, 24.06.2026 - 16 K 589/24

    Zur isolierten Bewilligung einer Überbrückungshilfe an Teile eines …

  • VG Düsseldorf, 28.05.2025 - 16 K 2713/23
  • VG Gelsenkirchen, 16.03.2026 - 19 K 2162/23

    Überbrückungshilfe IV; verbundenes Unternehmen

  • VG Düsseldorf, 07.11.2024 - 9 K 6356/23

    Corona, Überbrückungshilfe, Beihilfe, Förderrichtlinien, Verbund, Familie, …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2025 - 4 A 274/23

    Verbundene Unternehmen müssen Corona-Soforthilfe zurückzahlen

  • VG Braunschweig, 20.08.2025 - 8 A 427/24

    Novemberhilfe; Dezemberhilfe; Billigkeitsleistung; Unternehmensverbund; …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-347/20

    Zinātnes parks - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EU) Nr. 651/2014 - …

  • VG Gelsenkirchen, 12.08.2025 - 19 K 2499/23

    Überbrückungshilfe; Unternehmen; Unternehemensverbund; Anmeldepflicht; …

  • EuGH, 24.11.2022 - C-296/21

    A (Circulation d'armes à feu neutralisées) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • VG Magdeburg, 31.07.2023 - 3 A 265/20

    Gewährung von Mittelstandssubventionen

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