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   EuGH - C-113/16   

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EuGH - C-113/16 (https://dejure.org/9999,75954)
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Wird zitiert von ... (24)

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter

    Nach der Verkündung des Urteils vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), wurde § 108 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen durch die Hinzufügung von zwei neuen Abs. 4 und 5 mit Wirkung vom 11. Januar 2019 geändert, die wie folgt lauten:.

    Nachdem der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), entschieden hatte, dass Art. 63 AEUV einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in der Vergangenheit bestellte Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen, deren Inhaber keine nahen Angehörigen des Eigentümers dieser Flächen sind, kraft Gesetzes erlöschen und infolgedessen im Grundbuch gelöscht werden, beantragte Grossmania am 10. Mai 2019 bei der Vas Megyei Kormányhivatal Celldömölki Járási Hivatala (Regierungsbehörde für das Komitat Vas - Verwaltungsbehörde Celldömölk, Ungarn) die Wiedereintragung ihrer Nießbrauchsrechte.

    Zu dem Argument in Bezug auf das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), erklärte diese Behörde, dass dieses Urteil nur auf die Einzelfälle anwendbar sei, in denen es ergangen sei.

    Aus dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), gehe eindeutig hervor, dass § 108 Abs. 1 des Gesetzes von 2013 über Übergangsregelungen, auf dessen Grundlage der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bescheid erlassen worden sei, gegen das Unionsrecht verstoße und dass dies auch im Ausgangsrechtsstreit festgestellt werden könne.

    Im Unterschied zum Sachverhalt des Urteils vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), habe Grossmania gegen die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte jedoch keinen Rechtsbehelf eingelegt.

    Insoweit ergibt sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen erstens, dass die Frage des vorlegenden Gerichts, ob es verpflichtet ist, eine nationale Regelung unangewendet zu lassen, die es für unvereinbar mit dem Unionsrecht hält, wie es vom Gerichtshof in einem Urteil im Wege der Vorabentscheidung ausgelegt worden ist, im vorliegenden Fall dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), zu Art. 63 AEUV, im Kontext eines Rechtsstreits steht, der zwar einen Antrag auf Aufhebung eines Bescheids über die Ablehnung der Wiedereintragung von Nießbrauchsrechten zum Gegenstand hat, die nach derselben nationalen Regelung, um die es in den Rechtssachen geht, die zu diesem Urteil geführt haben, kraft Gesetzes erloschen und im Grundbuch gelöscht worden sind, sich von diesen Rechtssachen aber dadurch unterscheidet, dass die Klägerin des Ausgangsverfahrens im Gegensatz zu den in diesen Rechtssachen betroffenen Personen gegen die Löschung ihrer Nießbrauchsrechte innerhalb der gesetzlichen Fristen keinen Rechtsbehelf eingelegt hat.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht in seinem Vorabentscheidungsersuchen zwar lediglich auf das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), Bezug genommen hat, die nationale Regelung, die in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, und in der Rechtssache des Ausgangsverfahrens in Rede stand bzw. steht, aber auch zu dem Urteil vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432), Anlass gegeben hat, das in einem Verfahren über eine von der Kommission gemäß Art. 258 AEUV erhobene Vertragsverletzungsklage ergangen ist.

    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), auf das sich das vorlegende Gericht bezieht, für Recht erkannt hat, dass Art. 63 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach in der Vergangenheit bestellte Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen, deren Inhaber keine nahen Angehörigen des Eigentümers dieser Flächen sind, kraft Gesetzes erlöschen und infolgedessen im Grundbuch gelöscht werden.

    Da im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung mit Art. 63 AEUV unvereinbar ist, wie sich aus dem Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), ergibt, ist das vorlegende Gericht, bei dem eine Klage auf Aufhebung eines u. a. auf diese Regelung gestützten Bescheids anhängig ist, verpflichtet, die volle Wirksamkeit von Art. 63 AEUV dadurch zu gewährleisten, dass es diese nationale Regelung für die Zwecke der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits unangewendet lässt.

    Dieser Verstoß scheint im Übrigen große Auswirkungen gehabt zu haben, da, wie der Generalanwalt in Nr. 50 seiner Schlussanträge - gestützt auf Angaben, die die ungarische Regierung in den Rechtssachen gemacht hat, in denen das Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 71), ergangen ist - ausgeführt hat, mehr als 5 000 Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten als Ungarn von der Aufhebung ihrer Nießbrauchsrechte betroffen waren.

    Schließlich scheint im Licht der Urteile vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157), und vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn [Nießbrauch an landwirtschaftlichen Flächen] (C-235/17, EU:C:2019:432), ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen Art. 63 AEUV und den Schäden, die Grossmania infolge dieses Verstoßes erlitten hat, zu bestehen; es ist Sache des vorlegenden Gerichts oder gegebenenfalls des nach ungarischem Recht hierfür zuständigen Gerichts, dies zu prüfen.

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    In den verbundenen Rechtssachen C-52/16 und C-113/16.

    Vas Megyei Kormányhivatal (C-113/16).

    Die Rechtssachen C-52/16 und C-113/16 sind durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. März 2016 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.

    Vorliegend steht in der Rechtssache C-113/16 fest, dass der Ausgangsrechtsstreit einen österreichischen Staatsangehörigen betrifft, der nicht in Ungarn wohnt und vertraglich Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in diesem Mitgliedstaat erworben hat, die ihm in der Folge aufgrund des Erlasses der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Vorschriften entzogen wurden.

    Hinsichtlich des etwaigen diskriminierenden Charakters dieser Regelung - der Gegenstand der zweiten Frage in der Rechtssache C-113/16 ist -, ist den Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 72 seiner Schlussanträge beizupflichten, dass ein Erfordernis, das wie hier an das Bestehen eines nahen Angehörigenverhältnisses zwischen dem Inhaber des Nießbrauchs und dem Eigentümer der landwirtschaftlichen Fläche anknüpft, auf ein dem Anschein nach von der Staatsangehörigkeit des Nießbrauchers und der Herkunft des Kapitals unabhängiges und daher nicht unmittelbar diskriminierendes Kriterium zurückgreift.

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.11.2018 - C-235/17

    Kommission/ Ungarn (Usufruits sur terres agricoles)

    3 C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, im Folgenden: Urteil SEGRO und Horváth.

    4 Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410, Nrn. 48 bis 63).

    27 Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410, Nrn. 31 bis 118).

    45 C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410, Nr. 121.

    71 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410, Nr. 129).

    80 C-52/16 und C-113/16, EU:C:2017:410, Nr. 141.

  • EuGH, 18.01.2024 - C-562/22

    JD (Condition de résidence)

    Nach ständiger Rechtsprechung ist der Gerichtshof für die Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf seine Anwendung in einem neuen Mitgliedstaat ab dem Zeitpunkt des Beitritts dieses Staates zur Union zuständig (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Artikel stellt somit zwar nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten in Frage, eine Regelung für den Erwerb von Grundeigentum zu schaffen, die spezielle Maßnahmen für Transaktionen vorsieht, die landwirtschaftliche Flächen betreffen, aber auch für eine solche Regelung gelten u. a. das Diskriminierungsverbot sowie die Vorschriften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Kapitalverkehr (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist zu klären, um welche Freiheit es im Ausgangsrechtsstreit geht; dabei ist auf den Gegenstand der dort in Rede stehenden nationalen Regelung abzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Recht, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Immobilien zu erwerben, zu nutzen und darüber zu verfügen, wenn es ergänzend zum Niederlassungsrecht ausgeübt wird, zu Kapitalverkehr führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn im vorliegenden Fall Art. 3c ZSPZZ a priori unter die beiden vom vorlegenden Gericht angesprochenen Grundfreiheiten fallen kann, würden etwaige aus ihm resultierende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Kontext des Ausgangsverfahrens eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und rechtfertigen damit keine eigenständige Prüfung dieser nationalen Regelung anhand von Art. 49 AEUV (vgl. entsprechend Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Kapitalverkehr umfasst u. a. Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361, die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    42 Vgl. Urteile vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 31 und 35), und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 114 und 115).

    43 Vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 2009, Glaxo Wellcome (C-182/08, EU:C:2009:559, Rn. 89), vom 3. Oktober 2013, 1telcar (C-282/12, EU:C:2013:629, Rn. 34), und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 114 und 115).

  • EuGH, 26.01.2021 - C-16/19

    Die Praxis eines Arbeitgebers, die darin besteht, einen Entgeltzuschlag nur an

    Zwar ist es letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Praxis eine von der Richtlinie 2000/78 verbotene Diskriminierung beinhaltet, doch kann der Gerichtshof, der im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens die Fragen des vorlegenden Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben, die dem vorlegenden Gericht die Entscheidung über den konkreten bei ihm anhängigen Rechtsstreit ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. März 2017, G4S Secure Solutions, C-157/15, EU:C:2017:203, Rn. 36, und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 79).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    41 Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    45 Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 57).

    68 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar (C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 60), vom 6. März 2018, SEGRO (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 76 ff.), und vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C-78/18, EU:C:2020:476, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 23.05.2019 - T-107/17

    Steinhoff u.a. / EZB - Außervertragliche Haftung - Wirtschafts- und

    Der in Art. 63 Abs. 1 verankerte freie Kapitalverkehr stellt eine der Grundfreiheiten der Union dar (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, EU:C:2010:397, Rn. 40 und 41, und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 et C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 66), die sowohl von den Mitgliedstaaten als auch von den Unionsorganen zu beachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Februar 1984, Rewe-Zentrale, 37/83, EU:C:1984:89, Rn 18, vom 2. März 2010, Arcelor/Parlament und Rat, T-16/04, EU:T:2010:54, Rn. 177, und vom 12. Dezember 2012, Evropaïki Dynamiki/EFSA, T-457/07, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:671, Rn. 36) und somit auch von der EZB.

    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass der freie Kapitalverkehr durch eine nationale Regelung beschränkt werden darf, sofern diese auf der Grundlage objektiver Erwägungen, die von der Herkunft des betreffenden Kapitals unabhängig sind, durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet, was erfordert, dass sie zur Erreichung des legitimerweise verfolgten Ziels geeignet ist und nicht über das hinausgeht, was hierzu erforderlich ist (vgl. Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.12.2021 - C-478/19

    UBS Real Estate - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Da sich diese Vorlagefrage auf die Vorschriften des AEU-Vertrags sowohl über die Niederlassungsfreiheit als auch über den freien Kapitalverkehr bezieht, ist zu klären, welche Freiheit in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbar ist (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Kapitalverkehr umfasst nämlich Vorgänge, durch die Personen im Gebiet eines Mitgliedstaats, in dem sie nicht ihren Wohnsitz haben, Investitionen in Immobilien tätigen; dies ergibt sich aus der Nomenklatur für den Kapitalverkehr in Anhang I der Richtlinie 88/361/EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages (ABl. 1988, L 178, S. 5), die ihren Hinweischarakter für die Definition des Begriffs des Kapitalverkehrs behält (Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn diese Regelung a priori sowohl unter Art. 43 EG als auch unter Art. 56 EG (nach Änderung jetzt Art. 49 bzw. Art. 63 AEUV) fallen kann, würden etwaige aus ihr resultierende Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit im Kontext der Ausgangsverfahren eine unvermeidliche Folge der Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen und rechtfertigen damit keine eigenständige Prüfung der Regelung anhand von Art. 43 EG (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth, C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2021 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

    10 C-52/16 und C-113/16 (EU:C:2017:410, Nrn. 50 bis 57).

    11 Vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2018, Jahin (C-45/17, EU:C:2018:18, Rn. 22), vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 52 bis 60), sowie vom 21. Mai 2019, Kommission/Ungarn (Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen) (C-235/17, EU:C:2019:432, Rn. 54 und 55).

    14 Vgl. u. a. Urteile vom 13. März 2014, Bouanich (C-375/12, EU:C:2014:138, Rn. 43), vom 26. Mai 2016, NN (L) International (C-48/15, EU:C:2016:356, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.07.2019 - C-242/18

    UniCredit Leasing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames

  • EuGH, 26.10.2021 - C-109/20

    Das Unionsrecht verbietet einem Mitgliedstaat, eine Schiedsvereinbarung

  • EuGH, 07.04.2022 - C-342/20

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Exonération des fonds d'investissement

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-66/18

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott muss Ungarn ausländische und inländische

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2019 - C-719/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-177/20

    ˮGrossmaniaˮ

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services

  • EuGH, 06.10.2021 - C-544/19

    ECOTEX BULGARIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-234/17

    XC u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts -

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-70/17

    Abanca Corporación Bancaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Grenville Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.09.2018 - C-486/16

    Bankia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 93/13/EWG - Verbraucherschutz

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