Rechtsprechung
| EuGH, 23.11.2023 - C-614/22 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides (Unité familiale)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/95/EU - Normen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus - Mutter minderjähriger, nach Belgien geflüchteter Kinder - Mutter als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 2 Buchst. j ...
- doev.de
Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides - Internationaler Schutz; Familieneinheit; Kindeswohl
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Commissaire général aux réfugiés und aux apatrides
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …
Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-614/22
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 bis 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 16 Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-563/18 (anhängig)
Prokuratura Okregowa w Plocku
Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-614/22
Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung "erforderlich" sein, um dem vorlegenden Gericht den "Erlass seines Urteils" in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 43 bis 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 16 Der Gerichtshof hat daher wiederholt darauf hingewiesen, dass sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Aufbau von Art. 267 AEUV folgt, dass das Vorabentscheidungsverfahren insbesondere voraussetzt, dass bei den nationalen Gerichten tatsächlich ein Rechtsstreit anhängig ist, in dem sie eine Entscheidung erlassen müssen, bei der das Urteil des Gerichtshofs im Vorabentscheidungsverfahren berücksichtigt werden kann (Urteil vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 09.11.2021 - C-91/20
Das Gemeinsame Europäische Asylsystem hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich …
Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-614/22
Insoweit geht aus Art. 23 der Richtlinie hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie z. B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist (…Urteile vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 68, und vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland [Wahrung des Familienverbands], C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 36). - EuGH, 04.10.2018 - C-652/16
Ahmedbekova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …
Auszug aus EuGH, 23.11.2023 - C-614/22
Insoweit geht aus Art. 23 der Richtlinie hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die der Wahrung des Familienverbands dienen, wie z. B. die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist (Urteile vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova, C-652/16, EU:C:2018:801, Rn. 68, …und vom 9. November 2021, Bundesrepublik Deutschland [Wahrung des Familienverbands], C-91/20, EU:C:2021:898, Rn. 36).
- BVerwG, 15.11.2023 - 1 C 7.22
Kein abgeleiteter Flüchtlingsschutz für Familienangehörige eines erst im …
Die darin liegende Umsetzung der unionsrechtlichen Verpflichtung aus Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 2 Buchst. j RL 2011/95/EU zur Wahrung des Familienverbands international Schutzberechtigter ist in der Rechtsfolge (zulässigerweise) überschießend, weil das Unionsrecht nur zur Gewährung der in den Art. 24 bis 35 RL 2011/95/EU aufgeführten Leistungen verpflichtet, nicht aber zur Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen (…stRspr des EuGH, Urteile vom 4. Oktober 2018 - C-652/16 [ECLI:EU:C:2018:801], Ahmedbekova - Rn. 68 ff., vom 9. November 2021 - C-91/20 [ECLI:EU:C:2021:898] - Rn. 36 und vom 23. November 2023 - C-374/22 [ECLI:EU:C:2023:902] - Rn. 20 f. sowie - C-614/22 [ECLI:EU:C:2023:903] - Rn. 20 f.).Der Gerichtshof selbst hat sich zu dieser Frage zwar bisher mangels Entscheidungserheblichkeit nicht verhalten (vgl. EuGH, Urteil vom 9. November 2021 - C-91/20 - sowie die nach der Verkündung des vorliegenden Urteils ergangenen Urteile vom 23. November 2023 - C-374/22 - und - C-614/22 -).
Vielmehr stellt auch der Gerichtshof auf die familiäre Beziehung zwischen dem schutzberechtigten Kind und dem Elternteil ab (vgl. das nach Verkündung der vorliegenden Entscheidung ergangene Urteil des Gerichtshofs vom 23. November 2023 - C-614/22 - Rn. 8 f. und 25).
- VG Ansbach, 07.08.2026 - AN 2 K 25.31923
Begriff der Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, Flüchtlingsschutz, …
Eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, sieht die RL 2011/95/EU gerade nicht vor (EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-614/22 - (Unité familiale) - curia Rn. 20).Dies hat zur Folge hat, dass Familienangehörige, denen nach nationalem Recht zwar gemäß § 26 AsylG a.F. ein abgeleiteter Schutzstatus zuerkannt worden ist, im Sinne des Unionsrechts weiterhin Familienangehörige des Stammberechtigten im Sinne des Art. 23 Abs. 2 RL 2011/95/EU geblieben sind und keine Person darstellen, der im Sinne des Unionsrechts internationaler Schutz zuerkannt wurde (vgl. mit derselben Unterscheidung EuGH, U.v. 23.11.2023 - C-614/22 - (Unité familiale) - curia Rn. 19, 21).
- Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2024 - C-144/23
KUBERA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 Abs. 3 AEUV - Vorlagepflicht …
{FN:30} Vgl. unlängst Urteil vom 23. November 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Familienverband) (C-614/22, EU:C:2023:903, Rn. 15 und 16 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
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