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Rechtsprechung
   EuGH, 18.04.2024 - C-567/22 P, C-568/22 P, C-569/22 P, C-570/22 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,7763
EuGH, 18.04.2024 - C-567/22 P, C-568/22 P, C-569/22 P, C-570/22 P (https://dejure.org/2024,7763)
EuGH, Entscheidung vom 18.04.2024 - C-567/22 P, C-568/22 P, C-569/22 P, C-570/22 P (https://dejure.org/2024,7763)
EuGH, Entscheidung vom 18. April 2024 - C-567/22 P, C-568/22 P, C-569/22 P, C-570/22 P (https://dejure.org/2024,7763)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dumitrescu und Schwarz/ Kommission

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union - Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 - Neue ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dumitrescu und Schwarz/ Kommission

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union - Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 - Neue ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union - Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 - Neue ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union - Pauschalvergütung der Reisekosten vom Ort der dienstlichen Verwendung zum Herkunftsort - Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 - Neue ...

Sonstiges (2)

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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (12)

  • EuG, 15.06.2022 - T-531/16

    Dumitrescu und Schwarz/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Reform des …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-567/22
    Rn. 1 Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen Herr Vasile Dumitrescu und Herr Guido Schwarz (C-567/22 P), YT und YU (C-568/22 P), YV (C-569/22 P) sowie ZA (C-570/22 P) (im Folgenden: Rechtsmittelführer) jeweils die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T-531/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-567/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:362), vom 15 Juni 2022, YT und YU/Kommission (T-532/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-568/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T-533/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-569/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-570/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:366) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission (T-531/16 bis T-533/16) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (T-545/16), ab dem 1. Januar 2014 die zur Aufrechterhaltung einer Beziehung zu ihrem Herkunftsort gewährte Erstattung der jährlichen Reisekosten zu kürzen oder zu streichen, abgewiesen hat.

    Rn. 14 Im Rahmen der Klage in der Rechtssache T-531/16 stellten die betreffenden Rechtsmittelführer fünf Anträge, mit denen sie im Wesentlichen begehrten,.

    Rn. 19 Mit diesen Klagegründen rügten sie erstens einen Verstoß gegen Art. 45 AEUV, zweitens in der Rechtssache T-531/16 einen Verstoß gegen den allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung, drittens eine Verkennung des Zwecks von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts - in der Rechtssache T-531/16 in Verbindung mit dem allgemeinen Grundsatz des Rechts des Beamten, persönliche Beziehungen zu dem Ort seiner wesentlichen Interessen aufrechtzuerhalten, und mit Art. 7 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) -, sowie viertens einen Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Schutzes wohlerworbener Rechte.

    Rn. 21 Daher wie das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 in vollem Umfang ab.

    Rn. 32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zum einen den zweiten und den dritten sowie teilweise den vierten Klageantrag der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-531/16 und zum anderen den zweiten Klageantrag in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 auf der Grundlage der in den Rn. 16 und 17 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Erwägungen zurückgewiesen hat - jeweils in den Rn. 26 bis 28 des in der Rechtssache C-567/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 22 des in der Rechtssache C-568/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 23 des in der Rechtssache C-569/22 P angefochtenen Urteils und in Rn. 22 des in der Rechtssache C-570/22 P angefochtenen Urteils.

    Rn. 36 Daraus folgt, dass das Rechtsmittel in der Rechtssache C-567/22 P als unzulässig zurückzuweisen ist, soweit es auf die Aufhebung des in dieser Rechtssache angefochtenen Urteils in Bezug auf die Zurückweisung des zweiten und dritten Klageantrags der Klage in der Rechtssache T-531/16 sowie des vierten Klageantrags dieser Klage - mit dem die Verurteilung der Kommission zur Zahlung der jährlichen Reisekosten auf der Grundlage der Bestimmungen des alten Statuts beantragt wurde - gerichtet ist, da keine Angaben zu den Gesichtspunkten gemacht wurden, auf die sich das Rechtsmittel insoweit stützt.

    Rn. 83 Folglich ist in jedem der Rechtsmittel der Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, mit der ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geltend gemacht wird, stattzugeben, so dass die angefochtenen Urteile aufzuheben sind, soweit sie die Zurückweisung des ersten Klagegrundes der Aufhebungsklagen und folglich zum einen die Zurückweisung des vierten Antrags in der Rechtssache T-531/16 und zum anderen die Verurteilung der Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 betreffen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Teile des ersten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittel bedarf.

    Rn. 99 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere angesichts des Umstands, dass die von den Rechtsmittelführern in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 erhobenen Klagen im Wesentlichen auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit gestützt sind, die vor dem Gericht streitig erörtert wurde und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert, der Auffassung, dass diese Klagen entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist.

    Rn. 100 In Anbetracht der teilweisen Aufhebung der angefochtenen Urteile ist nur über die ersten Aufhebungsanträge dieser Klagen und über die in der Rechtssache T-531/16 gestellten Anträge vermögensrechtlicher Art zu entscheiden.

    Rn. 104 Folglich ist den ersten Aufhebungsanträgen der Klagen in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 stattzugeben und sind daher die Entscheidungen aufzuheben, mit denen das Organ, dessen Beamte die Rechtsmittelführer jeweils sind, erstmals deren Ansprüche im Bereich der Pauschalvergütung der jährlichen Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts festlegte.

    Rn. 105 Vor dem Gericht machten die Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-531/16 geltend, dass die Aufhebung u. a. der Entscheidung, mit der der Betrag der Erstattung ihrer Reisekosten für das Jahr 2014 festgesetzt worden sei, die Erstattung ihrer Kosten der jährlichen Reise zum Herkunftsort auf der Grundlage ihrer tatsächlichen Kosten zuzüglich Verzugszinsen ab dem 12. Juni 2014 nach sich ziehen müsse.

    Rn. 111 Aus den vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Aufhebung der im Rahmen der Rechtssache T-531/16 angefochtenen Entscheidungen aus der im Rahmen der Einrede festgestellten Rechtswidrigkeit von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts folgt, auf den diese Entscheidungen gestützt waren.

    Rn. 112 Da diese Bestimmung somit außer Betracht zu lassen ist, ist der Betrag der jedem der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-531/16 für das Jahr 2014 geschuldeten Reisekosten allein nach Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 1 des Anhangs VII des Statuts zu bestimmen.

    Rn. 113 Folglich ist die Kommission zu verurteilen, jedem der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-531/16 einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen den für das Jahr 2014 bereits erhaltenen Reisekosten und dem Betrag, der sich aus der Anwendung einer anhand der Entfernung zwischen dem Ort ihrer dienstlichen Verwendung und ihrem Herkunftsort berechneten Kilometervergütung ergibt, zuzüglich Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz zu zahlen.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T-531/16, EU:T:2022:362), vom 15. Juni 2022, YT und YU/Kommission (T-532/16, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T-533/16, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16, EU:T:2022:366), werden aufgehoben, soweit das Gericht mit ihnen die Klagen von Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz (T-531/16), von YT und YU (T-532/16), von YV (T-533/16) sowie von ZA (T-545/16) abgewiesen hat, die auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet waren, mit der die Europäische Kommission (T-531/16 bis T-533/16) und der Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16) ihnen gegenüber erstmals die Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt hatte, und soweit das Gericht mit diesen Urteilen über die Kosten entschieden hat..

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-531/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-567/22 P entstanden sind, die Kosten, die YT und YU im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-532/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-568/22 P entstanden sind, sowie die Kosten, die YV im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-533/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-569/22 P entstanden sind..

  • EuGH, 25.03.2021 - C-517/19

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-567/22
    Rn. 42 Mit dem zweiten Teil machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen "Begründungsfehler" begangen, indem es sich unzutreffend auf Rn. 51 des Urteils vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission (C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240), bezogen habe.

    Rn. 57 Die Kommission macht insbesondere geltend, das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass das Kriterium der Staatsangehörigkeit des Beamten angemessen sei, da der Gerichtshof in den Rn. 72 und 73 des Urteils vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission (C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240), dessen Relevanz insbesondere im Kontext von Art. 8 des Anhangs VII des Statuts anerkannt habe.

    Daher können die Rechte und Pflichten der Beamten sowie diejenigen der Vertragsbediensteten, die sich aus den auf sie entsprechend anwendbaren Bestimmungen des Statuts ergeben - wie Art. 8 des Anhangs VII des Statuts -, jederzeit vom Gesetzgeber unter Beachtung der sich aus dem Unionsrecht ergebenden Erfordernisse geändert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 49 und 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Zu diesen Erfordernissen zählt der in Art. 20 der Charta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung (Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 51 die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 68 Um festzustellen, ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt oder nicht, sind insbesondere Gegenstand und Ziel der angeblich gegen ihn verstoßenden Bestimmung zu berücksichtigen (Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 69 Zudem wird bei statutarischen Bestimmungen wie den vorliegend in Rede stehenden unter Berücksichtigung des in diesem Zusammenhang weiten Ermessens des Unionsgesetzgebers der in Art. 20 der Charta niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann missachtet, wenn der Gesetzgeber eine willkürliche oder im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Im vorliegenden Fall zielt Art. 8 des Anhangs VII des Statuts in Verbindung mit dem in Anhang V des Statuts enthaltenen Art. 7 über Heimaturlaub, dessen Dauer zum Jahresurlaub hinzukommt, darauf ab, eine Vergünstigung zu gewähren, die es dem Beamten und den ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Personen erlauben sollen, zumindest einmal pro Jahr an seinen Herkunftsort zu reisen, um dort familiäre, soziale und kulturelle Verbindungen aufrechtzuerhalten (Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 66).

    Rn. 76 Insofern unterscheidet sich die vorliegende Rechtssache von der Rechtssache, in der das Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission (C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240), ergangen ist, da, wie sich aus den Rn. 68, 71 und 74 dieses Urteils ergibt, die in jener Rechtssache in Rede stehende Ungleichbehandlung zwei Gruppen von Beamten betraf, die sich nicht in vergleichbaren Situationen befanden.

    Rn. 81 Die jeweils in den Erwägungsgründen 12 und 24 der Verordnung Nr. 1023/2013 genannten Ziele, unter den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten in Europa, die eine Haushaltskonsolidierung und besondere Anstrengungen seitens aller öffentlichen Verwaltungen erfordern, für Kosteneffizienz zu sorgen, und den Bereich der Reisekosten zu modernisieren und zu straffen, können es zwar rechtfertigen, dass die Gewährung der betreffenden Vergünstigung auf Beamte beschränkt wird, die dies am meisten benötigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Álvarez y Bejarano u. a./Kommission, C-517/19 P und C-518/19 P, EU:C:2021:240, Rn. 68), oder auch, dass dieser Vorteil verringert wird.

  • EuG, 15.06.2022 - T-545/16

    YY und ZA/ Cour - Öffentlicher Dienst - Beamte - Statutsreform von 2014 - …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-567/22
    Rn. 1 Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen Herr Vasile Dumitrescu und Herr Guido Schwarz (C-567/22 P), YT und YU (C-568/22 P), YV (C-569/22 P) sowie ZA (C-570/22 P) (im Folgenden: Rechtsmittelführer) jeweils die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T-531/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-567/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:362), vom 15 Juni 2022, YT und YU/Kommission (T-532/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-568/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T-533/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-569/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-570/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:366) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission (T-531/16 bis T-533/16) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (T-545/16), ab dem 1. Januar 2014 die zur Aufrechterhaltung einer Beziehung zu ihrem Herkunftsort gewährte Erstattung der jährlichen Reisekosten zu kürzen oder zu streichen, abgewiesen hat.

    Rn. 15 Im Rahmen der Aufhebungsklagen in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 stellten die betreffenden Rechtsmittelführer drei Anträge, mit denen sie im Wesentlichen begehrten,.

    Rn. 21 Daher wie das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 in vollem Umfang ab.

    Rn. 32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zum einen den zweiten und den dritten sowie teilweise den vierten Klageantrag der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-531/16 und zum anderen den zweiten Klageantrag in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 auf der Grundlage der in den Rn. 16 und 17 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Erwägungen zurückgewiesen hat - jeweils in den Rn. 26 bis 28 des in der Rechtssache C-567/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 22 des in der Rechtssache C-568/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 23 des in der Rechtssache C-569/22 P angefochtenen Urteils und in Rn. 22 des in der Rechtssache C-570/22 P angefochtenen Urteils.

    Rn. 37 Aus demselben Grund sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-568/22 P bis C-570/22 P als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie auf die Aufhebung der in diesen Rechtssachen angefochtenen Urteile in Bezug auf die Zurückweisung des zweiten Klageantrags der Klagen in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 gerichtet sind.

    Rn. 83 Folglich ist in jedem der Rechtsmittel der Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, mit der ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geltend gemacht wird, stattzugeben, so dass die angefochtenen Urteile aufzuheben sind, soweit sie die Zurückweisung des ersten Klagegrundes der Aufhebungsklagen und folglich zum einen die Zurückweisung des vierten Antrags in der Rechtssache T-531/16 und zum anderen die Verurteilung der Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 betreffen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Teile des ersten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittel bedarf.

    Rn. 99 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere angesichts des Umstands, dass die von den Rechtsmittelführern in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 erhobenen Klagen im Wesentlichen auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit gestützt sind, die vor dem Gericht streitig erörtert wurde und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert, der Auffassung, dass diese Klagen entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist.

    Rn. 104 Folglich ist den ersten Aufhebungsanträgen der Klagen in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 stattzugeben und sind daher die Entscheidungen aufzuheben, mit denen das Organ, dessen Beamte die Rechtsmittelführer jeweils sind, erstmals deren Ansprüche im Bereich der Pauschalvergütung der jährlichen Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts festlegte.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T-531/16, EU:T:2022:362), vom 15. Juni 2022, YT und YU/Kommission (T-532/16, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T-533/16, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16, EU:T:2022:366), werden aufgehoben, soweit das Gericht mit ihnen die Klagen von Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz (T-531/16), von YT und YU (T-532/16), von YV (T-533/16) sowie von ZA (T-545/16) abgewiesen hat, die auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet waren, mit der die Europäische Kommission (T-531/16 bis T-533/16) und der Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16) ihnen gegenüber erstmals die Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt hatte, und soweit das Gericht mit diesen Urteilen über die Kosten entschieden hat..

    Der Gerichtshof der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die ZA im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-545/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-570/22 P entstanden sind..

  • EuG, 15.06.2022 - T-533/16

    YV u.a./ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Statutsreform von 2014 - …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-567/22
    Rn. 1 Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen Herr Vasile Dumitrescu und Herr Guido Schwarz (C-567/22 P), YT und YU (C-568/22 P), YV (C-569/22 P) sowie ZA (C-570/22 P) (im Folgenden: Rechtsmittelführer) jeweils die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T-531/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-567/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:362), vom 15 Juni 2022, YT und YU/Kommission (T-532/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-568/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T-533/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-569/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-570/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:366) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission (T-531/16 bis T-533/16) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (T-545/16), ab dem 1. Januar 2014 die zur Aufrechterhaltung einer Beziehung zu ihrem Herkunftsort gewährte Erstattung der jährlichen Reisekosten zu kürzen oder zu streichen, abgewiesen hat.

    Rn. 15 Im Rahmen der Aufhebungsklagen in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 stellten die betreffenden Rechtsmittelführer drei Anträge, mit denen sie im Wesentlichen begehrten,.

    Rn. 21 Daher wie das Gericht die Klagen in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 in vollem Umfang ab.

    Rn. 32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zum einen den zweiten und den dritten sowie teilweise den vierten Klageantrag der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-531/16 und zum anderen den zweiten Klageantrag in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 auf der Grundlage der in den Rn. 16 und 17 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Erwägungen zurückgewiesen hat - jeweils in den Rn. 26 bis 28 des in der Rechtssache C-567/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 22 des in der Rechtssache C-568/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 23 des in der Rechtssache C-569/22 P angefochtenen Urteils und in Rn. 22 des in der Rechtssache C-570/22 P angefochtenen Urteils.

    Rn. 37 Aus demselben Grund sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-568/22 P bis C-570/22 P als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie auf die Aufhebung der in diesen Rechtssachen angefochtenen Urteile in Bezug auf die Zurückweisung des zweiten Klageantrags der Klagen in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 gerichtet sind.

    Rn. 83 Folglich ist in jedem der Rechtsmittel der Rüge des ersten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes, mit der ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit geltend gemacht wird, stattzugeben, so dass die angefochtenen Urteile aufzuheben sind, soweit sie die Zurückweisung des ersten Klagegrundes der Aufhebungsklagen und folglich zum einen die Zurückweisung des vierten Antrags in der Rechtssache T-531/16 und zum anderen die Verurteilung der Rechtsmittelführer zur Tragung der Kosten in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 betreffen, ohne dass es einer Prüfung der übrigen Teile des ersten Rechtsmittelgrundes der Rechtsmittel bedarf.

    Rn. 99 Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof insbesondere angesichts des Umstands, dass die von den Rechtsmittelführern in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 erhobenen Klagen im Wesentlichen auf eine Einrede der Rechtswidrigkeit gestützt sind, die vor dem Gericht streitig erörtert wurde und deren Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweiserhebung erfordert, der Auffassung, dass diese Klagen entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist.

    Rn. 104 Folglich ist den ersten Aufhebungsanträgen der Klagen in den Rechtssachen T-531/16 bis T-533/16 und T-545/16 stattzugeben und sind daher die Entscheidungen aufzuheben, mit denen das Organ, dessen Beamte die Rechtsmittelführer jeweils sind, erstmals deren Ansprüche im Bereich der Pauschalvergütung der jährlichen Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts festlegte.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T-531/16, EU:T:2022:362), vom 15. Juni 2022, YT und YU/Kommission (T-532/16, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T-533/16, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16, EU:T:2022:366), werden aufgehoben, soweit das Gericht mit ihnen die Klagen von Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz (T-531/16), von YT und YU (T-532/16), von YV (T-533/16) sowie von ZA (T-545/16) abgewiesen hat, die auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet waren, mit der die Europäische Kommission (T-531/16 bis T-533/16) und der Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16) ihnen gegenüber erstmals die Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt hatte, und soweit das Gericht mit diesen Urteilen über die Kosten entschieden hat..

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-531/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-567/22 P entstanden sind, die Kosten, die YT und YU im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-532/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-568/22 P entstanden sind, sowie die Kosten, die YV im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-533/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-569/22 P entstanden sind..

  • EuG, 15.06.2022 - T-532/16

    YT und YU/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Statutsreform von 2014 - …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-567/22
    Rn. 1 Mit ihren jeweiligen Rechtsmitteln beantragen Herr Vasile Dumitrescu und Herr Guido Schwarz (C-567/22 P), YT und YU (C-568/22 P), YV (C-569/22 P) sowie ZA (C-570/22 P) (im Folgenden: Rechtsmittelführer) jeweils die Aufhebung der Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T-531/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-567/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:362), vom 15 Juni 2022, YT und YU/Kommission (T-532/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-568/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T-533/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-569/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16, im Folgenden: in der Rechtssache C-570/22 P angefochtenes Urteil, EU:T:2022:366) (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen das Gericht ihre Klagen auf Aufhebung der Entscheidungen der Europäischen Kommission (T-531/16 bis T-533/16) und des Gerichtshofs der Europäischen Union (T-545/16), ab dem 1. Januar 2014 die zur Aufrechterhaltung einer Beziehung zu ihrem Herkunftsort gewährte Erstattung der jährlichen Reisekosten zu kürzen oder zu streichen, abgewiesen hat.

    Rn. 15 Im Rahmen der Aufhebungsklagen in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 stellten die betreffenden Rechtsmittelführer drei Anträge, mit denen sie im Wesentlichen begehrten,.

    Rn. 32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht zum einen den zweiten und den dritten sowie teilweise den vierten Klageantrag der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-531/16 und zum anderen den zweiten Klageantrag in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 auf der Grundlage der in den Rn. 16 und 17 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Erwägungen zurückgewiesen hat - jeweils in den Rn. 26 bis 28 des in der Rechtssache C-567/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 22 des in der Rechtssache C-568/22 P angefochtenen Urteils, in Rn. 23 des in der Rechtssache C-569/22 P angefochtenen Urteils und in Rn. 22 des in der Rechtssache C-570/22 P angefochtenen Urteils.

    Rn. 37 Aus demselben Grund sind die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-568/22 P bis C-570/22 P als unzulässig zurückzuweisen, soweit sie auf die Aufhebung der in diesen Rechtssachen angefochtenen Urteile in Bezug auf die Zurückweisung des zweiten Klageantrags der Klagen in den Rechtssachen T-532/16, T-533/16 und T-545/16 gerichtet sind.

    Die Urteile des Gerichts der Europäischen Union vom 15. Juni 2022, Dumitrescu und Schwarz/Kommission (T-531/16, EU:T:2022:362), vom 15. Juni 2022, YT und YU/Kommission (T-532/16, EU:T:2022:363), vom 15. Juni 2022, YV u. a./Kommission (T-533/16, EU:T:2022:364), sowie vom 15. Juni 2022, YY und ZA/Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16, EU:T:2022:366), werden aufgehoben, soweit das Gericht mit ihnen die Klagen von Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz (T-531/16), von YT und YU (T-532/16), von YV (T-533/16) sowie von ZA (T-545/16) abgewiesen hat, die auf die Aufhebung der Entscheidung gerichtet waren, mit der die Europäische Kommission (T-531/16 bis T-533/16) und der Gerichtshof der Europäischen Union (T-545/16) ihnen gegenüber erstmals die Pauschalvergütung der Reisekosten unter Anwendung von Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union festgelegt hatte, und soweit das Gericht mit diesen Urteilen über die Kosten entschieden hat..

    Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die Herrn Vasile Dumitrescu und Herrn Guido Schwarz im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht der Europäischen Union in der Rechtssache T-531/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-567/22 P entstanden sind, die Kosten, die YT und YU im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-532/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-568/22 P entstanden sind, sowie die Kosten, die YV im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-533/16 und im Rahmen des Rechtsmittels in der Rechtssache C-569/22 P entstanden sind..

  • EuGH, 18.12.2007 - C-135/06

    Weißenfels / Parlament - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Zulage für …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-567/22
    Rn. 108 Im Sinne dieses Art. 91 Abs. 1 sind "Streitsachen vermögensrechtlicher Art" solche, die sich darauf beziehen, dass ein Organ einem Beamten oder Bediensteten einen Betrag zahlt, den dieser gemäß dem Statut oder einem anderen, sein Arbeitsverhältnis regelnden Rechtsakt beanspruchen zu können glaubt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C-135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 109 Mit der ihnen durch Art. 91 Abs. 1 des Statuts gewährten Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung wird den Unionsgerichten grundsätzlich die Aufgabe übertragen, die bei ihnen anhängig gemachten Streitsachen abschließend zu entscheiden, d. h. über die Gesamtheit der Rechte und Pflichten des Beamten oder Bediensteten zu befinden, vorbehaltlich der Verweisung der Durchführung des entsprechenden Teils des Urteils unter den von ihnen festgelegten Bedingungen an das durch sie überprüfte Organ (Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C-135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 67).

    Rn. 110 Es ist demnach Sache der Unionsgerichte, gegebenenfalls ein Organ zur Zahlung eines Betrags zu verurteilen, auf den der betreffende Beamte oder Bedienstete nach dem Statut oder einem anderen Rechtsakt Anspruch hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2007, Weißenfels/Parlament, C-135/06 P, EU:C:2007:812, Rn. 68).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-413/06

    DER GERICHTSHOF HEBT DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ ZUM …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-567/22
    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (Urteile vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala, C-413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 181 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 24. November 2022, Thunus u. a./EIB, C-91/21 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2022:928, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.11.2021 - C-833/19

    Der Gerichtshof bestätigt die Rechtsakte des Rates, mit denen die Hamas auf der …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-567/22
    Rn. 35 Nach der Rechtsprechung müssen die rechtlichen Argumente, die den Antrag auf Aufhebung der beanstandeten Teile des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils stützen, genau bezeichnet werden; anderenfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2021, Rat/Hamas, C-833/19 P, EU:C:2021:950, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.10.1980 - 147/79

    Hochstrass / Gerichtshof

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-567/22
    Rn. 78 Was den Rückgriff auf das Kriterium der Staatsangehörigkeit angeht, hat der Gerichtshof zwar bereits festgestellt, dass diese ein objektives Element darstellen kann, das die Gewährung einer finanziellen Vergünstigung, in dem konkreten Fall die Expatriierungszulage, bedingen kann, da ein solches Kriterium insbesondere in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck steht, der mit der Gewährung dieser Vergünstigung verfolgt wird, nämlich die mit dem Auslandsstatus verbundenen Nachteile auszugleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Oktober 1980, Hochstrass/Gerichtshof, 147/79, EU:C:1980:238, Rn. 12 bis 14).
  • EuGH, 14.07.2022 - C-116/21

    Kommission/ VW - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Ruhegehalt - Statut der …

    Auszug aus EuGH, 18.04.2024 - C-567/22
    Rn. 66 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und das Diskriminierungsverbot des Art. 21 Abs. 1 der Charta eine besondere Ausprägung dieses Grundsatzes darstellt (Urteil vom 14. Juli 2022, Kommission/VW u. a., C-116/21 P bis C-118/21 P, C-138/21 P und C-139/21 P, EU:C:2022:557, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.11.2022 - C-91/21

    Thunus u.a./ EIB - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Personal der Europäischen …

  • EuGH, 02.05.1985 - 144/84

    De Angelis / Kommission

  • EuGH, 11.07.2024 - C-601/22

    Das Wolfsjagdverbot in Österreich ist gültig

    Rn. 33 Nach der Rechtsprechung verlangt der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 02.07.2025 - T-131/24

    CR/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Beamte - Ruhegehalt - Reformen des Statuts …

    Rn. 69 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (vgl. Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Um festzustellen, ob ein Verstoß gegen diesen Grundsatz vorliegt oder nicht, sind insbesondere Gegenstand und Ziel der angeblich gegen ihn verstoßenden Bestimmung zu berücksichtigen (vgl. Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Außerdem wird in einem der Ermessensausübung unterliegenden Bereich wie dem Erlass von Übergangsbestimmungen, die einen gerechten Übergang von einer alten zu einer neuen Regelung des Statuts gewährleisten sollen, der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann missachtet, wenn der Unionsgesetzgeber eine willkürliche oder im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung offensichtlich unangemessene Differenzierung vornimmt (…Urteil vom 14. Dezember 2018, GQ u. a./Kommission, T-525/16, EU:T:2018:964, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter solchen Umständen können Erwägungen rein budgetärer, administrativer oder personalpolitischer Art für sich genommen keine objektive Rechtfertigung für die Ungleichbehandlung von sich in einer vergleichbaren Lage befindenden Beamten und/oder Bediensteten darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 79 bis 81, 93 und 94).

    Rn. 91 Im vorliegenden Fall beruht die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung - anders als bei Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 des Anhangs VII des Statuts, dessen Rechtswidrigkeit der Gerichtshof im Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof (C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336), festgestellt hat - nicht auf einem diskriminierenden Kriterium, das insbesondere nach Art. 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verboten ist, sondern auf den oben in den Rn. 78 bis 84 genannten objektiven Gründen.

    Rn. 98 Überdies hat der Gerichtshof bereits im Wesentlichen festgestellt, dass - wenn das Unterscheidungskriterium weder diskriminierend ist noch in keinem Zusammenhang mit den verfolgten Zielen steht, wie dies im vorliegenden Fall zutrifft - Maßnahmen zur Haushaltskürzung, die Beamte und/oder Bedienstete insbesondere durch die Verringerung ihrer Vorteile treffen, durch die Ziele der Haushaltsdisziplin und der Haushaltskonsolidierung gerechtfertigt sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 81;… vgl. in diesem Sinne entsprechend auch Urteil vom 25. Februar 2025, Sąd Rejonowy w Białymstoku et Adoreikė, C-146/23 und C-374/23, EU:C:2025:109, Rn. 67, 69 und 71).

  • EuG, 10.09.2025 - T-625/22

    Die Klage Österreichs gegen die Einbeziehung von Kernenergie und fossilem Gas in …

    Rn. 240 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Pflicht zur Begründung von Entscheidungen um ein wesentliches Formerfordernis handelt, das von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist, die zur materiellen Rechtmäßigkeit des streitigen Rechtsakts gehört (vgl. Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2024 - C-31/23

    Ferriere Nord/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für …

    Weisen die Gründe Fehler auf, so beeinträchtigen diese die materielle Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung, nicht aber deren Begründung, die, obwohl sie fehlerhafte Gründe enthält, zureichend sein kann (Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 287 In Bezug auf den ersten Teil ist darauf hinzuweisen, dass der in Art. 20 der Charta verankerte Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 65 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-706/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - …

    {FN:78} Vgl. Urteile vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof (C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 65 und 66), sowie Gnattai (…Rn. 33).
  • EuGH, 04.09.2025 - C-543/23

    Gnattai - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …

    Rn. 33 Das Diskriminierungsverbot von Art. 21 Abs. 1 der Charta stellt eine besondere Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung dar, der ein allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts ist und in Art. 20 der Charta verankert ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof, C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336, Rn. 65 und 66).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2026 - C-312/25

    Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut der Beamten der Europäischen Union - …

    {FN:14} Im Urteil vom 18. April 2024, Dumitrescu u. a./Kommission und Gerichtshof (C-567/22 P bis C-570/22 P, EU:C:2024:336), hob der Gerichtshof aufgrund einer Einrede der Rechtswidrigkeit Entscheidungen von Unionsorganen auf, mit denen die Ansprüche mehrerer Beamter auf Pauschalvergütung der Reisekosten gemäß Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 von Anhang VII des Statuts festgelegt worden waren.
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