Rechtsprechung
| EuGH, 17.12.2015 - C-605/14 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Komu u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 1 - Rechtsstreit, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat - Begriff - Antrag auf Auflösung einer ...
- Europäischer Gerichtshof
Komu u.a.
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Geltungsbereich - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 1 - Rechtsstreit, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat - Begriff - Antrag auf Auflösung einer ...
- ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Immobilienmiteigentümerschaft wird aufgelöst: Welches Gericht ist zuständig?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Ausschließliche Zuständigkeit für Antrag auf Auflösung einer Miteigentümergesellschaft (IVR 2016, 78)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Komu u.a.
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Geltungsbereich - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 1 - Rechtsstreit, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat - Begriff - Antrag auf Auflösung einer ...
Papierfundstellen
- NJW 2016, 700
- EuZW 2016, 198
- NZM 2016, 151
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (3)
- EuGH, 03.04.2014 - C-438/12
Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte …
Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-605/14
Rn. 23 Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), die auch für die Auslegung von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, bereits ausgeführt, dass der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben" im Unionsrecht autonom zu definieren ist, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 25 Hinsichtlich des mit den angeführten Bestimmungen verfolgten Ziels ist sowohl dem Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Brüsseler Übereinkommens, die auf Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 übertragbar ist, zu entnehmen, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. entsprechend Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 26 Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens bzw. dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 27 Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.05.2006 - C-343/04
ČEZ - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - …
Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-605/14
Diese Bestimmungen bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. entsprechend Urteil ČEZ, C-343/04, EU:C:2006:330, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass insbesondere Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Allgemeinen nach den Rechtsvorschriften des Staates zu entscheiden sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und häufig Nachprüfungen, Untersuchungen und die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern, die vor Ort erfolgen müssen (Urteil ČEZ, C-343/04, EU:C:2006:330, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.06.1994 - C-292/93
Lieber / Göbel
Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-605/14
Rn. 32 Diese Rechtsprechung ist auf den Fall des Ausgangsverfahrens zu übertragen, in dem im Unterschied zu dem Rechtsstreit, der dem Urteil Lieber (C-292/93, EU:C:1994:241, Rn. 21) zugrunde lag, das eine Nutzungsentschädigung für eine Wohnung betraf, die Bestimmung des Umfangs der rechtlichen Voraussetzungen für die gegenüber jedermann wirksame Auflösung des Miteigentumsverhältnisses, in die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem die im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen unbeweglichen Sachen belegen sind, wie sich aus der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt.
- EuGH, 16.11.2016 - C-417/15
Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben" im Unionsrecht autonom zu definieren, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (…Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23).Diese Bestimmungen bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 24).
Rn. 29 Hinsichtlich des mit den angeführten Bestimmungen verfolgten Ziels ist sowohl dem Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (…ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu entnehmen, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 25).
unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2026 - C-300/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …
{FN:65} C-605/14, im Folgenden: Urteil Komu u.a., EU:C:2015:833.
{FN:67} Vgl. Urteil Komu u.
{FN:68} Vgl. Urteil Komu u.
{FN:69} Vgl. Urteil Komu u.
- EuGH, 14.02.2019 - C-630/17
Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern, …
Rn. 97 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen … zum Gegenstand haben" autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212' Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833' Rn. 23).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19
Aktiva Finants - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit - …
{FN:11} Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 29).{FN:33} Vgl. Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (…C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 10), vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 31), sowie vom 16. November 2016, Schmidt (…C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 29).
{FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 30), sowie vom 16. November 2016, Schmidt (…C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 37).
{FN:40} Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 24).
- EuGH, 08.05.2019 - C-25/18
Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …
Rn. 37 Der Gerichtshof hat zu Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 - wonach für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, ausschließlich zuständig sind - bereits entschieden, dass diese Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteile vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, …und vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30). - OLG München, 22.08.2025 - 33 Wx 246/24
Gesetzliches Erbrecht, Erbrechtliche, Internationales Erbrecht, Gewöhnlicher …
Nach Maßgabe der dargestellten funktionellen, dem Ordnungszweck verschriebenen Qualifikation des EuGH, ist die Einordnung des Anteils an der Erbengemeinschaft an einer Immobilie als unbewegliches Vermögen anzusehen (vgl. auch EuGH (7. Kammer), Urteil vom 17.12.2015, C-605/14, juris zur Auslegung von Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 Brüssel I-VO: die Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer unbeweglichen Sache betrifft dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen, da die Zweckmäßigkeit für den Belegenheitsort spricht, die Sachnähe und das Interesse der geordneten Rechtspflege, die Beweisnähe, die Kenntnisse des Gerichts von den anzuwendenden Regeln und Gebräuchen). - Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18
Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen …
{FN:21} Urteil Schmidt (…C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 31) unter Verweis auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:22} Urteil Schmidt (…C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30) ebenfalls unter Verweis auf das Urteil Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:24} Damit übereinstimmend hat der Gerichtshof im Urteil Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833) entschieden, dass ein Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer unbeweglichen Sache durch Verkauf, mit dessen Durchführung ein Treuhänder betraut wird, unter den dinglichen Gerichtsstand falle.
- EuGH, 10.07.2019 - C-722/17
Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
Rn. 44 Was die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeht, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass diese ausschließliche Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (…Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, …sowie vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30).Die Frage, ob die Forderung von Herrn Casamassima gegenüber seiner Schuldnerin durch Aufrechnung erloschen ist, steht demnach in keinem Zusammenhang mit den Gründen, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, begründen, nämlich die Notwendigkeit, Nachprüfungen und Untersuchungen vorzunehmen und Sachverständigengutachten vor Ort einzuholen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 10.07.2025 - C-99/24
Chmieka - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …
Was insbesondere die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen angeht, so ist diese ausschließliche Zuständigkeit besonders durch die Komplexität des Verhältnisses zwischen Eigentümer und Mieter bzw. Pächter und durch den Umstand gerechtfertigt, dass dieses Verhältnis besonderen, teilweise zwingenden Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Miet- bzw. Pachtobjekt belegen ist, unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 25 und 30, …sowie vom 16. November 2023, Roompot Service, C-497/22, EU:C:2023:873, Rn. 26 und 27). - Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15
Brite Strike Technologies - Vorabentscheidungsersuchen - Justizielle …
{FN:64} - Vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, BVG (…C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30), in dem die Notwendigkeit einer "engen Auslegung" aller Bestimmungen des genannten Art. 22 betont wird; ebenso Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 24), in dem darauf hingewiesen wird, dass "die Bestimmungen von Art. 22 Nr. 1 dieser Verordnung als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen [der] Verordnung [Nr. 44/2001] nicht weiter ausgelegt werden [dürfen], als es ihr Ziel erfordert.{FN:91} - Vgl. zu Art. 16 Abs. 4 des Brüsseler Übereinkommens, dem Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee (…288/82, EU:C:1983:326, Rn. 16 bis 19), und vom 13. Juli 2006, GAT (…C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14), sowie entsprechend zu Art. 22 Nr. 1 dieser Verordnung Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23).
- EuGH, 15.05.2019 - C-827/18
MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der …
- LG Waldshut-Tiengen, 03.07.2025 - 1 O 97/24
Internationale Zuständigkeit für eine Klage auf Freigabe eines …
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