Rechtsprechung
| EuGH, 28.04.2022 - C-612/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Happy Education
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und ...
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Es geht nicht nur um den Begriff des Unterrichts!
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und ...
- datenbank.nwb.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. i - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Steuerbefreiungen im Zusammenhang mit der Erziehung von Kindern und Jugendlichen, Schul- und ...
Besprechungen u.ä.
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei) (Volltext und Entscheidungsanmerkung)
Es geht nicht nur um den Begriff des Unterrichts!
Sonstiges (4)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Happy Education
- Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 267 ; EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i ; EGRL 112/2006 Art 133 ; EGRL 112/2006 Art 134
- IWW (Verfahrensmitteilung)
AEUV Art 267, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, EGRL 112/2006 Art 133, EGRL 112/2006 Art 134
Bildungsdienstleistungen, Scoala dupa Scoala, Private Einrichtung, Gemeinnützigkeit - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Happy Education
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 28.11.2013 - C-319/12
MDDP - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 bis 134 und 168 - …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-612/20
Rn. 29 Im Einzelnen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 die dort genannte Befreiung vor allem von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängt, und zwar zum einen von der Art der erbrachten Dienstleistung, nämlich dass es sich um Leistungen für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, für Schul- und Hochschulunterricht, für Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung oder für damit eng verbundene Dienstleistungen handelt, und zum anderen vom Erbringer der Dienstleistungen, die nämlich durch "Einrichtungen des öffentlichen Rechts … oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" erbracht werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, MDDP, C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 35, …und vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 26).Die Mitgliedstaaten verfügen dabei über ein Ermessen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 49 und 51, sowie vom 28. November 2013, MDDP, C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 37).
Rn. 32 Darüber hinaus haben die nationalen Gerichte zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung solcher Bedingungen die Grenzen ihres Ermessen nicht überschritten haben und die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, beachtet haben (Urteil vom 28. November 2013, MDDP, C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.05.2017 - C-699/15
Brockenhurst College - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-612/20
Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 17).Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 21. Oktober 2021, Dubrovin & Tröger - Aquatics, C-373/19, EU:C:2021:873, Rn. 22).
Rn. 29 Im Einzelnen ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 die dort genannte Befreiung vor allem von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängt, und zwar zum einen von der Art der erbrachten Dienstleistung, nämlich dass es sich um Leistungen für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen, für Schul- und Hochschulunterricht, für Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung oder für damit eng verbundene Dienstleistungen handelt, und zum anderen vom Erbringer der Dienstleistungen, die nämlich durch "Einrichtungen des öffentlichen Rechts … oder andere Einrichtungen mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" erbracht werden müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, MDDP, C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 35, und vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 26).
- EuGH, 14.03.2019 - C-449/17
Fahrschulunterricht für die Fahrerlaubnisklassen B und C1 ist kein von der …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-612/20
Diese Befreiungen betreffen jedoch nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten, sondern nur diejenigen, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und genau beschrieben sind (…Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 17).Rn. 38 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage und die in Rn. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführten kumulativen Voraussetzungen für die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 2006/112 genannte Befreiung erübrigt sich eine Antwort auf die erste Frage (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, A & G Fahrschul-Akademie, C-449/17, EU:C:2019:202, Rn. 31).
- EuGH, 21.10.2021 - C-373/19
Dubrovin & Tröger - Aquatics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-612/20
Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen die genannten Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (…Urteile vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2021, Dubrovin & Tröger - Aquatics, C-373/19, EU:C:2021:873, Rn. 21).Diese Regel einer engen Auslegung bedeutet jedoch nicht, dass die zur Definition der Steuerbefreiungen nach Art. 132 verwendeten Begriffe in einer Weise auszulegen sind, die den Befreiungen ihre Wirkung nähme (…Urteile vom 4. Mai 2017, Brockenhurst College, C-699/15, EU:C:2017:344, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 21. Oktober 2021, Dubrovin & Tröger - Aquatics, C-373/19, EU:C:2021:873, Rn. 22).
- EuGH, 26.05.2005 - C-498/03
Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-612/20
Die Mitgliedstaaten verfügen dabei über ein Ermessen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 49 und 51, …sowie vom 28. November 2013, MDDP, C-319/12, EU:C:2013:778, Rn. 37). - EuGH, 26.10.2017 - C-90/16
Duplicate-Bridge fällt nicht unter den Begriff "Sport" im Sinne der …
Auszug aus EuGH, 28.04.2022 - C-612/20
Rn. 27 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen die genannten Steuerbefreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe dar, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (Urteile vom 26. Oktober 2017, The English Bridge Union, C-90/16, EU:C:2017:814, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 21. Oktober 2021, Dubrovin & Tröger - Aquatics, C-373/19, EU:C:2021:873, Rn. 21).
- BFH, 30.04.2025 - XI R 5/24
Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines Präventions- und …
Die zwei kumulativen tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL (vgl. EuGH-Urteil Happy Education vom 28.04.2022 - C-612/20, EU:C:2022:314, Rz 29) liegen im Streitfall vor.Die Mitgliedstaaten verfügen dabei über ein Ermessen (vgl. EuGH-Urteile Happy Education vom 28.04.2022 - C-612/20, EU:C:2022:314, Rz 31; MDDP vom 28.11.2013 - C-319/12, EU:C:2013:778, Rz 37; Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 - C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 49 und 51).
Rn. 29 cc) Da das nationale Recht im Streitjahr weitere Voraussetzungen für eine Anerkennung noch nicht aufgestellt hat, sind in Ermangelung unionsrechtlicher Kriterien für vergleichbare Zielsetzungen (vgl. EuGH-Urteile Happy Education vom 28.04.2022 - C-612/20, EU:C:2022:314, Rz 31; MDDP vom 28.11.2013 - C-319/12, EU:C:2013:778, Rz 37; Kingscrest Associates und Montecello vom 26.05.2005 - C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 49 und 51) im Streitjahr (und den übrigen Jahren vor 2020) alle Einrichtungen mit einer erzieherischen Zielsetzung, die sachlich befreite Erziehungsleistungen zulässigerweise erbringen durften, vom Mitgliedstaat Bundesrepublik Deutschland als Einrichtungen mit vergleichbarer Zielsetzung anerkannt.
Rn. 30 dd) Die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt (vgl. EuGH-Urteile Happy Education vom 28.04.2022 - C-612/20, EU:C:2022:314, Rz 32; MDDP vom 28.11.2013 - C-319/12, EU:C:2013:778, Rz 38), sind dadurch beachtet.
- BFH, 15.05.2025 - V R 23/24
Umsatzsteuerbefreiung für Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer an …
Rn. 17 b) Die Steuerfreiheit nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL hängt von zwei kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen ab, die sich zum einen auf die Art der erbrachten Leistung und zum anderen auf die Person des leistenden Unternehmers beziehen (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Happy Education vom 28.04.2022 - C-612/20, EU:C:2022:314, Rz 29).Die nationalen Gerichte haben zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten bei der Aufstellung solcher Bedingungen die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten haben und die Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere den Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, beachtet haben (EuGH-Urteil Happy Education vom 28.04.2022 - C-612/20, EU:C:2022:314, Rz 29 bis 32).
- FG Berlin-Brandenburg, 17.01.2024 - 7 K 7342/16
Umsatzsteuer: Steuerbefreiung von Gewaltspräventionskursen an Schulen als …
Es ist grundsätzlich Sache des nationalen Rechts der einzelnen Mitgliedstaaten, die Regeln aufzustellen, nach denen den betreffenden Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann (EuGH, Urteil vom 28.04.2022 - C-612/20 - Happy Education, MwStR 2022, 503, Rn. 31 m. w. N.).
- BFH, 30.04.2025 - XI R 25/24
Zur Umsatzsteuerbefreiung von Betreuungs- und Pflegeleistungen, die aus dem …
Rn. 26 c) Außerdem sind, anders als die Klägerin möglicherweise meint, nur die Umsätze von anerkannten und nicht auch die von nicht anerkannten Einrichtungen befreit (vgl. EuGH-Urteil Happy Education vom 28.04.2022 - C-612/20, EU:C:2022:314, Rz 30 ff.; BFH-Urteil vom 24.02.2021 - XI R 30/20 (XI R 11/17), BFHE 272, 259, BStBl II 2023, 792, Rz 35), wenn der betreffende Mitgliedstaat das ihm eingeräumte Ermessen --wie bei § 4 Nr. 16 Buchst. l UStG a.F.-- eingehalten hat. - BFH, 30.06.2022 - V R 32/21
Ortskundeprüfung als steuerfreie Leistung
Die Mitgliedstaaten verfügen bei einer solchen Anerkennung über ein Ermessen (EuGH-Urteil Happy Education vom 28.04.2022 - C-612/20, EU:C:2022:314, Rz 31), wobei hierfür kein förmliches Verfahren vorausgesetzt wird (EuGH-Urteil I (Exonération de TVA des prestations hospitalières) vom 07.04.2022 - C-228/20, EU:C:2022:275, Rz 41). - EuGH, 11.05.2023 - C-620/21
MOMTRADE RUSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem …
Rn. 57 Es ist darauf hinzuweisen, dass die in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiungen autonome unionsrechtliche Begriffe darstellen, die eine von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat unterschiedliche Anwendung der Mehrwertsteuerregelung verhindern sollen (Urteil vom 28. April 2022, Happy Education, C-612/20, EU:C:2022:314, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass dies auch für die spezifischen Bedingungen, von denen die Gewährung dieser Befreiungen abhängig gemacht wird, und für die zu ihrer Bezeichnung verwendeten Begriffe und Ausdrücke gilt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 23 und 27, …sowie vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 24 und 25).
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