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   EuGH, 17.12.2015 - C-605/14   

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https://dejure.org/2015,38585
EuGH, 17.12.2015 - C-605/14 (https://dejure.org/2015,38585)
EuGH, Entscheidung vom 17.12.2015 - C-605/14 (https://dejure.org/2015,38585)
EuGH, Entscheidung vom 17. Dezember 2015 - C-605/14 (https://dejure.org/2015,38585)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Komu u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Anwendungsbereich - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 1 - Rechtsstreit, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat - Begriff - Antrag auf Auflösung einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Komu u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Geltungsbereich - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 1 - Rechtsstreit, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat - Begriff - Antrag auf Auflösung einer ...

  • ra.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Immobilienmiteigentümerschaft wird aufgelöst: Welches Gericht ist zuständig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ausschließliche Zuständigkeit für Antrag auf Auflösung einer Miteigentümergesellschaft (IVR 2016, 78)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Komu u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Geltungsbereich - Ausschließliche Zuständigkeiten - Art. 22 Nr. 1 - Rechtsstreit, welcher dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand hat - Begriff - Antrag auf Auflösung einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 700
  • EuZW 2016, 198
  • NZM 2016, 151
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 03.04.2014 - C-438/12

    Die den Gerichten eines Mitgliedstaats durch die Brüssel-I-Verordnung zuerkannte

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-605/14
    Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen), die auch für die Auslegung von Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 gilt, bereits ausgeführt, dass der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Unionsrecht autonom zu definieren ist, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich des mit den angeführten Bestimmungen verfolgten Ziels ist sowohl dem Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Brüsseler Übereinkommens, die auf Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 übertragbar ist, zu entnehmen, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (vgl. sinngemäß Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens bzw. dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (Urteil Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.05.2006 - C-343/04

    CEZ - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 16 Nummer 1 Buchstabe a - Ausschließliche

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-605/14
    Diese Bestimmungen bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (vgl. sinngemäß Urteil ČEZ, C-343/04, EU:C:2006:330, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass insbesondere Streitigkeiten über dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen im Allgemeinen nach den Rechtsvorschriften des Staates zu entscheiden sind, in dem die unbewegliche Sache belegen ist, und häufig Nachprüfungen, Untersuchungen und die Einholung von Sachverständigengutachten erfordern, die vor Ort erfolgen müssen (Urteil ČEZ, C-343/04, EU:C:2006:330, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.06.1994 - C-292/93

    Lieber / Göbel

    Auszug aus EuGH, 17.12.2015 - C-605/14
    Diese Rechtsprechung ist auf den Fall des Ausgangsverfahrens zu übertragen, in dem im Unterschied zu dem Rechtsstreit, der dem Urteil Lieber (C-292/93, EU:C:1994:241, Rn. 21) zugrunde lag, das eine Nutzungsentschädigung für eine Wohnung betraf, die Bestimmung des Umfangs der rechtlichen Voraussetzungen für die gegenüber jedermann wirksame Auflösung des Miteigentumsverhältnisses, in die Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem die im Ausgangsverfahren streitgegenständlichen unbeweglichen Sachen belegen sind, wie sich aus der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt.
  • EuGH, 16.11.2016 - C-417/15

    Schmidt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 22 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 ist der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" im Unionsrecht autonom zu definieren, um sicherzustellen, dass sich aus diesem Übereinkommen für die Mitgliedstaaten und die Betroffenen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben (Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23).

    Diese Bestimmungen bewirken nämlich, dass den Parteien die ihnen sonst mögliche Wahl des Gerichtsstands genommen wird und sie in gewissen Fällen vor einem Gericht zu verklagen sind, das für keine von beiden das Gericht des Wohnsitzes ist (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 24).

    Hinsichtlich des mit den angeführten Bestimmungen verfolgten Ziels ist sowohl dem Bericht zu dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1979, C 59, S. 1) als auch der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 zu entnehmen, dass der Hauptgrund für die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats der unbeweglichen Sache darin besteht, dass das Gericht des Belegenheitsorts wegen der räumlichen Nähe am besten in der Lage ist, sich eine gute Kenntnis der Sachverhalte zu verschaffen und die insoweit geltenden Regeln und Gebräuche anzuwenden, die im Allgemeinen die des Belegenheitsstaats sind (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 25).

    Zudem hat der Gerichtshof klargestellt, dass die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens bzw. dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist auch ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Unterschied zwischen einem dinglichen Recht und einem persönlichen Anspruch darin besteht, dass das dingliche Recht an einer Sache gegenüber jedermann wirkt, während der persönliche Anspruch nur gegen den Schuldner geltend gemacht werden kann (Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.02.2019 - C-630/17

    Durch ein nationales Gesetz kann Kreditverträgen mit ausländischen Kreditgebern,

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Ausdruck "welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben" autonom auszulegen, um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212" Rn. 40, und vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833" Rn. 23).
  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    Der Gerichtshof hat zu Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 - wonach für Verfahren, welche dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen sowie die Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die unbewegliche Sache gelegen ist, ausschließlich zuständig sind - bereits entschieden, dass diese Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteile vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, und vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-433/19

    Ellmes Property Services - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche

    11 Urteil vom 17. Dezember 2015 (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 29).

    33 Vgl. Urteile vom 10. Januar 1990, Reichert und Kockler (C-115/88, EU:C:1990:3, Rn. 10), vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 31), sowie vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 29).

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 30), sowie vom 16. November 2016, Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 37).

    40 Vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

    21 Urteil Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 31) unter Verweis auf das Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    22 Urteil Schmidt (C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30) ebenfalls unter Verweis auf das Urteil Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    24 Damit übereinstimmend hat der Gerichtshof im Urteil Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833) entschieden, dass ein Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer unbeweglichen Sache durch Verkauf, mit dessen Durchführung ein Treuhänder betraut wird, unter den dinglichen Gerichtsstand falle.

  • EuGH, 10.07.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    Was die Zuständigkeit der Gerichte des Belegenheitsstaats nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 angeht, hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass diese ausschließliche Zuständigkeit nicht alle Klagen umfasst, die dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen zum Gegenstand haben, sondern nur solche, die sowohl in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen als auch darauf gerichtet sind, zum einen den Umfang oder den Bestand einer unbeweglichen Sache oder das Eigentum, den Besitz oder das Bestehen anderer dinglicher Rechte an ihr zu bestimmen und zum anderen den Inhabern dieser Rechte den Schutz der mit ihrer Rechtsstellung verbundenen Vorrechte zu sichern (Urteile vom 3. April 2014, Weber, C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 42, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 26, sowie vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 30).

    Die Frage, ob die Forderung von Herrn Casamassima gegenüber seiner Schuldnerin durch Aufrechnung erloschen ist, steht demnach in keinem Zusammenhang mit den Gründen, die die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem die Liegenschaft belegen ist, begründen, nämlich die Notwendigkeit, Nachprüfungen und Untersuchungen vorzunehmen und Sachverständigengutachten vor Ort einzuholen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2016 - C-230/15

    Brite Strike Technologies

    64 - Vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, BVG (C-144/10, EU:C:2011:300, Rn. 30), in dem die Notwendigkeit einer "engen Auslegung" aller Bestimmungen des genannten Art. 22 betont wird; ebenso Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 24), in dem darauf hingewiesen wird, dass "die Bestimmungen von Art. 22 Nr. 1 dieser Verordnung als Ausnahme von den allgemeinen Zuständigkeitsregelungen [der] Verordnung [Nr. 44/2001] nicht weiter ausgelegt werden [dürfen], als es ihr Ziel erfordert.

    91 - Vgl. zu Art. 16 Abs. 4 des Brüsseler Übereinkommens, dem Art. 22 Nr. 4 der Verordnung Nr. 44/2001 entspricht, Urteile vom 15. November 1983, Duijnstee (288/82, EU:C:1983:326, Rn. 16 bis 19), und vom 13. Juli 2006, GAT (C-4/03, EU:C:2006:457, Rn. 14), sowie entsprechend zu Art. 22 Nr. 1 dieser Verordnung Urteil vom 17. Dezember 2015, Komu u. a. (C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23).

  • EuGH, 15.05.2019 - C-827/18

    MC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 und Art. 99 der

    Da der Wortlaut dieses Artikels, wie aus Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses hervorgeht, im Wesentlichen mit dem Wortlaut von Art. 24 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012, von dessen Vorläufer, Art. 22 Nr. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), sowie von dem Letzterem vorausgegangenen Art. 16 Nr. 1 Buchst. a des Übereinkommens vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32) übereinstimmt, ist die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung dieser Bestimmungen des Unionsrechts für die Beantwortung der vorliegenden Frage relevant (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. April 2014, Weber C-438/12, EU:C:2014:212, Rn. 40, vom 17. Dezember 2015, Komu u. a., C-605/14, EU:C:2015:833, Rn. 23, und vom 16. November 2016, Schmidt, C-417/15, EU:C:2016:881, Rn. 26).
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