Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Di. den 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   EuGH, 29.10.2015 - C-583/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,30177
EuGH, 29.10.2015 - C-583/14 (https://dejure.org/2015,30177)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2015 - C-583/14 (https://dejure.org/2015,30177)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - C-583/14 (https://dejure.org/2015,30177)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,30177) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nagy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Freizügigkeit - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Straßenverkehr - Fahrzeugführer mit Wohnsitz im betreffenden Mitgliedstaat - Verpflichtung, bei einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nagy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Freizügigkeit - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Straßenverkehr - Fahrzeugführer mit Wohnsitz im betreffenden Mitgliedstaat - Verpflichtung, bei einer ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Nagy

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Freizügigkeit - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Straßenverkehr - Fahrzeugführer mit Wohnsitz im betreffenden Mitgliedstaat - Verpflichtung, bei einer ...

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 10.10.2013 - C-5/13

    Vorabentscheidungsersuchen; Art. 45 AEUV; Freizügigkeit der Arbeitnehmer; …

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-583/14
    Er bezog sich hierzu auf die zum damaligen Zeitpunkt beim Gerichtshof anhängige Rechtssache, in der später der Beschluss Kovács (C-5/13, EU:C:2013:705) erging und die dieselbe ungarische Regelung betraf.

    Rn. 15 Das vorlegende Gericht setzte das Ausgangsverfahren bis zur Verkündung des Beschlusses Kovács (C-5/13, EU:C:2013:705) aus.

    Rn. 27 In Rn. 29 des Beschlusses Kovács (C-5/13, EU:C:2013:705), in dem es um dieselbe ungarische Regelung wie im Ausgangsverfahren ging, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Regelung in ihren Folgen der Aufrechterhaltung der Verpflichtung, das Fahrzeug in Ungarn zuzulassen, gleichkommt.

    Eine solche Sanktion steht offensichtlich außer Verhältnis zum im Ausgangsverfahren fraglichen Verstoß, der wesentlich weniger schwer wiegt als der Verstoß der Nichtzulassung eines Fahrzeugs (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kovács, C-5/13, EU:C:2013:705, Rn. 25 und 28).

    In einem solchen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Beschluss Kovács, C-5/13, EU:C:2013:705, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Der Gerichtshof hat in Rn. 34 des Beschlusses Kovács (C-5/13, EU:C:2013:705) entschieden, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende zwar geeignet erscheint, die Durchsetzung des Ziels der Bekämpfung von Steuerbetrug in den Bereichen der Zulassungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer zu gewährleisten, jedoch über das zur Erreichung dieses Ziels Erforderliche hinausgeht.

    Rn. 33 Ähnlich wie in dem Sachverhalt, der dem Beschluss Kovács (C-5/13, EU:C:2013:705) zugrunde lag, lassen sich den dem Gerichtshof unterbreiteten Akten keine Gesichtspunkte entnehmen, die den Schluss zulassen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens das Ziel der Bekämpfung des Steuerbetrugs nur dann erreicht werden könnte, wenn die Schriftstücke, die belegen, dass die Voraussetzungen der Befreiung von der Zulassungspflicht erfüllt sind, zum Zeitpunkt der Verkehrskontrolle vorgelegt werden, und anderenfalls ein Bußgeld verhängt wird, das dem Bußgeld für einen Verstoß gegen die Zulassungspflicht entspricht, und dass dieses Ziel nicht mehr erreicht werden könnte, wenn diese Schriftstücke wie im Ausgangsverfahren innerhalb kurzer Frist nach der Kontrolle vorgelegt werden (Beschluss Kovács, C-5/13, EU:C:2013:705, Rn. 35).

    Eine solche Maßnahme geht jedoch über das für die Erreichung des Ziels der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen Erforderliche hinaus (vgl. in diesem Sinne Beschluss Kovács, C-5/13, EU:C:2013:705, Rn. 38).

    Rn. 35 Hierzu vertritt die ungarische Regierung die Ansicht, dass das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Beschränkung, das der Gerichtshof in der Rechtssache, in der der Beschluss Kovács (C-5/13, EU:C:2013:705) ergangen ist, als nicht erfüllt ansah, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erfüllt sei, in dem es um einen "Unionsbürger" im Sinne des Art. 20 AEUV gehe, der kein "Arbeitnehmer" im Sinne des Art. 45 AEUV sei.

  • EuGH, 26.04.2012 - C-578/10

    Im Rahmen eines kurzfristigen unentgeltlichen grenzüberschreitenden Verleihs …

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-583/14
    Rn. 20 Zunächst sei bemerkt, dass der Gerichtshof, selbst wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die Auslegung der Art. 18 AEUV und 20 Abs. 2 Buchst. a AEUV beschränkt hat, nicht daran gehindert ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile ING. AUER, C-251/06, EU:C:2007:658, Rn. 38, und van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 23).

    Rn. 21 Die gestellten Fragen müssen nämlich im Licht sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und des abgeleiteten Rechts, die für die aufgeworfene Problematik von Bedeutung sein können, beantwortet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Mutsch, 137/84, EU:C:1985:335, Rn. 10, und van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 24).

    Rn. 23 Wie die Europäische Kommission zu Recht angemerkt hat, hat der Gerichtshof zu einer zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Bürgern vereinbarten Leihe bereits entschieden, dass es sich beim grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih eines Kraftfahrzeugs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 28 und 36).

    Rn. 26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen eines Mitgliedstaats Beschränkungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellen, wenn sie geeignet sind, die Gebietsansässigen davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Darlehen aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, C-478/98, EU:C:2000:497, Rn. 18, und van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 40).

    Rn. 30 Demnach stellt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne des Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, es sei denn, dass das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft in Ungarn benutzt werden soll oder tatsächlich benutzt wird, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 50).

  • EuGH, 10.02.2011 - C-25/10

    Missionswerk Werner Heukelbach

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-583/14
    Rn. 24 Da Art. 63 AEUV anwendbar ist und besondere Diskriminierungsverbote vorsieht, findet Art. 18 AEUV keine Anwendung (vgl. in diesem Sinne Urteil Missionswerk Werner Heukelbach, C-25/10, EU:C:2011:65, Rn. 19).
  • EuGH, 26.09.2000 - C-478/98

    Kommission / Belgien - "Auslandsanleihe - Verbot der Zeichnung für in Belgien …

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-583/14
    Rn. 26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen eines Mitgliedstaats Beschränkungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellen, wenn sie geeignet sind, die Gebietsansässigen davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Darlehen aufzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Belgien, C-478/98, EU:C:2000:497, Rn. 18, und van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 40).
  • EuGH, 11.07.1985 - 137/84

    Ministère public / Mutsch

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-583/14
    Rn. 21 Die gestellten Fragen müssen nämlich im Licht sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und des abgeleiteten Rechts, die für die aufgeworfene Problematik von Bedeutung sein können, beantwortet werden (vgl. in diesem Sinne Urteile Mutsch, 137/84, EU:C:1985:335, Rn. 10, und van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 24).
  • EuGH, 08.11.2007 - C-251/06

    ING. AUER - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Verlegung des Sitzes …

    Auszug aus EuGH, 29.10.2015 - C-583/14
    Rn. 20 Zunächst sei bemerkt, dass der Gerichtshof, selbst wenn das vorlegende Gericht seine Fragen der Form nach auf die Auslegung der Art. 18 AEUV und 20 Abs. 2 Buchst. a AEUV beschränkt hat, nicht daran gehindert ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteile ING. AUER, C-251/06, EU:C:2007:658, Rn. 38, und van Putten u. a., C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 23).
  • EuGH, 10.09.2020 - C-41/20

    Wallonische Region (Zulassung eines entliehenen Fahrzeugs) - Vorlage zur …

    Rn. 34 Der Gerichtshof hat aber zu einer zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Bürgern vereinbarten Leihe entschieden, dass es sich beim grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih eines Kraftfahrzeugs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 36, und vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 23).

    Rn. 35 Da Art. 63 AEUV anwendbar ist, sind die Vorlagefragen in der Rechtssache C-41/20 daher zunächst im Licht von Art. 63 AEUV und anschließend gegebenenfalls im Hinblick auf die Art. 20 und 21 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 24 und 25).

    Rn. 39 Außerdem ist der Gerichtshof, auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 der Form nach auf die Auslegung der Art. 20, 21, 45, 49 und 56 AEUV beschränkt hat, nicht daran gehindert, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Verfahren von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Die gestellten Fragen müssen nämlich im Licht sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und des abgeleiteten Rechts, die für die aufgeworfene Problematik von Bedeutung sein können, beantwortet werden (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich hierzu, dass Maßnahmen eines Mitgliedstaats Beschränkungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellen, wenn sie geeignet sind, die Gebietsansässigen davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Darlehen aufzunehmen (…vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, EU:C:2000:497, Rn. 18, und vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 26).

    Rn. 49 Demnach stellt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, es sei denn, dass das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft in Belgien benutzt werden soll oder tatsächlich benutzt wird, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 30).

    In einem solchen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (…vgl. u. a. Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 31, und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31).

  • EuGH, 16.12.2021 - C-274/20

    Prefettura di Massa Carrara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - …

    Rn. 16 Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, selbst wenn die Fragen des vorlegenden Gerichts der Form nach die Auslegung der Art. 18, 21, 26, 45, 49 bis 55 und 56 bis 62 AEUV betreffen, nicht daran gehindert ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 17 So hat der Gerichtshof zu einer zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Bürgern vereinbarten Leihe bereits entschieden, dass es sich beim grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih eines Kraftfahrzeugs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt (Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 18 Da Art. 63 AEUV anwendbar ist und besondere Diskriminierungsverbote vorsieht, findet Art. 18 AEUV keine Anwendung (Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 24).

    Rn. 23 Der Ausgangsrechtsstreit betrifft das Verleihen eines Kraftfahrzeugs durch eine in einem Mitgliedstaat wohnhafte Person an eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person, deshalb sind die Vorlagefragen zunächst im Licht von Art. 63 AEUV und anschließend gegebenenfalls im Hinblick auf Art. 21 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 25).

    Rn. 25 Maßnahmen eines Mitgliedstaats stellen Beschränkungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, wenn sie geeignet sind, die Gebietsansässigen davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Darlehen aufzunehmen (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31, …und Beschluss vom 23. September 2021, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit], C-23/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:770, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.01.2017 - C-365/15

    Wortmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - …

    Rn. 33 Es ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof, selbst wenn das vorlegende Gericht seine Frage der Form nach auf die Auslegung von Art. 241 des Zollkodex beschränkt hat, nicht daran gehindert ist, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche …

    {FN:17} Vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft (…C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy (C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 24).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-159/15

    Lesar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - …

    Auch wenn insoweit das vorlegende Gericht seine Frage auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm, unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat oder nicht, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (…Urteile vom 26. September 2013, HK Danmark, C-476/11, EU:C:2013:590, Rn. 56, und vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein …

    Hierzu müssen die Vorlagefragen im Licht sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und des abgeleiteten Rechts, die für die aufgeworfene Problematik von Bedeutung sein können, beantwortet werden, einschließlich der Bestimmungen, die das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung nicht angeführt hat (Urteile vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 21, …sowie vom 11. April 2019, Repsol Butano und DISA Gas, C-473/17 und C-546/17, EU:C:2019:308, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer …

    {FN:31} Was selbst unabhängig vom besonderen Kontext der Auslegung von Art. 18 AEUV tatsächlich unproblematisch wäre - vgl. z. B. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy (C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20).
  • EuGH, 26.09.2019 - C-315/19

    Wallonische Region - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der …

    In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (…Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 31, und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31).

    Rn. 33 Insoweit ist daran zu erinnern, dass insbesondere in Bezug auf die Ziele der Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Bereichen der Zulassungsteuer und der Kfz-Steuer sowie der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vorschrift, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entspricht und wonach es - wie im vorliegenden Fall - der betroffenen Person nicht erlaubt war, die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für die Fahrzeuge erfüllt, kurz nach der Kontrolle nachzureichen, und die ihr somit jede Möglichkeit nahm, die rechtswidrige Situation zu beheben, nicht im Verhältnis zu diesen Zielen steht (…vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 33 bis 38, und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 32 bis 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19

    Transportes Aéreos Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - …

    {FN:14} Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, selbst wenn das vorlegende Gericht seine erste Vorlagefrage der Form nach auf die Auslegung des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 beschränkt hat, nicht daran gehindert ist, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. Urteile vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und 21, …und vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane, C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237, Rn. 35).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-206/19

    KOB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 63 AEUV - …

    Rn. 29 Da Art. 49 AEUV ein besonderes Diskriminierungsverbot vorsieht, findet zudem der vom vorlegenden Gericht ebenfalls erwähnte Art. 18 AEUV keine Anwendung (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 24).
  • FG Hessen, 29.03.2023 - 4 K 1753/19

    Ermittlung der Höhe sich ergebender vGA und nicht abzugsfähigen Zinsaufwendungen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-767/22

    1Dream u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik - Vorlage zur Vorabentscheidung - Internationaler …

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2024 - C-18/23

    Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej (Mode de gestion d'un OPC) - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-396/18

    Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inhaber einer Pilotenlizenz, die das …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-492/14

    Essent Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regelungen für die kostenlose …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht