Rechtsprechung
   EuGH, 01.04.2014 - C-80/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,5453
EuGH, 01.04.2014 - C-80/12 (https://dejure.org/2014,5453)
EuGH, Entscheidung vom 01.04.2014 - C-80/12 (https://dejure.org/2014,5453)
EuGH, Entscheidung vom 01. April 2014 - C-80/12 (https://dejure.org/2014,5453)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,5453) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    "Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Entlastung - Konzerne und Konsortien - Nationale Regelung, die die Übertragung von Verlusten zwischen einer Konsortialgesellschaft und einer zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Felixstowe Dock and Railway Company u.a.

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Entlastung - Konzerne und Konsortien - Nationale Regelung, die die Übertragung von Verlusten zwischen einer Konsortialgesellschaft und einer zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft ...

  • EU-Kommission

    Felixstowe Dock and Railway Company Ltd und andere gegen The Commissioners for Her Majesty's Revenu

    Ersuchen um Vorabentscheidung: First-tier Tribunal (Tax Chamber) - Vereinigtes Königreich. Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Entlastung - Konzerne und Konsortien - Nationale Regelung, die die Übertragung von Verlusten ...

  • IWW
  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Konzernabzug in grenzüberschreitendem Konsortium ("Felixstowe Dock and Railway Company u.a.")

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche Entlastung - Konzerne und Konsortien - Nationale Regelung, die die Übertragung von Verlusten zwischen einer Konsortialgesellschaft und einer zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft ...

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de

    Steuerliche Verlustübertragung innerhalb eines Konzerns oder Konsortiums im Vereinigten Königreich

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Britische Vorschriften zur Verlustverrechnung europarechtswidrig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die Niederlassungsfreiheit, als Gesellschaften im Kontext eines Konsortiums einen Konzernabzug nur geltend machen können, wenn die Bindegliedgesellschaft ihren Sitz im ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Abzug der Verluste einer Gesellschaft vom steuerpflichtigen Gewinn einer anderen Gesellschaft desselben Konzerns

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Körperschaftsteuer - Konzerne und Konsortien - Steuerregelung des Vereinigten Königreichs - Konzernabzug nur, wenn die "Bindegliedgesellschaft" ihren Sitz im Vereinigten Königreich hat

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Konzernabzug innerhalb eines Konsortiums

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Niederlassungsfreiheit

  • DER BETRIEB (Kurzinformation)

    Zur Niederlassungsfreiheit

Sonstiges (4)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, AEUV Art 54
    Ansässigkeit; Betriebsstätte; EU; EWR; Konsortialgesellschaft; Konzern; Muttergesellschaft; Niederlassungsfreiheit; Vereinigtes Königreich; Verlustabzug

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Felixstowe Dock and Railway Company u.a.

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - First-tier Tribunal (Tax Chamber) - Auslegung der Art. 49 AEUV und 54 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Steuerabzug - Nationale Rechtsvorschriften, die es erlauben, Verluste einer im Vereinigten Königreich ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 819
  • EuZW 2014, 428
  • DB 2014, 996
  • NZG 2014, 750
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 06.09.2012 - C-18/11

    Philips Electronics UK - Niederlassungsfreiheit - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 01.04.2014 - C-80/12
    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass sich eine Gesellschaft zu steuerlichen Zwecken auf eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit einer anderen, mit ihr verbundenen Gesellschaft berufen kann, sofern sich eine solche Beschränkung auf ihre eigene Besteuerung auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips Electronics UK, C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 39).

    Eine solche Ungleichbehandlung ist nur dann mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind - wobei die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist -, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips Electronics UK, EU:C:2012:532, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch wenn das Ziel der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten vom Gerichtshof als legitim anerkannt worden ist (vgl. u. a. Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45) - zur Wahrung der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, Verluste in Abzug zu bringen (vgl. Urteil, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 33) -, ist nämlich festzustellen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Besteuerungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die für die Verluste der Konsortialgesellschaft ursächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, durch die Möglichkeit, auf eine gebietsansässige Gesellschaft im Wege eines Abzugs Verluste einer anderen Gesellschaft zu übertragen, in keiner Weise berührt wird, wenn die andere Gesellschaft ihren steuerlichen Sitz ebenfalls in diesem Mitgliedstaat hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips Electronics UK, EU:C:2012:532, Rn. 25 und 26).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 01.04.2014 - C-80/12
    Mit ihr ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteile Saint-Gobain ZN, C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 35, sowie Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 30).

    Er beschleunigt den Ausgleich der Verluste defizitärer Gesellschaften durch ihre unmittelbare Verrechnung mit Gewinnen anderer Konzerngesellschaften und verschafft dem Konzern dadurch einen Liquiditätsvorteil (Urteil Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 32).

    Eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, kann außerdem gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 26, Lankhorst-Hohorst, C-324/00, EU:C:2002:749, Rn. 37, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 50, sowie Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 57).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-452/04

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DEM ERFORDERNIS EINER VORHERIGEN ERLAUBNIS FÜR DIE

    Auszug aus EuGH, 01.04.2014 - C-80/12
    Daher können seine Bestimmungen nicht von einer in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaft geltend gemacht werden (vgl. entsprechend für den freien Dienstleistungsverkehr Urteil Fidium Finanz, C-452/04, EU:C:2006:631, Rn. 25).
  • EuGH, 16.07.1998 - C-264/96

    ICI

    Auszug aus EuGH, 01.04.2014 - C-80/12
    Eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, kann außerdem gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 26, Lankhorst-Hohorst, C-324/00, EU:C:2002:749, Rn. 37, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 50, sowie Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 57).
  • EuGH, 12.09.2006 - C-196/04

    DIE BRITISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN ÜBER BEHERRSCHTE AUSLÄNDISCHE GESELLSCHAFTEN

    Auszug aus EuGH, 01.04.2014 - C-80/12
    Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass sich eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit nur dann mit solchen Gründen rechtfertigen lässt, wenn das spezifische Ziel der Beschränkung die Verhinderung von Verhaltensweisen ist, die darin bestehen, rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Konstruktionen zu dem Zweck zu errichten, die Steuer zu umgehen, die normalerweise auf die durch Tätigkeiten im Inland erzielten Gewinne zu zahlen ist (Urteil Cadbury Schweppes und Cadbury Schweppes Overseas, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 55).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 01.04.2014 - C-80/12
    Auch wenn das Ziel der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten vom Gerichtshof als legitim anerkannt worden ist (vgl. u. a. Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45) - zur Wahrung der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, Verluste in Abzug zu bringen (vgl. Urteil, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 33) -, ist nämlich festzustellen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Besteuerungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die für die Verluste der Konsortialgesellschaft ursächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, durch die Möglichkeit, auf eine gebietsansässige Gesellschaft im Wege eines Abzugs Verluste einer anderen Gesellschaft zu übertragen, in keiner Weise berührt wird, wenn die andere Gesellschaft ihren steuerlichen Sitz ebenfalls in diesem Mitgliedstaat hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips Electronics UK, EU:C:2012:532, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 12.12.2002 - C-324/00

    Lankhorst-Hohorst

    Auszug aus EuGH, 01.04.2014 - C-80/12
    Eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, kann außerdem gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 26, Lankhorst-Hohorst, C-324/00, EU:C:2002:749, Rn. 37, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 50, sowie Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 57).
  • EuGH, 29.11.2011 - C-371/10

    Das Unionsrecht steht grundsätzlich der Besteuerung der nicht realisierten

    Auszug aus EuGH, 01.04.2014 - C-80/12
    Auch wenn das Ziel der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten vom Gerichtshof als legitim anerkannt worden ist (vgl. u. a. Urteil National Grid Indus, C-371/10, EU:C:2011:785, Rn. 45) - zur Wahrung der Symmetrie zwischen dem Recht zur Besteuerung der Gewinne und der Möglichkeit, Verluste in Abzug zu bringen (vgl. Urteil, Lidl Belgium, C-414/06, EU:C:2008:278, Rn. 33) -, ist nämlich festzustellen, dass in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Besteuerungsbefugnis des Aufnahmemitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die für die Verluste der Konsortialgesellschaft ursächliche wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird, durch die Möglichkeit, auf eine gebietsansässige Gesellschaft im Wege eines Abzugs Verluste einer anderen Gesellschaft zu übertragen, in keiner Weise berührt wird, wenn die andere Gesellschaft ihren steuerlichen Sitz ebenfalls in diesem Mitgliedstaat hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Philips Electronics UK, EU:C:2012:532, Rn. 25 und 26).
  • EuGH, 11.03.2004 - C-9/02

    DIE FRANZÖSISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, NACH DENEN LATENTE WERTSTEIGERUNGEN ALLEIN

    Auszug aus EuGH, 01.04.2014 - C-80/12
    Eine nationale Maßnahme, die die Niederlassungsfreiheit beschränkt, kann außerdem gerechtfertigt sein, wenn sie sich speziell auf rein künstliche Gestaltungen bezieht, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zu entgehen (vgl. in diesem Sinne Urteile ICI, C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 26, Lankhorst-Hohorst, C-324/00, EU:C:2002:749, Rn. 37, de Lasteyrie du Saillant, C-9/02, EU:C:2004:138, Rn. 50, sowie Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 57).
  • EuGH, 21.09.1999 - C-307/97

    Saint-Gobain ZN

    Auszug aus EuGH, 01.04.2014 - C-80/12
    Mit ihr ist gemäß Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteile Saint-Gobain ZN, C-307/97, EU:C:1999:438, Rn. 35, sowie Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 30).
  • EuGH, 26.02.2019 - C-135/17

    X (Sociétés intermédiaires établies dans des pays tiers) - Vorlage zur

    Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Vergleichbarkeit einer grenzüberschreitenden Situation mit einer mitgliedstaatsinternen Situation das mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgte Ziel zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2007, Oy AA, C-231/05, EU:C:2007:439, Rn. 38, vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 25, sowie vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock, C-650/16, EU:C:2018:424, Rn. 32).
  • FG Köln, 17.05.2017 - 2 K 773/16

    Vorlage zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG

    Der Unionsstatus einer Gesellschaft hängt gemäß Art. 54 AEUV vom Ort des Sitzes und der Rechtsordnung, nach der die Gesellschaft gegründet wird, und nicht von der Staatsangehörigkeit ihrer Anteilseigner ab (vgl. EuGH-Urteil vom 1. April 2014, C-80/12, Felixstowe Dock and Railway Commany , ABl EU 2014, Nr C 159, 2; DStR 2014, 784).
  • EuGH, 07.09.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung -

    Der Gerichtshof hat nämlich schon entschieden, dass aus keiner Bestimmung des Unionsrechts hervorgeht, dass die Herkunft der Anteilseigner - seien es natürliche oder juristische Personen - von in der Union ansässigen Gesellschaften für dieses Recht eine Rolle spielt, da der Unionsstatus einer Gesellschaft gemäß Art. 54 AEUV vom Ort des Sitzes und der Rechtsordnung, nach der die Gesellschaft gegründet wird, und nicht von der Staatsangehörigkeit ihrer Anteilseigner abhängt (Urteil vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 40).
  • EuGH, 12.06.2014 - C-39/13

    SCA Group Holding - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuer - Steuerliche

    Mit ihr ist nach Art. 54 AEUV für die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gegründeten Gesellschaften, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung innerhalb der Union haben, das Recht verbunden, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat durch eine Tochtergesellschaft, Zweigniederlassung oder Agentur auszuüben (Urteil Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Ungleichbehandlung ist nur dann mit den Vertragsbestimmungen über die Niederlassungsfreiheit vereinbar, wenn sie entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind - wobei die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist -, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Felixstowe Dock and Railway Company u. a., EU:C:2014:200, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2018 - C-135/17

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 und 57 EG -

    42 Vgl. Urteile vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 31 und 35), und vom 6. März 2018, SEGRO und Horváth (C-52/16 und C-113/16, EU:C:2018:157, Rn. 114 und 115).

    47 Vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 34), vom 10. Februar 2011, Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen (C-436/08 und C-437/08, EU:C:2011:61, Rn. 165), und vom 24. November 2016, SECIL (C-464/14, EU:C:2016:896, Rn. 61).

  • EuGH, 03.02.2015 - C-172/13

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften

    Er beschleunigt den Ausgleich der Verluste der defizitären Tochtergesellschaften durch ihre unmittelbare Verrechnung mit den Gewinnen anderer Konzerngesellschaften und verschafft dem Konzern dadurch einen Liquiditätsvorteil (vgl. Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 32, sowie Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C - 80/12, EU:C:2014:200, Rn. 19).

    23 Die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils hinsichtlich der Gewährung dieser Steuervergünstigung festgestellte Ungleichbehandlung von Verlusten gebietsansässiger Tochtergesellschaften und Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften ist geeignet, die Muttergesellschaft in der Ausübung ihrer Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV zu behindern, da sie dadurch von der Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten abgehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 33, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., EU:C:2014:200, Rn. 21, sowie Nordea Bank Danmark, C - 48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 22).

  • EuGH, 06.03.2018 - C-52/16

    Es verstößt gegen das Unionsrecht, wenn Personen, die nicht in einem nahen

    In Bezug auf die Bekämpfung von Praktiken, mit denen das nationale Recht umgangen werden soll, hat der Gerichtshof bereits anerkannt, dass eine Maßnahme, die eine Grundfreiheit beschränkt, gegebenenfalls gerechtfertigt sein kann, wenn mit ihr rein künstliche Gestaltungen bekämpft werden sollen, die darauf ausgerichtet sind, der Anwendung der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften zu entgehen (Urteil vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

    10 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 25).

    14 - Vgl. in diesem Sinne Urteile X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22), Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 17), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 33) sowie Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 25).

    18 - Vgl. u. a. Urteile Philips Electronics UK (C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 19), A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 35) sowie Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 26).

  • EuGH, 03.03.2020 - C-75/18

    Die in Ungarn auf den Umsatz von Telekommunikations- und Einzelhandelsunternehmen

    Um wirksam zu sein, muss die Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit für eine Gesellschaft einschließen, sich auf eine Beschränkung dieser Freiheit bei einer anderen, mit ihr verbundenen Gesellschaft zu berufen, sofern sich eine solche Beschränkung auf ihre eigene Besteuerung auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 23).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-106/22

    Das Ziel, die regionale Versorgung des Bausektors mit Kies, Sand und Ton

    Zum anderen geht aus keiner Bestimmung des Unionsrechts hervor, dass die Herkunft der Anteilseigner - seien es natürliche oder juristische Personen - von in der Union ansässigen Gesellschaften für deren Recht, sich auf die Niederlassungsfreiheit zu berufen, eine Rolle spielen würde, da der Unionsstatus einer Gesellschaft gemäß Art. 54 AEUV vom Ort ihres satzungsmäßigen Sitzes und der Rechtsordnung, der sie zugehörig ist, und nicht von der Staatsangehörigkeit ihrer Anteilseigner abhängt (Urteil vom 1. April 2014, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C-80/12, EU:C:2014:200, Rn. 40).
  • EuGH, 03.03.2020 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 14.05.2020 - C-749/18

    B u.a. () und horizontale) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 54 AEUV

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

    Generalanwältin Capeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2019 - C-323/18

    Tesco-Global Áruházak - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2014 - C-172/13

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art.

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2017 - C-6/16

    Eqiom und Enka - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2017 - C-52/16

    SEGRO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

  • EuGH, 25.02.2021 - C-712/19

    Novo Banco

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14

    Groupe Steria - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer Niederlassungsfreiheit Abzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2014 - C-512/13

    Sopora - Steuerrecht - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Nationale

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2023 - C-266/22

    CRRC Qingdao Sifang u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht