Rechtsprechung
| EuGH, 25.04.2024 - C-561/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Banco Santander (Départ du délai de prescription)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag - Klausel, wonach der Verbraucher die mit dem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen hat - Rechtskräftige ...
- Europäischer Gerichtshof
Banco Santander (Départ du délai de prescription)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Hypothekendarlehensvertrag - Klausel, wonach der Verbraucher die mit dem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen hat - Rechtskräftige ...
Kurzfassungen/Presse
- zbb-online.com (Leitsatz)
Verjährung von Ansprüchen auf Rückerstattung bei aufgrund unwirksamer Klauseln in Verbraucherverträgen gezahlter Kosten ("Banco Santander")
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Banco Santander
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Banco Santander
Papierfundstellen
- ZIP 2024, 1592
- MDR 2024, 1097
- EuZW 2024, 823
- WM 2024, 1121
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 10.06.2021 - C-776/19
Einem Verbraucher, der ein Darlehen in Fremdwährung aufgenommen hat und dem die …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 27 Außerdem hat der Gerichtshof präzisiert, dass die Pflicht der Mitgliedstaaten, die Effektivität der Rechte sicherzustellen, die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsen, insbesondere für die Rechte aus der Richtlinie 93/13 das Erfordernis eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, das auch in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, impliziert; dieses Erfordernis gilt u. a. für die Festlegung der Verfahrensmodalitäten für Klagen, die sich auf solche Rechte stützen (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 28 Was die Prüfung der Merkmale einer Verjährungsfrist wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden betrifft, hat der Gerichtshof präzisiert, dass diese Prüfung die Dauer dieser Frist und die Modalitäten ihrer Anwendung, einschließlich des Ereignisses, gemäß dem diese Frist in Lauf gesetzt wird, umfasst (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 29 Zwar hat der Gerichtshof entschieden, dass der Antrag eines Verbrauchers auf Feststellung der Missbräuchlichkeit einer in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher enthaltenen Klausel keiner Verjährungsfrist unterliegen kann (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung), aber er präzisiert, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Regelung, die die Klage eines Verbrauchers, mit der die Restitutionswirkungen dieser Feststellung geltend gemacht werden sollen, einer Verjährungsfrist unterwirft, nicht entgegenstehen, sofern sie die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität einhält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 30 Somit ist davon auszugehen, dass es für sich genommen nicht gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt, wenn Anträgen mit Restitutionscharakter, die von Verbrauchern gestellt werden, um Rechte, die ihnen aus der Richtlinie 93/13 erwachsen, geltend zu machen, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, sofern deren Anwendung die Ausübung der durch diese Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es möglich ist, dass die Verbraucher die Missbräuchlichkeit einer in einem Hypothekendarlehensvertrag enthaltenen Klausel nicht kennen oder den Umfang ihrer Rechte aus der Richtlinie 93/13 nicht richtig erfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 37 Somit ist eine Verjährungsfrist, die mit dem Tag beginnt, an dem die Entscheidung, mit der die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel festgestellt und diese daher für nichtig erklärt wird, Rechtskraft erlangt, mit dem Effektivitätsgrundsatz vereinbar, da der Verbraucher die Möglichkeit hat, von seinen Rechten Kenntnis zu nehmen, bevor diese Frist zu laufen beginnt oder abgelaufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance, C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.12.2016 - C-154/15
Die spanische Rechtsprechung, mit der die Wirkungen der Nichtigkeit von …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).Rn. 19 Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).
Rn. 20 Ohne diese Restitutionswirkung könnte nämlich der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).
Rn. 21 Zwar verlangt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 von den Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den "Bedingungen[, die sie] hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]", unverbindlich sind (…Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 57, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 64).
Rn. 22 Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60).
Rn. 23 Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 61).
- EuGH, 14.08.2015 - C-307/15
Palacios Martínez
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).Rn. 19 Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).
Rn. 20 Ohne diese Restitutionswirkung könnte nämlich der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).
Rn. 21 Zwar verlangt Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 von den Mitgliedstaaten, vorzusehen, dass missbräuchliche Klauseln für die Verbraucher gemäß den "Bedingungen[, die sie] hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest[legen]", unverbindlich sind (…Urteile vom 6. Oktober 2009, Asturcom Telecomunicaciones, C-40/08, EU:C:2009:615, Rn. 57, und vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 64).
Rn. 22 Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60).
Rn. 23 Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66, …sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 61).
- EuGH, 15.06.2023 - C-520/21
Das Unionsrecht steht dem nicht entgegen, dass die Verbraucher im Fall der …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 61, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 57).Rn. 19 Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 62, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).
Rn. 20 Ohne diese Restitutionswirkung könnte nämlich der Abschreckungseffekt in Frage gestellt werden, der sich nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit deren Art. 7 Abs. 1 an die Feststellung der Missbräuchlichkeit von Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit Verbrauchern geschlossen hat, knüpfen soll (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 63, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 58).
Rn. 22 Jedoch kann durch die Einbettung des den Verbrauchern durch die Richtlinie 93/13 gewährten Schutzes in das nationale Recht nicht die Tragweite und folglich das Wesen dieses Schutzes geändert und somit die vom Unionsgesetzgeber ausweislich des zehnten Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 angestrebte Verbesserung des Schutzes durch die Aufstellung einheitlicher Rechtsvorschriften auf dem Gebiet missbräuchlicher Klauseln in Frage gestellt werden (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 65, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 60).
Rn. 23 Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Gutiérrez Naranjo u. a., C-154/15, C-307/15 und C-308/15, EU:C:2016:980, Rn. 66, sowie vom 15. Juni 2023, Bank M. [Folgen der Nichtigerklärung des Vertrags], C-520/21, EU:C:2023:478, Rn. 61).
- EuGH, 16.07.2020 - C-224/19
Caixabank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
Sollte eine solche Auslegung gegen die Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßen: Verstößt dann eine Auslegung dahin, dass die Verjährungsfrist [für einen Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge] an dem Tag der Urteile des Gerichtshofs beginnt, mit denen dieser entschieden hat, dass der Erstattungsanspruch der Verjährung unterliegen kann (insbesondere die Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, [C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537], oder vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, [C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578], mit dem das erstgenannte Urteil bestätigt wird), gegen diese Artikel?.Rn. 31 Hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist, der ein Antrag unterliegt, den ein Verbraucher mit dem Ziel der Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen einreicht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (…C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64), vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87), sowie vom 8. September 2022, D. B. P. u. a. (Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen) (…C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 92), bereits Gelegenheit hatte, sich zur Vereinbarkeit von Verjährungsfristen mit dem Effektivitätsgrundsatz zu äußern.
Rn. 34 In diesem Kontext ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendung einer Verjährungsfrist, die ab Vertragsschluss zu laufen beginnt, geeignet, die Ausübung der einem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen, da der Verbraucher die Rückerstattung der in Vollziehung einer für missbräuchlich befundenen Klausel geleisteten Zahlungen unabhängig davon, ob er die Missbräuchlichkeit dieser Klausel kannte oder vernünftigerweise kennen konnte, nur während einer bestimmten Frist nach Unterzeichnung dieses Vertrags verlangen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91;… vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 63).
Rn. 60 Jedenfalls hat sich der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537), sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), auf die das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage konkret abstellt, auf die Feststellung beschränkt, dass die Richtlinie 93/13 der Einführung einer Verjährungsfrist für die Klage zur Geltendmachung der Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel grundsätzlich nicht entgegensteht, soweit diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende (Äquivalenzprinzip) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insbesondere durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz).
- EuGH, 09.07.2020 - C-698/18
Eine nationale Rechtsvorschrift darf eine Verjährungsfrist für die auf eine …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
Sollte eine solche Auslegung gegen die Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßen: Verstößt dann eine Auslegung dahin, dass die Verjährungsfrist [für einen Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge] an dem Tag der Urteile des Gerichtshofs beginnt, mit denen dieser entschieden hat, dass der Erstattungsanspruch der Verjährung unterliegen kann (insbesondere die Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, [C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537], oder vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, [C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578], mit dem das erstgenannte Urteil bestätigt wird), gegen diese Artikel?.Rn. 31 Hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist, der ein Antrag unterliegt, den ein Verbraucher mit dem Ziel der Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen einreicht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64), vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (…C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87), sowie vom 8. September 2022, D. B. P. u. a. (Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen) (…C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 92), bereits Gelegenheit hatte, sich zur Vereinbarkeit von Verjährungsfristen mit dem Effektivitätsgrundsatz zu äußern.
Rn. 39 Schließlich ist, soweit das vorlegende Gericht wissen möchte, ob durch die Tatsache, dass als Beginn dieser Verjährungsfrist ein solcher Zeitpunkt festgelegt wird, nicht der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen werden könnte, da der Gewerbetreibende der Unsicherheit in Bezug auf den Fristbeginn ausgesetzt wird, darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsfristen tatsächlich der Gewährleistung der Rechtssicherheit dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Jedenfalls hat sich der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537), sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), auf die das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage konkret abstellt, auf die Feststellung beschränkt, dass die Richtlinie 93/13 der Einführung einer Verjährungsfrist für die Klage zur Geltendmachung der Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel grundsätzlich nicht entgegensteht, soweit diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende (Äquivalenzprinzip) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insbesondere durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz).
- EuGH, 09.07.2020 - C-699/18
BRD Groupe Societé Générale
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
Sollte eine solche Auslegung gegen die Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 verstoßen: Verstößt dann eine Auslegung dahin, dass die Verjährungsfrist [für einen Anspruch auf Rückerstattung der aufgrund einer missbräuchlichen Klausel gezahlten Beträge] an dem Tag der Urteile des Gerichtshofs beginnt, mit denen dieser entschieden hat, dass der Erstattungsanspruch der Verjährung unterliegen kann (insbesondere die Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, [C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537], oder vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, [C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578], mit dem das erstgenannte Urteil bestätigt wird), gegen diese Artikel?.Rn. 31 Hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist, der ein Antrag unterliegt, den ein Verbraucher mit dem Ziel der Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen einreicht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64), vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (…C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87), sowie vom 8. September 2022, D. B. P. u. a. (Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen) (…C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 92), bereits Gelegenheit hatte, sich zur Vereinbarkeit von Verjährungsfristen mit dem Effektivitätsgrundsatz zu äußern.
Rn. 39 Schließlich ist, soweit das vorlegende Gericht wissen möchte, ob durch die Tatsache, dass als Beginn dieser Verjährungsfrist ein solcher Zeitpunkt festgelegt wird, nicht der Grundsatz der Rechtssicherheit verletzen werden könnte, da der Gewerbetreibende der Unsicherheit in Bezug auf den Fristbeginn ausgesetzt wird, darauf hinzuweisen, dass die Verjährungsfristen tatsächlich der Gewährleistung der Rechtssicherheit dienen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 60 Jedenfalls hat sich der Gerichtshof in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537), sowie vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578), auf die das vorlegende Gericht in seiner dritten Frage konkret abstellt, auf die Feststellung beschränkt, dass die Richtlinie 93/13 der Einführung einer Verjährungsfrist für die Klage zur Geltendmachung der Restitutionswirkungen der Nichtigerklärung einer missbräuchlichen Vertragsklausel grundsätzlich nicht entgegensteht, soweit diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende (Äquivalenzprinzip) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insbesondere durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz).
- EuGH, 08.09.2022 - C-80/21
Auf eine Fremdwährung lautende Darlehen: Wenn der Verbraucher widerspricht, kann …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
Rn. 31 Hinsichtlich der Dauer der Verjährungsfrist, der ein Antrag unterliegt, den ein Verbraucher mit dem Ziel der Rückerstattung von aufgrund missbräuchlicher Klauseln im Sinne der Richtlinie 93/13 rechtsgrundlos gezahlten Beträgen einreicht, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale (…C-698/18 und C-699/18, EU:C:2020:537, Rn. 62 und 64), vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (…C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 87), sowie vom 8. September 2022, D. B. P. u. a. (Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen) (C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 92), bereits Gelegenheit hatte, sich zur Vereinbarkeit von Verjährungsfristen mit dem Effektivitätsgrundsatz zu äußern.Eine Frist dieser Länge ist nämlich grundsätzlich tatsächlich ausreichend, um es dem Verbraucher zu ermöglichen, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen, um die Rechte, die ihm aus dieser Richtlinie erwachsen, insbesondere in Form von auf die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel gestützten Restitutionsansprüchen geltend zu machen (vgl. entsprechend Urteil vom 8. September 2022, D. B. P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C-80/21 bis C-82/21, EU:C:2022:646, Rn. 93).
- EuGH, 22.04.2021 - C-485/19
Profi Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
Rn. 25 Nach ständiger Rechtsprechung ist es mangels spezifischer unionsrechtlicher Vorschriften nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu regeln, wobei diese Verfahrensmodalitäten jedoch nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (Äquivalenzgrundsatz), und die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren dürfen (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 34 In diesem Kontext ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Anwendung einer Verjährungsfrist, die ab Vertragsschluss zu laufen beginnt, geeignet, die Ausübung der einem Verbraucher durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte übermäßig zu erschweren und folglich gegen den Effektivitätsgrundsatz in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit zu verstoßen, da der Verbraucher die Rückerstattung der in Vollziehung einer für missbräuchlich befundenen Klausel geleisteten Zahlungen unabhängig davon, ob er die Missbräuchlichkeit dieser Klausel kannte oder vernünftigerweise kennen konnte, nur während einer bestimmten Frist nach Unterzeichnung dieses Vertrags verlangen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-224/19 und C-259/19, EU:C:2020:578, Rn. 91; vgl. auch entsprechend Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C-485/19, EU:C:2021:313, Rn. 63).
- EuGH, 26.01.2017 - C-421/14
Banco Primus - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verträge …
Auszug aus EuGH, 25.04.2024 - C-561/21
Rn. 58 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Vorabentscheidungen des Gerichtshofs über die Auslegung des Unionsrechts zwar so veröffentlicht werden, dass sie auch für Verbraucher leicht zugänglich sind, dass der Gerichtshof sich darin aber nicht zur Missbräuchlichkeit bestimmter Klauseln äußert und die konkrete Prüfung dieser Klauseln systematisch dem nationalen Gericht überlässt, da für diese Prüfung grundsätzlich nicht der Gerichtshof zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C-421/14, EU:C:2017:60, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.07.2023 - C-265/22
Variabler Zinssatz auf der Grundlage der Referenzindexe für Hypothekendarlehen …
- EuGH, 06.10.2009 - C-40/08
Asturcom Telecomunicaciones - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherverträge - …
- BGH, 03.06.2025 - XI ZR 45/24
Musterfeststellungsklage zur Rückzahlung von Kontoführungsentgelten
Dabei dürfen diese Verfahren allerdings nicht weniger günstig gestaltet sein als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Grundsatz der Äquivalenz), und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität;… vgl. EuGH, Urteile vom 9. Juli 2020 - C-698/18 und C-699/18, WM 2020, 1409 Rn. 57 - Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale…, vom 16. Juli 2020 - C-224/19 und C-259/19, WM 2020, 1477 Rn. 83 - Caixabank und Banco Bilbao Vizcaya Argentaria…, vom 22. April 2021 - C-485/19, WM 2021, 973 Rn. 52 - Profi Credit Slovakia…, vom 10. Juni 2021 - C-776/19 bis C-782/19, WM 2021, 1882 Rn. 27 - BNP Paribas Personal Finance, vom 8. September 2022 - C-80/21 bis C-82/21, WM 2022, 2120 Rn. 86 - D.B.P., vom 25. Januar 2024 - C-810/21 bis C-813/21, WM 2024, 1121 Rn. 42 - Caixabank und vom 25. April 2024 - C-561/21, juris Rn. 60 - Banco Santander).Dementsprechend verstößt es nicht gegen den unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz, wenn Erstattungsansprüchen von Verbrauchern, die auf einer unwirksamen Vertragsklausel beruhen, eine Verjährungsfrist entgegengehalten wird, sofern hierdurch die Ausübung der durch die Richtlinie verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird (…EuGH, Urteile vom 10. Juni 2021, aaO Rn. 39 f., vom 8. September 2022, aaO Rn. 91…, vom 25. Januar 2024, aaO Rn. 44 und vom 25. April 2024 - C-484/21, WM 2024, 1117 Rn. 26 f. - Caixabank sowie C-561/21, aaO Rn. 30 f.).
- EuGH, 19.03.2026 - C-679/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
Rn. 78 Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass, würde man als Beginn der Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Rückerstattung, den ein Verbraucher aufgrund einer missbräuchlichen Vertragsklausel erhoben hat, den Tag festlegen, an dem das oberste nationale Gericht Urteile verkündet hat, die der fraglichen Vertragsklausel entsprechende Standardklauseln für missbräuchlich erklären, dies dem Gewerbetreibenden in vielen Fällen erlauben würde, die zum Nachteil des Verbrauchers aufgrund der missbräuchlichen Klausel zu Unrecht vereinnahmten Beträge zu behalten, was unvereinbar mit den Anforderungen der oben in Rn. 68 angeführten Rechtsprechung wäre, wonach dieser Fristbeginn nicht unabhängig von der Frage festgelegt werden darf, ob der Verbraucher Kenntnis von der den Erstattungsanspruch begründenden Missbräuchlichkeit der Klausel hatte oder vernünftigerweise haben konnte, und ohne dass dem Gewerbetreibenden eine Sorgfalts- und Hinweispflicht gegenüber dem Verbraucher auferlegt wird, wodurch die schwächere Position des Verbrauchers, die durch die Richtlinie 93/13 ausgeglichen werden soll, noch verstärkt würde (Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Beginn der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 47).Von diesem Verbraucher, der angesichts seiner schwächeren Position gegenüber dem Gewerbetreibenden durch die Richtlinie 93/13 geschützt werden soll, kann aber nicht erwartet werden, dass er Schritte unternimmt, die einer juristischen Recherche gleichkommen (Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Ablauf der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Wurde eine Standardklausel vom obersten nationalen Gericht für missbräuchlich erklärt, ist grundsätzlich noch gemäß Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 im Einzelfall zu prüfen, inwieweit eine Vertragsklausel speziell dieser Standardklausel entspricht und ebenso wie diese für missbräuchlich zu erklären ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Beginn der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 50 und 51).
Rn. 82 Aufgrund dieser Erwägungen kann von einem angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher weder verlangt werden, dass er sich eigenständig regelmäßig über die Rechtsprechung des obersten nationalen Gerichts zu Standardklauseln in Verträgen informiert, die denjenigen entsprechen, die er möglicherweise mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, noch dass er gar anhand eines Urteils eines obersten nationalen Gerichts herausfindet, ob die in einem bestimmten Vertrag enthaltenen Klauseln missbräuchlich sind (Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Beginn der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 52).
Folglich kann ein Verbraucher, selbst wenn er unmittelbar vom Ausgangsverfahren betroffen ist, aus einer solchen Entscheidung des Gerichtshofs keine Gewissheit in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer Klausel in einem Vertrag erlangen, den er mit einem Gewerbetreibenden geschlossen hat, so dass die vom vorlegenden Gericht angeführten Urteile für den Durchschnittsverbraucher nicht als Informationsquelle in Bezug auf die Missbräuchlichkeit einer bestimmten Vertragsklausel angesehen werden können (Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Beginn der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 58 und 59).
Sobald eine solche Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, ist davon auszugehen, dass der Verbraucher volle Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Klausel hat und selbst einschätzen kann, ob die Erhebung einer Klage auf Rückerstattung der aufgrund dieser Klausel gezahlten Beträge binnen der im nationalen Recht vorgesehenen Frist sinnvoll wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Beginn der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 36 und 37).
Rn. 90 Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, gegebenenfalls zu prüfen, ob die UniCredit Bank und Momentum Credit den Nachweis dafür erbracht haben, dass HL von der Missbräuchlichkeit der Klausel über das Wechselkursrisiko Kenntnis hatte oder vernünftigerweise haben konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander [Beginn der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 38).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2026 - C-229/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Erwerb eines Teilzeitnutzungsrechts an einer …
{FN:8} Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander (Beginn der Verjährungsfrist) (C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 34).{FN:39} Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander (Beginn der Verjährungsfrist) (C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:40} Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander (Beginn der Verjährungsfrist) (C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 35).
{FN:41} Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander (Beginn der Verjährungsfrist) (C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 38).
{FN:51} Vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander (Beginn der Verjährungsfrist) (C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 40).
{FN:57} Urteil vom 25. April 2024, Banco Santander (Beginn der Verjährungsfrist) (C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BSG, 26.09.2024 - B 2 U 1/22 R
Gesetzliche Unfallversicherung - Verjährung eines Anspruchs auf Verletztenrente - …
Auf die Kenntnis des Berechtigten hiervon kommt es nicht an, welche zudem im Grunde die Kenntnis von dem unverjährbaren Stammrecht betrifft (…BSG Großer Senat Beschluss vom 21.12.1971 - GS 4/71 - BSGE 34, 1 = SozR Nr. 24 zu § 29 RVO = juris RdNr 36 f, 50;… BSG Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 17/96 - BSGE 79, 177 = SozR 3-1200 § 45 Nr. 6 = juris RdNr 26; anders zum Verbraucherschutz zB EuGH, Urteile vom 25.4.2024 - C-484/21 - juris und C-561/21 - juris und vom 25.1.2024 - C-810/21 bis C-813/21 - juris zur Klausel-Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5.4.1993, ABl 1993, L 95, S 29). - LG Erfurt, 08.05.2024 - 8 O 391/23
Ankündigung einer EuGH-Vorlage zum Glücksspielrecht
Die Große Kammer des Gerichtshofes hat vor kurzem die maßgeblichen Kriterien wie folgt zusammengefasst (EuGH (GK), Urteil vom 6. Oktober 2021 - C-561/21, juris Rn. 39 ff.):. - Generalanwalt beim EuGH, 04.10.2024 - C-365/23
Nach Ansicht von Generalanwalt Rantos kann eine Vertragsklausel, die einen jungen …
{FN:82} Folglich obliegt es den Mitgliedstaaten zwar, durch ihr nationales Recht die Bedingungen festzulegen, unter denen die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel erfolgt und die konkreten Rechtswirkungen dieser Feststellung eintreten, doch ändert dies nichts daran, dass eine solche Feststellung die Wiederherstellung der Sach- und Rechtslage, in der sich der Verbraucher ohne die missbräuchliche Klausel befände, ermöglichen muss, und zwar insbesondere durch Begründung eines Anspruchs auf Rückgewähr der Vorteile, die der Gewerbetreibende aufgrund der missbräuchlichen Klauseln zulasten des Verbrauchers rechtsgrundlos erhalten hat (…vgl. Urteil vom 25. April 2024, Caixabank [Verjährungsfrist], C-484/21, im Folgenden: Urteil Verjährungsfrist, EU:C:2024:360, Rn. 15 bis 20 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil Banco Santander [Beginn der Verjährungsfrist], C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 18 bis 23 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2025 - C-582/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 93/13/EWG - …
{FN:40} Vgl. u. a. Urteile vom 20. September 2018, 0TP Bank und OTP Faktoring (…C-51/17, EU:C:2018:750, Rn. 88), vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (…C-776/19 bis C-782/19, EU:C:2021:470, Rn. 45), sowie vom 25. April 2024, Banco Santander (Beginn der Verjährungsfrist) (C-561/21, EU:C:2024:362, Rn. 33).
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