Rechtsprechung
| EuGH, 19.06.2025 - C-671/23 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Lietuvos bankas
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Art. 59 - Begriff "systematischer Verstoß" - Sanktionen - Nationale Regelung oder Praxis, wonach für jeden ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie (EU) 2015/849 - Art. 59 - Begriff 'systematischer Verstoß' - Sanktionen - Nationale Regelung oder Praxis, wonach für jeden ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Lietuvos bankas
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Lietuvos bankas
Papierfundstellen
- WM 2025, 1639
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (21)
- EuGH, 02.03.2023 - C-78/21
PrivatBank u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 und 63 AEUV - Freier …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
Diese Auslegung wird dadurch bestätigt, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 59 Abs. 4 der Richtlinie die zuständigen Behörden ermächtigen können, weitere Arten von verwaltungsrechtlichen Sanktionen zusätzlich zu den in diesem Artikel vorgesehenen verwaltungsrechtlichen Sanktionen zu verhängen oder Geldbußen zu verhängen, die über die in diesem Artikel genannten Beträge hinausgehen (Urteil vom 2. März 2023, PrivatBank u. a., C-78/21, EU:C:2023:137, Rn. 65).Rn. 47 Zwar ist es letztlich Sache des für die Beurteilung des Sachverhalts und die Auslegung des innerstaatlichen Rechts allein zuständigen nationalen Gerichts, festzustellen, ob diese Erfordernisse im konkreten Fall erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise geben, anhand deren es den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, entscheiden kann (Urteil vom 2. März 2023, PrivatBank u. a., C-78/21, EU:C:2023:137, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum anderen ist eine nationale Regelung, deren Ziel wie vorliegend darin besteht, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern, als geeignet anzusehen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, wenn sie dazu beiträgt, das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verringern (Urteil vom 2. März 2023, PrivatBank u. a., C-78/21, EU:C:2023:137, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 50 Die Bestimmungen der Richtlinie 2015/849, die einen präventiven Charakter aufweisen, zielen gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (Urteil vom 2. März 2023, PrivatBank u. a., C-78/21, EU:C:2023:137, Rn. 75).
Rn. 55 Zwar ist eine Geldbuße gegenüber dem Entzug oder der Aussetzung der Zulassung nach Art. 59 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2015/849 das mildere Mittel (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2023, PrivatBank u. a., C-78/21, EU:C:2023:137, Rn. 90).
- EuGH, 25.01.2024 - C-58/22
Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova - Vorlage zur Vorabentscheidung …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
Die Anwendung dieses Grundsatzes setzt zweierlei voraus, nämlich zum einen, dass es eine frühere endgültige Entscheidung gibt (Voraussetzung "bis"), und zum anderen, dass bei der früheren Entscheidung und bei den späteren Verfolgungsmaßnahmen oder Entscheidungen auf denselben Sachverhalt abgestellt wird (Voraussetzung "idem") (Urteil vom 25. Januar 2024, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova, C-58/22, EU:C:2024:70, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 65 Was die Voraussetzung "bis" betrifft, ist der Betroffene wegen der ihm vorgeworfenen Tat als "wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen" im Sinne von Art. 50 der Charta anzusehen, wenn zum einen die Strafklage nach dem nationalen Recht endgültig verbraucht ist und zum anderen diese Entscheidung nach einer Prüfung in der Sache ergangen ist (Urteil vom 25. Januar 2024, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova, C-58/22, EU:C:2024:70, Rn. 48 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Diese Bestimmung verbietet es somit, wegen derselben Tat mehrere Sanktionen strafrechtlicher Natur am Ende verschiedener zu diesem Zweck durchgeführter Verfahren zu verhängen (Urteil vom 25. Januar 2024, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova, C-58/22, EU:C:2024:70, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2021 - C-544/19
ECOTEX BULGARIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Freier …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
Rn. 36 Zu diesem Zweck nimmt die Richtlinie 2015/849 in Bezug sowohl auf die zu ahndenden Verstöße gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen als auch auf die von den Mitgliedstaaten zu verhängenden Sanktionen eine Mindestharmonisierung vor (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 44).Insbesondere muss die Härte der verhängten Sanktionen der Schwere der mit ihnen zu ahndenden Verstöße entsprechen, indem insbesondere eine wirklich abschreckende Wirkung gewährleistet, zugleich aber der allgemeine Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird (Urteile vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 99 und 100, …sowie vom 21. November 2024, Еkоstroy, C-61/23, EU:C:2024:974, Rn. 43 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Des Weiteren ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes zu beachten, sondern auch in Bezug auf die Festlegung der Regeln über die Höhe der Geldbußen und die Würdigung der Gesichtspunkte, die in ihre Festsetzung einfließen können (Urteil vom 6. Oktober 2021, ECOTEX BULGARIA, C-544/19, EU:C:2021:803, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.10.2023 - C-655/21
Eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren im Falle der Markenfälschung kann …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
Dieser Grundsatz verlangt außerdem, dass die individuellen Umstände des Einzelfalls sowohl bei der Bestimmung der Sanktion als auch bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, G. ST. T. [Verhältnismäßigkeit der Strafe bei Markenfälschung], C-655/21, EU:C:2023:791, Rn. 66 und 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 60 Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Sanktionen ist auch zu berücksichtigen, dass für das nationale Gericht die Möglichkeit besteht, die Qualifizierung gegenüber derjenigen, die in dem von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats erlassenen Rechtsakt enthalten ist, zu ändern - was zur Anwendung einer milderen Sanktion führen kann - oder die Sanktion im Verhältnis zur Schwere des festgestellten Verstoßes anzupassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Oktober 2023, G. ST. T. [Verhältnismäßigkeit der Strafe bei Markenfälschung], C-655/21, EU:C:2023:791, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 17.11.2022 - C-562/20
Rodl & Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
Rn. 34 Im Übrigen verfügen die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2015/849 über ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage, wie die Verpflichtung, für den Fall von Verstößen gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzuschreiben, auf angemessene Art und Weise zu erfüllen ist (vgl. entsprechend Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 45).Rn. 39 Die Mitgliedstaaten sind im Rahmen des ihnen durch Art. 59 der Richtlinie 2015/849 eingeräumten Ermessens verpflichtet, bei der Ausübung ihrer Befugnisse das Unionsrecht und seine allgemeinen Grundsätze sowie insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz ne bis in idem und den Grundsatz der Effektivität zu beachten, wonach diese Sanktionen wirksam und abschreckend sein müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 17. November 2022, Rodl & Partner, C-562/20, EU:C:2022:883, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.12.2021 - C-357/19
Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
In diesem Kontext ist es Sache des nationalen Gesetzgebers, sicherzustellen, dass die Verfahrensvorschriften, die für die Verfolgung und Sanktionierung dieser Verstöße gelten, nicht so gestaltet sind, dass aus ihnen selbst innewohnenden Gründen die systemische Gefahr besteht, dass solche Verstöße ungeahndet bleiben (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2021, Euro Box Promotion u. a., C-357/19, C-379/19, C-547/19, C-811/19 und C-840/19, EU:C:2021:1034, Rn. 192 und 193). - EuGH, 22.03.2022 - C-117/20
Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen strafrechtlicher Natur im …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
Dagegen findet der Grundsatz ne bis in idem keine Anwendung, wenn der fragliche Sachverhalt nicht identisch, sondern nur ähnlich ist (Urteil vom 22. März 2022, bpost, C-117/20, EU:C:2022:202, Rn. 36). - EuGH, 05.03.2019 - C-349/17
Eesti Pagar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Verordnung …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
Rn. 41 Was den Effektivitätsgrundsatz angeht, dürfen nach ständiger Rechtsprechung die anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Urteil vom 5. März 2019, Eesti Pagar, C-349/17, EU:C:2019:172, Rn. 137 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.09.2019 - C-64/18
Maksimovic - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
Das Zusammenspiel dieser verschiedenen Merkmale, insbesondere die Möglichkeit der Kumulierung von Geldstrafen, die einen im Vorhinein festgelegten Betrag nicht unterschreiten dürfen, wobei die einzige Beschränkung darin besteht, dass der Betrag ein Mehrfaches des für jede dieser Geldbußen vorgesehenen Höchstbetrags nicht übersteigt, kann jedoch gegen dieses Erfordernis verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. September 2019, Maksimovic u. a., C-64/18, C-140/18, C-146/18 und C-148/18, EU:C:2019:723, Rn. 42, 47 und 48, …sowie vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C-205/20, EU:C:2022:168, Rn. 40 und 41). - EuGH, 14.09.2023 - C-27/22
Auf wegen unlauterer Geschäftspraktiken verhängte Sanktionen, die als …
Auszug aus EuGH, 19.06.2025 - C-671/23
Rn. 64 Zum Grundsatz ne bis in idem, dessen Anwendbarkeit vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Volkswagen Group Italia und Volkswagen Aktiengesellschaft, C-27/22, EU:C:2023:663, Rn. 46), ist darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz eine Kumulierung von Verfolgungsmaßnahmen und Sanktionen, die strafrechtlicher Natur im Sinne von Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) sind, gegenüber derselben Person wegen derselben Tat verbietet. - EuGH, 08.03.2022 - C-205/20
Entsendung von Arbeitnehmern: Das nationale Gericht muss sich versichern, dass …
- EuGH, 04.03.2020 - C-10/18
Marine Harvest/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kontrolle von …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19
FQ u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der finanziellen Interessen der …
- EuGH, 19.10.2016 - C-501/14
EL-EM-2001 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. …
- EuGH, 30.01.2025 - C-205/23
Engie Romania - Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Erdgasbinnenmarkt - …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19
DNA- Serviciul Teritorial Oradea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Entscheidung …
- EuGH, 14.09.2023 - C-55/22
Bezirkshauptmannschaft Feldkirch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 50 der …
- EuGH, 21.11.2024 - C-61/23
Еkоstroy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …
- EuGH, 17.11.1983 - 292/82
Merck Hauptzollamt Hamburg-Jonas
- EuGH, 18.04.2024 - C-22/23
Citadeles nekustamie īpašumi - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 05.12.2024 - C-3/24
MISTRAL TRANS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des …
- BGH, 21.04.2026 - XI ZR 232/23
Kein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz aufgrund Durchführung eines …
Rn. 28 Die Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/849 weisen einen präventiven Charakter auf und zielen gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (…EuGH, Urteile vom 2. März 2023 - C-78/21, WM 2023, 1014 Rn. 75 - PrivatBank u.a., vom 5. Dezember 2024 - C-3/24, WM 2025, 344 Rn. 26 - MISTRAL TRANS, vom 19. Juni 2025 - C-671/23, WM 2025, 1639 Rn. 35, 42, 50 - Lietuvos bankas…, vom 19. Juni 2025 - C-509/23, WM 2025, 1645 Rn. 35 - Laimz …und vom 29. Januar 2026 - C-291/24, WM 2026, 334 Rn. 24 - Steiermärkische Bank und Sparkassen u.a.; vgl. auch die Erwägungsgründe 1, 2, 5 und 64 der Richtlinie (EU) 2015/849).Rn. 29 Außerdem nimmt die Richtlinie (EU) 2015/849 in Bezug auf die zu ahndenden Verstöße gegen die in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen und auf die von den Mitgliedstaaten zu verhängenden Sanktionen nur eine Mindestharmonisierung vor (vgl. EuGH, Urteile vom 2. März 2023 - C-78/21, WM 2023, 1014 Rn. 64 - PrivatBank u.a., vom 19. Juni 2025 - C-671/23, WM 2025, 1639 Rn. 36 - Lietuvos bankas …und vom 29. Januar 2026 - C-291/24, WM 2026, 334 Rn. 34 - Steiermärkische Bank und Sparkassen u.a.), die sich nach Art. 58, 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 auf die Vorgabe beschränkt, verwaltungsrechtliche Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen, die gewissen Anforderungen genügen (vgl. EuGH, Urteile vom 19. Juni 2025, aaO Rn. 37, 40, 51 …und vom 29. Januar 2026, aaO Rn. 35; Erwägungsgrund 59).
Auch wenn Art. 59 der Richtlinie (EU) 2015/849 den Mitgliedstaaten die Möglichkeit belässt, andere Sanktionen und Maßnahmen als die in diesem Artikel vorgeschriebenen vorzusehen (EuGH, Urteile vom 19. Juni 2025, aaO Rn. 37 …und vom 29. Januar 2026, aaO), enthält die Richtlinie keine Vorgaben in Bezug auf zivilrechtliche Rechtsfolgen wie beispielsweise Schadensersatzansprüche von Vertragspartnern eines Geldwäscheverpflichteten.
- EuGH, 29.01.2026 - C-291/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum …
Konkret zielen die Bestimmungen der Richtlinie gemäß einem risikobasierten Ansatz darauf ab, eine Gesamtheit von Vorbeugungs- und Abschreckungsmaßnahmen vorzusehen, die es ermöglichen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung effizient zu bekämpfen, um, wie aus dem ersten Erwägungsgrund der Richtlinie hervorgeht, zu verhindern, dass Ströme von illegalem Geld die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors der Union schädigen und eine Bedrohung für deren Binnenmarkt sowie die internationale Entwicklung darstellen können (Urteil vom 19. Juni 2025, Lietuvos bankas, C-671/23, EU:C:2025:457, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 35 Außerdem lässt, wie der Gerichtshof festgestellt hat, Art. 59 der Richtlinie 2015/849 den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, andere als die in Art. 59 Abs. 1 aufgeführten Sanktionen und Maßnahmen vorzusehen, doch müssen sie zumindest die in dieser Bestimmung genannten Verstöße der Verpflichteten ahnden, indem sie mindestens die in Art. 59 Abs. 2 und 3 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Maßnahmen vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juni 2025, Lietuvos bankas, C-671/23, EU:C:2025:457, Rn. 37).
- EuGH, 22.01.2026 - C-590/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe - …
Rn. 79 Jedoch kann der Gerichtshof im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der vor ihm abgegebenen Erklärungen dem vorlegenden Gericht sachdienliche Hinweise geben, anhand deren es den Rechtsstreit, mit dem es befasst ist, entscheiden kann (Urteil vom 19. Juni 2025, Lietuvos bankas, C-671/23, EU:C:2025:457, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.05.2026 - C-626/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Amtliche Kontrollen von …
Rn. 39 Bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts ist nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 19. Juni 2025, Lietuvos bankas, C-671/23, EU:C:2025:457, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-311/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Wettbewerb - Richtlinie (EU) …
{FN:38} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. November 2023, J. P. Mali (…C-653/22, EU:C:2023:912, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 19. Juni 2025, Lietuvos bankas (C-671/23, EU:C:2025:457, Rn. 46). - EuGH, 29.01.2026 - C-562/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung sind insoweit bei der Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 19. Juni 2025, Lietuvos bankas, C-671/23, EU:C:2025:457, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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