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Rechtsprechung
   EuGH, 18.01.2024 - C-562/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,329
EuGH, 18.01.2024 - C-562/22 (https://dejure.org/2024,329)
EuGH, Entscheidung vom 18.01.2024 - C-562/22 (https://dejure.org/2024,329)
EuGH, Entscheidung vom 18. Januar 2024 - C-562/22 (https://dejure.org/2024,329)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    JD (Condition de résidence)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in einem Mitgliedstaat - Verpflichtung des Erwerbers, seit mehr als fünf Jahren Gebietsansässiger zu sein

  • Europäischer Gerichtshof

    JD (Condition de résidence)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in einem Mitgliedstaat - Verpflichtung des Erwerbers, seit mehr als fünf Jahren Gebietsansässiger zu sein

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Beschränkungen - Erwerb landwirtschaftlicher Flächen in einem Mitgliedstaat - Verpflichtung des Erwerbers, seit mehr als fünf Jahren Gebietsansässiger zu sein

Sonstiges (2)

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 25.01.2007 - C-370/05

    Festersen - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Art. 43 EG und 56 EG …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-562/22
    Rn. 35 Es ist festzustellen, dass die in Art. 3c ZSPZZ vorgesehene Voraussetzung der Gebietsansässigkeit eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 25).

    Rn. 40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass zwar diese Ziele als solche im Allgemeininteresse liegen und Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs rechtfertigen können (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung), dass aber diese Beschränkungen zur Erreichung der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Ziele geeignet und erforderlich sein müssen.

    Eine solche Maßnahme scheint daher für sich genommen nicht geeignet, die Erreichung des angeführten Ziels zu gewährleisten, dass nämlich die landwirtschaftlichen Flächen in Bulgarien weiterhin gemäß ihrer Zweckbestimmung genutzt werden (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 30).

    Rn. 44 Im Rahmen einer solchen Prüfung ist zu berücksichtigen, dass die fragliche Pflicht nicht nur den freien Kapitalverkehr, sondern auch das Recht des Erwerbers, seinen Wohnsitz frei zu wählen, beschränkt, das ihm jedoch in Art. 2 Abs. 1 des Protokolls Nr. 4 zu der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet wird (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 35).

    Rn. 45 Die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung vorgesehene Wohnsitzpflicht, die damit ein durch diese Konvention gewährleistetes Grundrecht beeinträchtigt, erweist sich infolgedessen als in besonderem Maße einschränkend (Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 37).

    Rn. 46 Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, können die mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziele, nämlich zum einen die Fortsetzung einer Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen gemäß ihrer Zweckbestimmung und zum anderen die Verhinderung des Erwerbs dieser Flächen zu Spekulationszwecken, durch Maßnahmen wie etwa die Einführung höherer Steuern beim Wiederverkauf von Grundstücken kurz nach deren Erwerb oder des Erfordernisses einer beträchtlichen Mindestdauer für die Pacht von landwirtschaftlichen Flächen erreicht werden (vgl. entsprechend Urteil vom 25. Januar 2007, Festersen, C-370/05, EU:C:2007:59, Rn. 39).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-562/22
    Rn. 19 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf seine Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Staates zur Union zuständig (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Artikel stellt somit zwar nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten in Frage, eine Regelung für den Erwerb von Grundeigentum zu schaffen, die spezielle Maßnahmen für Transaktionen vorsieht, die landwirtschaftliche Flächen betreffen, aber auch für eine solche Regelung gelten u. a. das Diskriminierungsverbot sowie die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist zu klären, um welche Freiheit es im Ausgangsrechtsstreit geht; dabei ist auf den Gegenstand der dort in Rede stehenden nationalen Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, wenn es ergänzend zum Niederlassungsrecht ausgeübt wird, zu Kapitalverkehr führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Auch wenn im vorliegenden Fall Art. 3c ZSPZZ a priori unter die beiden vom vorlegenden Gericht angesprochenen Grundfreiheiten fallen kann, würden etwaige aus ihm resultierende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Kontext des Ausgangsverfahrens eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und rechtfertigen damit keine eigenständige Prüfung dieser nationalen Regelung anhand von Art. 49 AEUV (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Der Kapitalverkehr umfasst u. a. Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361, die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-113/16 (anhängig)

    Horváth

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-562/22
    Rn. 19 Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf seine Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Staates zur Union zuständig (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Artikel stellt somit zwar nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten in Frage, eine Regelung für den Erwerb von Grundeigentum zu schaffen, die spezielle Maßnahmen für Transaktionen vorsieht, die landwirtschaftliche Flächen betreffen, aber auch für eine solche Regelung gelten u. a. das Diskriminierungsverbot sowie die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist zu klären, um welche Freiheit es im Ausgangsrechtsstreit geht; dabei ist auf den Gegenstand der dort in Rede stehenden nationalen Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, wenn es ergänzend zum Niederlassungsrecht ausgeübt wird, zu Kapitalverkehr führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Auch wenn im vorliegenden Fall Art. 3c ZSPZZ a priori unter die beiden vom vorlegenden Gericht angesprochenen Grundfreiheiten fallen kann, würden etwaige aus ihm resultierende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Kontext des Ausgangsverfahrens eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und rechtfertigen damit keine eigenständige Prüfung dieser nationalen Regelung anhand von Art. 49 AEUV (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Der Kapitalverkehr umfasst u. a. Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361, die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.05.2019 - C-235/17

    Ungarn hat durch die Löschung der Nießbrauchsrechte, die Angehörige anderer …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-562/22
    Diese nationale Regelung ist zudem geeignet, Gebietsfremde von Investitionen in Bulgarien abzuhalten (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, die den freien Kapitalverkehr beschränkt, nur dann zulässig, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, was bedeutet, dass sie geeignet sein muss, die Erreichung des mit ihr verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen darf, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Insoweit ist außerdem darauf hinzuweisen, dass eine nationale Regelung nur dann geeignet ist, die Erreichung des angeführten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen], C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.09.2003 - C-452/01

    DER FREIE KAPITALVERKEHR VERWEHRT ES NICHT, DASS DER ERWERB LANDWIRTSCHAFTLICHER …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-562/22
    Eine andere Maßnahme, die den freien Kapitalverkehr in geringerem Maße beeinträchtigt, könnte die Einführung eines Vorkaufsrechts zugunsten der Pächter darstellen, die es - falls die Pächter nicht das Eigentum erwerben - die es natürlichen und juristischen Personen, deren Tätigkeit nicht in den landwirtschaftlichen Sektor fällt, erlaubt, die Flächen zu erwerben, wenn sie sich verpflichten, die landwirtschaftliche Nutzung des betreffenden Grundstücks beizubehalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. September 2003, 0spelt und Schlössle Weissenberg, C-452/01, EU:C:2003:493, Rn. 52).
  • EuGH, 05.02.2014 - C-385/12

    Eine Steuer, die Unternehmen benachteiligt, die innerhalb einer …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-562/22
    Dieser Vertrag sieht jedoch ein solches in Art. 49 AEUV im Bereich der Niederlassungsfreiheit und in Art. 63 AEUV im Bereich des freien Kapitalverkehrs vor, so dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht im Hinblick auf Art. 18 AEUV zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 25 und 26, …sowie vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 16).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-565/18

    Société Générale - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-562/22
    Dieser Vertrag sieht jedoch ein solches in Art. 49 AEUV im Bereich der Niederlassungsfreiheit und in Art. 63 AEUV im Bereich des freien Kapitalverkehrs vor, so dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht im Hinblick auf Art. 18 AEUV zu prüfen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Februar 2014, Hervis Sport- és Divatkereskedelmi, C-385/12, EU:C:2014:47, Rn. 25 und 26, sowie vom 30. April 2020, Société Générale, C-565/18, EU:C:2020:318, Rn. 16).
  • EuGH, 29.04.2021 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 18.01.2024 - C-562/22
    Zu den Maßnahmen, die diese Bestimmung als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteil vom 29. April 2021, Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö [Einkünfte aus OGAW], C-480/19, EU:C:2021:334, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2025 - C-277/23

    Erasmus +-Stipendium: Der einem Studierenden gezahlte Betrag darf bei der …

    Rn. 57 Was als Zweites die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit anbelangt, so lässt sich eine Regelung, die eine durch den Vertrag garantierte Grundfreiheit wie das Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht der Unionsbürger beschränken kann, nur dann mit Erfolg rechtfertigen, wenn sie geeignet ist, die Erreichung des mit ihr verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2024, JD [Wohnsitzerfordernis], C-562/22, EU:C:2024:55, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Außerdem ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des angeführten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Januar 2024, JD [Wohnsitzerfordernis], C-562/22, EU:C:2024:55, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2024 - C-39/23

    Keva u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr …

    Zu den Maßnahmen, die diese Bestimmung als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, gehören solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (…Urteile vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 18. Januar 2024, JD [Wohnsitzerfordernis], C-562/22, EU:C:2024:55, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.12.2024 - C-419/23

    Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn: Das Unionsrecht …

    Dies ist u. a. bei Immobilieninvestitionen der Fall, die, wie vorliegend, den Erwerb von Eigentum an landwirtschaftlichen Flächen betreffen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 und 57, sowie vom 18. Januar 2024, JD [Wohnsitzerfordernis], C-562/22, EU:C:2024:55, Rn. 30 und 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2025 - C-321/24

    Attal und Associés - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 Abs. 1 AEUV - Freier …

    {FN:21} Urteile vom 18. Januar 2024, JD (Wohnsitzerfordernis) (C-562/22, EU:C:2024:55, Rn. 34), vom 20. Juni 2024, Faurécia (…C-420/23, EU:C:2024:534, Rn. 21), und vom 19. Dezember 2024, Credit Suisse Securities (Europe) (…C-601/23, EU:C:2024:1048, Rn. 30).
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