Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018

Rechtsprechung
   EuGH, 08.05.2019 - C-24/17   

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https://dejure.org/2019,11514
EuGH, 08.05.2019 - C-24/17 (https://dejure.org/2019,11514)
EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-24/17 (https://dejure.org/2019,11514)
EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-24/17 (https://dejure.org/2019,11514)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der Altersdiskriminierung - Richtlinie 2000/78/EG - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung - Neues Besoldungs- und Vorrückungssystem - Beibehaltung der Ungleichbehandlung - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 8. Mai 2019. Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gegen Republik Österreich....

  • doev.de PDF

    Österreichischer Gewerkschaftsbund - Altersdiskriminierung; Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Verbot der Altersdiskriminierung - Richtlinie 2000/78/EG - Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Berufserfahrung - Neues Besoldungs- und Vorrückungssystem - Beibehaltung der Ungleichbehandlung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Besoldungs- und Vorrückungssystem verstößt gegen das Verbot der Altersdiskriminierung ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 22.01.2019 - C-193/17

    Die Gewährung eines bezahlten Feiertags am Karfreitag in Österreich allein für

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-24/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs den nationalen Gerichten obliegt, unter Berücksichtigung sämtlicher nationaler Rechtsnormen und in Anwendung der im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden zu entscheiden, ob und inwieweit eine nationale Rechtsvorschrift im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 ausgelegt werden kann, ohne dass sie contra legem ausgelegt wird (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 74).

    Die benachteiligten Personen müssen also in die gleiche Lage versetzt werden wie die Personen, denen der betreffende Vorteil zugutekommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung obliegt ihm unabhängig davon, ob das innerstaatliche Recht Bestimmungen enthält, die ihm eine entsprechende Befugnis zuweisen (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Lösung kommt jedoch nur dann zur Anwendung, wenn es ein gültiges Bezugssystem gibt (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorstehend in den Rn. 61 und 62 dargelegten Erwägungen nur gelten, solange der nationale Gesetzgeber keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 87).

    Die Mitgliedstaaten sind nämlich nach Art. 16 der Richtlinie 2000/78 zwar verpflichtet, Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwiderlaufen, aufzuheben, doch schreibt ihnen diese Vorschrift nicht den Erlass bestimmter Maßnahmen im Fall einer Verletzung des Diskriminierungsverbots vor, sondern belässt ihnen nach Maßgabe der unterschiedlichen denkbaren Sachverhalte die Freiheit, unter den verschiedenen zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeigneten Lösungen die ihrer Ansicht nach dafür am besten geeignete zu wählen (Urteil vom 22. Januar 2019, Cresco Investigation, C-193/17, EU:C:2019:43, Rn. 88).

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-24/17
    Der Gerichtshof hat entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit darstellt und daher ebenso auszulegen ist wie der letztgenannte Artikel (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 23).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellen jedoch nationale Bestimmungen, die einen Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, daran hindern oder davon abhalten, seinen Herkunftsstaat zu verlassen, um von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch zu machen, Beeinträchtigungen dieser Freiheit dar, auch wenn sie unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Arbeitnehmer angewandt werden (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 30).

    Hinzuzufügen ist insoweit, dass sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011 den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern sollen und Maßnahmen entgegenstehen, die sie benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 32).

    Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Zieles zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36).

    In Bezug auf den zweiten von der österreichischen Regierung vorgetragenen Rechtfertigungsgrund ist festzustellen, dass das Ziel, die Dienstnehmer an ihre Arbeitgeber zu binden - unterstellt, es werde mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung tatsächlich verfolgt -, zwar einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 38), doch erscheint angesichts der Merkmale dieser Regelung die mit ihr verbundene Beeinträchtigung nicht geeignet, die Verwirklichung des genannten Zieles zu gewährleisten.

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-24/17
    (2c) Mit Abs. 2a und 2b werden die Art. 2 und 6 der Richtlinie [2000/78] für den Bereich des Dienstrechts der Bundesbediensteten und der Landeslehrpersonen so durch Bestimmungen im österreichischen Recht umgesetzt, wie sie durch den Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2014, C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, ausgelegt wurden.

    Es gebe einen erheblichen Unterschied zwischen der Reform aufgrund des geänderten Gehaltsgesetzes und den Besoldungssystemen, die der Gerichtshof in den Rechtssachen geprüft habe, in denen die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), sowie vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), ergangen seien.

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Rechtssachen, die Gegenstand der Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), waren, in denen der Besoldungsunterschied zwischen den beiden dort in Rede stehenden Gruppen von Bediensteten geringer wurde bzw. in bestimmten Fällen sogar schrittweise verschwand, in der vorliegenden Rechtssache aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Mechanismen eine schrittweise Angleichung der Behandlung der durch das alte System benachteiligten Bediensteten an die Behandlung der begünstigten Vertragsbediensteten dergestalt erlauben, dass Erstere mittel- oder sogar kurzfristig die Letzteren gewährten Vorteile aufholen würden.

    Ist eine mit den Anforderungen dieser Richtlinie im Einklang stehende Auslegung und Anwendung der nationalen Regelung nicht möglich, muss eine unionsrechtswidrige nationale Regelung, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt, unangewendet gelassen werden (Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a., C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 89).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-24/17
    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung darüber, welches konkrete Ziel von mehreren sie im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der zu seiner Erreichung geeigneten Maßnahmen über ein weites Ermessen verfügen (Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Gleiche gilt für die vom vorlegenden Gericht und von der österreichischen Regierung angeführten administrativen Erwägungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 36).

    Eine solche Maßnahme ist nicht geeignet, für die benachteiligte Personengruppe ein diskriminierungsfreies System zu schaffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Solange keine Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung erlassen wurden, impliziert daher ihre Wiederherstellung in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, dass den vom alten Besoldungs- und Vorrückungssystem benachteiligten Vertragsbediensteten die gleichen Vorteile gewährt werden wie den von diesem System begünstigten Vertragsbediensteten, sowohl in Bezug auf die Berücksichtigung vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegter Vordienstzeiten als auch bei der Vorrückung in der Gehaltstabelle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob, C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 48).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-24/17
    Es gebe einen erheblichen Unterschied zwischen der Reform aufgrund des geänderten Gehaltsgesetzes und den Besoldungssystemen, die der Gerichtshof in den Rechtssachen geprüft habe, in denen die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), sowie vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), ergangen seien.

    Deshalb ist davon auszugehen, dass § 169c des geänderten Gehaltsgesetzes eine Ungleichbehandlung zwischen den vom alten System benachteiligten Vertragsbediensteten und den von diesem System begünstigten Vertragsbediensteten beibehält, da das Gehalt, das Erstere beziehen, allein wegen ihres Einstellungsalters niedriger ist als das Letzteren gezahlte Gehalt, obwohl sie sich in vergleichbaren Situationen befinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. September 2015, Unland, C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 40).

    Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass im Unterschied zu den Rechtssachen, die Gegenstand der Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), waren, in denen der Besoldungsunterschied zwischen den beiden dort in Rede stehenden Gruppen von Bediensteten geringer wurde bzw. in bestimmten Fällen sogar schrittweise verschwand, in der vorliegenden Rechtssache aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht hervorgeht, dass die in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelung vorgesehenen Mechanismen eine schrittweise Angleichung der Behandlung der durch das alte System benachteiligten Bediensteten an die Behandlung der begünstigten Vertragsbediensteten dergestalt erlauben, dass Erstere mittel- oder sogar kurzfristig die Letzteren gewährten Vorteile aufholen würden.

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-24/17
    Um die in den Urteilen des Gerichtshofs vom 18. Juni 2009, Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381), und vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), festgestellte Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, wurde das VBG rückwirkend durch die Bundesbesoldungsreform 2015 (BGBl. I, 32/2015) und durch das Besoldungsrechtsanpassungsgesetz vom 6. Dezember 2016 (BGB1. I, 104/2016) novelliert (im Folgenden: geändertes VBG).

    Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt sich aber, dass das alte Besoldungs- und Vorrückungssystem Merkmale aufweist, die denen des Systems entsprechen, um das es in der Rechtssache ging, die Gegenstand des Urteils vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), war.

    Was zum anderen die Besitzstandswahrung und den Schutz des berechtigten Vertrauens der vom alten System begünstigten Vertragsbediensteten in Bezug auf ihr Gehalt anbelangt, ist festzustellen, dass sie legitime Ziele der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts darstellen, die die Beibehaltung der bisherigen Vergütungen und somit einer Ungleichbehandlung wegen des Alters während eines Übergangszeitraums rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer, C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 42).

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-24/17
    In diesem Kontext ist hervorzuheben, dass der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz nicht nur unmittelbare Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit verbietet, sondern auch alle mittelbaren Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 35).

    Eine Vorschrift des nationalen Rechts, die sich ihrem Wesen nach stärker auf Wanderarbeitnehmer als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann, so dass die Gefahr besteht, dass sie Wanderarbeitnehmer besonders benachteiligt, ist daher, auch wenn sie ungeachtet der Staatsangehörigkeit anwendbar ist, als mittelbar diskriminierend anzusehen, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (Urteil vom 2. März 2017, Eschenbrenner, C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36).

  • EuGH, 14.03.2018 - C-482/16

    Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 45 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-24/17
    Hinsichtlich des ersten von der österreichischen Regierung vorgetragenen Rechtfertigungsgrundes ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Honorierung der von einem Arbeitnehmer im betreffenden Bereich erworbenen Erfahrung, die es ihm ermöglicht, seine Arbeit besser zu verrichten, ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellt (Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer, C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 39).
  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-24/17
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht hervor, dass den Mitgliedstaaten mit diesem Artikel vorgeschrieben werden soll, die Sanktionen festzulegen, die bei Verstößen gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78 zu verhängen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2013, Asociatia Accept, C-81/12, EU:C:2013:275, Rn. 61).
  • EuGH, 30.11.2000 - C-195/98

    DIE ÖSTERREICHISCHE REGELUNG DER ENTLOHNUNG VON VERTRAGSLEHRERN UND

    Auszug aus EuGH, 08.05.2019 - C-24/17
    Das neue Besoldungs- und Vorrückungssystem soll nämlich angesichts der Vielzahl der in § 26 Abs. 2 des geänderten VBG aufgeführten Arbeitgeber eine größtmögliche Mobilität der Beschäftigung innerhalb einer Gruppe rechtlich eigenständiger Arbeitgeber gewährleisten und nicht die Treue eines Bediensteten gegenüber einem bestimmten Arbeitgeber honorieren (vgl. entsprechend Urteil vom 30. November 2000, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-195/98, EU:C:2000:655, Rn. 49).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-171/16

    Beshkov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • EuGH, 10.10.2019 - C-703/17

    Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV -

    Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 stellt nur eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV verankerten Diskriminierungsverbots auf dem speziellen Gebiet der Beschäftigungsbedingungen und der Arbeit dar und ist daher ebenso auszulegen wie Art. 45 Abs. 2 AEUV (Urteile vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken, C-514/12, im Folgenden: Urteil SALK, EU:C:2013:799, Rn. 23, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 16, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 68 und 69).

    Nach ständiger Rechtsprechung verbietet insoweit der sowohl in Art. 45 AEUV als auch in Art. 7 der Verordnung Nr. 492/2011 niedergelegte Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien de facto zum gleichen Ergebnis führen (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 25, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 18, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 70).

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Bestimmung des nationalen Rechts, wenn sie - obwohl sie auf alle Arbeitnehmer ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit unterschiedslos anwendbar ist - sich ihrem Wesen nach stärker auf Arbeitnehmer, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, als auf inländische Arbeitnehmer auswirken kann und folglich die Gefahr besteht, dass sie die Erstgenannten besonders benachteiligt, als mittelbar diskriminierend anzusehen ist, sofern sie nicht objektiv gerechtfertigt ist und in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Ziel steht (vgl. in diesem Sinne Urteile SALK, Rn. 26, vom 13. März 2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, EU:C:2019:193, Rn. 19, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 71).

    Sämtliche Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit sowie die Bestimmungen der Verordnung Nr. 492/2011 sollen den Angehörigen der Mitgliedstaaten die Ausübung beruflicher Tätigkeiten aller Art im Gebiet der Union erleichtern und stehen Maßnahmen entgegen, die die Angehörigen der Mitgliedstaaten benachteiligen könnten, wenn sie eine unselbständige Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats ausüben wollen (Urteile SALK, Rn. 32, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 77).

    Darüber hinaus muss in einem derartigen Fall ihre Anwendung geeignet sein, die Verwirklichung des in Rede stehenden Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile SALK, Rn. 36, und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 84).

  • EuGH, 23.04.2020 - C-710/18

    Land Niedersachsen (Périodes antérieures d'activité pertinente) - Vorlage zur

    Bei einer nationalen Maßnahme wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die eine begrenzte Anrechnung der gleichwertigen Berufserfahrung vorsieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie auf die umfassende Anrechnung dieser Erfahrung abzielt, so dass diese Maßnahme nicht geeignet ist, die Verwirklichung des genannten Ziels zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 88).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22

    Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem

    Der in Art. 7 VO (EU) Nr. 492/2011 und Art. 45 AEUV niedergelegte Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle verschleierten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungskriterien tatsächlich zum gleichen Ergebnis führen (EuGH Urteile vom 10.10.2019, Krah, C-703/17, ECLI:EU:C:2019:850, Rn. 23; vom 13.03.2019, Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach, C-437/17, ECLI:EU:C:2019:193, Rn. 18; und vom 08.05.2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund, C-24/17, ECLI:EU:C:2019:373, Rn. 70).
  • EuGH, 20.04.2023 - C-650/21

    Landespolizeidirektion Niederösterreich und Finanzamt Österreich - Vorlage zur

    Um die Diskriminierung wegen des Alters zu beseitigen, die sich aus dem GehG 2015 ergab und vom Gerichtshof in den Urteilen vom 8. Mai 2019, Leitner (C-396/17, im Folgenden: Urteil Leitner, EU:C:2019:375), und vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373), festgestellt wurde, wurde das GehG 2015 durch die 2. Dienstrechts-Novelle 2019 (BGBl. I 58/2019) und die Dienstrechts-Novelle 2020 (BGBl. I 153/2020) geändert (im Folgenden: GehG 2020).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-674/18

    TMD Friction - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie

    Die Frage einer Altersdiskriminierung beim Ruhegehalt ist vom Gerichtshof z. B. im Urteil vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373), geprüft worden.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2023 - C-387/22

    Nord Vest Pro Sani Pro - Vorabentscheidungsersuchen - Grundfreiheiten -

    25 Urteile vom 10. Oktober 2019, Krah (C-703/17, EU:C:2019:850, Rn. 55), vom 8. Mai 2019, Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373, Rn. 84), vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 36), vom 28. Februar 2013, Petersen und Petersen (C-544/11, EU:C:2013:124, Rn. 47), vom 8. November 2012, Radziejewski (C-461/11, EU:C:2012:704, Rn. 33), und vom 16. März 2010, 01ympique Lyonnais (C-325/08, EU:C:2010:143, Rn. 38).
  • VG Augsburg, 05.12.2019 - Au 2 K 19.55

    Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit

    Mit Schriftsatz vom 25. September 2019 äußerte sich die Klägerseite abschließend zur Sache und verwies zur weiteren Begründung der von ihr vertretenen Rechtsauffassung auf die Entscheidungen des EuGH Az. C-24/17 und C-396/19.
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   Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17   

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Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17 (https://dejure.org/2018,40405)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.12.2018 - C-24/17 (https://dejure.org/2018,40405)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Dezember 2018 - C-24/17 (https://dejure.org/2018,40405)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Österreichischer Gewerkschaftsbund

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationales Besoldungs- und Vorrückungssystem für Vertragsbedienstete des öffentlichen Dienstes - Für diskriminierend befundene Regelung eines ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts H. Saugmandsgaard Øe vom 6. Dezember 2018.

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Nationales Besoldungs- und Vorrückungssystem für Vertragsbedienstete des öffentlichen Dienstes - Für diskriminierend befundene Regelung eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (37)

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17
    15 Urteil vom 19. Juni 2014 (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005).

    18 Die Republik Österreich bezieht sich auf die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    Es verweist insbesondere auf die Urteile vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    35 Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560, Rn. 84 bis 86), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 57 bis 60), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 38 bis 40).

    45 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 77 bis 80), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    55 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 83 bis 85), wo vorgetragen worden war, dass "sich die Besoldungsdifferenz verringere und in bestimmten Fällen nach einigen Jahren entfalle".

    Anders als bei den Regelungen, um die es in den Urteilen vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), gegangen sei und nach denen alle Bestandsbediensteten potenziell betroffen gewesen seien, könne die erfolgte Diskriminierung und damit der den benachteiligten Bediensteten zu gewährende Ausgleich hier an "demjenigen Personenkreis gemessen werden, der Vordienstzeiten erst nach dem 18. Lebensjahr erworben hatte".

    63 Auch wenn mir bewusst ist, dass sich der Gerichtshof im Urteil vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 87 und Nr. 4 des Tenors), in Beantwortung der Vorlagefrage 4 in jener Rechtssache auf diesen Art. 17 bezogen hat, ein Urteil, das in der die hier geprüfte Frage betreffenden Begründung der Vorlageentscheidung angeführt wird.

    73 Ich betone, dass sich die vorliegende Situation von denjenigen unterscheidet, zu denen die beiden vom vorlegenden Gericht angeführten Urteile ergangen sind, da es in jenen Fällen anders als hier nicht möglich war, eine Kategorie von Personen zu bestimmen, die durch die jeweilige nationale Regelung begünstigt waren, so dass es kein gültiges Bezugssystem gab (vgl. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 81 und 93 bis 97), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 47).

    111 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 48), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 39 und 40).

  • EuGH, 11.11.2014 - C-530/13

    Schmitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17
    Mit seinen Fragen möchte der Oberste Gerichtshof im Wesentlichen wissen, ob die in Rede stehende neue Regelung für die bereits im Dienststand befindlichen Vertragsbediensteten (im Folgenden auch: Bestandsvertragsbedienstete) die im Urteil Schmitzer(26) festgestellte unionsrechtswidrige Altersdiskriminierung perpetuiert, wie der ÖGB geltend macht, oder ob dies nicht der Fall ist, wie die Antragsgegnerin meint.

    Im Urteil Schmitzer(33), auf das die hier in Rede stehende Reform zurückgeht(34), hat der Gerichtshof befunden, dass die vor dieser Reform geltende österreichische Regelung eine unmittelbar auf dem Alter beruhende Ungleichbehandlung im Sinne dieser Bestimmung enthielt und dass diese Ungleichheit nicht durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt war, so dass sie unter das Verbot des Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 fiel.

    Daher kann meines Erachtens nicht geleugnet werden, dass eine Regelung wie die hier in Rede stehende eine diskriminierende Situation perpetuiert, nämlich die unmittelbar auf dem Alter beruhende Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78, die der Gerichtshof im Urteil Schmitzer(39) festgestellt hat.

    4 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359).

    9 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359), in dem der Gerichtshof Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 dahin ausgelegt hat, dass sie "einer nationalen Regelung entgegenstehen, wonach zur Beendigung einer Diskriminierung wegen des Alters Schulzeiten und Zeiten der Berufserfahrung, die vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegt wurden, berücksichtigt werden, aber für die von dieser Diskriminierung betroffenen Beamten zugleich eine Verlängerung des für die Vorrückung von der jeweils ersten in die jeweils zweite Gehaltsstufe jeder Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe erforderlichen Zeitraums um drei Jahre eingeführt wird " (Rn. 45, Hervorhebung nur hier).

    26 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359), dessen Kernaussage in Fn. 9 der vorliegenden Schlussanträge angeführt ist.

    32 Mit Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359), dessen Kernaussage in Fn. 9 der vorliegenden Schlussanträge angeführt ist.

    33 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 35 und 44).

    39 Urteil vom 11. November 2014 (C-530/13, EU:C:2014:2359).

    56 Vgl. Urteil vom 11. November 2014, Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359, Rn. 43 und 44).

  • EuGH, 14.03.2018 - C-482/16

    Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 45 AEUV -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17
    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 6 und Fn. 18) führt Generalanwalt Mengozzi aus, dass diese Rechtssachen "zum einen das sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene auf die Angestellten im öffentlichen Dienst oder auf die Beamten anwendbare Gehaltssystem, das sich hauptsächlich auf Lebensalterskriterien stützte, und zum anderen die Modalitäten des Übergangs von diesem Besoldungssystem auf ein sich nicht auf diskriminierende Kriterien gründendes System" betrafen.

    47 Vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 42), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 41).

    Vgl. Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 45), wo es heißt, dass "der österreichische Gesetzgeber ... im Rahmen des Verfahrens zum Erlass von § 53a des Bundesbahngesetzes 2015 das Gleichgewicht zwischen der Beseitigung der Altersdiskriminierung einerseits und dem Fortbestand der unter der alten gesetzlichen Regelung erworbenen Rechte andererseits gewahrt hat".

    67 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 41 bis 43, wo der Gerichtshof genau zwischen dem Zweck von Art. 16 und dem von Art. 17 der Richtlinie 2000/78 unterscheidet und feststellt, dass Art. 17 für die in jener Rechtssache gestellte, der hier vorliegenden ähnliche Frage nicht relevant ist), vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 48), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 ff.).

    69 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 44 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 bis 34).

    72 Wie es beispielsweise bei der nationalen Regelung der Fall war, um die es im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, vgl. insbesondere Rn. 48), ging, und anders als bei derjenigen, zu der das Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, vgl. insbesondere Rn. 31 bis 34), ergangen ist.

    107 Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 32) und Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 46).

    111 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 48), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 39 und 40).

    112 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nrn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 45).

  • EuGH, 09.09.2015 - C-20/13

    Unland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17
    18 Die Republik Österreich bezieht sich auf die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    Es verweist insbesondere auf die Urteile vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    35 Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560, Rn. 84 bis 86), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 57 bis 60), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 38 bis 40).

    47 Vgl. u. a. Urteile vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 42), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 41).

    Anders als bei den Regelungen, um die es in den Urteilen vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561), gegangen sei und nach denen alle Bestandsbediensteten potenziell betroffen gewesen seien, könne die erfolgte Diskriminierung und damit der den benachteiligten Bediensteten zu gewährende Ausgleich hier an "demjenigen Personenkreis gemessen werden, der Vordienstzeiten erst nach dem 18. Lebensjahr erworben hatte".

    67 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 41 bis 43, wo der Gerichtshof genau zwischen dem Zweck von Art. 16 und dem von Art. 17 der Richtlinie 2000/78 unterscheidet und feststellt, dass Art. 17 für die in jener Rechtssache gestellte, der hier vorliegenden ähnliche Frage nicht relevant ist), vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 48), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 ff.).

    73 Ich betone, dass sich die vorliegende Situation von denjenigen unterscheidet, zu denen die beiden vom vorlegenden Gericht angeführten Urteile ergangen sind, da es in jenen Fällen anders als hier nicht möglich war, eine Kategorie von Personen zu bestimmen, die durch die jeweilige nationale Regelung begünstigt waren, so dass es kein gültiges Bezugssystem gab (vgl. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 81 und 93 bis 97), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 47).

  • EuGH, 28.01.2015 - C-417/13

    Starjakob - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17
    18 Die Republik Österreich bezieht sich auf die Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    45 Vgl. u. a. Urteile vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 77 bis 80), und vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    48 Vgl. u. a. Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    67 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 41 bis 43, wo der Gerichtshof genau zwischen dem Zweck von Art. 16 und dem von Art. 17 der Richtlinie 2000/78 unterscheidet und feststellt, dass Art. 17 für die in jener Rechtssache gestellte, der hier vorliegenden ähnliche Frage nicht relevant ist), vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 48), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 ff.).

    69 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, Rn. 44 bis 49 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 28 bis 34).

    72 Wie es beispielsweise bei der nationalen Regelung der Fall war, um die es im Urteil vom 28. Januar 2015, Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38, vgl. insbesondere Rn. 48), ging, und anders als bei derjenigen, zu der das Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, vgl. insbesondere Rn. 31 bis 34), ergangen ist.

  • EuGH, 05.12.2013 - C-514/12

    Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken Betriebs -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17
    17 Der ÖGB verweist hierfür auf das Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken (C-514/12, EU:C:2013:799).

    99 Vgl. u. a. Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken (C-514/12, EU:C:2013:799, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), und entsprechend zu Abs. 2 dieses Art. 7 Urteil vom 15. Dezember 2016, Depesme u. a. (C-401/15 bis C-403/15, EU:C:2016:955, Rn. 34 und 35).

    106 Nämlich das Urteil vom 5. Dezember 2013, Zentralbetriebsrat der gemeinnützigen Salzburger Landeskliniken (C-514/12, EU:C:2013:799), in dem Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 dahin ausgelegt worden sind, dass "sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der die von den Dienstnehmer/-innen einer Gebietskörperschaft ununterbrochen bei ihr zurückgelegten Dienstzeiten bei der Ermittlung des Stichtags für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstufen in vollem Ausmaß, alle anderen Dienstzeiten dagegen nur teilweise berücksichtigt werden" (Rn. 45).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-482/16

    Stollwitzer - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17
    In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 6 und Fn. 18) führt Generalanwalt Mengozzi aus, dass diese Rechtssachen "zum einen das sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene auf die Angestellten im öffentlichen Dienst oder auf die Beamten anwendbare Gehaltssystem, das sich hauptsächlich auf Lebensalterskriterien stützte, und zum anderen die Modalitäten des Übergangs von diesem Besoldungssystem auf ein sich nicht auf diskriminierende Kriterien gründendes System" betrafen.

    107 Vgl. entsprechend Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nr. 32) und Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 46).

    112 Vgl. u. a. Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2017:893, Nrn. 28 und 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 14. März 2018, Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn. 45).

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17
    101 Die in Art. 45 Abs. 4 AEUV vorgesehene Ausnahme betrifft nach strikter Auslegung nur den Zugang von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu bestimmten Funktionen in der öffentlichen Verwaltung und kann einen Arbeitnehmer, der einmal in die öffentliche Verwaltung eines Mitgliedstaats aufgenommen worden ist, nicht von der Anwendung der Abs. 1 bis 3 dieses Artikels ausschließen (vgl. u. a. Urteile vom 6. Oktober 2015, Brouillard, C-298/14, EU:C:2015:652, Rn. 31 und 32, sowie vom 22. Juni 2017, Bechtel, C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 34 und 35).

    104 Vgl. u. a. Urteile vom 2. März 2017, Eschenbrenner (C-496/15, EU:C:2017:152, Rn. 36 und 37), und vom 22. Juni 2017, Bechtel (C-20/16, EU:C:2017:488, Rn. 39).

  • EuGH, 08.09.2011 - C-297/10

    Hennigs - Richtlinie 2000/78/EG - Art. 2 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 1 - Charta der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17
    Es verweist insbesondere auf die Urteile vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561).

    35 Vgl. Urteile vom 8. September 2011, Hennigs und Mai (C-297/10 und C-298/10, EU:C:2011:560, Rn. 84 bis 86), vom 19. Juni 2014, Specht u. a. (C-501/12 bis C-506/12, C-540/12 und C-541/12, EU:C:2014:2005, Rn. 57 bis 60), und vom 9. September 2015, Unland (C-20/13, EU:C:2015:561, Rn. 38 bis 40).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2018 - C-24/17
    7 Urteil vom 18. Juni 2009 (C-88/08, EU:C:2009:381), in dem der Gerichtshof die Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78 dahin ausgelegt hat, dass sie "einer nationalen Regelung entgegenstehen, die, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließt " (Rn. 51, Hervorhebung nur hier).

    110 Sofern nicht eine Altersdiskriminierung unter dem Deckmantel dieses legitimen Ziels eingeführt wird (vgl. u. a. Urteil vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 47).

  • EuGH, 19.09.2018 - C-312/17

    Bedi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • EuGH, 02.03.2017 - C-496/15

    Eschenbrenner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 19.07.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

  • EuGH, 26.09.2018 - C-175/17

    Belastingdienst/ Toeslagen (Effet suspensif de l'appel)

  • EuGH, 07.03.2018 - C-651/16

    DW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-437/17

    Gemeinsamer Betriebsrat EurothermenResort Bad Schallerbach - Vorlage zur

  • EuGH, 17.04.2018 - C-414/16

    Das Erfordernis, dass Bewerber um eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer

  • EuGH, 14.03.2017 - C-157/15

    G4S Secure Solutions - Kopftuchverbot am Arbeitsplatz

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines

  • EuGH, 25.04.2013 - C-81/12

    Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen,

  • EuGH, 07.08.2018 - C-122/17

    Smith - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung -

  • EuGH, 10.09.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-632/16

    Es stellt keine "irreführende Unterlassung" dar, wenn dem Verbraucher die

  • EuGH, 14.12.2016 - C-238/15

    Luxemburg hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es die Gewährung einer

  • EuGH, 15.12.2016 - C-401/15

    Im Bereich grenzüberschreitender sozialer Vergünstigungen kann ein Kind in einer

  • EuGH, 06.10.2015 - C-298/14

    Brouillard - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV und 49

  • EuGH, 21.06.2007 - C-231/06

    Jonkman - Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Gesetzliches System der

  • EuGH, 04.07.2013 - C-233/12

    Gardella - Übertragung der in einem Mitgliedstaat erworbenen Ruhegehaltsansprüche

  • EuGH, 13.09.2018 - C-358/16

    Die nationalen Finanzaufsichtsbehörden können verpflichtet sein, zur

  • EuGH, 05.02.2015 - C-317/14

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 45 AEUV -

  • EGMR, 13.04.2017 - 26562/07

    Geiseldrama von Beslan - Russland verurteilt

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-64/16

    Associação Sindical dos Juízes Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art.

  • EGMR, 13.12.2012 - 22689/07

    DE SOUZA RIBEIRO v. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2018 - C-89/17

    Generalanwalt Bobek: Kehrt ein Unionsbürger in seinen Herkunftsmitgliedstaat

  • EuGH, 21.01.2015 - C-529/13

    Felber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.01.2010 - C-409/06

    Winner Wetten - Glücksspiele - Sportwetten - Nicht gerechtfertigte Beschränkung

  • EuGH, 07.04.2016 - C-284/15

    ONEm und M - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV und 48 AEUV - Charta

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