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   EuGH, 05.10.2023 - C-565/22   

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https://dejure.org/2023,26266
EuGH, 05.10.2023 - C-565/22 (https://dejure.org/2023,26266)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.2023 - C-565/22 (https://dejure.org/2023,26266)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 2023 - C-565/22 (https://dejure.org/2023,26266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sofatutor

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2011/83/EU - Verbraucherrechte - Abonnement eines Verbrauchers auf einer Lernplattform - Automatische Verlängerung des Vertrags - Widerrufsrecht

  • IWW

    Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83
    Verbraucherschutz

  • kanzlei.biz

    Achtung, Abo-Falle! Steht Verbrauchern ein zweites Widerrufsrecht zu?

  • Betriebs-Berater

    Lernplattform-Abo - Nur einmaliges Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei anfangs kostenlosem, anschließend kostenpflichtigem Zeitraum

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zivilrecht/Verbraucherrecht: Verein für Konsumenteninformation/Sofatutor

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - Ein Verbraucher hat ein einziges Mal das Recht, ein im Fernabsatz abgeschlossenes Abonnement, das anfangs kostenlos ist und sich automatisch verlängert, zu widerrufen

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Keine "doppelte" Widerrufsfrist bei Online-Abos

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Zum Widerrufsrecht des Verbrauchers bei Fernabsatzgeschäften über Dienstleistungen die nach einem kostenlosen Zeitraum kostenpflichtig werden

  • lto.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht bei Lernplattform-Abonnements: Kein neues Widerrufsrecht nach kostenloser Testphase

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Widerruf nach automatischer Vertragsverlängerung eines kostenlosen Probe-Abos?

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Kostenloses Online-Probeabonnement - Verlängert sich ein Internetabo nach der Testphase automatisch, können es Verbraucher nicht mehr widerrufen

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Zum Widerrufsrecht für online abgeschlossene Abonnements

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verbraucherwiderruf: Kein neues Widerrufsrecht nach Ablauf kostenloser Probephase

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Widerrufsrecht bei Online-Abos nur einmal zu Vertragsbeginn

  • shopbetreiber-blog.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Kein erneutes Widerrufsrecht nach kostenloser Testphase

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NJW 2023, 3417
  • ZIP 2023, 2204
  • GRUR 2023, 1551
  • EuZW 2024, 96
  • MMR 2024, 312
  • K&R 2023, 727
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 10.07.2019 - C-649/17

    Amazon EU - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-565/22
    Außerdem soll Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2011/83 u. a. sicherstellen, dass dem Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags die Informationen übermittelt werden, die zur ordnungsgemäßen Vertragserfüllung und vor allem zur Ausübung seiner Rechte, insbesondere seines Widerrufsrechts, erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43).

    Zum anderen fördert dieses Recht eine informierte Entscheidung des Verbrauchers, die alle Vertragsbedingungen und die Folgen des Abschlusses des betreffenden Vertrags berücksichtigt, so dass dieser Verbraucher entscheiden kann, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 36, und vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-430/17

    Walbusch Walter Busch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-565/22
    Um von dieser Information vollumfänglich profitieren zu können, muss der Verbraucher im Vorhinein die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts kennen (Urteil vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 46).

    Zum anderen fördert dieses Recht eine informierte Entscheidung des Verbrauchers, die alle Vertragsbedingungen und die Folgen des Abschlusses des betreffenden Vertrags berücksichtigt, so dass dieser Verbraucher entscheiden kann, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Januar 2019, Walbusch Walter Busch, C-430/17, EU:C:2019:47, Rn. 36, und vom 10. Juli 2019, Amazon EU, C-649/17, EU:C:2019:576, Rn. 43).

  • EuGH, 27.03.2019 - C-681/17

    Das Widerrufsrecht der Verbraucher im Fall eines Onlinekaufs gilt für eine

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-565/22
    Das Widerrufsrecht soll den Nachteil ausgleichen, der sich für einen Verbraucher aus einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ergibt, indem ihm eine angemessene Bedenkzeit eingeräumt wird, in der er die Möglichkeit hat, die gekaufte Ware zu prüfen und auszuprobieren (Urteil vom 27. März 2019, slewo, C-681/17, EU:C:2019:255, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 07.04.2022 - C-249/21

    Auf elektronischem Wege geschlossener Vertrag: Damit ein solcher Vertrag wirksam

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-565/22
    Die Bedeutung der ausdrücklichen Information des Verbrauchers durch den Unternehmer über den Preis der Dienstleistungen, die Gegenstand des betreffenden Vertrags sind, wurde vom Gerichtshof in den Rn. 25 bis 30 des Urteils vom 7. April 2022, Fuhrmann-2 (C-249/21, EU:C:2022:269), bestätigt.
  • EuGH, 18.06.2020 - C-639/18

    Sparkasse Südholstein - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Auszug aus EuGH, 05.10.2023 - C-565/22
    Zum anderen verweist es auf das Urteil vom 18. Juni 2020, Sparkasse Südholstein (C-639/18, EU:C:2020:477), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. 2002, L 271, S. 16) dahin auszulegen sei, dass eine Änderungsvereinbarung zu einem Darlehensvertrag nicht unter den Begriff "Finanzdienstleistungen betreffender Vertrag" im Sinne dieser Bestimmung falle, wenn durch sie lediglich der ursprünglich vereinbarte Zinssatz geändert werde, ohne die Laufzeit des Darlehens zu verlängern oder dessen Höhe zu ändern, und die ursprünglichen Bestimmungen des Darlehensvertrags den Abschluss einer solchen Änderungsvereinbarung oder - für den Fall, dass eine solche nicht zustande kommen würde - die Anwendung eines variablen Zinssatzes vorsähen.
  • OLG Düsseldorf, 08.02.2024 - 20 UKl 4/23

    Buttontext "Abonnieren" oder "Weiter zur Zahlung" in einer App erfüllt nicht §

    Die Kostenpflichtigkeit des Angebots muss eindeutig sein (EuGH NJW 2023, 3417 Rn. 45).
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