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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 29.04.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2021 - C-56/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,10725
EuGH, 29.04.2021 - C-56/20 (https://dejure.org/2021,10725)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - C-56/20 (https://dejure.org/2021,10725)
EuGH, Entscheidung vom 29. April 2021 - C-56/20 (https://dejure.org/2021,10725)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Pforzheim (Mentions sur le permis de conduire)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat - Anbringung eines Vermerks auf dem Führerschein, dass er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ungültig ist

  • doev.de PDF

    A.R. - Aberkennung der Fahrberechtigung im Inland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Gegenseitige Anerkennung - Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat - Anbringung eines Vermerks auf dem Führerschein, dass er im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats ungültig ist

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat lediglich erneuerten Führerscheins ablehnen, nachdem er dessen Inhaber für sein Hoheitsgebiet ein Fahrverbot erteilt hat

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaat kann Anerkennung eines in anderem Mitgliedstaat lediglich erneuerten Führerscheins ablehnen

  • arber-seminare.de (Kurzinformation)

    Neuregelungen bei der Fahrverbotsvollstreckung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ausländischer Führerschein ist kein Schutz vor der MPU

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 1805
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht …

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-56/20
    Rn. 25 Die Auslegung des Gerichtshofs im Urteil vom 23. April 2015, Aykul (C-260/13, EU:C:2015:257), wonach der Mitgliedstaat des vorübergehenden Aufenthalts des Inhabers eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins unter bestimmten Umständen das Recht habe, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins abzulehnen, könne auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation übertragen werden.

    Rn. 29 Das vorlegende Gericht hegt Zweifel hinsichtlich der Frage, ob ein Mitgliedstaat, der wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 23. April 2015, Aykul (C-260/13, EU:C:2015:257), ergangen ist, eine Entscheidung nach Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 erlassen hat, mit der er die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung des Inhabers dieses Führerscheins, die in seinem Hoheitsgebiet nach der Ausstellung dieses Führerscheins stattgefunden hat, ablehnt, auch berechtigt ist, auf diesem Führerschein einen Vermerk über das Verbot, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, anzubringen, wenn der Inhaber dort nicht seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 12 dieser Richtlinie begründet hat.

    Rn. 32 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 71 des Urteils vom 23. April 2015, Aykul (C-260/13, EU:C:2015:257), entschieden hat, dass die Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

  • EuGH, 26.10.2017 - C-195/16

    I - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beförderung - Führerschein - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-56/20
    Rn. 42 In diesem Zusammenhang ist ebenfalls darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die Richtlinie 2006/126 zwar nur eine Mindestharmonisierung der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins vorsieht, diese Richtlinie jedoch eine umfassende Harmonisierung in Bezug auf die Dokumente vornimmt, die das Bestehen einer Fahrerlaubnis nachweisen und von den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie anzuerkennen sind (Urteil vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Düsseldorf, 03.03.2022 - 6 L 2485/21
    Aufgrund der Zuständigkeitsregelungen in Art. 2 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 3 Buchst. b und Art. 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie in Anhang I Nr. 3 Satz 3 Buchst. a Felder 13 und 14, Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/126/EG (3. Führerschein-Richtlinie) dürfen deutsche Behörden nur dann nach § 47 Abs. 2 Satz 2 und 3 FeV ein durchgestrichenes "D" (= Gebrauchsverbot in Deutschland) auf einem EU-Führerschein vermerken, wenn der Führerscheininhaber seinen ordentlichen Wohnsitz i.S.d. Art. 12 der Richtlinie im Inland hat (wie EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-56/20 -, juris Rn. 35 ff.).

    Rn. 42 vgl. allgemein EuGH, Urteile vom 29. April 2021 - C-56/20 -, juris Rn. 32 ff., und vom 23. April 2015 - C-260/13 -, juris Rn. 50 ff.

    Rn. 65 EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-56/20 -, juris Rn. 35 ff.

    Rn. 68 EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-56/20 -, juris Rn. 38 ff.

    Rn. 79 EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-56/20 -, juris Rn. 38.

  • VG München, 21.12.2021 - M 19 S 21.5782

    Entziehung der Fahrberechtigung im Inland nach Trunkenheitsfahrt mit einem …

    Derzufolge "verleiht keine Bestimmung der RL 2006/126 dem Mitgliedstaat, in dem sich der Inhaber eines Führerscheins vorübergehend aufhält, irgendeine Zuständigkeit, Eintragungen wie u. a. die in § 47 FeV genannte auf dem Führerschein vorzunehmen" (EuGH, U.v. 29.4.2021 - C-56/20 - juris Rn. 39).

    Allerdings kann in einem solchen Fall "der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf Antrag des Mitgliedstaats des vorübergehenden Aufenthalts und in Einklang mit Anhang I Nr. 3 Satz 3 lit. a Felder 13 und 14 sowie Nr. 4 lit. a dieser Richtlinie auf dem Führerschein etwaige Vermerke über das Verbot, im Hoheitsgebiet des letztgenannten Mitgliedstaats zu fahren, eintragen" (EuGH, U.v. 29.4.2021 - C-56/20 - juris Rn. 49).

  • VG Aachen, 21.05.2021 - 3 K 4955/17

    Zur unionsrechtlichen gegenseitigen Anerkennung umgetauschter EU-Fahrerlaubnisse

    Rn. 91 Vgl. zur unionsrechtlichen Unzulässigkeit von nationalen Sperrvermerken auf EU-Führerscheinen anderer Mitgliedstaaten: EuGH, Urteil vom 29. April 2021, Stadt Pforzheim, C-56/20.
  • VG Freiburg, 03.02.2021 - 1 K 2718/20

    Führerschein-Tourismus; Beantwortung der Anfrage nach dem gewöhnlichen Wohnort …

    Vor diesem Hintergrund bestand kein Anlass, das Verfahren mit Blick auf das Vorabentscheidungsverfahren C-56/20 analog § 94 VwGO auszusetzen.
  • EuGH, 18.01.2024 - C-227/22

    Regionalna direktsia "Avtomobilna administratsia" Pleven - Vorlage zur …

    Rn. 38 Die Richtlinie 2006/126 schreibt zwar nur eine Mindestharmonisierung der nationalen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins vor, nimmt jedoch eine umfassende Harmonisierung in Bezug auf die Dokumente vor, die das Bestehen einer Fahrerlaubnis nachweisen und von den Mitgliedstaaten nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie anzuerkennen sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Oktober 2017, I, C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 57, und vom 29. April 2021, Stadt Pforzheim [Vermerke auf dem Führerschein], C-56/20, EU:C:2021:333, Rn. 42).
  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 11 CS 21.3215

    Feststellung der Inlandsungültigkeit einer tschechischen Fahrerlaubnis - …

    Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29. April 2021 (C-56/20 - NJW 2021, 1805) bezieht sich im Übrigen auf Fahrerlaubnisinhaber, die sich im Unterschied zum Antragsteller lediglich vorübergehend im Bundesgebiet unter Beibehaltung ihres Wohnsitzes im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten (…vgl. Rn. 34, 36, 39, 41), und steht daher einer Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks nicht entgegen.
  • EuGH, 06.10.2022 - C-266/21

    HV (Suspension du droit de conduire) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame …

    Auf Antrag dieses Mitgliedstaats und in Einklang mit Anhang I Nr. 3 Satz 3 Buchst. a Felder 13 und 14 sowie Nr. 4 Buchst. a der Richtlinie 2006/126 kann nämlich der Mitgliedstaat des ordentlichen Wohnsitzes auf dem Führerschein etwaige Vermerke über das Verbot, im Hoheitsgebiet des erstgenannten Mitgliedstaats zu fahren, eintragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, Stadt Pforzheim [Vermerke auf dem Führerschein], C-56/20, EU:C:2021:333, Rn. 45 und 46).
  • VG Bayreuth, 24.06.2024 - B 1 S 24.406

    Berechtigte Zweifel an Fahreignung, Tourette-Syndrom, Medizinal-Cannabis, Adresse …

    Die Teilabhilfe sei aufgrund des Umzuges ins europäische Ausland (vgl. EuGH U.v. 29.4.2021, Az. C-56/20) erfolgt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-227/22

    Regionalna direktsia "Avtomobilna administratsia" Pleven - Vorlage zur …

    {FN:10} Vgl. Urteile vom 26. Oktober 2017, I (…C-195/16, EU:C:2017:815, Rn. 57), und vom 29. April 2021, Stadt Pforzheim (Vermerke auf dem Führerschein) (C-56/20, EU:C:2021:333, Rn. 42).
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Rechtsprechung
   EuGH, 29.04.2021 - C-47/20   

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https://dejure.org/2021,10726
EuGH, 29.04.2021 - C-47/20 (https://dejure.org/2021,10726)
EuGH, Entscheidung vom 29.04.2021 - C-47/20 (https://dejure.org/2021,10726)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Karlsruhe (Reconnaissance d'un permis de conduire renouvelé)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat - Erneuerung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat nach der Entscheidung über die Entziehung - Keine automatische ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Stadt Karlsruhe (Reconnaissance d'un permis de conduire renouvelé)

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat - Erneuerung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat nach der Entscheidung über die Entziehung - Keine automatische ...

  • doev.de PDF

    F. - Ablehnung der Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Führerschein - Entziehung der Fahrerlaubnis in einem anderen als dem Ausstellermitgliedstaat - Erneuerung des Führerscheins durch den Ausstellermitgliedstaat nach der Entscheidung über die Entziehung - Keine automatische ...

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Verkehr - Ein Mitgliedstaat kann die Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat lediglich erneuerten Führerscheins ablehnen, nachdem er dessen Inhaber für sein Hoheitsgebiet ein Fahrverbot erteilt hat

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mitgliedstaat kann Anerkennung eines in anderem Mitgliedstaat lediglich erneuerten Führerscheins ablehnen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Drogenfahrt mit ausländischem EU-Führerschein

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins kann bei bloßer Erneuerung nach Inlandsfahrverbot versagt werden - Anerkennung eines ausländischen EU-Führerscheins kann bei bloßer Erneuerung nach Inlandsfahrverbot versagt werden

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Ausländischer Führerschein ist kein Schutz vor der MPU

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 2265
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.04.2015 - C-260/13

    Einem Führerscheininhaber kann von einem anderen Mitgliedstaat das Recht …

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-47/20
    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (Urteile vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C-112/19, EU:C:2012:864, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es Aufgabe des Ausstellermitgliedstaats ist, zu prüfen, ob die im Unionsrecht aufgestellten Mindestvoraussetzungen, insbesondere die Voraussetzungen in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 hinsichtlich des Wohnsitzes und der Fahreignung, erfüllt sind und ob somit die Erteilung einer Fahrerlaubnis gerechtfertigt ist (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Besitz eines von einem Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins ist nämlich als Beweis dafür anzusehen, dass sein Inhaber am Tag seiner Ausstellung diese Voraussetzungen erfüllte (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Der Gerichtshof hat allerdings in Rn. 71 des Urteils vom 23. April 2015, Aykul (C-260/13, EU:C:2015:257), entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126 dahin auszulegen sind, dass sie einen Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Inhaber eines von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins vorübergehend aufhält, nicht daran hindern, die Anerkennung der Gültigkeit dieses Führerscheins wegen einer Zuwiderhandlung seines Inhabers abzulehnen, die in diesem Gebiet nach Ausstellung des Führerscheins stattgefunden hat und die gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats geeignet ist, die fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen herbeizuführen.

    Rn. 32 Er hat auch entschieden, dass in einer solchen Situation, in der die Fahreignung nicht bei der Ausstellung des Führerscheins, sondern infolge einer vom Inhaber dieses Führerscheins nach dessen Ausstellung begangenen Zuwiderhandlung in Frage gestellt wird, deren Ahndung ihre Wirkungen nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entfaltet hat, in dem diese Zuwiderhandlung begangen wurde, dieser Mitgliedstaat dafür zuständig ist, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, wiederzuerlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 73 und 84).

    Rn. 33 Der Gerichtshof hat allerdings darauf hingewiesen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt, und dass es in dieser Hinsicht seine Aufgabe ist, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschritten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 84).

    Rn. 47 Das vorlegende Gericht muss allerdings prüfen, ob gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Regeln, mit denen die Bedingungen festgelegt werden, die der Inhaber eines Führerscheins, dem wegen einer Zuwiderhandlung das Recht aberkannt wurde, in dessen Hoheitsgebiet, in dem er sich vorübergehend aufhielt, zu fahren, erfüllen muss, um das Recht wiederzuerlangen, in diesem Gebiet zu fahren, nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der Richtlinie 2006/126 verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 78).

  • EuGH, 19.02.2009 - C-321/07

    Schwarz - Richtlinie 91/439/EWG - Besitz von Fahrerlaubnissen verschiedener …

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-47/20
    Rn. 34 Zwar geht, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls hervor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht von einer von den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Ausstellung von Führerscheinen vorgesehenen Voraussetzung wie der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen darf, wenn dieser Führerschein nach der Entziehung einer früheren Fahrerlaubnis durch den ersten Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erteilt wurde (…vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein [ABl. 1991, L 237, S. 1], die durch die Richtlinie 2006/126 ersetzt wurde, Urteil vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, EU:C:2009:104, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in Bezug auf die Richtlinie 2006/126 Urteil vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 84).

    Bei dieser Gelegenheit muss der Ausstellermitgliedstaat u. a. prüfen, worauf in Rn. 27 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, ob der Bewerber gemäß Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 die Mindestanforderungen an die körperliche und geistige Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt (vgl. in diesem Sinne in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 91/439, der Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 entspricht, Urteil vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, EU:C:2009:104, Rn. 92 und 93).

  • EuGH, 28.10.2020 - C-112/19

    Kreis Heinsberg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/126/EG - Art. 2 …

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-47/20
    Diese Bestimmung erlegt den Mitgliedstaaten eine klare und unbedingte Verpflichtung auf, die keinen Ermessensspielraum in Bezug auf die Maßnahmen einräumt, die zu erlassen sind, um ihr nachzukommen (…Urteile vom 23. April 2015, Aykul, C-260/13, EU:C:2015:257, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C-112/19, EU:C:2012:864, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Da außerdem Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 nicht nach der Art der Ausstellung des Führerscheins unterscheidet, d. h. danach, ob er infolge bestandener Prüfungen gemäß Art. 7 der Richtlinie 2006/126, infolge eines Umtauschs gemäß deren Art. 11 Abs. 1 oder infolge einer Erneuerung nach Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie ausgestellt wurde, gilt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung vorbehaltlich der in der Richtlinie festgelegten Ausnahmen auch für Führerscheine, die aus einer solchen Erneuerung hervorgegangen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C-112/19, EU:C:2020:864, Rn. 26).

  • EuGH, 26.04.2012 - C-419/10

    Hofmann - Richtlinie 2006/126/EG - Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine - …

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-47/20
    Rn. 34 Zwar geht, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen hervorgehoben hat, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ebenfalls hervor, dass ein Mitgliedstaat die Anerkennung der Gültigkeit eines in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins nicht von einer von den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats für die Ausstellung von Führerscheinen vorgesehenen Voraussetzung wie der Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens abhängig machen darf, wenn dieser Führerschein nach der Entziehung einer früheren Fahrerlaubnis durch den ersten Mitgliedstaat nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erteilt wurde (…vgl. in diesem Sinne in Bezug auf die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein [ABl. 1991, L 237, S. 1], die durch die Richtlinie 2006/126 ersetzt wurde, Urteil vom 19. Februar 2009, Schwarz, C-321/07, EU:C:2009:104, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie in Bezug auf die Richtlinie 2006/126 Urteil vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 84).
  • EuGH, 28.02.2019 - C-9/18

    Meyn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verkehr - Richtlinie 2006/126/EG - …

    Auszug aus EuGH, 29.04.2021 - C-47/20
    Rn. 40 Die mit der Richtlinie 2006/126 geschaffene Verpflichtung zur gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine ist die Folge der mit dieser Richtlinie erfolgten Vorgabe von Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Unionsführerscheins (Urteil vom 28. Februar 2019, Meyn, C-9/18, EU:C:2019:148, Rn. 28).
  • BVerwG, 15.09.2021 - 3 C 3.21

    Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins der …

    Rn. 10 Der Senat hat das Verfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2019 - 3 C 20.17 - (Blutalkohol 56, 401) ausgesetzt und gemäß Art. 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) eingeholt (EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 [ECLI:EU:C:2021:332] -.

    Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 4 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/126/EG verwehren es, wie der Gerichtshof mit Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 [ECLI:EU:C:2021:332] - entschieden hat, den Behörden eines Mitgliedstaates nicht, in einer solchen Situation die Anerkennung der Gültigkeit eines Führerscheins der Klassen A und B abzulehnen, der in einem anderen Mitgliedstaat erneuert wurde (2.).

    Rn. 17 Der Gerichtshof hat dazu in der im vorliegenden Verfahren eingeholten Vorabentscheidung (EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 - ausgeführt:.

    Damit ist Gegenstand einer medizinisch-psychologischen Untersuchung nach den Vorgaben des hierfür maßgeblichen deutschen Fahrerlaubnisrechts (vgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 - Rn. 32 und 45) auch und gerade die sachverständige Überprüfung, ob beim Betroffenen eine hinreichend gefestigte Änderung seines Trinkverhaltens vorliegt.

    Rn. 25 b) Das deutsche Fahrerlaubnisrecht verwehrt bei unionsrechtskonformer Auslegung dem Inhaber eines in einem anderen Mitgliedstaat erneuerten Führerscheins nicht, den Nachweis zu erbringen, dass seine Fahrtauglichkeit nach dem Ablauf einer etwaigen Sperrfrist nach Maßgabe von Anhang III der Richtlinie 2006/126/EG bei der Erneuerung seines Führerscheins im Mitgliedstaat seines ordentlichen Wohnsitzes geprüft wurde und diese Prüfung derjenigen entspricht, die von den deutschen Vorschriften angeordnet wird (vgl. zu diesem Kriterium EuGH, Urteil vom 29. April 2021 - C-47/20 - Rn. 47).

  • VGH Bayern, 25.02.2022 - 11 CE 21.2868

    Wiedererlangung des Rechts, von einer in Österreich erteilten Fahrerlaubnis in …

    Er hat auch entschieden, dass in einer solchen Situation, in der die Fahreignung nicht bei der Ausstellung des Führerscheins, sondern infolge einer vom Inhaber dieses Führerscheins nach dessen Ausstellung begangenen Zuwiderhandlung in Frage gestellt wird, deren Ahndung ihre Wirkungen nur im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats entfaltet hat, in dem diese Zuwiderhandlung begangen wurde, dieser Mitgliedstaat dafür zuständig ist, die Bedingungen festzulegen, die der Inhaber dieses Führerscheins erfüllen muss, um das Recht, in seinem Hoheitsgebiet zu fahren, wiederzuerlangen (EuGH, U.v. 29.04.2021 - C-47/20, F gegen Stadt Karlsruhe - NJW 2021, 2265 = juris Rn. 30-32;… U.v. 23.4.2015 - C-260/13, Aykul - NJW 2015, 2945 = juris Rn. 71, 84).

    Rn. 20 bb) Weiterhin müssen die Gerichte der Mitgliedstaaten zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs untersuchen, ob sich der fragliche Mitgliedstaat durch die Anwendung seiner eigenen Regeln in Wirklichkeit nicht unbegrenzt der Anerkennung des von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins entgegenstellt, und dass es in dieser Hinsicht ihre Aufgabe ist, zu überprüfen, ob die von den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats vorgesehenen Voraussetzungen gemäß dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung des von der RL 2006/126/EG verfolgten Ziels, das in der Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr besteht, angemessen und erforderlich ist (U.v. 29.4.2021, a.a.O. Rn. 33, 47;… U.v. 23.4.2015, a.a.O. Rn. 78, 84).

    Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der nationalen Bedingungen zur Wiedererlangung des Rechts, nach einer Zuwiderhandlung in einem Mitgliedstaat, in dem der Betroffene sich vorübergehend aufgehalten hat, dort von einem in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein wieder Gebrauch zu machen, weist der Gerichtshof, wie bereits erwähnt, den Gerichten des fraglichen Mitgliedstaats zu (in diesem Sinne EuGH, U.v. 29.4.2021 - C-47/20, F gegen Stadt Karlsruhe - NJW 2021, 2265 = juris Rn. 33, 47;… U.v. 23.4.2015 - C-260/13, Aykul - NJW 2015, 2945 = juris Rn. 78, 84).

  • VG Aachen, 21.05.2021 - 3 K 4955/17

    Zur unionsrechtlichen gegenseitigen Anerkennung umgetauschter EU-Fahrerlaubnisse

    Rn. 62 Vgl. dazu im vorliegenden Verfahren: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil der 10. Kammer vom 28. Oktober 2020, Kreis Heinsberg, C-112/19, Rn. 26 f.; kürzlich EuGH, Urteil der 1. Kammer vom 29. April 2021, Stadt Karlsruhe, C-47/20, Rn. 26 m.w.N.
  • EuGH, 18.01.2024 - C-227/22

    Regionalna direktsia "Avtomobilna administratsia" Pleven - Vorlage zur …

    Rn. 37 Unter diesem Umständen würde es nämlich eine unzulässige zusätzliche Belastung darstellen, von den Inhabern eines gültigen Führerscheins zu verlangen, zusätzlich im Besitz einer solchen gesonderten Bescheinigung über die psychologische Tauglichkeit zu sein, da der von einem Mitgliedstaat gemäß Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/126 ausgestellte Führerschein als Beweis dafür anzusehen ist, dass ein Inhaber die von dieser Richtlinie vorgesehenen Voraussetzungen für die Ausstellung am Tag ebendieser Ausstellung des Führerscheins erfüllte (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, Hofmann, C-419/10, EU:C:2012:240, Rn. 46, und vom 29. April 2021, Stadt Karlsruhe [Anerkennung eines erneuerten Führerscheins], C-47/20, EU:C:2021:332, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), und daher den erforderlichen Beweiswert besitzt, um die geistige Tauglichkeit zum Führen eines Kraftfahrzeugs der betreffenden Klasse zu bescheinigen.
  • VG Braunschweig, 25.01.2024 - 6 A 663/18

    Führerscheinrichtlinie; Umtausch; Wohnsitzprinzip; (Entsprechende) Anwendung von …

    Diese Norm unterscheidet aber gerade nicht danach, ob der Führerschein nach Maßgabe von Art. 7 der 3. EU-Führerschein-Richtlinie oder infolge eines Umtauschs nach Art. 11 Abs. 1 der 3. EU-Führerschein-Richtlinie ausgestellt worden ist (EuGH, U. v. 29.4.2021 - C-47/20 -, juris Rn. 29).
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