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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013

Rechtsprechung
   EuGH, 11.07.2013 - C-57/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,15854
EuGH, 11.07.2013 - C-57/12 (https://dejure.org/2013,15854)
EuGH, Entscheidung vom 11.07.2013 - C-57/12 (https://dejure.org/2013,15854)
EuGH, Entscheidung vom 11. Juli 2013 - C-57/12 (https://dejure.org/2013,15854)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com

    Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Gesundheitsdienstleistungen - Soziale Dienstleistungen - Tages- und Nachtbetreuungszentren, die gegenüber alten Menschen Hilfe- und Pflegedienstleistungen erbringen

  • Europäischer Gerichtshof

    Femarbel

    Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Gesundheitsdienstleistungen - Soziale Dienstleistungen - Tages- und Nachtbetreuungszentren, die gegenüber alten Menschen Hilfe- und Pflegedienstleistungen erbringen

  • EU-Kommission

    Femarbel

    Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher Anwendungsbereich - Gesundheitsdienstleistungen - Soziale Dienstleistungen - Tages- und Nachtbetreuungszentren, die gegenüber alten Menschen Hilfe- und Pflegedienstleistungen erbringen“

  • Wolters Kluwer

    Dienstleistungsangebote von Betreuungszentren für alte Menschen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dienstleistungen von Betreuungszentren für alte Menschen; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Verfassungsgerichtshofs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Femarbel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Cour constitutionnelle - Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f) und j) der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) - Sachlicher ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.06.2010 - C-140/09

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Staatliche Beihilfen - Zuschüsse an ein …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-57/12
    Letztere haben insbesondere zum Ziel, sicherzustellen, dass diese Dienstleistungen gemäß den festgelegten quantitativen und qualitativen Erfordernissen angeboten werden, und zwar so, dass der gleiche Zugang zu den Leistungen gewährleistet ist, vorbehaltlich grundsätzlich eines angemessenen finanziellen Ausgleichs, wobei die Parameter, anhand deren er berechnet wird, zuvor objektiv und transparent aufzustellen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juni 2010, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, Slg. 2010, I-5243, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dennoch ändert dies nichts daran, dass bestimmte Mindestkriterien erfüllt sein müssen, wie insbesondere das Vorliegen eines Rechtsakts, der einem privaten Dienstleistungsanbieter die Verpflichtung zur Erbringung der sozialen Dienstleistung, mit der er beauftragt wird, in klarer und transparenter Weise überträgt (vgl. entsprechend Urteil Fallimento Traghetti del Mediterraneo, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 05.04.2011 - C-119/09

    Eine nationale Regelung darf für Wirtschaftsprüfer kein absolutes Verbot von …

    Auszug aus EuGH, 11.07.2013 - C-57/12
    Rn. 31 Aus Art. 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 2 und 5 ergibt sich, dass diese Richtlinie allgemeine Bestimmungen aufstellt, die den Zweck verfolgen, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen, um zur Schaffung eines freien und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts beizutragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 2011, Société fiduciaire nationale d'expertise comptable, C-119/09, Slg. 2011, I-2551, Randnr. 26).
  • EuGH, 21.04.2026 - C-769/22

    Werte der Union: Durch die Verabschiedung eines Gesetzes, das LGBTI+-Personen …

    Dabei betrifft die erste Bedingung den Charakter der ausgeübten Tätigkeiten, während die zweite Bedingung mit dem Status des Anbieters der Dienstleistungen zusammenhängt, die vom Staat selbst, von einer vom Staat anerkannten gemeinnützigen Einrichtung oder von einem vom Staat beauftragten privaten Dienstleistungsanbieter erbracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2013, Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 42 bis 44).

    Rn. 344 Ein privater Dienstleistungsanbieter ist insoweit als vom Staat beauftragt anzusehen, wenn er die "Verpflichtung" hat, die ihm anvertrauten sozialen Dienstleistungen zu erbringen (Urteil vom 11. Juli 2013, Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 46).

    Rn. 399 Nicht unter den Begriff "soziale Dienstleistungen" fallen nämlich Bildungsdienstleistungen, die üblicherweise Schülern erbracht werden, wie die in § 9 Abs. 12 des Gesetzes über das öffentliche Bildungswesen genannten, da dieser Begriff Tätigkeiten betrifft, die entscheidend dazu beitragen, das Grundrecht auf Schutz der Würde des Menschen zu garantieren, indem verhindert wird, dass die dadurch Begünstigten Gefahr laufen, marginalisiert zu werden, und in denen in diesem Sinne die Grundsätze des sozialen Zusammenhalts und der Solidarität ihren Niederschlag finden (Urteile vom 11. Juli 2013, Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 43, …und vom 18. Dezember 2025, Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge, C-417/23, EU:C:2025:1017, Rn. 64).

  • BGH, 12.02.2015 - I ZR 213/13

    Zur Zulässigkeit eines kostenlosen Fahrdiensts einer Augenklinik

    Bei der Auslegung des danach sehr weit gefassten Begriffs der Gesundheitsdienstleistungen sind neben dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/123/EG der Zweck dieser Vorschrift sowie der systematische Zusammenhang, in dem sie steht, zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - C-57/12, Rn. 34 bis 36 - Femarbel/COCOM).
  • OLG Koblenz, 08.06.2016 - 9 U 1362/15

    Unzulässige Werbung für Schönheitsoperationen mit Vorher-/Nachher-Bildern

    Nach Erwägungsgrund 22 der Richtlinie soll der Ausschluss des Gesundheitswesens vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123/EG Gesundheitsdienstleistungen und pharmazeutische Dienstleistungen umfassen, die von Angehörigen eines Berufs im Gesundheitswesen gegenüber Patienten erbracht werden, um deren Gesundheitszustand zu beurteilen, zu erhalten oder wiederherzustellen, wenn diese Tätigkeiten in dem Mitgliedstaat, in dem sie erbracht werden, einem reglementierten Gesundheitsberuf vorbehalten sind (Vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - C-57/12 -, zitiert nach juris).

    Aus dem Handbuch zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie geht hervor, dass der Ausschluss der Gesundheitsdienstleistungen vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 jene Tätigkeiten umfasst, die unmittelbar und eng mit dem menschlichen Gesundheitszustand zusammenhängen, und nicht jene Tätigkeiten, die nur das Wohlbefinden verbessern oder Entspannung ermöglichen sollen, wie etwa Sport- und Fitnessclubs (EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013, - C-57/12 -, Rn 37, zitiert nach juris).

  • BVerwG, 09.07.2020 - 3 C 20.18

    Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

    Danach umfasst der Begriff der Gesundheitsdienstleistungen auch die Verschreibung, Abgabe und Bereitstellung von Arzneimitteln und Medizinprodukten durch Angehörige der Gesundheitsberufe einschließlich Apotheker (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Juli 2013 - C 57/12 [ECLI:EU:C:2013:517], Femarbel - Rn. 34 ff.; Art. 3 Buchst. a und f der Richtlinie 2011/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung , geändert durch die Richtlinie 2013/64/EU vom 17. Dezember 2013 ).
  • EuGH, 13.11.2018 - C-33/17

    Eine Regelung eines Mitgliedstaats, wonach einem inländischen …

    Rn. 33 Weiter ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber mit der Richtlinie 2006/123 nach ihrem siebten Erwägungsgrund ein Gleichgewicht zwischen dem Ziel, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern und der Dienstleistungsfreiheit zu beseitigen, und dem Erfordernis wahren wollte, ein hohes Niveau des Schutzes von im Allgemeininteresse liegenden Zielen, insbesondere der Einhaltung des Arbeitsrechts, sicherzustellen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juli 2013, Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 39).
  • EuGH, 23.02.2016 - C-179/14

    Bestimmte Aspekte der Regelungen der SZÉP-Freizeitkarte und des …

    Rn. 60 Um die Tragweite der letztgenannten Vorschrift zu bestimmen, ist nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zweck und ihr Aufbau im Kontext des durch die Richtlinie 2006/123 eingeführten Systems heranzuziehen (vgl. u. a. Urteil Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 34).

    Rn. 111 Aus Art. 1 der Richtlinie 2006/123 in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 2 und 5 ergibt sich nämlich zunächst, dass diese Richtlinie allgemeine Bestimmungen aufstellt, die den Zweck verfolgen, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen, um zur Schaffung eines freien und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts beizutragen (vgl. Urteil Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 113 Sodann ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie 2006/123, dass diese Richtlinie für jede selbständige wirtschaftliche Tätigkeit gilt, die für gewöhnlich gegen Entgelt von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten wird, unabhängig davon, ob dieser in dem Empfängermitgliedstaat eine feste und ständige Geschäftsstelle hat, und vorbehaltlich ausdrücklich davon ausgeschlossener Tätigkeiten (vgl. in diesem Sinne Urteil Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 32).

  • EuGH, 01.10.2015 - C-340/14

    Trijber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - …

    Rn. 44 Aus Art. 1 der genannten Richtlinie in Verbindung mit ihren Erwägungsgründen 2 und 5 ergibt sich, dass diese Richtlinie allgemeine Bestimmungen aufstellt, die den Zweck verfolgen, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen, um zur Schaffung eines freien und wettbewerbsfähigen Binnenmarkts beizutragen (vgl. Urteil Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 31).

    Rn. 46 Um die Tragweite des Ausschlusses nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 zu verstehen, ist der Begriff "Verkehrsdienstleistungen" nicht nur anhand des Wortlauts dieser Bestimmung, sondern auch anhand ihres Zwecks und ihres allgemeinen Kontextes des durch diese Richtlinie eingeführten Systems auszulegen (vgl. entsprechend Urteil Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 34).

    Daraus folgt, dass der Unionsgesetzgeber ausdrücklich ein Gleichgewicht zwischen dem Ziel, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern und der Dienstleistungsfreiheit zu beseitigen, und dem Erfordernis, die Eigenheiten bestimmter sensibler Tätigkeiten, insbesondere derjenigen, die mit dem Verbraucherschutz zusammenhängen, zu schützen, zu wahren suchte (vgl. in diesem Sinne Urteil Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 39).

    Rn. 54 Im Licht dieser Ausführungen hat das innerstaatliche Gericht zu prüfen, ob die Tätigkeit, die Gegenstand des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Genehmigungsantrags ist, unter den Begriff "Verkehrsdienstleistungen" im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123 fällt und ob diese Tätigkeit infolgedessen vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgeschlossen ist (vgl. entsprechend Urteil Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und …

    {FN:132} Urteil vom 11. Juli 2013 (C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 42).

    {FN:135} Urteil vom 11. Juli 2013 (C-57/12, EU:C:2013:517).

    {FN:136} Ebenda, Rn. 44. In dieser Hinsicht hat der Gerichtshof entschieden, dass das nationale Gericht zu bestimmen hat, ob ein Hoheitsakt vorliegt, der den in Rede stehenden Betreibern der Tagesbetreuungszentren und der Nachtbetreuungszentren in klarer und transparenter Weise eine echte Verpflichtung überträgt, solche Dienstleistungen unter Beachtung bestimmter spezifischer Durchführungsbedingungen zu gewährleisten, und ob eine solche Zulassung demnach als ein Akt der Beauftragung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Dienstleistungsrichtlinie anzusehen ist (Urteil vom 11. Juli 2013, Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 52).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 56 AEUV - Rein interner …

    Rn. 43 Zum einen lässt sich aber, wie die Generalanwältin in den Nrn. 145 bis 150 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, anhand der dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht sicher feststellen, dass die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung betroffenen personenbezogenen sozialen Unterstützungsleistungen nicht zu den Dienstleistungen gehören, die nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. j der Richtlinie 2006/123 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof in den Rn. 42 bis 49 des Urteils vom 11. Juli 2013, Femarbel (C-57/12, EU:C:2013:517), vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/123 ausgenommen sind.
  • EuGH, 23.12.2015 - C-293/14

    Hiebler - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/123/EG - Sachlicher …

    Rn. 41 Insoweit ist zwar festzustellen, dass die Tätigkeiten der "Feuerpolizei", wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, von den Rauchfangkehrern des Landes Kärnten im Einklang mit dem 70. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/123 und der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Erfüllung eines besonderen Auftrags von öffentlichem Interesse ausgeübt werden, mit dem sie durch eine Genehmigung, nämlich ihre Gewerbeberechtigung, und durch eine Verordnungsvorschrift, nämlich § 26 der Feuerpolizeiverordnung, betraut worden sind, in denen die genaue Art der zugewiesenen Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung klar und transparent definiert ist (vgl. entsprechend Urteile Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 37, und Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 48).

    Rn. 42 Aus den Akten geht ferner hervor, dass die im Land Kärnten zugelassenen Rauchfangkehrer im Einklang mit Art. 14 AEUV, Art. 1 des dem AEU-Vertrag angehängten Protokolls (Nr. 26) über Dienste von allgemeinem Interesse und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gemäß dieser Verpflichtung zur Erbringung einer öffentlichen Dienstleistung die Aufgaben der "Feuerpolizei" unter Sicherstellung der Gleichheit des Zugangs zu den Dienstleistungen zugunsten aller Nutzer des ihnen zugewiesenen Bereichs, zu einheitlichen Tarifen, deren Höchstbetrag durch Verordnung des Landeshauptmanns festgelegt wird (vgl. entsprechend Urteile Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-140/09, EU:C:2010:335, Rn. 38, und Femarbel, C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 47), und in vergleichbarer Qualität ohne Rücksicht auf Sonderfälle oder den Grad der wirtschaftlichen Rentabilität jedes einzelnen Geschäfts erfüllen müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteil Corbeau, C-320/91, EU:C:1993:198, Rn. 15).

  • EuGH, 18.12.2025 - C-417/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder …

  • BVerwG, 09.07.2020 - 3 C 21.18

    Keine Geschenkzugaben bei Rezepteinlösung in der Apotheke

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-50/21

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar verletzt die Begrenzung der Anzahl der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14

    Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14

    Hiebler - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2015 - C-593/13

    Rina Services u.a. - Art. 49 AEUV, 51 AEUV, 52 AEUV und 56 AEUV - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-297/16

    CMVRO - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2001/82/EG - Tierarzneimittel - Richtlinie …

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   Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-57/12   

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https://dejure.org/2013,3859
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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14.03.2013 - C-57/12 (https://dejure.org/2013,3859)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 14. März 2013 - C-57/12 (https://dejure.org/2013,3859)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Femarbel

    Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Art. 2 Abs. 2 Buchst. f und j - Anwendungsbereich ratione materiae - Gesundheitsdienstleistungen - Durch private Einrichtungen erbrachte Dienstleistungen - Tagesbetreuungszentren für Senioren - ...

  • EU-Kommission

    Femarbel

    Richtlinie 2006/123/EG - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Art. 2 Abs. 2 Buchst. f und j - Anwendungsbereich ratione materiae - Gesundheitsdienstleistungen - Durch private Einrichtungen erbrachte Dienstleistungen - Tagesbetreuungszentren für Senioren - ...

  • Wolters Kluwer

    Dienstleistungen von Betreuungszentren für alte Menschen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour constitutionnelle

  • rechtsportal.de

    Dienstleistungen von Betreuungszentren für alte Menschen; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen der belgischen Cour constitutionnelle

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 23.04.1991 - C-41/90

    Höfner und Elser / Macrotron

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-57/12
    {FN:7} - Vgl. u. a. die Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser (C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21), und vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnr. 46).
  • EuGH, 16.03.2004 - C-264/01

    DIE WETTBEWERBSVORSCHRIFTEN DES EG-VERTRAGS HINDERN DIE DEUTSCHEN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-57/12
    {FN:7} - Vgl. u. a. die Urteile vom 23. April 1991, Höfner und Elser (C-41/90, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21), und vom 16. März 2004, AOK Bundesverband u. a. (C-264/01, C-306/01, C-354/01 und C-355/01, Slg. 2004, I-2493, Randnr. 46).
  • EuGH, 16.05.2006 - C-372/04

    DIE VERPFLICHTUNG, DIE KOSTEN VON KRANKENHAUSBEHANDLUNGEN IN EINEM ANDEREN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-57/12
    {FN:8} - Siehe u. a. die Urteile vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. April 2007, Stamatelaki (C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23), und vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien (C-211/08, Slg. 2010, I-5267, Randnr. 53).
  • EuGH, 19.04.2007 - C-444/05

    DER ABSOLUTE AUSSCHLUSS DER ERSTATTUNG DER KOSTEN EINER STATIONÄREN BEHANDLUNG IM …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-57/12
    {FN:8} - Siehe u. a. die Urteile vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. April 2007, Stamatelaki (C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23), und vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien (C-211/08, Slg. 2010, I-5267, Randnr. 53).
  • EuGH, 15.06.2010 - C-211/08

    Im Fall einer nicht geplanten Krankenhausbehandlung, die während eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2013 - C-57/12
    {FN:8} - Siehe u. a. die Urteile vom 16. Mai 2006, Watts (C-372/04, Slg. 2006, I-4325, Randnr. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. April 2007, Stamatelaki (C-444/05, Slg. 2007, I-3185, Randnr. 23), und vom 15. Juni 2010, Kommission/Spanien (C-211/08, Slg. 2010, I-5267, Randnr. 53).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern - …

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Femarbel (C-57/12, EU:C:2013:171, Nr. 22) und in der Rechtssache Rina Services und Rina (C-593/13, EU:C:2015:159, Nr. 39).

    {FN:52} Vgl. Urteile vom 23. Dezember 2015, Hiebler (…C-293/14, EU:C:2015:843, Rn. 32, 53 und 73), und vom 11. Juli 2013, Femarbel (C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14

    Trijber - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der …

    {FN:15} - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in den Rechtssachen Femarbel (C-57/12, EU:C:2013:171, Nr. 22) sowie Rina Services und Rina (C-593/13, EU:C:2015:159, Nr. 39).

    {FN:16} - Auf dieses Handbuch hat der Gerichtshof zur Untermauerung seiner Begründung bereits im Urteil Femarbel (C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 37 und 45) verwiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14

    Hiebler - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche …

    {FN:39} - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in den Rechtssachen Femarbel (C-57/12, EU:C:2013:171, Nr. 22) und Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:159, Nr. 39).

    {FN:40} - Dieses Handbuch wurde vom Gerichtshof im Urteil Femarbel (C-57/12, EU:C:2013:517, Rn. 37 und 45) als Argumentationshilfe herangezogen.

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