Rechtsprechung
| EuGH, 20.04.2023 - C-650/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters - Beamtenbesoldung - Frühere nationale Regelung, die für diskriminierend befunden wurde - Einstufung in ein ...
- doev.de
Landespolizeidirektion Niederösterreich u. a. - Altersdiskriminierendes Besoldungssystem
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot von Diskriminierungen wegen des Alters - Beamtenbesoldung - Frühere nationale Regelung, die für diskriminierend befunden wurde - Einstufung in ein ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich
Wird zitiert von ... (7) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 08.05.2019 - C-396/17
Das österreichische Besoldungs- und Vorrückungssystem der Beamten und der …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
Rn. 17 Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2015 ergab und vom Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, im Folgenden: Urteil Leitner, EU:C:2019:375), und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373), festgestellt wurde, wurde das GehG 2015 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBl. I 58/2019) und die Dienstrechts-Novelle 2020 (BGBl. I 153/2020) geändert (im Folgenden: GehG 2020).Rn. 33 Insoweit habe der Gerichtshof im Urteil Leitner entschieden, dass das Unionsrecht auch dem sich aus dem GehG 2015 ergebenden Besoldungs- und Vorrückungssystem entgegenstehe, wobei er im Wesentlichen festgestellt habe, dass diese Regelung nicht geeignet sei, für die von dem sich aus dem GehG 2010 ergebenden Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten ein diskriminierungsfreies System zu schaffen, da sie ihnen gegenüber die durch dieses System geschaffene Diskriminierung wegen des Alters endgültig festschreibe.
Rn. 34 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der österreichische Gesetzgeber die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 erlassen habe, um die nationalen Rechtsvorschriften mit der Richtlinie 2000/78 und der oben angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere dem Urteil Leitner, in Einklang zu bringen.
Rn. 36 Erstens beruhe das Besoldungssystem des GehG 2020 weiterhin auf einem Überleitungsmechanismus für Beamte auf der Grundlage des am 28. Februar 2015 geltenden Besoldungsdienstalters, dessen Festsetzung der Gerichtshof im Urteil Leitner für diskriminierend befunden habe.
Rn. 49 Aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte geht hervor, dass der österreichische Gesetzgeber mit der 2. Dienstrechts-Novelle 2019 eine neue Regelung zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters der Beamten eingeführt hat, um die nationalen Rechtsvorschriften mit der sich aus dem Urteil Leitner ergebenden Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang zu bringen.
Rn. 51 Im Urteil Leitner hat der Gerichtshof jedoch entschieden, dass bei der Überleitung von im Dienststand befindlichen Beamten in ein neues Besoldungs- und Vorrückungssystem gemäß § 169c Abs. 2 GehG 2015, in dem sich die erste Einstufung dieser Beamten nach ihrem letzten gemäß dem alten System bezogenen Gehalt richtete, die mit diesem früheren System eingeführte unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne der Richtlinie 2000/78 aufrechterhalten wird.
Rn. 55 Zum einen ergibt sich jedoch aus dem Urteil Leitner (…Rn. 37), dass das sich aus dem GehG 2015 ergebende Besoldungsdienstalter geeignet ist, die Wirkungen des alten Besoldungs- und Vorrückungssystems aufgrund der Verbindung aufrechtzuerhalten, die dieses Besoldungsdienstalter zwischen dem letzten Gehalt, das unter dem alten System bezogen wurde, und der Einstufung in das neue Besoldungs- und Vorrückungssystem herstellt.
Rn. 66 Vorbehaltlich der Beurteilung durch das vorlegende Gericht scheint daher die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 die im Urteil Leitner festgestellte Diskriminierung wegen des Alters nicht beseitigt zu haben, denn insbesondere die Festsetzung des Besoldungsdienstalters erfolgt weiterhin in Ansehung einer Ungleichbehandlung von Beamten, deren Berufserfahrung, sei es auch nur teilweise, vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworben wurde, und solchen, die nach Vollendung des 18. Lebensjahrs eine Berufserfahrung von gleicher Art und von vergleichbarer Dauer erworben haben.
Das Gleiche gilt für die von der österreichischen Regierung angeführten administrativen Erwägungen (Urteil Leitner, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 71 Auch wenn die im Ausgangsverfahren fragliche Regelung somit die Wahrung des Besitzstands und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom Besoldungssystem des GehG 2015 begünstigten Beamten sicherzustellen vermag, scheint sie nicht geeignet, für die von diesem Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten ein diskriminierungsfreies System zu schaffen, da sie ihnen gegenüber die durch das frühere System geschaffene Diskriminierung wegen des Alters festzuschreiben scheint (vgl. entsprechend Urteil Leitner, Rn. 49).
Rn. 78 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist somit für die erste Kategorie von Beamten die Behandlung beendet worden, die der Gerichtshof im Urteil Leitner für diskriminierend befunden hat, da diese Beamten in den Genuss der in Rn. 75 dieses Urteils dargelegten Lösung kommen konnten, die u. a. darin bestand, dass den vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Beamten bis zum Erlass von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung dieselben Vorteile gewährt wurden wie den von diesem System begünstigten Beamten, und zwar sowohl hinsichtlich der Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten als auch hinsichtlich der Vorrückung im Besoldungsschema.
- EuGH, 18.06.2009 - C-88/08
Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
Rn. 9 Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus der vorigen Fassung des Gehaltsgesetzes ergab und vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), festgestellt wurde, sah § 8 des Gehaltsgesetzes 1956 (BGBl. 54/1956) in der durch die Bundesbesoldungsreform 2010 (BGBl. I 82/2010) geänderten Fassung (im Folgenden: GehG 2010) in Abs. 1 vor:.Rn. 30 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass der nationale Gesetzgeber die Bundesbesoldungsreform 2010 erst im Anschluss an das Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), verabschiedet habe, in dem der Gerichtshof festgestellt habe, dass die Vorschriften über die Besoldung der österreichischen Beamten unionsrechtswidrig seien, da sie keine Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten vorsähen.
Hierfür sei ein Mechanismus zur Neueinstufung eingeführt worden, die anhand eines "Überleitungsbetrags" vorgenommen worden sei, der nach den Regeln des GehG 2010 ermittelt worden sei und damit für Bedienstete, die vor dem Inkrafttreten des GehG 2010, d. h. vor dem 31. August 2010, eingestellt worden seien, letztlich auf der vorherigen Fassung des Gehaltsgesetzes beruht habe, die für die Berücksichtigung der vor der Einstellung erworbenen Berufserfahrung eine - ausweislich des Urteils vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), diskriminierende - Unterscheidung danach vorgenommen habe, ob diese Erfahrung vor oder nach dem 18. Geburtstag der Betroffenen erworben worden sei.
Rn. 58 Nach den Erläuterungen der österreichischen Regierung führte diese Neuermittlung von den bis dahin abgeschlossenen 48 047 Fällen in 19 463 Fällen zu einer Verlängerung des Besoldungsdienstalters um einen Zeitraum von einem Monat bis zu einem Jahr und in 2 821 Fällen zu einer Verlängerung des Besoldungsdienstalters um mehr als ein Jahr, wobei die letztgenannten Fälle zumeist Bedienstete umfassten, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs ein Arbeitsverhältnis eingegangen waren oder - wie Herr Hütter in dem der Rechtssache C-88/08 zugrunde liegenden Ausgangsrechtsstreit - eine anrechenbare Ausbildung begonnen hatten und für die diese Zeiten nunmehr in vollem Umfang als Vordienstzeiten für die Festsetzung ihres Besoldungsdienstalters angerechnet werden müssen.
- EuGH, 11.11.2014 - C-530/13
Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
Rn. 12 Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2010 ergab und vom Gerichtshof im Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), festgestellt wurde, wurde das GehG 2010 durch die Bundesbesoldungsreform 2015 (BGBl. I 32/2015), durch die Dienstrechts-Novelle 2015 (BGBl. I 65/2015) und durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz 2016 (BGBl. I 104/2016) rückwirkend geändert (im Folgenden: GehG 2015).Nun aber habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), im Wesentlichen entschieden, dass die Richtlinie 2000/78 einer nationalen Regelung entgegenstehe, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Ausbildungszeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt worden seien, berücksichtigt würden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt werde.
- EuGH, 09.09.2021 - C-768/19
Bundesrepublik Deutschland (Membre de la famille) - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
Rn. 82 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass eine nationale Regelung wie § 169f Abs. 3 GehG 2020, die unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bewirkt, dass Beamte, die ein Verfahren angestrengt haben, um eine Neufestsetzung ihres Vorrückungsstichtags auf der Grundlage ihrer vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegten Vordienstzeiten zu erreichen, unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob die für die Überprüfung dieser Zeiten zuständigen Behörden oder Gerichte bereits rechtskräftig entschieden haben oder nicht, gegen den in Art. 20 der Charta verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstößt, die eine gleiche und vorhersehbare Behandlung aller Beamten verlangen, die sich zeitlich in der gleichen Situation befinden, da die Berücksichtigung dieser Zeiten von Umständen abhängt, die nicht in der Sphäre der betroffenen Beamten liegt, wie der Dauer der Bearbeitung ihrer Anträge (vgl. entsprechend Urteil vom 9. September 2021, Bundesrepublik Deutschland [Familienangehöriger], C-768/19, EU:C:2021:709, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.07.2011 - C-159/10
Fuchs und Köhler - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 6 Abs. 1 - Verbot der …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
Rn. 70 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Haushaltserwägungen zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen, für sich allein aber kein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 74). - EuGH, 16.07.2020 - C-133/19
Der Zeitpunkt, auf den es zur Bestimmung, ob ein Familienangehöriger eines …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, État belge (Familienzusammenführung - Minderjähriges Kind) (C-133/19, C-136/19 und C-137/19, EU:C:2020:577, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), gehe jedoch hervor, dass es mit den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Rechtssicherheit nicht vereinbar sei, wenn der Erfolg eines Antrags davon abhänge, wie zügig der Antrag bearbeitet werde oder wie zügig über einen Rechtsbehelf entschieden werde, d. h. von Umständen, die nicht in der Sphäre des Antragstellers lägen. - EuGH, 07.10.2019 - C-171/18
Safeway - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 119 EG-Vertrag …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
Rn. 80 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen zur Beseitigung von unionsrechtswidrigen Diskriminierungen - einschließlich individueller Maßnahmen, durch die den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der begünstigten Gruppe - eine Durchführung des Unionsrechts darstellen, die unionsrechtlichen Anforderungen genügen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Oktober 2019, Safeway, C-171/18, EU:C:2019:839, Rn. 37). - EuGH, 14.02.2019 - C-154/18
Horgan und Keegan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gleichbehandlung in …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
Dieses Kriterium, das die Anwendung der neuen Regelung allein von dem objektiven und neutralen Element des Zeitpunkts der Einstellung des Beamten abhängig macht, hat daher offensichtlich nichts mit einer Berücksichtigung des Alters der eingestellten Personen zu tun (Urteil vom 14. Februar 2019, Horgan und Keegan, C-154/18, EU:C:2019:113, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.11.2022 - C-304/21
Ministero dell'Interno (Limite d'âge pour le recrutement des commissaires de …
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
Rn. 45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot jeglicher Diskriminierung u. a. wegen des Alters in Art. 21 der Charta verankert ist und durch die Richtlinie 2000/78 im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert wurde (Urteil vom 17. November 2022, Ministero dell'Interno [Altersgrenze für die Einstellung von Polizeikommissaren], C-304/21, EU:C:2022:897, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 06.05.2010 - C-160/10
Köhler - Verbindung
Auszug aus EuGH, 20.04.2023 - C-650/21
Rn. 70 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs können Haushaltserwägungen zwar den sozialpolitischen Entscheidungen eines Mitgliedstaats zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der von ihm zu treffenden sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen, für sich allein aber kein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 darstellen (Urteil vom 21. Juli 2011, Fuchs und Köhler, C-159/10 und C-160/10, EU:C:2011:508, Rn. 74). - EuGH, 20.10.2022 - C-301/21
Curtea de Apel Alba Iulia u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
- EuGH, 08.05.2019 - C-24/17
Das österreichische Besoldungs- und Vorrückungssystem der Beamten und der …
- EuGH, 05.03.2026 - C-757/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in Beschäftigung …
Rn. 12 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass der streitige Bescheid auf eine Regelung des Landes Wien (Österreich) gestützt war, die der vom Gerichtshof im Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (C-650/21, EU:C:2023:300), geprüften österreichischen Regelung entsprach.Rn. 15 Im Laufe des Ausgangsverfahrens hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (C-650/21, EU:C:2023:300), im Wesentlichen für Recht erkannt, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden und sodann durch einen "Vergleichsstichtag" korrigiert wurde, bei dem alle in Betracht kommenden "sonstigen Zeiten", einschließlich derjenigen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, nur bis zu einem Höchstausmaß von sieben Jahren und nur insoweit, als sie vier Jahre übersteigen, zur Hälfte berücksichtigt werden.
Rn. 25 Zunächst ist unstreitig, dass sich das Land Wien dafür entschieden hat, die für die Gemeinde Wien geltenden Regelungen, die der derzeit auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Regelung von 2023 vorausgingen, an die jeweiligen österreichischen Bundesregelungen anzupassen, die u. a. in den Urteilen vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373), vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, EU:C:2019:375), und vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (C-650/21, EU:C:2023:300) angeführt wurden.
Rn. 31 Insoweit hat der Gerichtshof, wie in Rn. 15 des vorliegenden Urteils ausgeführt, in seinem Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (C-650/21, EU:C:2023:300), im Wesentlichen für Recht erkannt, dass die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 21 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die Einstufung eines Beamten auf der Grundlage seines Besoldungsdienstalters in einem alten Besoldungssystem erfolgt, das für diskriminierend befunden und sodann durch einen "Vergleichsstichtag" korrigiert wurde, bei dem alle in Betracht kommenden "sonstigen Zeiten", einschließlich derjenigen, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, nur bis zu einem Höchstausmaß von sieben Jahren und nur insoweit, als sie vier Jahre übersteigen, zur Hälfte berücksichtigt werden.
Rn. 32 Daher ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die durch die Regelung von 2023 vorgenommenen Änderungen die vom Gerichtshof zuletzt im Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (C-650/21, EU:C:2023:300), festgestellte Diskriminierung wegen des Alters tatsächlich und endgültig beseitigt haben.
Rn. 33 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot von Diskriminierungen, insbesondere wegen des Alters, in Art. 21 der Charta verankert ist und durch die Richtlinie 2000/78 im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert wurde (Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, EU:C:2023:300, Rn. 45).
Rn. 41 Drittens ergab sich die vom Gerichtshof in den Rn. 64 bis 66 des Urteils vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (C-650/21, EU:C:2023:300), festgestellte Aufrechterhaltung der Diskriminierung wegen des Alters speziell aus dem Pauschalabzug der ersten vier Jahre der vor der Einstellung erworbenen Erfahrung, wonach Personen, die eine solche Erfahrung hauptsächlich zwischen ihrem 14. und ihrem 18. Lebensjahr erworben hatten, wobei das Mindestalter für eine Beschäftigung bei 14 Jahren lag, de facto jedwede Berücksichtigung dieser Erfahrung verwehrt wurde.
Rn. 46 Daraus folgt, dass die Übernahme des Besoldungsdienstalters, wie es sich aus der Überleitung des Vertragsbediensteten in das durch die Dienstrechts-Novelle 2015 vorgesehene Besoldungssystem ergibt, zwar geeignet ist, die diskriminierenden Wirkungen der vor dieser Novelle geltenden Regelung aufrechtzuerhalten, da bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs des betreffenden Vertragsbediensteten erworbene Berufserfahrung nicht berücksichtigt wird; vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen ermöglicht die Korrektur anhand des "Vergleichsstichtags" nun aber die Berücksichtigung der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs des Vertragsbediensteten zurückgelegten anrechenbaren Zeiten (vgl. entsprechend Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, EU:C:2023:300, Rn. 55 bis 59).
- BAG, 20.02.2025 - 6 AZR 155/23
Wiedereinsetzung - anwaltliche Pflichten bei Fristprüfung - Arbeitnehmeranteil …
Haushaltserwägungen können für sich allein kein legitimes Ziel in diesem Sinne darstellen, sondern allenfalls den sozialpolitischen Entscheidungen zugrunde liegen und die Art oder das Ausmaß der sozialen Schutzmaßnahmen beeinflussen (st. Rspr., vgl. zuletzt EuGH 20. April 2023 - C-650/21 - [Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich] Rn. 70). - BAG, 13.12.2023 - 4 AZR 286/22
Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - unzulässige …
Dabei handelt es sich um ein objektives und neutrales Element, welches nichts mit einer Berücksichtigung des Alters des Arbeitnehmers zu tun hat und daher eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters auch nicht begründen kann (vgl. EuGH 20. April 2023 - C-650/21 - [Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich] Rn. 90;… 20. Oktober 2022 - C-301/21 - [Curtea de Apel Alba Iulia ua.] Rn. 56;… 14. Februar 2019 - C-154/18 - [Horgan und Keegan] Rn. 25).Rn. 35 (2) Die Frage, ob in der Anknüpfung an das Einstellungsdatum für die Anwendbarkeit einer Regelung eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters liegen kann, ist durch die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (EuGH 20. April 2023 - C-650/21 - Rn. 90), Curtea de Apel Alba Iulia ua. (…EuGH 20. Oktober 2022 - C-301/21 - Rn. 56) und Horgan und Keegan (…EuGH 14. Februar 2019 - C-154/18 - Rn. 25) geklärt (…Rn. 32).
- BAG, 13.12.2023 - 4 AZR 286/23
Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag - unzulässige …
Dabei handelt es sich um ein objektives und neutrales Element, welches nichts mit einer Berücksichtigung des Alters des Arbeitnehmers zu tun hat und daher eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters auch nicht begründen kann (vgl. EuGH 20. April 2023 - C-650/21 - [Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich] Rn. 90;… 20. Oktober 2022 - C-301/21 - [Curtea de Apel Alba Iulia ua.] Rn. 56;… 14. Februar 2019 - C-154/18 - [Horgan und Keegan] Rn. 25).35 (2) Die Frage, ob in der Anknüpfung an das Einstellungsdatum für die Anwendbarkeit einer Regelung eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters liegen kann, ist durch die Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Union in den Rechtssachen Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich (EuGH 20. April 2023 - C-650/21 - Rn. 90), Curtea de Apel Alba Iulia ua. (…EuGH 20. Oktober 2022 - C-301/21 - Rn. 56) und Horgan und Keegan (…EuGH 14. Februar 2019 - C-154/18 - Rn. 25) geklärt (…Rn. 32).
- EuGH, 27.11.2025 - C-356/24
Kärntner Landesregierung (Promotion d'un fonctionnaire) - Vorlage zur …
Rn. 76 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Verbot jeglicher Diskriminierung u. a. wegen des Alters in Art. 21 der Charta verankert ist und durch die Richtlinie 2000/78 im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert wurde (Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, EU:C:2023:300, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 29.01.2026 - C-654/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …
Rn. 61 Drittens ist hinsichtlich dieses Schadensersatzanspruchs darauf hinzuweisen, dass Maßnahmen zur Beseitigung unionsrechtswidriger Diskriminierungen - einschließlich individueller Maßnahmen, durch die den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie den Angehörigen der begünstigten Gruppe - eine Durchführung des Unionsrechts darstellen, die unionsrechtlichen Anforderungen genügen muss (Urteil vom 20. April 2023, Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich, C-650/21, EU:C:2023:300, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung). - OVG Nordrhein-Westfalen, 06.02.2024 - 1 A 642/22
Berechnung des Ruhegehalts eines Beamten unter Berücksichtigung eines …
Rn. 16 Vgl. EuGH, Urteil vom 20. April 2023 - C-650/21 -, juris, Rn. 45, m. w. N.,.
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".