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Rechtsprechung
   EuGH, 30.04.2025 - C-63/24   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,9418
EuGH, 30.04.2025 - C-63/24 (https://dejure.org/2025,9418)
EuGH, Entscheidung vom 30.04.2025 - C-63/24 (https://dejure.org/2025,9418)
EuGH, Entscheidung vom 30. April 2025 - C-63/24 (https://dejure.org/2025,9418)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Galte

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b - Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Gründe - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutzstatus - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 12 Abs. 2 Buchst. b - Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Gründe - ...

  • doev.de PDF

    Galte - Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Galte

  • EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Litauen), eingereicht am 26. Januar 2024 - K. L./Migracijos departamentas prie Lietuvos Respublikos vidaus reikalų ministerijos

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Balkenis

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 09.11.2010 - C-57/09

    Eine Person kann von der Anerkennung als Flüchtling ausgeschlossen werden, wenn …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-63/24
    Rn. 18 Dem vorlegenden Gericht zufolge ist die Auswirkung eines solchen Umstands in den Urteilen des Gerichtshofs vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661), sowie vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713), die die Reichweite von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 präzisierten, bisher ebenso wenig erläutert worden wie in den EASO-Praxisleitfäden.

    Rn. 30 Als Erstes sollen gemäß dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 mit dem dort genannten Ausschlussgrund Handlungen geahndet werden, die in der Vergangenheit begangen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 103).

    Rn. 36 Als Drittes besteht der den Ausschlussgründen der Richtlinie 2011/95 zugrunde liegenden Zweck darin, die Glaubwürdigkeit des durch die Richtlinie in Übereinstimmung mit der Genfer Flüchtlingskonvention vorgesehenen Schutzsystems zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 115).

    Rn. 39 Zweitens hängt der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling aus dem in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 genannten Grund mit der Schwere der begangenen Handlungen zusammen, die von einem solchen Grad sein muss, dass die betreffende Person nicht in berechtigter Weise Anspruch auf den Schutz erheben kann, der mit der Flüchtlingseigenschaft verbunden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 108).

    Rn. 41 Daher darf die Entscheidung, eine Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, nicht automatisch erlassen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 91 und 93, …sowie vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 49).

    Rn. 42 Insoweit steht der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 weder voraussetzt, dass von der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeht (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt, die eine erneute Beurteilung des Schweregrads der begangenen Handlungen einschließt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 109), dem nicht entgegen, dass bei der Beurteilung, ob die betreffende Person unter diesen Ausschlussgrund fällt, die Tatsache berücksichtigt wird, dass sie ihre Strafe verbüßt hat.

    Rn. 46 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Ausschluss einer Person von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 keine Stellungnahme zu der gesonderten Frage impliziert, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf (vgl. Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 110).

  • EuGH, 06.07.2023 - C-402/22

    Aberkennung und Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft: Der Gerichtshof erläutert …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-63/24
    Rn. 28 Nach ständiger Rechtsprechung folgt aus den Anforderungen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitsgrundsatzes, dass eine Bestimmung des Unionsrechts, die - wie Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 - für die Ermittlung ihrer Bedeutung und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Besonders schwere Straftat], C-402/22, EU:C:2023:543 Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Da weder in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 noch in einer anderen Bestimmung dieser Richtlinie der Ausdruck "schwere Straftat" definiert wird, ist dieser entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen, wobei der Kontext, in dem er verwendet wird, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Besonders schwere Straftat], C-402/22, EU:C:2023:543 Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung darf sich die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf den in Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Ausschlussgrund erst berufen, nachdem sie in jedem Einzelfall eine Würdigung der genauen tatsächlichen Umstände, die ihr bekannt sind, vorgenommen hat, um zu ermitteln, ob schwerwiegende Gründe zu der Annahme berechtigen, dass die Handlungen des Betroffenen, der im Übrigen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes erfüllt, unter diesen Ausschlussgrund fallen, wobei die Beurteilung der Schwere der fraglichen Straftat eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Juli 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Besonders schwere Straftat], C-402/22, EU:C:2023:543 Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 02.05.2018 - C-331/16

    Die Erforderlichkeit einer Beschränkung der Freizügigkeit und des …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-63/24
    Der Gerichtshof habe in Rn. 50 des Urteils vom 2. Mai 2018, K. und H. F. (Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen) (C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296), entschieden, dass die in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention und in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95 vorgesehenen Gründe für den Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling mit dem Ziel geschaffen worden seien, von dieser Anerkennung Personen auszuschließen, die als des damit verbundenen Schutzes unwürdig angesehen würden.

    Rn. 37 Insoweit verfolgt erstens Art. 12 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie sowohl das Ziel, von der Anerkennung als Flüchtling Personen auszuschließen, die als des damit verbundenen Schutzes unwürdig angesehen werden, als auch zu verhindern, dass diese Anerkennung es den Urhebern bestimmter schwerwiegender Straftaten ermöglicht, sich einer strafrechtlichen Verantwortung zu entziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 42 Insoweit steht der Umstand, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling gemäß Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 weder voraussetzt, dass von der betreffenden Person eine gegenwärtige Gefahr für den Aufnahmemitgliedstaat ausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Mai 2018, K. und H. F. [Aufenthaltsrecht und Vorwürfe von Kriegsverbrechen], C-331/16 und C-366/16, EU:C:2018:296, Rn. 50 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), noch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung verlangt, die eine erneute Beurteilung des Schweregrads der begangenen Handlungen einschließt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 109), dem nicht entgegen, dass bei der Beurteilung, ob die betreffende Person unter diesen Ausschlussgrund fällt, die Tatsache berücksichtigt wird, dass sie ihre Strafe verbüßt hat.

  • EuGH, 13.09.2018 - C-369/17

    Eine Person kann nicht von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-63/24
    Rn. 18 Dem vorlegenden Gericht zufolge ist die Auswirkung eines solchen Umstands in den Urteilen des Gerichtshofs vom 9. November 2010, B und D (C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661), sowie vom 13. September 2018, Ahmed (C-369/17, EU:C:2018:713), die die Reichweite von Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 präzisierten, bisher ebenso wenig erläutert worden wie in den EASO-Praxisleitfäden.

    Rn. 41 Daher darf die Entscheidung, eine Person von der Anerkennung als Flüchtling auszuschließen, nicht automatisch erlassen werden (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2010, B und D, C-57/09 und C-101/09, EU:C:2010:661, Rn. 91 und 93, sowie vom 13. September 2018, Ahmed, C-369/17, EU:C:2018:713, Rn. 49).

  • EuGH, 16.01.2024 - C-621/21

    Gewalt gegen Frauen: Der Gerichtshof erläutert die Voraussetzungen für die …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-63/24
    Rn. 34 In diesem Zusammenhang sind die vom UNHCR herausgegebenen Dokumente angesichts der ihm durch die Genfer Flüchtlingskonvention übertragenen Rolle besonders relevant (Urteil vom 16. Januar 2024, 1ntervyuirasht organ na DAB pri MS [Frauen als Opfer häuslicher Gewalt], C-621/21, EU:C:2024:47, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 29.02.2024 - C-222/22

    Ein Asylantrag aufgrund eines Religionswechsels nach dem Verlassen des …

    Auszug aus EuGH, 30.04.2025 - C-63/24
    Die Bestimmungen dieser Richtlinie sind daher nicht nur im Licht der allgemeinen Systematik der Richtlinie, sondern auch unter Beachtung dieses Abkommens auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Späterer Religionswechsel], C-222/22, EU:C:2024:192, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2025 - C-115/24

    Österreichische Zahnärztekammer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche …

    Daher ist er entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch auszulegen und sind dabei der Kontext, in dem er verwendet wird, sowie die Ziele, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (Urteil vom 30. April 2025, Galte, C-63/24, EU:C:2025:292, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 23.10.2025 - C-469/24

    Pauschalreisen: Bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrags kann dem …

    Rn. 31 Da in der Richtlinie 2015/2302 der in dieser Vorschrift verwendete Begriff "zuzurechnen" nicht definiert ist und zur Bestimmung seiner Bedeutung auch nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verwiesen wird, ist der Begriff autonom auszulegen, und zwar unter Berücksichtigung seines üblichen Sinns nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, und des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Juni 2023, UFC - Que choisir und CLCV, C-407/21, EU:C:2023:449, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 30. April 2025, Galte, C-63/24, EU:C:2025:292, Rn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Hamburg, 30.06.2025 - 11 A 502/23
    Die Tatsache, dass die internationalen Schutz beantragende Person ihre Strafe verbüßt hat, ist ein Aspekt, den die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats bei der Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls zwingend zu berücksichtigen hat (EuGH, Urt. v. 30.4.2025, C-63/24, juris Rn.43).

    der Qualifikatons-RL keineswegs entgegen (EuGH, Urt. v. 30.4.2025, C-63/24, juris Rn. 44).

  • VG Bayreuth, 14.07.2026 - B 7 K 25.32592

    Erfolglose Klage eines Syrers gegen Widerruf des subsidiären Schutzstatus wegen …

    Einer Prognose über eine künftige Gefährdung bedarf es ebenso wenig wie einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei der zuletzt genannte Aspekt nunmehr in Art. 17 Abs. 4 Status-VO ausdrücklich normiert wurde (…vgl. zum Ganzen jeweils m.w.N.: BeckOK AuslR/Fleuß AsylG § 73 Rn. 142 ff., BVerwG, U.v. 25.3.2015 - 1 C 16.14; BayVGH, B.v. 2.2.2023 - 4 ZB 22.30887; EuGH, U.v. 30.4.2025 - C-63/24; VG Bayreuth, Gb.v. 29.11.2023 - B 8 K 21.30045).
  • VG Hamburg, 05.05.2025 - 1 A 938/22

    Erfolgreiche Asylklage auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes wegen der …

    Der Ausschluss einer Person vom internationalen Schutz bestimmt nicht, ob diese Person in ihr Herkunftsland abgeschoben werden darf (EuGH, Urt. v. 30.4.2025, C-63/24 - Galte, juris Rn. 46).
  • EuGH, 12.02.2026 - C-680/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Flughafenentgelte - Richtlinie …

    Als ein unionsrechtlich definierter Begriff ohne Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten ist er in der gesamten Europäischen Union autonom und einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2025, Galte, C-63/24, EU:C:2025:292, Rn. 28).
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