Rechtsprechung
| EuGH, 07.04.2022 - C-561/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
United Airlines
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Zwei Teilflüge umfassender ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Zwei Teilflüge umfassender ...
Kurzfassungen/Presse (7)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Verkehr - Fluggäste eines verspäteten Fluges können von einem NichtEULuftfahrtunternehmen eine Ausgleichsleistung verlangen, wenn dieses Unternehmen den gesamten Flug im Namen eines EULuftfahrtunternehmens durchführt hat
- lto.de (Kurzinformation)
Anwendbarkeit der EU-Fluggastrechteverordnung: Entschädigung bei Flugverspätung außerhalb der EU möglich
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Ausgleichzahlung durch Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen für verspätete Flugankunft in Drittstaat - Ausgleichzahlung durch Nicht-EU-Airline für verspätete Flugankunft in Drittstaat
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Flugverspätung: Wenn ein Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen den gesamten Flug im Namen ...
- anwalt.de (Kurzinformation)
Ausgleichsanspruch gegen Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen
- reiserechtfuehrich.com (Kurzinformation)
Entschädigung auch bei Verspätung einer Drittstaats-Airline
- anwalt.de (Kurzinformation)
EU-Fluggastrechteverordnung - Entschädigung bei Flugverspätung außerhalb der EU möglich!
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
United Airlines
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Q u.a.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
- EuGH, 07.04.2022 - C-561/20
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (5)
- EuGH, 21.12.2011 - C-366/10
Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit …
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-561/20
Beim Erlass eines Rechtsakts ist sie also verpflichtet, das gesamte Völkerrecht zu beachten, auch das die Organe der Union bindende Völkergewohnheitsrecht (Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 101 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 47 Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz, dass jeder Staat die vollständige und ausschließliche Hoheit über seinen Luftraum besitzt, ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 103 und 104).
Rn. 48 Schließlich steht fest, dass ein Bürger die in der vorstehenden Randnummer genannten Grundsätze des Völkergewohnheitsrechts insoweit im Hinblick auf die Prüfung der Gültigkeit eines Rechtsakts der Union durch den Gerichtshof geltend machen kann, als die Zuständigkeit der Union für den Erlass des Rechtsakts durch diese Grundsätze in Frage gestellt werden kann und durch den in Rede stehenden Rechtsakt Rechte des Bürgers aus dem Unionsrecht beeinträchtigt oder Verpflichtungen des Bürgers aus dem Unionsrecht begründet werden können (Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 107 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 51 Da ein Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts aber nicht dieselbe Bestimmtheit aufweist wie eine Bestimmung einer internationalen Übereinkunft, muss sich die gerichtliche Kontrolle zwangsläufig auf die Frage beschränken, ob den Organen der Union beim Erlass des betreffenden Rechtsakts offensichtliche Fehler bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Anwendung dieses Grundsatzes unterlaufen sind (Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 58 Hierzu ist festzustellen, dass sich der Unionsgesetzgeber, um ein solches Ziel zu gewährleisten, grundsätzlich dafür entscheiden kann, die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit in seinem Hoheitsgebiet, im vorliegenden Fall den Flugverkehr, nur unter der Voraussetzung zuzulassen, dass die Wirtschaftsteilnehmer die von der Union festgelegten Kriterien beachten, mit denen die Ziele, die sie sich im Bereich des Verbraucherschutzes, insbesondere des Schutzes der Fluggäste, gesetzt hat, erreicht werden sollen (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a., C-366/10, EU:C:2011:864, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 11.07.2019 - C-502/18
Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem …
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-561/20
Rn. 22 Zum anderen hat das vorlegende Gericht ausgeführt, dass der Gerichtshof im Urteil vom 11. Juli 2019, České aerolinie (C-502/18, EU:C:2019:604), entschieden habe, dass die Verordnung Nr. 261/2004 auch auf den zweiten Teilflug eines Fluges mit Umsteigen anzuwenden sei, wenn der erste Teilflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats aus durchgeführt werde.Rn. 35 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass diese Definition zwei kumulative Voraussetzungen für die Einstufung eines Luftfahrtunternehmens als "ausführendes Luftfahrtunternehmen" aufstellt, nämlich zum einen die Durchführung des betreffenden Fluges und zum anderen das Bestehen eines mit einem Fluggast abgeschlossenen Vertrags (Urteil vom 11. Juli 2019, České aerolinie, C-502/18, EU:C:2019:604, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.07.2018 - C-532/17
Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen …
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-561/20
Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass dieser Begriff als "Luftbeförderungsvorgang [zu verstehen ist], der somit in gewisser Weise eine 'Einheit' dieser Beförderung darstellt, die von einem Luftfahrtunternehmen durchgeführt wird, das die entsprechende Flugroute festlegt" (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19).Eine solche Entscheidung zu treffen bedeutet nämlich, dass dieses Unternehmen die Verantwortung für die Durchführung dieses Fluges, einschließlich insbesondere seiner etwaigen Annullierung oder einer etwaigen großen Verspätung bei seiner Ankunft, übernimmt (Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a., C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 20).
- EuGH, 31.05.2018 - C-537/17
Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei …
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-561/20
Rn. 21 Insoweit hat das vorlegende Gericht zum einen darauf hingewiesen, dass das Urteil vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, EU:C:2018:361), das eine Verspätung betreffe, die beim ersten, von einem nicht gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Teilflug eines Fluges mit Umsteigen, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats angetreten worden sei, für die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 spreche, die Erwägungen in diesem Urteil aber nicht ohne Weiteres auf die bei ihm anhängige Rechtssache übertragen werden könnten, da in diesem Fall der zweite Teilflug des betroffenen Fluges, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats angetreten worden sei, die Ursache für die von den Klägern des Ausgangsverfahrens erlittene Verspätung sei. - EuGH, 24.02.2022 - C-451/20
Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus EuGH, 07.04.2022 - C-561/20
Rn. 29 Der Gerichtshof hat nämlich in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, für die Zwecke des in der Verordnung Nr. 261/2004 vorgesehenen Ausgleichsanspruchs der Fluggäste eine Gesamtheit darstellt, so dass die Anwendbarkeit dieser Verordnung unter Berücksichtigung des ersten Abflugorts und des Endziels des Fluges zu beurteilen ist (Urteil vom 24. Februar 2022, Airhelp [Verspätung des Alternativflugs], C-451/20, EU:C:2022:123, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 12.04.2022 - X ZR 101/20
Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Verspätung des ersten Teilflugs und Verpassen …
Rn. 19 aa) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union setzt die Einstufung als ausführendes Luftfahrtunternehmen im Sinne von Art. 2 Buchst. b FluggastrechteVO die Durchführung des betreffenden Flugs und das Bestehen eines mit einem Fluggast geschlossenen Vertrags voraus (…EuGH, NJW 2019, 2595 Rn. 23 - České aeroline;… RRa 2021, 125 Rn. 21 - KLM;… Urteil vom 21. Dezember 2021 - C-146/20, EuZW 2022, 119 Rn. 54 - Corendon; Urteil vom 7. April 2022 - C-561/20, BeckRS 2022, 6960 Rn. 34 - United Airlines).Solche Flüge dürfen nicht je nach Zusammenhang einmal als Gesamtheit und einmal als mehrere getrennte Flüge betrachtet werden; sie sind stets als Einheit zu behandeln (…EuGH, NJW-RR 2022, 563 Rn. 22 ff. - Austrian Airlines; BeckRS 2022, 6960 Rn. 29 ff. - United Airlines).
- AG Köln, 18.01.2023 - 131 C 180/22
"Minimum Connection Time", "(MCT)", "Umstiegszeit", "Anscheinsbeweis", …
Dabei ist für die Zwecke des Ausgleichsanspruchs ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, als Gesamtheit zu betrachten (EuGH, Urteil vom 07.04.2022 - C-561/20, Rn. 29). - AG Köln, 11.01.2023 - 131 C 180/22 Dabei ist für die Zwecke des Ausgleichsanspruchs ein Flug mit einmaligem oder mehrmaligem Umsteigen, der Gegenstand einer einzigen Buchung war, als Gesamtheit zu betrachten (EuGH, Urteil vom 07.04.2022 - C-561/20, Rn. 29).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
United Airlines
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs - Aus zwei Teilen bestehender Flug - Während des zweiten, zwei Flughäfen eines Drittstaats verbindenden Teilflugs entstandene große ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Ausgleichsanspruch bei großer Verspätung eines Flugs - Aus zwei Teilen bestehender Flug - Während des zweiten, zwei Flughäfen eines Drittstaats verbindenden Teilflugs entstandene große ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
- EuGH, 07.04.2022 - C-561/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (16)
- EuGH, 11.07.2019 - C-502/18
Flugverbindung von einem Mitgliedstaat in einen Drittstaat mit Umsteigen in einem …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
Rn. 24 Zum anderen führt das vorlegende Gericht aus, der Gerichtshof habe im Urteil České aerolinie entschieden, dass die Verordnung Nr. 261/2004 auch auf den zweiten Teil eines Flugs mit Anschlussflug anzuwenden sei, wenn der erste Flug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats aus durchgeführt werde.Rn. 37 In diesem Sinne hat sich der Gerichtshof auch im Urteil České aerolinie ausdrücklich zur Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Rahmen eines aus zwei Teilflügen bestehenden und auf einer einzigen Buchung beruhenden Flugs mit Anschlussflug geäußert, der von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats (Prag, Tschechische Republik) zu einem Zielflughafen in einem Drittstaat (Bangkok, Thailand) mit Zwischenlandung auf einem Flughafen in einem anderen Drittstaat (Abou Dhabi, Vereinigte Emirate) durchgeführt wurde.
Zum anderen ging es im Urteil České aerolinie darum, ob gegen das Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft geklagt werden konnte, das den ersten Teil eines Flugs mit Anschlussflug durchführte, bei dem der zweite Teilflug verspätet war, der in vollem Umfang in einem Drittstaat von einem Luftfahrtunternehmen eines Drittstaats im Rahmen einer Codesharing-Vereinbarung durchgeführt wurde.
Dem Urteil České aerolinie, wie auch dem Beschluss KLM, ist nämlich zu entnehmen, dass jedes ausführende Luftfahrtunternehmen, das an der Durchführung zumindest eines Teils eines Flugs mit Anschlussflügen beteiligt ist, diese Ausgleichsleistung unabhängig davon schuldet, ob der von ihm durchgeführte Flug die große Verspätung des Fluggasts bei der Ankunft an seinem Endziel verursacht hat oder nicht{FN-VERWEIS:13}.
{FN:3} Der Gerichtshof hatte u. a. in den Urteilen vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, im Folgenden: Urteil Folkerts, EU:C:2013:106), vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, im Folgenden: Urteil Wegener, EU:C:2018:361), vom 11. Juli 2019, České aerolinie (C-502/18, im Folgenden: Urteil České aerolinie, EU:C:2019:604), und vom 30. April 2020, Air Nostrum (C-191/19, EU:C:2020:339), bereits Gelegenheit, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Fall von Flügen mit Anschlussflügen zu prüfen.
{FN:13} Urteil České aerolinie (…Rn. 20 bis 26) und Beschluss KLM (…Rn. 28).
{FN:14} Urteil České aerolinie (…Rn. 20).
{FN:15} Urteil České aerolinie (…Rn. 23).
{FN:20} Urteil České aerolinie (…Rn. 28).
{FN:21} Urteil České aerolinie (…Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 31.05.2018 - C-537/17
Ein Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung eines Fluges besteht auch bei …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
Rn. 23 Das vorlegende Gericht weist in diesem Zusammenhang zum einen darauf hin, das zwar im Urteil Wegener, das sich auf eine Verspätung beziehe, die beim ersten, von einem nicht gemeinschaftlichen Luftfahrtunternehmen durchgeführten Flug mit Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats eingetreten sei, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 bejaht werde, die Erwägungen in diesem Urteil aber nicht ohne Weiteres auf die vorliegende Rechtssache übertragen werden könnten, da vorliegend der zweite Flug, der auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats angetreten worden sei, verspätet gewesen sei.Rn. 36 Im Urteil Wegener hat der Gerichtshof nämlich entschieden, dass die Verordnung Nr. 261/2004 für eine Fluggastbeförderung gilt, die auf der Grundlage einer einzigen Buchung erfolgte und die zwischen ihrem Abflug von einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats (Berlin, Deutschland) und ihrer Ankunft auf einem Flughafen im Gebiet eines Drittstaats (Agadir, Marokko) eine planmäßige Zwischenlandung außerhalb der Union (Casablanca, Marokko) mit einem Wechsel des Flugzeugs vorsah.
Denn zum einen war im Urteil Wegener der Flug mit Anschlussflug beim ersten Teilflug, dessen Abflugort im Gebiet eines Mitgliedstaats lag, verspätet, während es im vorliegenden Fall beim letzten Teilflug, der in vollem Umfang im Gebiet eines Drittstaats durchgeführt wurde, zu der Verspätung kam.
Im Urteil Wegener wurde der Umstand, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen (Royal Air Maroc) kein Luftfahrtunternehmer der Gemeinschaft war, in keiner Weise thematisiert, da diese Einstufung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 keinen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Verordnung hat.
{FN:3} Der Gerichtshof hatte u. a. in den Urteilen vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, im Folgenden: Urteil Folkerts, EU:C:2013:106), vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, im Folgenden: Urteil Wegener, EU:C:2018:361), vom 11. Juli 2019, České aerolinie (C-502/18, im Folgenden: Urteil České aerolinie, EU:C:2019:604), und vom 30. April 2020, Air Nostrum (C-191/19, EU:C:2020:339), bereits Gelegenheit, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Fall von Flügen mit Anschlussflügen zu prüfen.
{FN:9} Urteil Wegener (…Rn. 17 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:10} Urteil Wegener (…Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:11} Urteil Wegener (…Rn. 23).
{FN:12} Urteile Wegener (…Rn. 25) und České aerolinie (…Rn. 16) sowie Beschluss vom 12. November 2020, KLM Royal Dutch Airlines (…C-367/20, im Folgenden: Beschluss KLM, EU:C:2020:909, Rn. 19).
{FN:26} Urteil Wegener (…Rn. 15).
- EuGH, 26.02.2013 - C-11/11
Die Fluggäste eines Flugs mit Anschlussflügen müssen entschädigt werden, wenn ihr …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
{FN:3} Der Gerichtshof hatte u. a. in den Urteilen vom 26. Februar 2013, Folkerts (C-11/11, im Folgenden: Urteil Folkerts, EU:C:2013:106), vom 31. Mai 2018, Wegener (C-537/17, im Folgenden: Urteil Wegener, EU:C:2018:361), vom 11. Juli 2019, České aerolinie (C-502/18, im Folgenden: Urteil České aerolinie, EU:C:2019:604), und vom 30. April 2020, Air Nostrum (C-191/19, EU:C:2020:339), bereits Gelegenheit, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 im Fall von Flügen mit Anschlussflügen zu prüfen.{FN:8} Urteil Folkerts (…Rn. 34 und 35).
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-451/20
Airhelp (Retard de vol de réacheminement) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
Zur Frage der Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 261/2004 auf eine Flugverbindung, bei der zwar der erste Abflugort und das Endziel in einem Drittland liegen, die aber aus zwei Flügen mit einem Abflug bzw. einer Ankunft in einem Mitgliedstaat besteht, siehe Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Airhelp (Verspätung von Flug mit anderweitiger Beförderung) (C-451/20, EU:C:2021:829, Nrn. 24 bis 60, Urteil zum Zeitpunkt der Vorlage dieser Schlussanträge noch nicht verkündet).{FN:30} Vgl. insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Airhelp (Verspätung von Flug mit anderweitiger Beförderung) (C-451/20, EU:C:2021:829, Nrn. 24 bis 60), der allerdings ausführt, dass die Verordnung auch auf Flüge mit Anschlussflug von einem Drittland in ein anderes Drittland anwendbar ist, wenn der Ankunftsort des ersten Teilflugs und der Abflugort des zweiten Teilflugs im Gebiet eines Mitgliedstaats liegen.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2018 - C-186/17
flightright - Vorabentscheidungsersuchen - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
{FN:16} Vgl. zur Untersuchung der Entstehungsgeschichte Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache flightright (C-186/17, EU:C:2018:399, Nr. 46).{FN:18} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tanchev in der Rechtssache flightright (C-186/17, EU:C:2018:399, Nr. 27).
- EuGH, 19.11.2009 - C-402/07
Sturgeon - Den Fluggästen verspäteter Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
{FN:7} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657), Folkerts (…Rn. 32 und 33) sowie České aerolinie (…Rn. 19). - EuGH, 23.10.2012 - C-581/10
Nelson u.a. - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 - Art. 5 bis 7 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
{FN:7} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. November 2009, Sturgeon u. a. (…C-402/07 und C-432/07, EU:C:2009:716, Rn. 61), vom 23. Oktober 2012, Nelson u. a. (C-581/10 und C-629/10, EU:C:2012:657), Folkerts (…Rn. 32 und 33) sowie České aerolinie (…Rn. 19). - EuGH, 04.07.2018 - C-532/17
Im Fall einer großen Flugverspätung ist zur Zahlung der den Fluggästen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
{FN:17} Urteil vom 4. Juli 2018, Wirth u. a. (C-532/17, EU:C:2018:527, Rn. 19 und 20). - EuGH, 27.09.1988 - 89/85
Ahlström / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
{FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. September 1988, Ahlström Osakeyhtiö u. a./Kommission (89/85, 104/85, 114/85, 116/85, 117/85 und 125/85 bis 129/85, EU:C:1988:447, Rn. 15 bis 18). - EuGH, 21.12.2011 - C-366/10
Die Richtlinie, mit der der Luftverkehr in das System für den Handel mit …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-561/20
{FN:4} Der Gerichtshof hatte bereits Gelegenheit, die Gültigkeit eines Gesetzgebungsakts der Union im Hinblick auf diesen Grundsatz zu prüfen, nämlich die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (…ABl. 2003, L 275, S. 32) im Urteil vom 21. Dezember 2011, Air Transport Association of America u. a. (C-366/10, im Folgenden: Urteil ATAA, EU:C:2011:864, Rn. 103 und 104). - EuGH, 12.11.2020 - C-367/20
KLM Royal Dutch Airlines - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der …
- EuGH, 16.06.1998 - C-162/96
Racke / Hauptzollamt Mainz - Kooperationsabkommen EWG/Jugoslawien - Aussetzung …
- EuGH, 30.04.2020 - C-191/19
Air Nostrum - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. …
- EuGH, 02.08.2018 - C-186/17
flightright - Streichung
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2011 - C-366/10
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Einbeziehung des internationalen …
- EuGH, 07.09.2017 - C-187/17
Alandžak - Vorlage zur Vorabentscheidung - Tatsächlicher und rechtlicher …
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