Rechtsprechung
| EuGH, 12.06.2019 - C-628/17 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Europäischer Gerichtshof
Orange Polska
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Begriff "aggressive Geschäftspraxis" - Verpflichtung des Verbrauchers, eine endgültige geschäftliche Entscheidung in ...
- Europäischer Gerichtshof
Orange Polska
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Begriff "aggressive Geschäftspraxis" - Verpflichtung des Verbrauchers, eine endgültige geschäftliche Entscheidung in ...
- Europäischer Gerichtshof
Orange Polska
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Begriff "aggressive Geschäftspraxis" - Verpflichtung des Verbrauchers, eine endgültige geschäftliche Entscheidung in ...
- Wolters Kluwer
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 12. Juni 2019. Prezes Urzedu Ochrony Konkurencji i Konsumentów gegen Orange Polska S.A. Vorabentscheidungs...
- Betriebs-Berater
Zur aggressiven Geschäftspraxis in Form einer unzulässigen Beeinflussung (hier: geschäftliche Entscheidung in Anwesenheit des die AGB aushändigenden Kuriers)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Begriff "aggressive Geschäftspraxis" - Verpflichtung des Verbrauchers, eine endgültige geschäftliche Entscheidung in ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Prezes Urzedu Ochrony Konkurencji i Konsumentów/Orange Polska
- ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
Zu aggressiver Geschäftspraxis bei Pflicht des Verbrauchers zu geschäftlicher Entscheidung in Anwesenheit des die AGB aushändigenden Kuriers ("Orange Polska")
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Zur aggressiven Geschäftspraxis in Form einer unzulässigen Beeinflussung (hier: Geschäftliche Entscheidung in Anwesenheit des die AGB aushändigenden Kuriers)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2019 - C-628/17
- EuGH, 12.06.2019 - C-628/17
Papierfundstellen
- ZIP 2019, 2374
- GRUR 2019, 1064
- EuZW 2019, 615
- BB 2019, 1740
- K&R 2019, 638
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (1)
- EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und …
Auszug aus EuGH, 12.06.2019 - C-628/17
Ferner ist der Begriff des Verbrauchers für die Auslegung der Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 von entscheidender Bedeutung und nimmt die Richtlinie nach ihrem 18. Erwägungsgrund den Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, unter Berücksichtigung sozialer, kultureller und sprachlicher Faktoren als Maßstab (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 51 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Dies setzt insbesondere voraus, dass der Gewerbetreibende den Verbraucher klar und angemessen aufklärt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 45).
Rn. 35 Die Informationen, die ein Verbraucher vor Abschluss eines Vertrags über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses erhalten hat, sind für ihn von grundlegender Bedeutung (Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 36 Zu berücksichtigen ist außerdem, dass mit der Richtlinie 2005/29 u. a. das Ziel verfolgt wird, ein hohes Niveau für den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu gewährleisten, und dieses Ziel auf dem Umstand beruht, dass sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden, insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus, in einer unterlegenen Position befindet, und dies erst recht in einem so technischen Bereich wie dem der Telekommunikationsdienstleistungen, bei dem sich nicht abstreiten lässt, dass bei der Information und den technischen Kompetenzen ein großes Ungleichgewicht zwischen den Parteien herrscht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia, C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 54).
- EuGH, 14.11.2024 - C-646/22
Compass Banca - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, handelt es sich bei einer unzulässigen Beeinflussung nicht zwangsläufig um eine rechtswidrige Beeinflussung, sondern um eine Beeinflussung, durch die - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit - aktiv durch Ausübung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen wird (Urteil vom 12. Juni 2019, 0range Polska, C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 33).Rn. 74 So kann die Anwendung eines Modells zum Abschluss oder zur Änderung von Verträgen durch einen Gewerbetreibenden als "aggressive Geschäftspraxis" eingestuft werden, wenn durch den Einsatz unlauterer Verhaltensweisen, die sich dahin auswirken, dass Druck auf den Verbraucher in einer Weise ausgeübt wird, die dessen Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt - wie Verhaltensweisen, die dazu geeignet sind, den Durchschnittsverbraucher zu verunsichern oder seine Überlegungen zu stören -, eine unzulässige Beeinflussung erfolgt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2019, 0range Polska, C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 47).
Rn. 78 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach der Rechtsprechung von wesentlicher Bedeutung ist, dem Verbraucher schon vor Abschluss des Vertrags klare und angemessene Informationen zur Verfügung zu stellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2019, 0range Polska, C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 26.03.2026 - I ZR 66/25
Kontosperrung
Bei einer unzulässigen Beeinflussung handelt es sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zwangsläufig um eine rechtswidrige Beeinflussung, sondern um eine Beeinflussung, durch die - ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit - aktiv durch Ausübung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen wird (EuGH, Urteil vom 12. Juni 2019 - C-628/17, GRUR 2019, 1064 [juris Rn. 33] = WRP 2019, 1153 - Orange Polska;… EuGH, WRP 2025, 39 [juris Rn. 73] - Compass Banca). - EuGH, 02.09.2021 - C-371/20
Peek & Cloppenburg - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …
Rn. 39 Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel besteht somit u. a. darin, ein hohes Niveau für den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu gewährleisten, und beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden, insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus, in einer unterlegenen Position befindet und dabei zwischen den Parteien unbestreitbar ein großes Ungleichgewicht bei der Information und den Kompetenzen herrscht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Purely Creative u. a., C-428/11, EU:C:2012:651, Rn. 48, und vom 12. Juni 2019, 0range Polska, C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-646/22
Compass Banca - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie …
{FN:34} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2019, 0range Polska (C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 30).Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 17. Januar 2013, Köck (…C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 50), in dem der Gerichtshof im Wesentlichen entschieden hat, dass die zuständige nationale Behörde, wenn eine Geschäftspraxis nicht unter Anhang I der Richtlinie 2005/29 fällt, selbst deren Unlauterkeit anhand der in den Art. 5 bis 9 dieser Richtlinie genannten Kriterien prüfen muss, und es ihr verwehrt ist, eine solche Praxis allgemein zu verbieten, sowie vom 12. Juni 2019, 0range Polska (C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 25).
{FN:38} Urteil vom 12. Juni 2019 (C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
Všeobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:55} Urteil vom 12. Juni 2019, 0range Polska (C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 37).{FN:56} Urteil vom 12. Juni 2019, 0range Polska (C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 33).
- Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-102/20
StWL Städtische Werke Lauf a.d. Pegnitz - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:23} Vgl. Urteil vom 12. Juni 2019, 0range Polska (C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 25).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2019 - C-628/17 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Orange Polska
Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Richtlinie 2005/29/EG - Begriff der aggressiven Geschäftspraxis - Modalität des Abschlusses von Fernabsatzverträgen über die Bereitstellung von ...
- Europäischer Gerichtshof
Orange Polska
Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Richtlinie 2005/29/EG - Begriff der aggressiven Geschäftspraxis - Modalität des Abschlusses von Fernabsatzverträgen über die Bereitstellung von ...
- Wolters Kluwer
Schlussanträge des Generalanwalts M. Campos Sánchez-Bordona vom 30. Januar 2019. Prezes Urzedu Ochrony Konkurencji i Konsumentów gegen Orange Polska S.A. Vorabentscheidungsersuchen des Sad Najwy?¼szy. Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie ...
- rechtsportal.de
Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Richtlinie 2005/29/EG - Begriff der aggressiven Geschäftspraxis - Modalität des Abschlusses von Fernabsatzverträgen über die Bereitstellung von ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2019 - C-628/17
- EuGH, 12.06.2019 - C-628/17
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (8)
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-54/17
Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, allein die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2019 - C-628/17
Rn. 1 Ein neues Vorabentscheidungsersuchen gibt dem Gerichtshof Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Verbraucherschutz fortzuentwickeln, diesmal im Bereich der Richtlinie 2005/29/EG{FN-VERWEIS:2}, zu deren Anwendung vor kurzem das Urteil Wind Tre und Vodafone Italia{FN-VERWEIS:3} ergangen ist.Im Urteil Wind Tre und Vodafone Italia hat der Gerichtshof ausgeführt, dass der Begriff "aggressive Geschäftspraktik" insbesondere dadurch definiert wird, "dass sie die Entscheidungs- oder Verhaltensfreiheit des Durchschnittsverbrauchers in Bezug auf ein Produkt tatsächlich oder voraussichtlich erheblich beeinträchtigt.
{FN:3} Urteil vom 13. September 2018 (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710).
{FN:15} Ich nehme Bezug auf meine Schlussanträge in den Rechtssachen Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:377, Nr. 63).
{FN:17} Rechtssachen C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:377, Nrn. 67 bis 70.
{FN:23} Urteil vom 13. September 2018, Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:710, Rn. 45).
In den Schlussanträgen in der Rechtssache Wind Tre und Vodafone Italia (C-54/17 und C-55/17, EU:C:2018:377, Nr. 65) habe ich aber ausgeführt, dass dadurch nicht unbedingt eine "unzulässige Beeinflussung" durch den Gewerbetreibenden ausgeübt werden müsse, denn "[d]ie Beeinflussung, auf die sich die Art. 8 und 9 der Richtlinie 2005/29 beziehen, ist … nicht die, die schlicht Folge der Irreführung - im Sinne von Art. 7 der Richtlinie - ist, sondern diejenige, durch die aktiv durch Ausübung von Druck die Konditionierung des Willens des Verbrauchers erzwungen wird".
- EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und …
- EuGH, 07.09.2016 - C-310/15
Der Verkauf eines Computers mit vorinstallierter Software stellt an sich keine …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2019 - C-628/17
{FN:24} Urteil vom 7. September 2016, Deroo-Blanquart (C-310/15, EU:C:2016:633, Rn. 40).
- EuGH, 12.05.2011 - C-122/10
Ving Sverige - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2005/29/EG - Art. 2 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2019 - C-628/17
{FN:22} So z. B. die Urteile vom 13. Januar 2000, Estée Lauder (…C-220/98, EU:C:2000:8, Rn. 27), und vom 12. Mai 2011, Ving Sverige (C-122/10, EU:C:2011:299, Rn. 22). - EuGH, 13.01.2000 - C-220/98
Estée Lauder - Freier Warenverkehr - Vertrieb eines kosmetischen Mittels mit der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2019 - C-628/17
{FN:22} So z. B. die Urteile vom 13. Januar 2000, Estée Lauder (C-220/98, EU:C:2000:8, Rn. 27), und vom 12. Mai 2011, Ving Sverige (…C-122/10, EU:C:2011:299, Rn. 22). - EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2019 - C-628/17
{FN:18} Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország (C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 53). - EuGH, 13.07.2017 - C-76/16
INGSTEEL und Metrostav - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2019 - C-628/17
Neben vielen anderen das Urteil vom 13. Juli 2017, 1ngsteel und Metrostav (C-76/16, EU:C:2017:549, Rn. 25). - EuGH, 10.07.2014 - C-421/12
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2019 - C-628/17
{FN:14} Nach dem Urteil vom 10. Juli 2014, Kommission/Belgien (C-421/12, EU:C:2014:2064, Rn. 61), verstößt eine "nationale Regelung, die nicht in Anhang I der Richtlinie 2005/29 genannte Praktiken generell verbietet, ohne eine individuelle Prüfung der 'Unlauterkeit' dieser Praktiken anhand der in den Art. 5 bis 9 dieser Richtlinie aufgestellten Kriterien vorzunehmen, gegen den Inhalt von Art. 4 der Richtlinie und steht im Widerspruch zu dem von der Richtlinie verfolgten Ziel einer vollständigen Harmonisierung - und zwar selbst dann, wenn diese Regelung ein höheres Verbraucherschutzniveau gewährleisten soll".
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