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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 12.06.2025 - C-629/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,13471
EuGH, 12.06.2025 - C-629/23 (https://dejure.org/2025,13471)
EuGH, Entscheidung vom 12.06.2025 - C-629/23 (https://dejure.org/2025,13471)
EuGH, Entscheidung vom 12. Juni 2025 - C-629/23 (https://dejure.org/2025,13471)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Eesti Suurkiskjad

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 1 Buchst. i Abs. 1 - Erhaltungszustand einer Art - Begriff - Art. 14 - Verwaltungsmaßnahmen - Entnahme aus der Natur und Nutzung, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 1 Buchst. i Abs. 1 - Erhaltungszustand einer Art - Begriff - Art. 14 - Verwaltungsmaßnahmen - Entnahme aus der Natur und Nutzung, ...

Kurzfassungen/Presse

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Streitthema Wolfsabschuss: Eine Frage der Abwägung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 29.07.2024 - C-436/22

    Der Wolf darf auf regionaler Ebene nicht als jagdbare Art bezeichnet werden, wenn …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2025 - C-629/23
    Rn. 37 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung geht hervor, dass die Mitgliedstaaten über einen gewissen Beurteilungsspielraum verfügen, um festzustellen, ob es notwendig ist, Maßnahmen in Anwendung dieser Bestimmung zu erlassen, die geeignet sind, die Nutzung der in Anhang V der Habitatrichtlinie verzeichneten Arten zu begrenzen (Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL, C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 53).

    Rn. 38 Jedoch ist dieser Beurteilungsspielraum durch die Pflicht begrenzt, dafür zu sorgen, dass die Entnahme der Exemplare einer Art aus der Natur und die Nutzung dieser Exemplare mit der Erhaltung dieser Art in einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL, C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 55).

    Rn. 39 Jede von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage der Habitatrichtlinie getroffene Maßnahme muss nämlich gemäß deren Art. 2 Abs. 2 darauf abzielen, einen günstigen Erhaltungszustand der Tierarten von gemeinschaftlichem Interesse zu bewahren oder wiederherzustellen (Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL, C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 56).

    Wie der Einschub "wenn dies aufgrund ihres Erhaltungszustands gerechtfertigt ist" belegt, muss somit der Erlass solcher Maßnahmen dadurch gerechtfertigt sein, dass es erforderlich ist, die betroffene Art in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten oder diesen wiederherzustellen (Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL, C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 57).

    Rn. 41 Wenn sich eine Tierart in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, müssen außerdem die zuständigen Behörden Maßnahmen im Sinne von Art. 14 der Habitatrichtlinie ergreifen, um den Erhaltungszustand der Art so weit zu verbessern, dass deren Populationen in Zukunft dauerhaft einen günstigen Erhaltungszustand erreichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL, C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 69).

    Rn. 42 Schließlich ist die Bewertung des Erhaltungszustands einer Art und der Frage, ob es angezeigt ist, auf Art. 14 der Habitatrichtlinie gestützte Maßnahmen zu erlassen, unter Berücksichtigung insbesondere der neuesten wissenschaftlichen Daten durchzuführen, die durch die Überwachung gemäß Art. 11 dieser Richtlinie erlangt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL, C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 65).

    Gemäß dem in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerten Vorsorgeprinzip muss insoweit der Mitgliedstaat, wenn bei der Prüfung der besten zur Verfügung stehenden Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob die Nutzung einer Art von gemeinschaftlichem Interesse mit deren Erhaltung in einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar ist, davon absehen, eine solche Nutzung zu erlauben (Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL, C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Drittens muss ein genügend großer Lebensraum vorhanden sein und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein, um langfristig ein Überleben der Populationen der betreffenden Art zu sichern (Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL, C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Zwar können daher, wie die Generalanwältin in Nr. 86 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Daten, Kriterien und Bewertungen, die zur Einstufung einer Art in die rote Liste der IUCN geführt haben, zu den wissenschaftlichen Daten gehören, die der betreffende Mitgliedstaat bei seiner eigenen Bewertung berücksichtigen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland, C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 26 und 27…, vom 23. April 2020, Kommission/Finnland [Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente], C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 77 bis 88, sowie vom 29. Juli 2024, ASCEL, C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 65 und 78).

    Dies gilt insbesondere im Fall von geschützten Tierarten, die - wie der Wolf - große Lebensräume beanspruchen und deren "natürliches Verbreitungsgebiet", das eines der Kriterien darstellt, die bei der Feststellung berücksichtigt werden müssen, ob der Erhaltungszustand einer Art günstig ist, daher mehr als den geografischen Raum umfasst, der die für ihr Leben und ihre Fortpflanzung ausschlaggebenden physischen und biologischen Elemente aufweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL, C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.01.2010 - C-226/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen sich nur aus naturschutzfachlichen Gründen weigern, …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2025 - C-629/23
    Wäre es nämlich den Mitgliedstaaten erlaubt, davon auszugehen, dass, obwohl diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der Erhaltungszustand der betreffenden Art aufgrund der Anforderungen oder Besonderheiten, auf die Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie verweist, gleichwohl als günstig zu betrachten wäre, würde dies die Verwirklichung des in Art. 2 Abs. 2 genannten Ziels der Arterhaltung gefährden (…vgl. entsprechend Urteile vom 7. November 2000, First Corporate Shipping, C-371/98, EU:C:2000:600, Rn. 23, und vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 31).

    Rn. 70 Aus demselben Grund können wirtschaftliche, gesellschaftliche und kulturelle Anforderungen sowie regionale und örtliche Besonderheiten gemäß Art. 2 Abs. 3 der Habitatrichtlinie, der im Übrigen keine eigenständige Abweichung von der durch diese Richtlinie aufgestellten allgemeinen Schutzregelung darstellt (Urteil vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 32), nicht geltend gemacht werden, um die Pflicht auszuschließen, dafür zu sorgen, dass die Entnahme der Exemplare einer Art aus der Natur und die Nutzung dieser Exemplare mit der Erhaltung dieser Art in einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar sind.

  • EuGH, 11.07.2024 - C-601/22

    Das Wolfsjagdverbot in Österreich ist gültig

    Auszug aus EuGH, 12.06.2025 - C-629/23
    Rn. 47 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 16 der Habitatrichtlinie, der den Mitgliedstaaten gestattet, von den Bestimmungen der Art. 12 bis 15 der Richtlinie abzuweichen, und dessen Anwendung u. a. auch davon abhängt, dass die Populationen der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ohne Beeinträchtigung in einem günstigen Erhaltungszustand verweilen, ergibt sich, dass dieser Zustand in erster Linie und zwangsläufig auf örtlicher und nationaler Ebene bestehen und bewertet werden muss, so dass ein ungünstiger Erhaltungszustand im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder in einem Teil davon nicht durch eine nur auf grenzüberschreitender Ebene vorgenommene Bewertung verschleiert wird, aus der sich ergäbe, dass sich diese Art in einem günstigen Erhaltungszustand befinde (Urteil vom 11. Juli 2024, WWF Österreich u. a., C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 57).

    Rn. 62 Wie die Generalanwältin in den Nrn. 63 und 64 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, besteht hingegen, wenn in einem Drittland ein Schutz fehlt, der mit dem Schutz vergleichbar ist, der durch die Habitatrichtlinie oder zumindest durch das am 19. September 1979 in Bern unterzeichnete Übereinkommen zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (…ABl. 1982, L 38, S. 3) gewährt wird, keine rechtliche Garantie gegen eine künftige Verschlechterung der in diesem Drittland vorkommenden Population und damit des Austauschs mit der Population des betreffenden Mitgliedstaats (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, WWF Österreich u. a., C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2025 - C-629/23
    Rn. 29 Drittens stellt sich das vorlegende Gericht insbesondere im Hinblick auf die Urteile vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341), und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) (C-217/19, EU:C:2020:291), die Frage, ob die Population einer Art, die in Bezug auf einen Mitgliedstaat in der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN (im Folgenden: Rote Liste der IUCN) als "gefährdet" eingestuft sei, einen "günstigen Erhaltungszustand" im Sinne der Habitatrichtlinie haben könne.

    Rn. 51 Zwar können daher, wie die Generalanwältin in Nr. 86 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Daten, Kriterien und Bewertungen, die zur Einstufung einer Art in die rote Liste der IUCN geführt haben, zu den wissenschaftlichen Daten gehören, die der betreffende Mitgliedstaat bei seiner eigenen Bewertung berücksichtigen muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland, C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 26 und 27…, vom 23. April 2020, Kommission/Finnland [Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente], C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 77 bis 88, …sowie vom 29. Juli 2024, ASCEL, C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 65 und 78).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-217/19

    Kommission/ Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) - …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2025 - C-629/23
    Rn. 29 Drittens stellt sich das vorlegende Gericht insbesondere im Hinblick auf die Urteile vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341), und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) (C-217/19, EU:C:2020:291), die Frage, ob die Population einer Art, die in Bezug auf einen Mitgliedstaat in der Roten Liste gefährdeter Arten der IUCN (im Folgenden: Rote Liste der IUCN) als "gefährdet" eingestuft sei, einen "günstigen Erhaltungszustand" im Sinne der Habitatrichtlinie haben könne.

    Rn. 51 Zwar können daher, wie die Generalanwältin in Nr. 86 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Daten, Kriterien und Bewertungen, die zur Einstufung einer Art in die rote Liste der IUCN geführt haben, zu den wissenschaftlichen Daten gehören, die der betreffende Mitgliedstaat bei seiner eigenen Bewertung berücksichtigen muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland, C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 26 und 27, vom 23. April 2020, Kommission/Finnland [Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente], C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 77 bis 88, …sowie vom 29. Juli 2024, ASCEL, C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 65 und 78).

  • EuGH, 07.11.2000 - C-371/98

    First Corporate Shipping - "Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen …

    Auszug aus EuGH, 12.06.2025 - C-629/23
    Wäre es nämlich den Mitgliedstaaten erlaubt, davon auszugehen, dass, obwohl diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, der Erhaltungszustand der betreffenden Art aufgrund der Anforderungen oder Besonderheiten, auf die Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie verweist, gleichwohl als günstig zu betrachten wäre, würde dies die Verwirklichung des in Art. 2 Abs. 2 genannten Ziels der Arterhaltung gefährden (vgl. entsprechend Urteile vom 7. November 2000, First Corporate Shipping, C-371/98, EU:C:2000:600, Rn. 23, …und vom 14. Januar 2010, Stadt Papenburg, C-226/08, EU:C:2010:10, Rn. 31).
  • EuGH, 26.02.2026 - C-131/24

    Der Gerichtshof stellt klar, welchen Voraussetzungen ein Straßenbauvorhaben …

    In diesem Zusammenhang haben die zuständigen Behörden insbesondere die zuverlässigsten verfügbaren wissenschaftlichen Daten sowie die neuesten Ergebnisse der internationalen Forschung zu berücksichtigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Oktober 2019, Blaise u. a., C-616/17, EU:C:2019:800, Rn. 46, 93 und 94, sowie vom 12. Juni 2025, Eesti Suurkiskjad, C-629/23, EU:C:2025:429, Rn. 42).
  • VGH Hessen, 28.09.2026 - 8 B 2289/26

    Jagdschutzrechtliche Allgemeinverfügung nach § 22d BJagdG

    Rn. 31 Der diesbezügliche, an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (u. a. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2025 - C-629/23 -, juris; Urteil vom 11. Juli 2024 - C-601/22 -, juris) anknüpfende Verweis der Antragsteller darauf, die Berücksichtigung der lokalen Wolfspopulation sei ein unverzichtbarer Teil der Prüfung des Erhaltungszustandes, es gebe im ganzen Bundesland Hessen jedoch nur drei Wolfsreviere, die einen kaum nennenswerten Bruchteil der Landesfläche umfassten, veranlasst keine andere Wertung.
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-131/24

    VIRUS u. a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2009/147/EG - …

    {FN:34} Urteile vom 29. Juli 2024, ASCEL (…C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 72), und vom 12. Juni 2025, Eesti Suurkiskjad (C-629/23, EU:C:2025:429, Rn. 42).

    {FN:42} Siehe etwa Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (…C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 54), und vom 12. Juni 2025, Eesti Suurkiskjad (C-629/23, EU:C:2025:429, Rn. 42).

  • VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065

    Ausnahmen vom Artenschutz bei Fischottern

    Insoweit habe auch der EuGH in seinem Urteil vom 12. Juni 2025 - C-629/23 - festgestellt, dass bei der Bewertung, ob der Erhaltungszustand einer Tierart als günstig einzustufen sei, auch der überregionale Austausch zwischen der nationalen Population und den Populationen in benachbarten Mitgliedstaaten oder Drittländern berücksichtigt werden könne.
  • VG München, 03.11.2025 - M 7 SN 25.5925

    Umweltvereinigung, Abschussplan Gamswild, Staatsjagdrevier, Sofortvollzug

    Die in der Entscheidung des EuGH vom 12. Juni 2025 (C-629/23;… Rn. 46) dargelegten Kriterien für die Beurteilung des Erhaltungszustands würden bei der Erfassung und Dokumentation der LWF umfassend berücksichtigt.
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   Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23   

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Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23 (https://dejure.org/2024,36437)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.12.2024 - C-629/23 (https://dejure.org/2024,36437)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. Dezember 2024 - C-629/23 (https://dejure.org/2024,36437)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Eesti Suurkiskjad

    Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Wolf (canis lupus) - Entnahme aus der Natur und Nutzung von Exemplaren der wildlebenden Tierarten des Anhangs V Buchst. a - Plan zur ...

Kurzfassungen/Presse

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EU-weiter Wolfsschutz: Wie stellt man den maßgeblichen Erhaltungszustand fest?

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 29.07.2024 - C-436/22

    Der Wolf darf auf regionaler Ebene nicht als jagdbare Art bezeichnet werden, wenn …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23
    {FN:6} Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL (C-436/22, EU:C:2024:656).

    {FN:12} Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL (C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 69).

    {FN:13} Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL (C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 78).

    {FN:18} Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL (C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 69).

    {FN:23} Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL (C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 63 und 66), vgl. auch Urteil vom 11. Juli 2024, Umweltverband WWF Österreich u. a. (…C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 58).

    {FN:25} Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL (C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 65).

    {FN:43} Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL (C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 65).

  • EuGH, 11.07.2024 - C-601/22

    Das Wolfsjagdverbot in Österreich ist gültig

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23
    {FN:5} Siehe etwa Urteile vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland (Caretta caretta) (C-103/00, EU:C:2002:60), vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851), oder zuletzt vom 11. Juli 2024, Umweltverband WWF Österreich u. a. (C-601/22, EU:C:2024:595).

    {FN:19} So Urteil vom 11. Juli 2024, Umweltverband WWF Österreich u. a. (C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 57), und Schlussanträge der Generalanwältin Ćapeta in dieser Rechtssache (EU:C:2024:62, Nrn. 73 und 74), zu Art. 16 der Habitatrichtlinie.

    {FN:23} Urteil vom 29. Juli 2024, ASCEL (…C-436/22, EU:C:2024:656, Rn. 63 und 66), vgl. auch Urteil vom 11. Juli 2024, Umweltverband WWF Österreich u. a. (C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 58).

    {FN:31} Urteil vom 11. Juli 2024, Umweltverband WWF Österreich u. a. (C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 63).

    {FN:52} Urteil vom 11. Juli 2024, Umweltverband WWF Österreich u. a. (C-601/22, EU:C:2024:595, Rn. 43).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-436/22

    ASCEL - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23
    {FN:4} Zur Diskussion über das Schutzniveau für den Wolf siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache ASCEL (C-436/22, EU:C:2024:83, Nr. 1 mit weiteren Nachweisen), das Ratsdokument 9705/24 vom 8. Mai 2024 über den Stand der Diskussion über das Niveau des Schutzes für den Wolf und die Pressemitteilung des Rates vom 26. September 2024 "Übereinkommen von Bern: EU wird Änderung des Erhaltungszustands von Wölfen vorschlagen", das entsprechende Schreiben der Union vom 27. September 2024 an das Sekretariat des Übereinkommens von Bern, TPVS/Inf(2024)15, sowie Abschnitt 4.2 der Draft List ofDecisionsandAdopted Texts zur 44. Sitzung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens von Bern, T-PVS(2024)MISC vom 6. Dezember 2024 über die Annahme des Unionsvorschlags.

    Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache ASCEL (C-436/22, EU:C:2024:83, Nr. 101) zu Art. 14.

    {FN:24} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache ASCEL (C-436/22, EU:C:2024:83, Nr. 77).

    {FN:41} Meine Schlussanträge in der Rechtssache ASCEL (C-436/22, EU:C:2024:83, Nrn. 99 und 100).

    {FN:53} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache ASCEL (C-436/22, EU:C:2024:83, Nr. 46).

  • EuGH, 10.10.2019 - C-674/17

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23
    {FN:5} Siehe etwa Urteile vom 30. Januar 2002, Kommission/Griechenland (Caretta caretta) (C-103/00, EU:C:2002:60), vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851), oder zuletzt vom 11. Juli 2024, Umweltverband WWF Österreich u. a. (C-601/22, EU:C:2024:595).

    {FN:30} Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 60).

    {FN:42} Urteile vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (Wolfsjagd) (…C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 29), und vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 68).

  • EuGH, 07.11.2000 - C-371/98

    First Corporate Shipping - "Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23
    {FN:14} Urteile vom 7. November 2000, First Corporate Shipping (C-371/98, EU:C:2000:600, Rn. 23), vom 19. Oktober 2017, Vereniging Hoekschewaards Landschap (…C-281/16, EU:C:2017:774, Rn. 32), und vom 18. Oktober 2018, Kommission/Vereinigtes Königreich (…C-669/16, EU:C:2018:844, Rn. 63).

    {FN:40} In diesem Sinne Urteil vom 7. November 2000, First Corporate Shipping (C-371/98, EU:C:2000:600, Rn. 23).

  • EuGH, 19.01.2017 - C-282/15

    Queisser Pharma - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Art. 34 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23
    {FN:50} In diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a. (…C-236/01, EU:C:2003:431, Rn. 106), vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (…C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 91), und vom 19. Januar 2017, Queisser Pharma (C-282/15, EU:C:2017:26, Rn. 60).
  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23
    {FN:42} Urteile vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (Wolfsjagd) (C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 29), und vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (…C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 68).
  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23
    {FN:34} Vgl. Urteile vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Auslieferung an die Ukraine) (…C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 48), sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 131 und 132).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-398/19

    Ein Unionsbürger darf nur in Abstimmung mit dem Mitgliedstaat, dessen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23
    {FN:34} Vgl. Urteile vom 17. Dezember 2020, Generalstaatsanwaltschaft Berlin (Auslieferung an die Ukraine) (C-398/19, EU:C:2020:1032, Rn. 48), sowie vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (…C-158/21, EU:C:2023:57, Rn. 131 und 132).
  • EuGH, 28.01.2010 - C-333/08

    Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23
    {FN:50} In diesem Sinne Urteile vom 9. September 2003, Monsanto Agricoltura Italia u. a. (…C-236/01, EU:C:2003:431, Rn. 106), vom 28. Januar 2010, Kommission/Frankreich (C-333/08, EU:C:2010:44, Rn. 91), und vom 19. Januar 2017, Queisser Pharma (…C-282/15, EU:C:2017:26, Rn. 60).
  • EuGH, 09.09.2003 - C-236/01

    Monsanto Agricoltura Italie u.a. - "Verordnung (EG) Nr. 258/97 - Neuartige …

  • EuGH, 23.04.2020 - C-217/19

    Kommission/ Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) - …

  • EuGH, 28.06.2007 - C-235/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • EuGH, 15.07.2004 - C-213/03

    'Pêcheurs de l''Etang de Berre'

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22

    WWF Österreich u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2011 - C-383/09

    Kommission / Frankreich - Richtlinie 92/43/EG - Artenschutz - Cricetus cricetus …

  • EuGH, 30.01.2002 - C-103/00

    Kommission / Griechenland - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • EuGH, 19.10.2017 - C-281/16

    Vereniging Hoekschewaards Landschap - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …

  • EuGH, 18.10.2018 - C-669/16

    Kommission/ Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-131/24

    VIRUS u. a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2009/147/EG - …

    {FN:16} Siehe Art. 1 Buchst. i der Habitatrichtlinie sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Eesti Suurkiskjad (C-629/23, EU:C:2024:1029, insbesondere Nrn. 43 bis 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-784/23

    Voore Mets und Lemeks Põlva - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der …

    {FN:36} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Eesti Suurkisjad (C-629/23, EU:C:2024:1029, Nrn. 70 bis 83).
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